Datum: 15.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:20 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 28.07.2020
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Mietvertrag Fl.St. 242/2 Gem. Meiling zur Errichtung eines Funkmastens
4 2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Bebauungsplan "Badeplatz am Wörthsee"; Abwägungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 16. Änderung des Flächennutzungsplanes (Badeplatz am Wörthsee); Abwägungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 Antrag der SPD-Fraktion in Kooperation mit Lokaler Agenda 21 Seefeld zum generellen Ausschluss fossiler Energieträger in Bebauungsplänen
8 Ausbau Spitzstraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauGB
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Gemeinden Inning und Weßling
10 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 28.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 28.07.2020 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 30.06.2020

TOP 3:  Erwerb eines Transporters Fiat Pritschenwagen für den kommunalen Bereich

Beschluss:
Die Verwaltung wird gebeten, Angebote über vergleichbare Fahrzeuge mit Elektroantrieb einzuholen, unter Berücksichtigung staatlicher Fördermittel.

Für das zu ersetzende Fahrzeug soll ein genauer Kostenvoranschlag für die anfallenden Reparaturen eingeholt werden.

Nach Vorlage der Kosten wird über den Erwerb eines neuen Fahrzeuges entschieden.

Abstimmung: 19:0


TOP 4:  Löschungsbewilligung für ein Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde; Grundstück Fl.Nr.844/3, Höhenstraße 21 in Seefeld

Beschluss:
Die Löschung des unter Oberalting-Seefeld Blatt 1332, Zweite Abteilung, lfd Nr.1, im Grundbuch des Amtsgerichts Starnberg für das Grundstück Fl.Nr.844/3 eingetragene Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde Seefeld wird bewilligt.

Abstimmung: 19:0


Sitzung vom 28.07.2020

TOP 2:  OD Drößling (St 2070) - weitere Planerbeauftragung und Ausschreibungsbeschluss

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Beauftragung des Ingenieurbüro Renner Consulting GmbH, Planegg, mit den weiteren Leistungsphasen 5 – 9 zu

Abstimmung:18:0
(ohne GR Gasser)


TOP 3:  Erwerb eines Transporters Fiat Pritschenwagen für den kommunalen Bereich

Beschluss 1:
Der Anschaffung des Pritschenwagens FIAT DUCATO Serie 7 Ducato 35 L3H1 zu einem Preis von 36.784,33 € incl. MwSt. wird zugestimmt.

Abstimmung: 7:12

Beschluss 2:
Der bestehende Pritschenwagen soll auf der Grundlage des Angebotes über 7.500 € wieder instand gesetzt werden.

Abstimmung: 19:0


TOP 4:  Tagwasserkanalertüchtigung Hedwigstraße - Wiederherstellung Blumenweg

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Herstellung einer neuen, zusammenhängenden Deckschicht im Blumenweg und den dadurch entstehenden Mehrkosten zu.

Abstimmung:19:0


TOP 5:  Gehweg "Am Oberfeld"; Freigabe der Mittel zur Durchführung der Maßnahme

Beschluss:
Das Gremium stimmt der weiteren Planung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu.

Abstimmung:19:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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3. Mietvertrag Fl.St. 242/2 Gem. Meiling zur Errichtung eines Funkmastens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die DFMG Deutsche Funkturm GmbH beabsichtigt die Errichtung eines Funkmastens im Bereich der Gemarkung Meiling, Flurstück 242/2.  Die erforderliche Mietfläche beträgt 10 x 10 m. Der Mietzins beträgt 2.000 €/Jahr mit einer Laufzeit von 15 Jahren und Vertragsverlängerungsoption von 3 x 5 Jahren.
Der Funkmast ist ca. 40 m hoch und wird mit Funk- und Antennenanlagen bestückt.
Der Standort wurde mit der Deutschen Bahn und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.

