Datum: 06.10.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung des Protokolls vom 15.09.2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | 1 |
2. Bauantrag zur Aufstellung eines Gesamtcontaineraggregates (Notstromdiesel); Bauort: Fl.Nr.198/3, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.46-2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 2 |
Sach- und Rechtslage
- Teilfläche von Fl.Nr.198/3, Kriegerdenkmal in Seefeld
- betroffen ist eine Teilfläche von ca. 36,20 m² zwischen der Zufahrt des Krankenhauses und dem Lindenbaumbestand an der Nordostseite (vgl. Lageplan)
- Bebauungsplan „Ortsmitte“ in Seefeld iVm. § 30 BauGB
- Art der baulichen Nutzung: öffentliche Grünfläche
- Aufstellung eines Notstromdiesels in Containerform
- Ausmaße 9,12 m x 2,43 m, zzgl. Fundament, 1-geschossig, Wandhöhe: 2,64m bis 2,79m
- 1. Haupttüröffnung in südöstlicher Richtung in den Grünstreifen, 2. Türöffnung (Wartungstür) zum Krankenhaus hin
- GR1 (Container): 22,25m², GR 2 (Umwegung) 13,93m², gesamt 36,18m²
- GF 22,25 m²
- Es handelt sich um eine Nebenanlage im Sinne § 14 BauNVO, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegend außerhalb der Baugrenzen zulässig ist.
- Das Baugrundstück befindet sich am Rande der öffentliche Grünfläche Kriegerdenkmal
- Ein alternativer Standort auf dem Grundstück des Krankenhauszweckverbandes konnte bei einem Ortstermin nicht gefunden werden, weil das Notstromaggregat in unmittelbarer Nähe zum Hauptstromanschluss des Krankenhauses liegen muss und aufgrund der Dimension des Containers an anderer Stelle nicht zu verwirklichen ist.
- Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung A.9 des Bebauungsplans erforderlich, weil der Container in der festgesetzten Grünfläche liegt.
- Vorschlag der Verwaltung zum positiven Beschluss der Befreiung von Festsetzung A.9, weil es sich hinsichtlich der Sicherung der Notstromversorgung des Krankenhauses um Gründe des Wohls der Allgemeinheit handelt.
- Abweichung nach Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) hinsichtlich der Überdeckung der Abstandsflächen des Containers mit denen des Krankenhausbaus.
- Vorschlag der Verwaltung zum positiven Beschluss der Abweichung, weil die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nachbarrechtliche Belange offensichtlich nicht berührt sind.
- Aufgrund der Nähe zur Bepflanzung des Parks ist der Wurzelbereich der angrenzenden Linden betroffen. Die Firma Sanktjohanser schlägt in ihrem Gutachten die Durchführung der Arbeiten unter Verwendung eines Wurzelschutzzaunes vor.
- Eingabepläne
- Baumgutachten Fa. Sanktjohanser
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
3. Bauantrag zum Neubau einer Dachterrasse; Bauort: Fl.Nr.69/5, Grundberg 8 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.42/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 3 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.69/5, Doppelhaushälfte mit Grundstücksgröße 315 m²
- § 34 BauGB, es existiert kein Bebauungsplan
- Im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet (WR) dargestellt
- Mit Schreiben des Landratsamtes vom 09.06.2020 wurde die planabweichende Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse auf dem Falchdachbauteil der Doppelhaushälfte zur ursprünglichen Genehmigung vom 27.06.2017 (Az.: 40_B-2016-172-14) festgestellt (vgl. Schreiben in Anlage).
- Der Antragsteller begehrt nunmehr die Genehmigung der Dachterrasse.
- Die Dachterrasse ist 22 m² groß, und hat eine Absturzsicherung von 1,18m Höhe und ist 1,20 m von der Dachkante zurückversetzt.
- Aufgrund der Absturzsicherung erhöht sich die Wandhöhe.
- Aufgrund der Aufenthaltsqualität löst die Dachterrasse Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO aus.
- Durch die Rückversetzung der Absturzsicherung um 1,20 m von der Dachkante, entsteht keine zusätzliche Abstandsfläche.
- Die neue fiktive Wandhöhe von 7,224 m auf dem Scheitelpunkt der Absturzsicherung fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Wandhöhe der angrenzenden Doppelhaushälfte beträgt talseitig 7,67 m.
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
4. Bauantrag zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.58,60,64, Starnberger Str.15 in Drößling; Bauantrag-Nr.47/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 4 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nrn. 58,60,64 in Drößling
- Grundstücksgröße zusammen 1.989 m²
- Das derzeit bestehende Bauernhaus ist zum Abriss vorgesehen
- § 34 BauGB
- Darstellung im Flächennutzungsplan: Dorfgebiet (MD)
- 2 Mehrfamilienhäuser, weitestgehend baugleich, mit zusammen 13 Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage mit 10 Stellplätzen und 9 offenen, oberirdischen Stellplätzen und einem Kinderspielplatz
- Abmessungen der Baukörper: 19,99m x 10,99 m
- Bebauung: KG/TG, EG, OG, DG (zwei Vollgeschosse)
- Wandhöhen: MFH 1: 6,44 bis 6,701m
- Firsthöhe 9,715 m
- Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 34 BauGB ein
- Die Art der baulichen Nutzung ist durch den Gebietscharakter in Drößling als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO vorgegeben. Dorfgebiete dienen der Unterbringung von landwirt- schaftlichen Hofstellen und dem Wohnen; vorliegend entstehen zwei weitestgehend baugleiche Mehrfamilienhäuser zu Wohnzwecken.
- Das Maß der baulichen Nutzung fügt sich nach § 34 BauGB ein. Das Nachbargebäude Fl.Nr.58/1, Höhenbergstraße 2 als Vergleichsobjekt mit einer Wandhöhe von ca. 6,80 m und einer Firsthöhe von 10,00 m in der Straßenansicht (Genehmigungsbescheid LRA Starnberg vom 26.06.2000, Az.: S0045/00)
- Die Abtretung eines Grundstücksstreifens vor dem Bauvorhaben mit einer Breite von 2,00 m ist für die Errichtung eines Gehweges vorgesehen.
- Luftbild
- Eingabeplan 1
- Eingabeplan 2
- Vergleichsobjekt Höhenbergstraße 2, Drößling
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
5. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr.97, Sonneckweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.45/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 5 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.97 in Hechendorf
- Grundstückgröße 615m²
- B-Plan „Sonneckweg“, rechtsverbindlich seit 14.01.2010
- Reines Wohngebiet (WR)
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit unterkellerter Garage und Einliegerwohnung.
- Abmessungen: 8,34 m x 11,30 m
- Bebauung: UG, EG, DG
- Wandhöhe 4,90m
- Firsthöhe 6,60 m
- Symmetrisches Satteldach mit 30 Grad Dachneigung
- Dachgaube mit 3,20 m Breite
- Befreiungsanträge nach § 31 Abs.2 BauGB:
- Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu den Befreiungsanträgen zu erteilen.
- Auszug B-Plan
- Eingabepläne
- Freiflächengestaltungsplan
- Antrag auf Befreiung
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Ferienwohnung; Bauort: Fl.Nr.61, Uneringer Straße 2 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 43-2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 6 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.61, Grundstücksgröße 326 m²
- Bestehendes Wohnhaus zum Abriss vorgesehen
- § 34 BauGB
- Flächennutzungsplan: Mischgebiet (MI)
- Abmessungen 14,50 m x 8,00 m
- Bebauung EG, OG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR1 118,96 m² (Wohnhaus + Loggia)
- GR2 140,83 m²
- GRZ 0,797
- Wandhöhe: gartenseitig zwischen 5,12m und 6,20 m,
- Firsthöhe (ausgehend vom Straßenniveau): 9,15m
- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
- Vergleichsobjekt: Fl.Nr.439/1 (Uneringer Straße 6). Vgl. dazu Luftbild in Anlage.
