Datum: 24.11.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:42 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 27.10.2020
2 Bauantrag zur Errichtung von drei Wohnmobilstellplätzen im Außenbereich; Bauort: Fl.Nr. 461, Nähe St 2070 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.65/2020
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 3-5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 58/2020
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nr. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 3-5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 67/2020
5 Bauantrag zum Anbau einer zweiten Wohneinheit an ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr. 65, Steig 1 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 66/2020
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr. 83/7, Alte Hauptstraße 20d; Bauantrag-Nr. 62/2020
7 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen; Bauort: Fl.Nr. 156 und 157, Nähe Dorfstraße in Meiling; Bauantrag-Nr. 61/2020
8 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 470/26; Wörthseestraße 67 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 59/2020
9 Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 63/2020
10 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 27.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö 1
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2. Bauantrag zur Errichtung von drei Wohnmobilstellplätzen im Außenbereich; Bauort: Fl.Nr. 461, Nähe St 2070 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.65/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.461, Gemarkung Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlagen:

  • § 35 Abs.1 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von drei Wohnmobilstellplätze
  • Dazu Aufkiesung einer Stellplatzfläche neben der landwirtschaftlichen Halle
  • Abmessungen: je Stellplatz 7,00 m x 2,30 m; Fläche insgesamt: 48,3 m²
  • Abwasserentleerung über Campingplatz Dosch
  • Verweildauer bis zu 24 Std.

Baurechtliche Beurteilung:

  • Es handelt sich nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO, weil sich die Fläche im Außenbereich befindet gem. Art. 57 Abs.1 Nr.1b BayBO.
  • Für das Vorhaben ist ein Bauantrag zu stellen.
  • Genehmigungsgrundlage könnte § 35 Abs.1 BauGB sein, als sognannte von der Landwirtschaft mitgezogene Nutzung.
  • Näheres kann erst im Bauantragsverfahren unter Beteiligung des Amts für Landwirtschaft und Forsten geklärt werden.

Anlagen:
-Lageplan
-Anschreiben Bauherr
-E-Mail Landratsamt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2020 wird gem. § 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich der Zustimmung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim als Fachbehörde.

Sitzungsverlauf

Das Gremium bittet die Verwaltung zu definieren, ob die drei Wohnmobilstellplätze eine von der Landwirtschaft als Hauptnutzung mitgezogene Nutzung sind. Eine abschließende Klärung ist nicht möglich. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Fragestellung weichen die Auffassungen das Landratsamt Starnberg und des Amtes für Landwirtschaft in Weilheim inhaltlich voneinander ab. Eine abschließende Klärung ist erst im Genehmigungsverfahren beim Landratsamt zu erwarten. Es handelt sich um eine Grundsatzfrage.

Die Abwasserentsorgung soll über den Campingplatz Dosch sichergestellt werden. Mit der Genehmigung könnten die öffentlichen Parkplätze von Campern während der Sommermonate entlastet werden.

Es werden Bedenken geäußert, dass die Stellplatzfläche zu klein ist, weil zusätzlich zum eigentlichen Stellplatz für das Fahrzeug immer auch ein Aufenthaltsbereich vor dem Fahrzeug zuzugestehen sei. Die tatsächlich notwendige Fläche pro Fahrzeug belaufe sich daher auf ca. 50 m².

Die Thematik des Ortsbildes wird diskutiert. Zwar sei die Stelle durchaus exponiert, doch sei sie bei der Ortseinfahrt (aus Inning kommend) durch das Wirtschaftsgebäude verdeckt und es werde „wildes“ Camping auf anderen Flächen im Gemeindegebiet verhindert. Mit der Genehmigung werde eine wünschenswerte Form von Agrotourismus gefördert.

Es ergeht der Vorschlag, ob eine Verlagerung der Stellplätze in den Bereich hinter das Wirtschaftsgebäude möglich wäre. Die Verwaltung weist darauf hin, dass hinter dem Wirtschaftsgebäude kein freier Bereich zur Verfügung steht. Der Platz ist dort zu knapp. Der Antragsteller lagert dort landwirtschaftliche Maschinen. Es gibt dort zwei große Bäume. Es besteht dort keine bereits befestigte Fläche.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2020 wird gem. § 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich der Zustimmung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim als Fachbehörde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 3-5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 58/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nrn.820/16 und 820/17 in Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlagen:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten.
  • Abmessungen 16,00 x 10,00 Meter in einer Bebauung KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse)
  • Nordseite: Wandhöhe 6,00 m, Firsthöhe 8,80 m
  • Südseite: Wandhöhe 7,80 m wg. Hangverlauf; Firsthöhe 10,60 m
  • Symmetrisches Satteldach mit 30 Grad Dachneigung und Ziegeldeckung
  • Stellplätze: 2 Garagen (bereits bestehend) und 4 offene Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