Sitzungsverlauf

Zu Beginn der Vorstellung wird bemängelt, dass keine ausreichende Information zu der Maßnahme mitgeteilt wurden.
Zur Erläuterung der Maßnahme wurde Herr Kielmann, von der DFMG Deutsche Funkturm GmbH in die Sitzung eingeladen. Er erläuterte die Notwendigkeit des Funkmastens zur Sicherstellung der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Versorgungssicherheit  für Mobilfunk und Internet im Bereich der S-Bahnlinie 8. Die Größe des Mastens beträgt mit Antenne 42 m. Das erforderliche Fundament wird mit einer Größe von 5 m x 5 m, Fundamenttiefe 2,50 m angegeben. 
Die Bestückung des Mastens wird über die Jahre immer wieder dem jeweiligen Stand der Technik angepasst. Da es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im schützenswerten Außenbereich handelt, muss der Mast auch grundsätzlich anderen Betreibern zur Verfügung stehen. Eine Einspruchsmöglichkeit durch die Gemeinde ist im derzeitigen Vertragsentwurf nicht möglich. Ein Nachweis, dass der Bau im Außenbereich tatsächlich zur Versorgung der Bahnlinie notwendig und damit privilegiert ist, muss im Zuge des Genehmigungsverfahrens detailliert erbracht werden.
Die Deutsche Funkturm GmbH ist eine 100%tige Tochter der Telekom. Zu der Frage nach der Haftung wird erläutert, dass dies mit den Lizensvorgaben der jeweiligen Nutzer festgelegt wird. Ein rotes Licht an der Mastspitze ist nicht erforderlich, da die Höhe mit 42 m den Flugbetrieb nicht stört. Für den Bau und Betrieb des Mastens ist eine Zuwegung vorhanden, der erforderliche Strom wird über den Netzbetreiber Bayernwerk gesichert. Sollte der Mast nicht mehr benötigt werden, wird der Mast inclusive Fundament zurückgebaut. 
Eine Zustimmung zu einem Mietvertrag an dem Standort kann seitens der Gemeinde derzeit nicht erfolgen. Da der Standort unmittelbar im Anschlussbereich der Gemeinden Wörthsee und Weßling liegt, ist die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erforderlich.

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4. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat am 02.06.2020 die Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die planungsrechtliche Sicherung des für das Seefelder Nahwärmenetz im Bauraum 3 vorgesehenen Heizwerks inkl. der dazugehörigen technischen Anlagen. Eine Anpassung ist erforderlich, da die aktuellen Planungen des Heizwerks mit einigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes kollidieren und eine anderweitige, bebauungsplankonforme Ausführung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan weitere Unstimmigkeiten zwischen genehmigtem Bestand und derzeitigen Festsetzungen festgestellt, die im Zuge der Bebauungsplanänderung bereinigt werden sollen.   

Nach Billigung des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes ist die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Beschluss 1

1.         Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk in der Mühlbachstraße“ in der Fassung vom 30.06.2020, bestehend aus Satzung und Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne GR Schlecht gemäß Art. 49 GO)

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5. Bebauungsplan "Badeplatz am Wörthsee"; Abwägungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Badeplatz am Wörthsee“ sowie die Durchführung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. 

Ziel der Bauleitplanung ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeitnutzungen sowie des baulichen Bestandes (Vereinsgebäude des Schwimmclubs Wasserfreunde München von 1912 e.V.) auf den Grundstücken Flur Nr. 470/18, 470/93 und 468/17 der Gemarkung Hechendorf. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes inkl. paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde durch den Gemeinderat am 02.06.2020 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) fand in der Zeit vom 08.06.2020 bis zum 07.07.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.06.2020 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 07.07.2020 abzugeben (§ 4 Abs. 1 BauGB). 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Entwurf des Bebauungsplanes „Badeplatz am Wörthsee“ gebilligt und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.

Beschluss

1.         Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 15.09.2020). Die Abwägung vom 15.09.2020 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.         Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.         Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Badeplatz am Wörthsee“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 15.09.2020, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht.

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. 16. Änderung des Flächennutzungsplanes (Badeplatz am Wörthsee); Abwägungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Badeplatz am Wörthsee“ sowie die Durchführung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. 

Ziel der Bauleitplanung ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeitnutzungen sowie des baulichen Bestandes (Vereinsgebäude des Schwimmclubs Wasserfreunde München von 1912 e.V.) auf den Grundstücken Flur Nr. 470/18, 470/93 und 468/17 der Gemarkung Hechendorf. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes inkl. paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.

Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung wurde durch den Gemeinderat am 02.06.2020 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) fand in der Zeit vom 08.06.2020 bis zum 07.07.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.06.2020 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 07.07.2020 abzugeben (§ 4 Abs. 1 BauGB). 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes (Badeplatz am Wörthsee) gebilligt und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.

Beschluss

1.         Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 15.09.2020). Die Abwägung vom 15.09.2020 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.         Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.         Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes (Badeplatz am Wörthsee) mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 15.09.2020, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht.

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Antrag der SPD-Fraktion in Kooperation mit Lokaler Agenda 21 Seefeld zum generellen Ausschluss fossiler Energieträger in Bebauungsplänen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Die Lokale Agenda 21 Seefeld, Arbeitskreis „Alternative Energien“, hat mit Unterstützung der SPD-Fraktion einen Antrag zum generellen Ausschluss fossiler Energieträger in Bebauungsplänen (Posteingang 04.05.2020) gestellt. Der Antrag wurde daraufhin in der Gemeinderatssitzung am 30.06.2020 behandelt.