- Fl.Nr.439/1 mit den Abmessungen 17,95m x 11,95 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe: 5,50 m bezogen auf Grundstücksniveau (das Straßenniveau liegt nochmals 1,45 m tiefer), Firsthöhe: 10,26 m.
- Das Bauvorhaben benötigt eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO, weil die Abstandsfläche straßenseitig um rund 0,80 m über die Straßenmitte hinausgeht.
- Das Grundstück ist derzeit zu einem hohen Grad versiegelt. Nach dem vorliegenden Bauantrag beträgt die neue GRZ für das Gesamtgrundstück 0,797. Die Baunutzungsverordnung empfiehlt für Mischgebiete eine maximale Versieglung von 0,60. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Anteil der versiegelten Flächen zu verringern, unter Gesichtspunkte der Zuführung von Niederschlagswasser ins Grundwasser und einer geringeren Wärmeentwicklung im Sommer.
- Der straßenseitige Bereich zwischen Haus und Straße soll nach den Planungen des Antragstellers umgestaltet werden. Die bestehende Treppenanlage mit Podest soll entfernt werden. Dafür sollen eine kleine Treppenanlage und daneben eine Rampe als barrierefreie Zuwegung zum Gehweg entstehen (vgl. Anlage zum Bauantrag).
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
7. Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens und Errichtung einer Doppelgarage mit eingeschossigem Anbau; Bauort: Fl.Nr.977/28, Münchener Str.17a in Seefeld; Bauantrag-Nr.44/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 7 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.977/28
- Grundstücksgröße 321 m²
- Bestand: Doppelhaushälfte, Einzelgarage (zum Abriss vorgesehen)
- § 34 BauGB
- Darstellung im Flächennutzungsplan: reines Wohngebiet (WR)
- Anbau eines Wintergartens:
- Abmessungen 4,05m x 4,60 m, eingeschossig, GR1 (Anbau ans Haupthaus) 17,95 m², mit Loggia und Absturzsicherung 0,90 m Höhe zurückversetzt
- Neubau einer Doppelgarage mit einem darauf liegendem Wohnhausanbau im OG:
- Abmessungen Doppelgarage im EG 7,50 m x 5,95, unmittelbar an der Nachbargrenze
- Abmessungen im OG Wohnraum, angebaut an das Wohnhaus mit Abmessungen 7,50m x 2,95 m, Abstand zur Nachbargrenze 3,00 m
- Der Anbau des Wintergartens fügt sich als Anbau an das Haupthaus unproblematisch ein.
- Der Garagen- und Wohnraumanbau fügt sich hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ebenfalls ein.
- Eingabeplan
- Luftbild
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
8. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.107/1- Teilfläche, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.53/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 8 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.107/1 in Unering, noch zu vermessende Teilfläche
- § 34 BauGB
- Flächennutzungsplan: Dorfgebiet (MD) und Grünfläche
- Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an die bestehende Garage
- Ausmaße 6,115 m x 18,40 m in einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse)
- GR 1 (überbaute Fläche nur Haus) 112,5 m²
- Wandhöhe 6,10 m
- Satteldach mit 22 Grad Dachneigung
- Zu Frage 1: Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Landratsamt Starnberg wählte im Ortstermin eine sehr enge Definition der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich (vgl. Lageplan 1). Danach würde ein Teil des Baukörpers sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden. Der Verwaltung erscheint es aber vertretbar, eine weitere Definition anzuwenden (vgl. Lageplan 2), nach der sich Baukörper komplett im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet. Eine weitere „Ausfaserung“ des Ortsrandes ist nach Rücksprache mit der Bauleitplanung nicht zu befürchten.
- Zu Frage 2: Eine GR 1 von 112,5 m² ist zulässig. Die etwas größeren Wohnhäuser der Umgebung (Reisbichlweg 6 und Andechser Straße 5) weisen eine Grundfläche von ca. 160 m² auf. Das kleinere Wohnhaus, Reisbichlweg 8, ca. 114 m².