  • Das Baugrundstück ist nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilen. Es handelt sich um eine Baulücke von ca. 40 m am Ortsrand.
  • Das Bauvorhaben fügt sich nicht nach § 34 BauGB ein. Auf dem Nachbargrundstück sind mit Bescheid des Landratsamtes vom 06.06.2000 (Az.: S0034/00) zwei Doppelhäuser in den Abmessungen 11,00 x 14,04 m mit einer Wandhöhe von maximal 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,70 m genehmigt.
  • Das OG wird beim Nachbargebäude mit einem Kniestock von ca. 1,40 m ausgebildet. Bei dem vorliegenden Antrag wird das OG komplett ausgebildet.

Formelle Genehmigungsfähigkeit:

  • Art. 71 Satz 1 BayBO sieht den Vorbescheid zur Beantwortung einzelner Fragen zum Bauvorhaben vor. Die Fragen sind wohlwollend auszulegen, müssen aber dem Bestimmtheitserfordernis genügen.
  • Vorliegend stellt der Antragsteller jedoch keine Fragen. Eine Auslegung ist nicht möglich.

Anlagen:

- Eingabeplan
- Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 31.08.2020 (Datum Lageplan) wird gem.§ 34 BauGB nicht befürwortet, weil er weder formell (fehlender Fragenkatalog) noch materiell hinsichtlich der Wandhöhe genehmigungsfähig ist.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 31.08.2020 (Datum Lageplan) wird gem.§ 34 BauGB nicht befürwortet, weil er weder formell (fehlender Fragenkatalog) noch materiell hinsichtlich der Wandhöhe genehmigungsfähig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nr. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 3-5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 67/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

TOP zurückgestellt wegen unvollständiger Unterlagen aufgrund Corona.

Beschlussvorschlag

-keiner-

Sitzungsverlauf

Der Antrag auf Vorbescheid wurde zurückgestellt, somit ergeht kein Beschluss.

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5. Bauantrag zum Anbau einer zweiten Wohneinheit an ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr. 65, Steig 1 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 66/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.65, Hdf
  • Größe 1.367 m²
  • Derzeit mit einem zentrierten Einfamilienhaus auf dem Grundstück bebaut

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB
  • - WR (reines Wohngebiet)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Abmessungen 8,00 m x 5,235 m bzw. 6,85 m, Bebauung EG, OG (2 Vollgeschosse)
  • GR 47,76 m², GRZ mit Altbestand zusammen 0,11
  • Wandhöhe 4,95m, Firsthöhe 6,21 m
  • Symmetrisches Satteldach mit 30 Grad Dachneigung
  • 2 Stellplätze werden errichtet; einer auf dem Baugrundstück, ein weiterer Stellplatz auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.65/6.

Baurechtliche Beurteilung:

  • Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
  • Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Es werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Für den Stellplatz auf Fl.Nr.65/6 hat der Antragsteller eine Dienstbarkeit noch nachzuweisen. Das Grundstück ist in Familienbesitz.

Sonstiges:

  • Auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.7/2 befindet sich eine ca. 200 Jahre alte Eiche, nahe an der Grundstücksgrenze. Der Abstand zum Baukörper beträgt 4,78 m. Der Baukörper wurde an dieser Stelle bewusst mit einem Versprung geplant. An der Stelle des Versprungs wird eine Terrasse mit Punktfundamenten errichtet. Der gesamte Baukörper wird zur Schonung des Wurzelwerks nicht unterkellert.

Die Abgrabung für das Fundament beträgt ca. 60 cm. Sie wird durch einen Fachmann durchgeführt. Die betroffenen Wurzeln werden freigelegt, mittels Druckluft gesäubert, und sodann an den notwendigen Kappungsstellen fachgerecht versiegelt und versorgt.