In der Sitzung am 30.06.2020 wurde seitens der Verwaltung ausgeführt, dass ein Grundsatzbeschluss, der die regelmäßige Aufnahme einer Festsetzung zum Ausschluss fossiler Energieträger ohne konkrete Einzelfallprüfung vorsieht, einen Planungsfehler (Abwägungsausfall) darstelle und somit nicht möglich sei. Aufgrund hoher rechtlicher Hürden seien auch im geprüften Einzelfall eher unverbindliche textliche Hinweise oder alternative Möglichkeiten (vertragliche Regelungen) bevorzugt heranzuziehen.

Das Gremium folgte der Ansicht, dass ein Grundsatzbeschluss ohne Einzelfallprüfung nicht gefasst werden kann. Eine höhere Verbindlichkeit beim Verzicht fossiler Energieträger, die nicht nur empfehlenden Charakter besitzt, wird jedoch gewünscht. Die Gemeinde könne hier eine Vorreiterrolle einnehmen und sollte daher prüfen, welche rechtlich unbedenklichen Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall zur Verfügung stehen und ob ggf. auch ein Pilotprojekt mit verbindlichen Festsetzungen auf Bebauungsplanebene durchgeführt werden könne. 

Von Seiten des Agenda 21 Arbeitskreises „Alternative Energien“ wurde noch in der Sitzung ein alternativer Beschlussvorschlag eingereicht:

Der Gemeinderat möge beschließen: 

Die Verwaltung der Gemeinde Seefeld wird beauftragt, ab sofort bei sämtlichen zu genehmigenden Neubauten alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Einsatz von fossilen Energien wie Erdöl, Erdgas und Kohle zur Energieversorgung zu verhindern. 

Die erste Maßnahme auf diesem Weg ist die verbindliche Verpflichtung von Planern, bei der Erstellung von Bebauungsplänen die Handlungsempfehlung „Energieeffizienz in der Bauleitplanung“ des ELS und der Kreisbauverwaltung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind hierzu die von der Verwaltung in der Darstellung der Sach- und Rechtslage vorgeschlagenen Alternativen wie Vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vertragliche Regelung und Verordnung gemäß BayImSchG zu prüfen und nach Möglichkeit anzuwenden. 

Die Beschlussfassung wurde daraufhin vertagt und die Verwaltung beauftragt, einen geeigneten neuen Beschlussvorschlag zu erstellen, der die geäußerten Wünsche des Gemeinderates sowie den neuen Vorschlag des Agenda-Arbeitskreises „Alternative Energien“ aufgreift.

Sitzungsverlauf

Dieser Top  wird in die kommende Sitzung verschoben.

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8. Ausbau Spitzstraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 30.04.2020 und in der Sitzung am 02.06.2020 wurde dieser Tagesordnungspunkt zurückgestellt, da zur Sitzung ein Schreiben der Rechtsanwälte Gritschneder Partnerschaft mbB vorgelegt wurde, in dem einige Fragen zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Spitzstraße aufgeworfen wurden. 
In der Zwischenzeit haben zwei Anliegerversammlungen stattgefunden in denen diese und weitere Punkte, die von den Anliegern vorgebracht wurden, erörtert wurden. Diese Erörterung ergab aus Sicht der Verwaltung keine Anhaltspunkte, die einer erstmaligen endgültigen Herstellung widersprechen. Aber auch die Anlieger beharrten auf Ihrer Meinung, so dass keine Übereinkunft erzielt werden konnte.
Da bei der Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld kein Bebauungsplan für alle angeschlossenen Grundstücke vorliegt, ist eine sog. Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.
Die Gemeinde ist per Gesetz (KAG, BauGB) verpflichtet, Maßnahmen dieser Art abzurechnen. Mit der Abwägungsentscheidung wird lediglich der Umgriff des Einzugsgebietes bestätigt. Diese Entscheidung hat keinen Einfluss darauf, ob letztendlich Erschließungsbeiträge erhoben werden oder auf deren Höhe. 
Die Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld wurde entsprechend der Ausbauplanung des Ingenieurbüros WipflerPlan vom September 2018 erstmalig endgültig hergestellt. Die Fahrbahn wurde auf einer Länge von ca. 235 m – bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m – mit einer Asphaltdecke hergestellt, nördlich der Fahrbahn wurde ein durchgehender Gehweg angelegt. 
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauGB fasst und den vorbeschriebenen Trassenverlauf bestätigt.

Beschluss

Das Gremium fasst den bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss und bestätigt den vorbeschriebenen Trassenverlauf der Spitzstraße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Gemeinden Inning und Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

1.         Gemeinde Inning: 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer Teil II“

Der Gemeinderat der Gemeinde Inning a. Ammersee hat in seiner Sitzung am 04.11.2018 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer Teil II“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. 

Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung grenzt im Osten unmittelbar an das Gebiet der Gemeinde Seefeld und den in diesem Bereich rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ i.d.F. vom 13.01.1998 an.

Die Gemeinde Inning beabsichtigt mit der Bebauungsplanänderung einerseits die vom Landratsamt Starnberg teilweise als obsolet betrachteten Festsetzungen zur Grundfläche neu zu regeln, andererseits das Maß der baulichen Nutzung zur Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten an einigen Stellen maßvoll anzuheben (durchschnittlich nicht mehr als 10-20 m² pro Grundstück).

Im Zuge der letzten Behördenbeteiligung im Dezember 2019 / Januar 2020 hat die Gemeinde Seefeld folgenden Hinweis in Bezug auf die Erschließung des Grundstückes Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch vorgebracht (siehe Gemeinderatsbeschluss vom 14.01.2020):

„[…] Das Grundstück wird nach Kenntnis der Gemeinde Seefeld ausschließlich über einen auf Hechendorfer Flur befindlichen Stichweg zur Wörthseestraße angedient (Grundstück Flur Nr. 470/40 der Gemarkung Hechendorf). Dieser Stichweg ist im rechtsverbindlichen Seefelder Bebauungsplan „Wörthseeufer'' jedoch lediglich als öffentlicher Fußweg festgesetzt, befindet sich nicht in öffentlichem Eigentum und ist auch nicht öffentlich gewidmet. Insofern möchten wir zu bedenken geben, dass das Grundstück in verkehrlicher Hinsicht möglicherweise nicht ausreichend erschlossen ist. […]“

Mit Schreiben vom 03.08.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um erneute Stellungnahme zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf gebeten. 

In Bezug auf die Erschließung des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch wurde bei einem Gespräch zwischen den Gemeindeverwaltungen Inning und Seefeld festgestellt, dass die von der Wörthseestraße abgehende Stichstraße (Grundstück Flur Nr. 470/40) und das betroffene Grundstück Flur Nr. 770/2 denselben Eigentümer haben. Die Erschließung ist somit gesichert. Weitere Regelungsbedürfnisse, wie Straßenbezeichnung, Hausnummerierung und Beitragsrecht sollen über eine Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden geregelt werden. Auf Ebene der Bauleitplanung besteht somit keine weitere Veranlassung. 

Da ansonsten keine Planungsbetroffenheit der Gemeinde Seefeld festzustellen ist, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, keine weiteren Anregungen oder Bedenken zur Planung vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning (www.inning.de) unter Aktuelles / Rathaus / Bebauungspläne eingesehen werden.


2.         Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 05.02.2019 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“ in Oberpfaffenhofen durchzuführen. 

Ziel des Bebauungsplanes ist eine Verlängerung der Befristung für den Betrieb der bestehenden Recyclinganlage in Oberpfaffenhofen inkl. Lagerung von Bauschutt und zerkleinertem Material bis 31.12.2038.

Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nach wie vor nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung analog zur bereits erfolgten Stellungnahme vom 06.02.2020 (siehe GR-Beschluss vom 04.02.2020) keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.


3.         Gemeinde Weßling: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Schulstraße – sozialgerechtes Wohnen“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 14.07.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohngebiet Schulstraße – sozialgerechtes Wohnen“ beschlossen. 

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Wohnbauflächen mit sozialer Bindung. Insgesamt sollen ca. 24 neuen Wohnungen für sozialgerechtes Wohnen in 3-geschossigen Wohngebäuden im Bereich des Grundstücks Flur Nr. 327 der Gemarkung Weßling errichtet werden.

Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Sitzungsverlauf

Zu den Beteiligungen werden keine Einwände vorgebracht.

Beschluss

1.         Gemeinde Inning: 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer Teil II“

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer Teil II“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


2.         Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


3.         Gemeinde Weßling: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohngebiet Schulstraße – sozialgerechtes Wohnen“

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohngebiet Schulstraße – sozialgerechtes Wohnen“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.09.2020 ö 10

Sach- und Rechtslage

Die Veranstaltungen zur Wahl der Ortssprecher für die Gemeindeteile Meiling und Unering finden voraussichtlich am 7.10. und 8.10. 2020 statt.

Es wird diskutiert, ob es in diesem Jahr möglich ist, den Weihnachtsmarkt mit den entsprechenden Hygienemaßnahmen stattfinden zu lassen. Dies soll mit den Vereinen, Herrn Elbs und Herrn Zerhoch und der Wirtin abgestimmt werden.
Eventuell wäre auch ein Weihnachtsmarkt in der Hauptstraße mit weiter auseinanderliegenden Ständen denkbar.

Datenstand vom 17.10.2022 10:22 Uhr