- Zu Frage 3: Eine überbaute Grundstücksfläche zusammen für Wohnhaus und bestehende und dann zukünftig angebaute Garage von 164,5 m² ist zulässig. Vgl. zu Frage 2. Es bestehen Wohnhäuser mit ca.160 m² in der unmittelbaren Nachbarschaft.
- Zu Frage 4: Ein Satteldach mit 22 Grad Dachneigung ist unproblematisch zulässig.
- Zu Frage 5: Eine Wandhöhe von 6,10 m ist zulässig. Das auf dem Grundstück Fl.Nr.107/1 bereits bestehende Wohnhaus weist eine Wandhöhe von 6,50 m auf.
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
9. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.107/1 andere Teilfläche, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.49/2020
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | Beschließend | 9 |
Sach- und Rechtslage
- Fl.Nr.107/1 in Unering, noch zu vermessende andere Teilfläche
- § 34 BauGB
- Flächennutzungsplan: Dorfgebiet (MD) und Grünfläche
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage (Garage nicht Bestandteil des Antrags)
- Ausmaße 10,00m x 13,50m in einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse)
- GR 1 (überbaute Fläche nur Haus) 135 m², zzgl. Terrasse 4,00 m x 1,5 m (6,00 m²)
- Wandhöhe 6,09 m, Firsthöhe 8,32 m
- Satteldach mit 24 Grad Dachneigung
- Zufahrt im Norden über eine private Zuwegung von 48,97 m Länge mit einer Breite 3,01 m
- Alternative Zufahrt im Süden über eine private Zuwegung von 55,06 m Länge mit einer Breite 3,50 m
- Zu Frage 1: Das Bauvorhaben ist erschlossen im Sinne Art. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO). Nach Art. 4 Abs.2, Nr.2 BayBO ist im Bereich nach § 34 BauGB eine private Zuwegung mit nicht mehr als 80 m Länge und einer Breite von nicht weniger als 3,00 m ausreichend. Die Zuwegung ist mittels Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern zur Nutzung durch den jeweiligen Eigentümer des zu errichtenden Hauses zu sichern.
- Zu Frage 2: Die Erschließung ist nach den Vorgaben Art. 4 Abs.2, Nr.2 BayBO genauso gesichert. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich die Zufahrt als bauliche Anlage nicht bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet (vgl. Lageplan 1, Beurteilung LRA Starnberg). Für diesen Fall greift Art.4 Abs.3. Danach genügt irgendeine rechtlich gesicherte Zufahrt auf einen anderen öffentlich gewidmeten Weg. Der Reisbichlweg ist öffentlich gewidmet als Ortsstraße. Da es sich bei der Zuwegung um eine untergeordnete bauliche Anlage handelt, von der keine vergleichbare Wirkung wie von einem Wohnhaus als Hauptnutzung ausgeht, sieht die Verwaltung die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 35 Abs.2 BauGB als sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich.
- Zu Frage 3: Eine GR 1 von 135m² ist zulässig. Die etwas größeren Wohnhäuser der Umgebung (Reisbichlweg 6 und Andechser Straße 5) weisen eine Grundfläche von ca. 160 m² auf. Die Terrasse ist unproblematisch zulässig. Sie wird als eine mit dem Wohnhaus zusammengebaute bauliche Anlage der GR 1 zugerechnet. Eine GR 1 von insgesamt 141 m² ist zulässig.
- Zu Frage 4: Eine Wandhöhe von 6,10 m ist zulässig. Das auf dem Grundstück Fl.Nr.107/1 bereits bestehende Wohnhaus weist eine Wandhöhe von 6,50 m auf.
- Zu Frage 5: Ein Satteldach mit 24 Grad Dachneigung ist unproblematisch zulässig.
Beschlussvorschlag
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
10. Sonstiges
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bauausschuss | Sitzung des Bauausschusses | 06.10.2020 | ö | 10 |