Ein entsprechender Antrag über Maßnahmen am Baumbestand wird vom Antragsteller eingereicht. Die Verwaltung wird den Bescheid mit den erforderlichen Auflagen versehen.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Anschreiben Antragsteller
  • Fotos

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.11.2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.11.2020 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr. 83/7, Alte Hauptstraße 20d; Bauantrag-Nr. 62/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.83/7, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 694 m², unbebaut

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Abmessungen 12,99 m x 9,49 m, Bebauung mit KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse)
  • Wandhöhe im Mittel 5,7 m, maximal 6,17 m; Firsthöhe 7,70 m
  • Nicht untergeordnete Abgrabung mit 5,5 m, abgeböscht; Tiefe 1,70 m -1,90 m
  • Symmetrisches Satteldach 20 Grad, ohne Dachaufbauten
  • Doppelgarage mit 2 Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

  • Die Abgrabung ist nicht untergeordnet, weil größer als 1/3 = 4,333 m der Gebäudeseite; es entsteht durch den Lichtgraben eine eigenständige Wandhöhe zwischen 7,40 m und 7,60 m (5,70 + 1,70 bzw. 1,90). Diese Wandhöhe fügt sich nach § 34 BauGB nicht mehr ein. Referenzobjekte wurden zuletzt mit 5,87m bzw. 5,96 m Wandhöhe genehmigt. Weiterhin existiert ein Altbestand mit im Mittel 6,00 bis 6,30 m Wandhöhe. (vgl. Lageplan in Anlage).
  • In der Baubeschreibung werden vier zu erstellende Stellplätze beschrieben. Im Plan ist lediglich eine Doppelgarage mit 2 Stellplätze enthalten. Eine Stellplatzberechnung nach der gemeindlichen Stellplatzverordnung ist nicht beigefügt. Ausweislich der vorhandenen Wohnflächenberechnung entstehen zwei Wohneinheiten mit 90, 03 m² und 98,03 Wohnfläche. Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Seefeld sind je Wohneinheit bei vorbezeichneter Größe 1,5 Stellplätze, mithin zusammen 3 Stellplätze nachzuweisen. Der Nachweis wurde nicht erbracht.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Schwarzplan Wandhöhen in der Umgebung
 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Das Bauvorhaben fügt sich aufgrund der nicht mehr untergeordneten Abgrabung im Zuge des Lichtgrabens auf der Nordostseite hinsichtlich der Wandhöhe nicht ein. Die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nicht eingehalten. Es werden anstelle drei erforderlicher Stellplätze nur zwei Stellplätze für das Bauvorhaben nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Das Bauvorhaben fügt sich aufgrund der nicht mehr untergeordneten Abgrabung im Zuge des Lichtgrabens auf der Nordostseite hinsichtlich der Wandhöhe nicht ein. Die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nicht eingehalten. Es werden anstelle drei erforderlicher Stellplätze nur zwei Stellplätze für das Bauvorhaben nachgewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen; Bauort: Fl.Nr. 156 und 157, Nähe Dorfstraße in Meiling; Bauantrag-Nr. 61/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.156 und 157 Meiling mit Größe zusammen 2.770 m²
  • Behandlung als formlose Bauvoranfrage in der Sitzung 30.06.2020; unter Vorbehalt der Klärung der Einfahrtsituation auf die Dorfstraße, Überprüfung der Möglichkeit der Verringerung der versiegelten Verkehrsflächen und Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB (Baulücke mit ca. 70 m, Beurteilung LRA Starnberg)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von 5 Einfamilienhäusern, jeweils mit Doppelgarage
  • Abmessungen jeweils 11,00 x 8,00 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
  • GR 88 m² je EFH
  • Wandhöhen insgesamt zwischen 5,50 m und 7,04 m
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 32 Grad

Baurechtliche Beurteilung:

  • Frage 1: - Darstellung im Flächennutzungsplan als WA (allgemeines Wohngebiet)
              - umgebende Wohnbebauung vorhanden
              - Erschließung nach Art. 4 BayBO gesichert: Anschluss mittels Privatweges unter
                50 m Länge auf die Dorfstraße baurechtlich gesichert.

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

  • Frage 2: - Die Bezugsmaße des Referenzobjektes Fl.Nr158/2, Dorfstraße 10 b sind
                      eingehalten; Grundfläche 88,17 m², Wandhöhe auf das natürliche Gelände 7,37
                      m und auf das geplante Gelände 6,45 m.

Die Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

  • Frage 3: - Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

  • Frage 4: - Die Grundfläche von 88 m² für das Gebäude zzgl. jeweils einer Terrassenfläche  
                            von 20 m² fügt sich vor dem Referenzobjekt ein (GR 1). Das Referenzobjekt hat            
                            eine Fläche für das Gebäude von 88,17 m² zzgl. einem Balkon von 22,946 m²
                            vom LRA Starnberg genehmigt bekommen.

Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je einer Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Sonstiges:

  • Die Verkehrssituation mit der Einfahrt auf die Dorfstraße wurde in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Herrsching geprüft. Die positive verkehrliche Einschätzung der Einfahrtsituation durch das vom Antragsteller beauftragte Ingenieur-Büro wurde bestätigt. (vgl. Aktennotiz in Anlage)
  • Die vom Bauausschuss erwünschte Bürgerbeteiligung in Meiling fand , unter den gegeben Umständen COVID- 19, unter Beteiligung durch Einbeziehung des neu gewählten Ortssprechers Herrn Weiß statt. (vgl. Anschreiben des Architekten)
  • Hinsichtlich der Versieglungssituation durch die erforderliche Verkehrsfläche konnten keine signifikanten Verbesserungen festgestellt werden. Diese Frage wurde vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid gemacht. Sie ist nicht Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB. Eine Regelung zur Verringerung kann nur über eine Regelung mittels Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht werden.
  • Das Nachbargrundstück Dorfstraße Nr.8 weist einen großen Baumbestand an der Grenze zum Baugrundstück auf. Der Abstand der geplanten unterkellerten Wohnhäuser beträgt beim südlichen Baukörper 7,28 m, beim nördlichen Baukörper 1,54 zur Garage und zum unterkellerten Haus 9,04 m. Da die Garage nicht unterkellert ist, sind keine größeren Schäden am Wurzelwerk zu befürchten.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Fragenkatalog
  • Anschreiben Antragsteller Bürgerbeteiligung
  • Aktennotiz zur Untersuchung Verkehrssituation

Beschlussvorschlag

1.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

2.
Die einzelnen Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

3.
Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

4.
Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je einer Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Sitzungsverlauf

Als Ortssprecher wird Herrn Andreas Weiß das Wort vom Bürgermeister erteilt. Er trägt vor, dass es eine Abstimmung, so wie im Schreiben des Architekturbüros Kern&Toth beschrieben, nicht gegeben habe. Es habe ein Telefonat unmittelbar nach der Wahl zum Ortssprecher gegeben und eine E-Mail. Insgesamt hätten ihn Bedenken hinsichtlich der Ausfahrt beim gegenüberliegenden Wohnhaus Dorfstraße Hausnr. 7, der Massivität der Bebauung mit 5 Einfamilienhäusern bei für Meiling verhältnismäßig kleinen Grundstücken und hinsichtlich einer etwaigen Bezugsfallwirkung für Meiling erreicht.

Aus der Diskussion im Gremium ergibt sich, dass die Verwaltung beauftragt wird, die vorgenannten Punkte mit den Antragstellern abzustimmen.  Ein 3-D Modell aus Holz wird als wünschenswert angeregt. Der Bauantrag soll zurückgestellt werden.

Beschluss

- Es ergeht der geänderte Beschluss:
1.
- Der Bauantrag wird zurückgestellt.
2.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber einen Abstimmungstermin     hinsichtlich der Bürgerbeteiligung und der der Diskussionspunkte aus der Sitzung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 470/26; Wörthseestraße 67 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 59/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  •  Fl.Nr.470/26 Gemarkung Hechendorf, mit 682 m², teilweise im Landschaftsschutzgebiet (LSG), lt. B-Plan private Grünfläche und Wald festgesetzt.
  •  Zugehörig Seeufergrundstück Fl.Nr.923 mit 206 m², komplett LSG, lt. B-Plan ist eine private Grünfläche und ein zu erhaltender Baum festgesetzt.

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung eines Einfamilienhauses (barrierefrei)
  • Abmessungen 16,00 x 8,10 m, Bebauung KG (teilunterkellert), EG, DG (1 Vollgeschoss)
  • Mittlere Wandhöhe 4,00 m, Firsthöhe 6,20 m
  • Satteldach mit 35 Grad Dachneigung, versetzt

  • Abbruch Altbestand

Baurechtliche Beurteilung:

  • Frage 1:  -        Im Bebauungsplan ist auf dem Grundstück ein bestehendes Nebengebäude,
außerhalb des LSG festgesetzt. Ein Baurecht ist nicht eingeräumt. Ein Nebengebäude ist eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO, die nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine dauerhafte Wohnnutzung wiederspricht damit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung.

