Datum: 15.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:27 Uhr bis 20:43 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 24.11.2020
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Vorstellung der Testergebnisse von Luftreinigern und Information über die Bestellung von CO²-Messgeräten
4 Verlängerung des Mietvertrages zwischen der Gemeinde Seefeld und dem Landratsamt Starnberg für die Containeranlage für Asylsuchende im Keltenweg 5, Hechendorf
5 MehrGenerationenHaus Seefeld; Förderung durch den Bund; Kofinanzierung durch die Kommune
6 Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/ BI Eichenallee; Verkehrskonzept für Unering
7 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/BI Eichenallee; Verbesserungen für Menschen zu Fuß und Fahrrad, Ortsdurchfahrt Hechendorf
8 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee
9 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 24.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 24.11.2020 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 27.10.2020

TOP 1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Einkaufsmarkt Seefeld"; Billigung des Durchführungsvertrages

Beschluss:
Der Gemeinderat billigt den Durchführungsvertrag in der Fassung vom 27.10.2020 und ermächtigt den Ersten Bürgermeister zur Unterzeichnung.

Abstimmung: 20:0


TOP 2:  Tagwasserkanalertüchtigung Hedwigstraße - Nachtragsvereinbarungen

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Beauftragung der Nachtragsangebote Nr. 2, 4, 5 und 6 der Fa. Strobl Straßen und Tiefbau GmbH, Frieding mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 28.222,30 € (brutto) zu. 
Die erforderlichen Mittel stehen in der Haushaltstelle 6301.95015 zur Verfügung
Abstimmung: 21:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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3. Vorstellung der Testergebnisse von Luftreinigern und Information über die Bestellung von CO²-Messgeräten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Als Testgeräte wurden 3 verschiedene Luftreinigungsgeräte in Klassenzimmern aufgestellt.

  1. Fabrikat ThetaCore tOWER 500
Abmessungen H= 1550 cm, B= 40 cm, t= 40cm sehr groß. 
Energieverbrauch max. 367 W, 4 Stufen, niedrigste Stufe 45 dB 
Hepa 14 Filter, FFP 2 Filter/UV-C Behandlung (deaktivierbar)
Leistung max. 500m³/h
Mietoption möglich zwischen 375 € 8 Monate und 205 € bei 24 Monaten. 
Bei Kauf Preis / Gerät 3.579,39 € 
Fazit: Das Gerät ist zu groß und zu laut. 

  1. Fabrikat WINIX ZERO Pro
Abmessungen H= 60 cm, B= 41,5 cm, T= 24,5 cm 
Energieverbrauch max 90 W/h, 5 Stufen 28 dB/31,1 dB/ 35,3 dB/ 39,6 dB/ 54,7dB
Hepa 13 , Kosten Filterwechsel ca. 75 €
Leistung max. 470 m³/h
Kosten je Gerät ab 5 Stück 335,24 €
Fazit: leise, kleines Gerät 
Empfehlung 2 Geräte je Raum, Lieferzeit ca. 14 Tage

  1. Fabrikat IQAir HealthPro 100
Abmessungen H=71 cm, B= 38 cm, T= 41 cm
Energieverbrauch max 135 W, 6 Stufen 22 dB,/ 33 dB,/ 41 dB,/ 47 dB,/ 52 dB,/ 57 dB
Hepa 13 Filter, 
Leistung max 470 m³/h
Kosten: ca. 877,40 €
Fazit: leise, kleines Gerät 
Empfehlung 2 Geräte je Raum, Lieferzeit ca. 21 Tage


Zur Messung der Raumluftqualität wurden 20 Stück CO² Ampeln des Herstellers Schabus über die Firma Limelight in Gilching zum Preis von 331,62 €/Stück bestellt. Die Montage erfolgt durch den Hausmeister. Die Lieferzeit beträgt ca. 14 Tage. 

Sitzungsverlauf

Der Sinn der Anschaffung wird diskutiert und die Gefahr eines falschen Sicherheitsgefühls erläutert. Zusätzliches Lüften über die Fenster ist unabdingbar. Zur Unterstützung wurden CO2 Melder für jedes Klassenzimmer bestellt. Die Luftreinigungsgeräte sind nur als zusätzliche Unterstützung zu sehen. Es wird der Beschluss gefasst, 10 Luftreinigungsgeräte der Marke WINIX ZERO Pro zu beschaffen.

Beschluss

Das Gremium stimmt der Beschaffung von 10 Stück Raumluftreinigern der Marke WINIX zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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4. Verlängerung des Mietvertrages zwischen der Gemeinde Seefeld und dem Landratsamt Starnberg für die Containeranlage für Asylsuchende im Keltenweg 5, Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Am 14.03.2016 (Beginn: 01.03.2016) wurde ein Mietvertrag (Anlage) zwischen der Gemeinde Seefeld und dem Landratsamt Starnberg für die Containeranlage für Asylsuchende im Keltenweg 5 in Hechendorf abgeschlossen. Dieser hat eine Laufzeit von 5 Jahren und läuft am 31.12.2020 ab.
Das Landratsamt Starnberg hat die Gemeinde Seefeld gebeten den Mietvertrag zu verlängern. Die weitere Laufzeit soll sich am Zustand des Gebäudes bemessen. Nach Prüfung durch Handwerker und durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass eine weitere Vermietung momentan nur für max. 3 Jahre möglich ist. Bei einer längerfristigen Vermietung (z.B. wieder 5 Jahre) kann evtl. nicht gewährleistet werden, dass das Gebäude uneingeschränkt funktionsfähig bleibt.
Durch die Verlängerung des Mietvertrages um 3 Jahre werden die Investitions- und Unterhaltskosten (ca. 1.185.000.- €) amortisiert.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung stellt dar, dass die Bausubstanz der Containeranlage zunehmend maroder wird und der Reparaturaufwand steigt. Ein weiterer Erhalt der Anlage wird nicht sinnvoll sein.
Mit dem Landratsamt soll die weitere Unterbringung der Bewohner nach dem Ende der Mietdauer geklärt werden.

Beschluss

Der Verlängerung des Mietvertrages wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. MehrGenerationenHaus Seefeld; Förderung durch den Bund; Kofinanzierung durch die Kommune

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 5

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage) weist die Nachbarschaftshilfe Seefeld darauf hin, dass es wieder erforderlich sei, für den neuen Bewilligungszeitraum des MehrGenerationenHaus/Nachbarschaftshilfe Seefeld e.V. einen Beschluss des Gemeinderates herbeizuführen, um Fördergelder zu erhalten. Der letzte Bewilligungszeitraum läuft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020.

Die Gemeinde Seefeld ist in diesem Zusammenhang Co-Financier des Programmes für MGH/NBH Seefeld e.V. in Höhe von 10.000 € jährlich. Der Zuschussgeber (Bund) gewährt dann einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i.H.v. 40.000 € jährlich. Der neue Bewilligungszeitraum läuft 8 Jahre.

Der Text entspricht der Richtlinie zur Förderung des Bundesprogrammes MehrGenerationenHaus und lautet wie folgt:

„Die Gemeinde Seefeld bekennt sich zum MehrGenerationenHaus Seefeld und garantiert eine jährliche Kofinanzierung i.H.v. 10.000 €. Gleichzeitig ist das Mehrgenerationenhaus Bestandteil der kommunalen Aktivitäten zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere zur Schaffung guter Entwicklungschancen und fairer Teilhabemöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger, sowie der kommunalen Planung bzw. Aktivitäten zur Gestaltung des demographischen Wandels. Die gesamte Laufzeit des Programmes MehrGenerationenHaus läuft vom 01.01.2021 bis 31.12.2028.“

Beschluss

Die Gemeinde Seefeld bekennt sich zum MehrGenerationenHaus Seefeld und garantiert eine jährliche Kofinanzierung i.H.v. 10.000 €. Gleichzeitig ist das Mehrgenerationenhaus Bestandteil der kommunalen Aktivitäten zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere zur Schaffung guter Entwicklungschancen und fairer Teilhabemöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger, sowie der kommunalen Planung bzw. Aktivitäten zur Gestaltung des demographischen Wandels. Die gesamte Laufzeit des Programmes MehrGenerationenHaus läuft vom 01.01.2021 bis 31.12.2028.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/ BI Eichenallee; Verkehrskonzept für Unering

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Bezüglich der Umsetzung eines Verkehrskonzeptes für Unering erläutert die Verwaltung den bisherigen Sachstand:

Geplant ist der Bau einer Verschwenkung der Straße am Ortseingang Unering kommend von Drössling. Dies soll umgesetzt werden sobald die Gelder hierzu zur Verfügung stehen. Zudem ist der Bau eines Gehweges geplant. Dieser soll ausgehend von der Perchtinger Straße aus die Andechser Straße entlang bis zum Sportplatz führen.

Der Bau einer Ampelanlage in Drössling wird weiter geprüft. Der Bau eines Gehwegs ab Höhe Drozzastraße bis zur Gärtnerei Pirzer, also die Starnberger Straße entlang, wird von der Verwaltung favorisiert. Dieser soll auch nach Möglichkeit die Starnberger Straße entlang bis zur Ecke Riegelackerweg verlängert werden.

Für die Gehwegumsetzung müssten von den Anliegern aber Grundstücksteile an die Gemeinde abgetreten werden, um so die Straße entsprechend verbreitern und einen Gehweg realisieren zu können. Bürgermeister Kögel steht hierfür bereits in Verhandlungen mit diversen Anliegern der Starnberger Straße. Auch eine Antwort von der Denkmalschutzbehörde für eine eventuelle Versetzung des Denkmals am Kaiserbichl steht noch aus.

Aus heutiger Sicht erscheint das gewünschte Gutachten aufgrund der genannten Punkte als nicht zielführend, da noch nicht sicher ist, ob die Ampelanlage überhaupt gebaut wird.

Sitzungsverlauf

Die bereits vorliegende Planung für Unering soll aufgegriffen werden und erforderliche Mittel im Haushalt berücksichtigt werden. 


Von den Anwesenden einstimmig zur Kenntnis genommen.

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7. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/BI Eichenallee; Verbesserungen für Menschen zu Fuß und Fahrrad, Ortsdurchfahrt Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Antrag wurde zur Beantwortung der Antragspunkte (hauptsächlich Punkt a) zuständigkeitshalber an das Landratsamt Starnberg weitergeleitet.

Bezüglich der Punkte b) und c) wurden bereits in der Vergangenheit Anfragen gestellt. Folgende Informationen des Landratsamtes bzw. der Polizei Starnberg liegen hier vor:

Zum Punkt b):
Anbei ein Auszug aus der Stellungnahme der Polizei Starnberg vom 11.09.2020 über die Anbringung einer festen Radaranlage an der Inninger Straße:

„Die Einstufung als Staatsstraße impliziert schon, dass in diesem Bereich ein höheres Verkehrsaufkommen herrscht. Es handelt sich um eine „Durchgangsstraße“. Der Gesetzgeber erachtet eine innerörtliche Geschwindigkeit von 50 km/h als sicher, weshalb er weitere Verkehrsbeschränkungen strikten Vorgaben unterwirft. Lediglich abseits der verkehrsbedeutsamen Straßen hat man mittlerweile erleichterte Möglichkeiten geschaffen, z.B. Tempo-30-Zonen einzurichten.
Was nun die Frage nach einer stationären Geschwindigkeitsüberwachung angeht, untersteht die Aufstellung solcher Anlagen strikter Kriterien.
Neben weiteren Voraussetzungen zur Errichtung muss es sich bei der Messstelle um einen Unfallbrenn- oder Unfallgefahrenpunkt handeln, wobei die Zahl der Verkehrsunfälle eine wesentliche Entscheidungsgrundlage ist. Ein solcher Unfallgefahrenpunkt ist die Ortsdurchfahrt Hechendorf jedoch nicht, weshalb die Errichtung einer stationären Messstelle nicht möglich ist.“

Es besteht bereits ein mobiler Messstandort an der S-Bahn-Brücke. Dieser Messtandort wird regelmäßig genutzt. Die Überschreitungsquoten sind allesamt im „grünen Bereich“ (max. 2 %).

Zum Punkt c):

Anbei ein Auszug aus einer Email des Landratsamtes Starnberg vom 25.06.2020. Die Anfrage betraf die Staatsstraße Richtung Drößling. Die Stellungnahme ist für den Bereich Inninger Straße / Seefelder Straße aber analog anwendbar.

„Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO). Für eine davon abweichende Geschwindigkeits-reduzierung müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung von Leben, Leib oder Gesundheit erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).

Der Begriff „erheblich übersteigt“ in § 45 Abs. 9 StVO verlangt von der Straßenverkehrsbehörde, ihre Anordnung als „zwingend erforderlich“ zu charakterisieren. Ist das nicht möglich, darf eine Verkehrszeichenanordnung nicht erfolgen. Gerade eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und insoweit angeordnet werden, wenn eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muss die örtliche Verkehrssituation des fraglichen Straßenabschnitts eine konkrete Verkehrsgefahr – eine im Vergleich zu anderen Ortsstraßen erhöhte Unfallhäufigkeit – hinreichend wahrscheinlich machen. Eine Verkehrsbeschränkung, wozu die Geschwindigkeits-reduzierung zählt, ist rechtswidrig, wenn keine konkreten, streckenbezogenen, besonders hohen Risiken nachweisbar sind.

Grundsätzlich hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er ist verpflichtet, seine Geschwindigkeit an den entsprechenden Stellen, die unübersichtlich wirken, zu reduzieren. So hat ein Fahrzeugführer insbesondere im Zuge von Ortsdurchfahrten mit querenden Fußgängern, einfahrenden oder parkenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn zu rechnen. 

Unbestritten bleibt zwar das subjektive Empfinden eines Fußgängers, einer größeren Gefahr ausgesetzt zu sein, wenn Fahrzeuge schneller als mit 30 km/h an ihnen vorbeifahren. Allerdings ist trotzdem keine Gefahrenlage für Fußgänger erkennbar, die eine Geschwindigkeitsreduzierung notwendig werden lässt. 

Aus unserer Sicht sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegeben.“

Der Stellungnahme des Landratsamtes schließt sich die Verwaltung an.

Sitzungsverlauf

Es sollen Smileys aufgestellt werden, die wechselweise mit Anzeige und verdeckten Daten die Geschwindigkeit registrieren sollen.
Ein einseitiger Fahrradstreifen bergaufwärts ist bereits geplant und hat zur Folge, dass die Fahrbahn enger wird. Es wird daraus resultierend eine niedrigere Geschwindigkeit erhofft.
Die Markierung von Zebrastreifen an den Querungshilfen wird mit dem Landratsamt diskutiert.


Von den Anwesenden einstimmig zur Kenntnis genommen.

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8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

1.        Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 11.11.2019 beschlossen, für die Nachfolgenutzung der sog. ehemaligen „Heine-Grundstücke“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung eines Gewerbecampus aufzustellen. 

Im Sinne der Gleichbehandlung sollen auch die angrenzenden, bereits bestehenden Gewerbeflächen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend angeglichen werden. Folglich wurde daher nun auch die Durchführung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet“ beschlossen. Die Änderung beinhaltet lediglich die Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. 

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 30.11.2020 im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die vorgelegte Planung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter Rathaus / Ämter u. Verwaltungen / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.


2.        Gemeinde Wörthsee: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter und Wohnen nördlich Zum Kuckucksheim“

Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat in der Sitzung am 29.04.2020 beschlossen, für die Grundstücke FI. Nrn. 507/4 (TF), 521 (TF), 539 und 540 (TF), jeweils Gemarkung Steinebach, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter und Wohnen nördlich Zum Kuckucksheim“ aufzustellen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung der Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 940 m². Ergänzend hierzu soll im Obergeschoss des Einzelhandelsgebäudes eine Wohnnutzung zugelassen werden. Mit der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes soll die Nahversorgung im Gemeindegebiet verbessert werden (Nahversorger derzeit nur im Ortsteil Etterschlag, im Hauptort bislang nicht vorhanden).

Die Gemeinde Seefeld wurde bereits im Juli 2020 im Rahmen der Frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. Da im Zuge eines Einzelhandelsgutachten durch die Gemeinde Wörthsee dargelegt wurde, dass gemeindeübergreifende Wettbewerbsüberschneidungen und mögliche Kaufkraftabflüsse nur sehr begrenzt sind, wurden keine Einwände oder Anregungen vorgebracht. 

Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um Stellungnahme zur Planung gebeten. Im Vergleich zum Vorentwurf haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. 

Die Verwaltung empfiehlt - analog zur frühzeitigen Behördenbeteiligung - keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Wörthsee (www.gemeinde-woerthsee.de) unter Verwaltung aktuell / Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.


3.        Gemeinde Wörthsee: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 

Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat in den Sitzungen am 17.09.2018 und 29.04.2020 beschlossen, für die Grundstücke FI. Nrn. 507/4 (TF), 539, 540, 543 und 543/1, jeweils Gemarkung Steinebach, die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt und Wohnen“ (s. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76) sowie von Wohnbauflächen für genossenschaftliches Wohnen und Gemeinbedarfsflächen als Vorhalteflächen für künftig erforderliche Einrichtungen (Seniorenwohnen, Kinderbetreuung).

Die Gemeinde Seefeld wurde bereits im Juli 2020 im Zuge der Frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt. In diesem Zusammenhang wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wurde. 

Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut um Stellungnahme zur Planung gebeten. Im Vergleich zum Vorentwurf haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nach wie vor nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Wörthsee (www.gemeinde-woerthsee.de) unter Verwaltung aktuell / Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Beschluss

1.        Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet“

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht. 


2.        Gemeinde Wörthsee: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter und Wohnen nördlich Zum Kuckucksheim“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter und Wohnen nördlich Zum Kuckucksheim“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


3.        Gemeinde Wörthsee: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 

Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

Das Gremium dankt Herrn BGM Kögel für die gute und konstruktive Zusammenarbeit.

Es wird gefragt, ob eine Beteiligung der Betreiber zu der Erhöhung der Marktgebühren erfolgt ist. Die Betroffenen fühlen sich schlecht informiert, obwohl der Sachverhalt vorbesprochen wurde.

Das Gremium bittet um Prüfung der Friedhofssatzung, da die Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshalle sehr hoch erscheinen. Die Verwaltung wird die Gebühren prüfen und gegebenenfalls nach Klärung durch den Gemeinderat erneut festsetzen.

Datenstand vom 17.10.2022 10:29 Uhr