  • Frage 2: -        Der Bebauungsplan setzt kein Baufenster, also kein Baurecht fest, welches
über den Erhalt des Bestandes des Nebengebäudes hinaus geht. Deswegen ist das im Eingabeplan dargestellte Maß der baulichen Nutzung nicht genehmigungsfähig.

  • Frage 3: -        Die geplante Teilunterkeller ist mangels Baurechts nicht genehmigungsfähig.
                       Es ist ausschließlich der Erhalt des Nebengebäudes zulässig.

  • Frage 4: -        Mangels eines im Bebauungsplan festgesetzten Bauraums, ist die Lage  
eines Neubaus, wie in den Plänen dargestellt, nicht genehmigungsfähig. Im Hinblick auf den Naturschutz gelten die Festsetzungen 8.8 und 8.10. Danach sind Grünflächen in ihrer natürlichen Form zu belassen. Das Gelände ist weder durch Aufschüttungen noch durch Abgrabungen zu verändern und in seiner natürlichen Form zu erhalten.

  • Frage 5: -        Die Frage ist zu unbestimmt, da keine konkreten Festsetzungen oder bau-  
rechtlichen Vorschriften zur Abweichung oder Befreiung abgefragt werden. Der Gegenstand der Abweichung oder Befreiung ist unklar.  

Hilfsweise wird klargestellt, dass eine Befreiung vom nicht festgesetzten Baufenster die Grundzüge der Planung berührt, städtebaulich nicht vertretbar ist und keine unbeabsichtigte Härte im Bebauungsplan darstellt. Aufgrund des Grundstückszuschnitts mit seiner geringen Breite, wurde hier von der Festung eines Baurechts abgesehen.

Für die Festsetzungen 8.8 und 8.10 ist ebenfalls ersichtlich, dass eine starke Durchgrünung der ufernahen Bereiche mit dem naturnahen Erhalt der privaten Grünflächen der planerische Wille war und als Festsetzung den verbindlichen Gestaltungswillen des Planers ausdrückt.

Anlagen:
  • Eingabeplan
  • Fragenkatalog
  • Auszug B-Plan

 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.10.2020 wird nach § 30 BauGB in alle Fragen nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 26.10.2020 wird nach § 30 BauGB in alle Fragen nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 63/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.257/4, Gemarkung Oberalting-Seefeld
  • 3. Bauantrag in der Historie des Bauvorhabens (vgl. Anlage Historie) zum besseren Überblick.

Planungsrechtliche Grundlage:

  • Bebauungsplan Ortsmitte- Teil Nord in Seefeld

Baurechtliche Beurteilung:

  • Zuletzt entstand für den Bauantrag 02/2020 eine Rücknahmefiktion nach Art. 65 Abs.2, S.2 BayBO, weil der Antrag auf Befreiung von Ziffer 3 des Bebauungsplans (Wandhöhe ab der natürlichen Geländeoberfläche zu messen) nicht rechtzeitig nachgereicht wurde.
  • Der Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB bezüglich der Abweichung von der natürlichen Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Wandhöhe im Rahmen der Aufschüttung, die auf der Nordwestseite des Bauvorhabens geplant ist, liegt nunmehr vor. (vgl. Anlage).
  • Hinsichtlich der Begründung wird voll umfänglich auf die juristischen Ausführungen im Antrag auf Befreiung verwiesen.
  • Durch die Aufschüttung wird die Wandhöhe von 6,00 m eingehalten. Die Aufschüttung zwischen 1,15 m und 1,09 m wird zum Nachbargrundstück mit einer Stützwand abgefangen.
  • Nachbarinteressen sind insoweit nicht entscheidend berührt, als dass nach Art. 6 Abs.9 Nr.3 BayBO, Stützmauern mit bis zu 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze abstandsflächenfrei sind. Das Abstandsflächenrecht Art. 6 BayBO dient dem Nachbarschutz.
  • Mit der Aufschüttung können die planerischen Ziele des Bebauungsplans, 6,00 m
Wandhöhe, eingehalten werden.
  • Der Bauantrag in der vorgelegten Fassung ist vorab inhaltlich vom Landratsamt Starnberg als genehmigungsfähig beurteilt worden.

Anlagen:
  • Eingabepläne
  • Historie (Übersicht)
  • Antrag auf Befreiung § 32 Abs.2 BauGB

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.10.2020 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Ziffer 3 lit.c) des Bebauungsplans Ortmitte- Teil Nord in Seefeld erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö 10
Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr