Datum: 15.12.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 24.11.2020
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen; Bauort: Fl.Nr. 156 und 157, Nähe Dorfstraße in Meiling; Bauantrag-Nr. 61/2020
3 Antrag auf Vorbescheid zum Dachausbau am bestehenden Gebäude; Bauort: Fl.Nr. 824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 69/2020
4 Bauantrag zur Errichtung eines Satteldachs mit Ausbau Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 231/68, Roseggerstraße 38 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 72/2020
5 Bauantrag zum Ausbau eines bestehenden Parkplatzes mittels Überdachung und PV-Modulen; Bauort: Fl.Nr. 256/2, Nähe Mühlstraße in Delling; Bauantrag-Nr. 71/2020
6 Bauantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr. 801/6, Leitenhöhe 26 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 70/2020
7 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 24.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö 1
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2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen; Bauort: Fl.Nr. 156 und 157, Nähe Dorfstraße in Meiling; Bauantrag-Nr. 61/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.156 und 157 Meiling mit Größe zusammen 2.770 m²
  • Behandlung als formlose Bauvoranfrage in der Sitzung 30.06.2020; unter Vorbehalt der Klärung der Einfahrtsituation auf die Dorfstraße, Überprüfung der Möglichkeit der Verringerung der versiegelten Verkehrsflächen und Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB (Baulücke mit ca. 70 m, Beurteilung LRA Starnberg)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von 5 Einfamilienhäusern, jeweils mit Doppelgarage
  • Abmessungen jeweils 11,00 x 8,00 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
  • GR 88 m² je EFH
  • Wandhöhen insgesamt zwischen 5,50 m und 7,04 m
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 32 Grad

Baurechtliche Beurteilung:

  • Frage 1: - Darstellung im Flächennutzungsplan als WA (allgemeines Wohngebiet)
              - umgebende Wohnbebauung vorhanden
              - Erschließung nach Art. 4 BayBO gesichert: Anschluss mittels Privatweges unter
                50 m Länge auf die Dorfstraße baurechtlich gesichert.

Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

  • Frage 2: - Die Bezugsmaße des Referenzobjektes Fl.Nr158/2, Dorfstraße 10 b sind
                      eingehalten; Grundfläche 88,17 m², Wandhöhe auf das natürliche Gelände 7,37
                      m und auf das geplante Gelände 6,45 m.

Die Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

  • Frage 3: - Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

  • Frage 4: - Die Grundfläche von 88 m² für das Gebäude zzgl. jeweils einer Terrassenfläche  
                            von 20 m² fügt sich vor dem Referenzobjekt ein (GR 1). Das Referenzobjekt hat            
                            eine Fläche für das Gebäude von 88,17 m² zzgl. einem Balkon von 22,946 m²
                            vom LRA Starnberg genehmigt bekommen.

Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Sonstiges:

  • Die Verkehrssituation mit der Einfahrt auf die Dorfstraße wurde in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Herrsching geprüft. Die positive verkehrliche Einschätzung der Einfahrtsituation durch das vom Antragsteller beauftragte Ingenieur-Büro wurde bestätigt. (vgl. Aktennotiz in Anlage)
  • Die vom Bauausschuss erwünschte Bürgerbeteiligung in Meiling fand , unter den gegeben Umständen COVID- 19, unter Beteiligung durch Einbeziehung des neu gewählten Ortssprechers Herrn Weiß statt. (vgl. Anschreiben des Architekten)
  • Hinsichtlich der Versieglungssituation durch die erforderliche Verkehrsfläche konnten keine signifikanten Verbesserungen festgestellt werden. Diese Frage wurde vom Antragsteller nicht zum Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid gemacht. Sie ist nicht Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB. Eine Regelung zur Verringerung kann nur über eine Regelung mittels Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht werden.
  • Das Nachbargrundstück Dorfstraße Nr.8 weist einen großen Baumbestand an der Grenze zum Baugrundstück auf. Der Abstand der geplanten unterkellerten Wohnhäuser beträgt beim südlichen Baukörper 7,28 m, beim nördlichen Baukörper 1,54 zur Garage und zum unterkellerten Haus 9,04 m. Da die Garage nicht unterkellert ist, sind keine größeren Schäden am Wurzelwerk zu befürchten.

  • In der Sitzung des Bauausschusses vom 24.11.2020 wurde der Antrag auf Vorbescheid zurückgestellt. Die Verwaltung führte in der Folge einen Abstimmungstermin durch.

  • Als Ergebnis des Termins ergab sich, dass weiterhin Diskrepanzen hinsichtlich der Bewertung der Brügerbeteiligung bestehen, aber ein erweitertes Meinungsbild der Meilinger Bevölkerung durch Herrn Weiß eingeholt werden sollte. Dies ist inzwischen geschehen. Ein entsprechendes Schreiben des Ortssprechers vom 07.12.2020 ist in Anlage beigefügt.

Zu einer Reduzierung der fünf Einfamilienhäuser auf vier Baukörper bestand seitens des Antragstellers keine Bereitschaft. Dem Wunsch auf ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens (3-D Visualisierung) wurde Rechnung getragen. Ein 3- D Modell ist in der Präsentation in Anlage zu finden.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Fragenkatalog
  • Anschreiben Antragsteller Bürgerbeteiligung
  • Aktennotiz zur Untersuchung Verkehrssituation
  • Schreiben Herr Weiß vom 07.12.2020
  • Präsentation

Beschlussvorschlag

1.
 Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

2.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

3.
Die einzelnen Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

4.
Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

5.
Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.


oder alternativ:

6.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

7.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf für den Erlass einer Veränderungssperre verbunden mit einem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für das Gebiet östlich der Dorfstraße vorzubereiten und als Beschlussvorschlag in die Sitzung des Gemeinderates am 19.01.2012 einzubringen.

Sitzungsverlauf

Der Erlass einer Veränderungssperre wird diskutiert. Als Folgeproblem wird die zwingend notwendige Festlegung eines städtebaulich begründeten Umgriffs eines aufzustellenden Bebauungsplans genannt.

Insgesamt sollen die kleineren Ortsteile vor einem allzu hohen Siedlungsdruck bewahrt werden.

Die versiegelte Verkehrsfläche bei dem Bauvorhaben wird als negativ angesprochen. Ob eine Verringerung der Fläche bei einer Reduzierung von fünf Baukörpern auf 4 Baukörper erreicht werden kann, durch eine Umplanung auf eine einspurige Zufahrt, wird nicht abschließend geklärt.

Im Hinblick auf die verhältnismäßig kleinen Grundstücksgrößen und damit enge Bebauung wird auch das Argument von günstigem Wohnraum angeführt.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Positionierung der Garagen in einem späteren Bauantrag so verändert werden sollte, dass vor den Garagen jeweils Besucherstellplätze entstehen. Ein Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze wird dem Bauwerber dringend empfohlen.


Beschluss:

1.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 08.09.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmung: 0:9

2.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nach § 34 BauBG ein.

Abstimmung: 5:4

3.
Die einzelnen Baukörper fügen sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ein.

Abstimmung: 0:9

4.
Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Bauweise nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von § 34 BauBG ist.

Abstimmung: 9:0

5.
Die geplante überbaute Grundfläche von 88 m² zzgl. je eine Terrasse von 20 m² (GR1) fügte sich nach § 34 BauGB ein.

Abstimmung: 4:5


Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass die Positionierung der Garagen in einem späteren Bauantrag so verändert werden sollte, dass vor den Garagen jeweils Besucherstellplätze entstehen. Ein Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze wird dem Bauwerber dringend empfohlen.

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3. Antrag auf Vorbescheid zum Dachausbau am bestehenden Gebäude; Bauort: Fl.Nr. 824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 69/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.824/1 mit einer Größe von 1.620 m²
  • Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
  • Landschaftsschutzgebiet

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von vier Schleppgauben (zwei je Dachseite) mit einer Breite von jeweils 3 m.
  • Einbringung einer Widerkehr als Treppenhauserhöhung im Norden. Dadurch Erhöhung der Wandhöhe auf 8,50 m.
  • Dachsanierung/-dämmung: Variante 1: Erhöhung Dachneigung auf 35 Grad und geringfügige Erhöhung der Wandhöhe.
  •  Dachsanierung/-dämmung: Variante 2: Erhöhung der Wandhöhe um 75 cm mittels Einbringung eines Kniestocks mit Beibehaltung bestehende Dachneigung von 30 Grad

Baurechtliche Beurteilung:

  • Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig.
  • Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Genehmigung. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs.1 BauBG, z.B. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs.
  • Das Wohnhaus wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 20.02.1970 auf Rechtsgrundlage § 34 BauGB genehmigt.
  • Im Jahre 2001 wurde bereits eine Anfrage zu Ausbau des Dachgeschosses gestellt. Herr Weigl als damaliger Sachbearbeiter (31.10.2001 Aktennotiz) bekam hierzu die Auskunft vom Landratsamt, dass eine Aufstockung nicht genehmigungsfähig sei, da sich das Grundstück im Außenbereich befinde. Der Sachverhalt wurde Frau Waltraud Fischer telefonisch mitgeteilt.
  • Eine Änderung in der Sach- und Rechtslage ist seitdem nicht eingetreten.





Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Fragenkatalog
  • Auszug Flächennutzungsplan
  • Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird gem. § 35 BauBG nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2020 wird gem. § 35 BauBG nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Satteldachs mit Ausbau Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 231/68, Roseggerstraße 38 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 72/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.231/68 mit einer Größe von 747 m²


Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 30 BauGB iVm. dem B-Plan „Roseegerstraße“ (1975)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Teilabbruch des bestehenden Walmdachs auf dem westlichen Gebäudeteil.
  • Neubau eines Satteldachs anstelle dessen; hierzu Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB
  • Dadurch Schaffung von 6 m² Wohnraum in einem Studio, Möglichkeit einer PV- Anlage und Balkon im neu entstehenden Giebel zum Feld hin.
  • Ebenfalls enthalten ein Gästezimmer mit 28,48 m² und einem Dachflächenfenster 1,5 m x 1,5 m

Baurechtliche Beurteilung:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs.2 BauBG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Walmdachs als Dachform wurde im Jahre 1975 in der Änderung des Bebauungsplans als planerisches Ziel festgesetzt. Vormals waren nur Bungalows zulässig. Die Festsetzung des Walmdachs erfolgte bewusst. Mit dieser Festsetzung und dem gleichzeitigen Ausschluss von Dachaufbauten, -einschnitten und Dachflächenfenstern über 0,25 m² sollte die Nutzung des Dachgeschosses ausgeschlossen werden. Bei der Festsetzung handelt es sich um einen Grundzug der Planung.
  • Die relativ kleine Änderung eines Teils des Daches führt zu keiner veränderten Beurteilung.
  • Die umgebende Bebauung weist keine Bezugsfälle auf. Bislang bestehen homogen Walmdächer.
  • Das Gästezimmer ist aufgrund Art.45 BayBO nicht genehmigungsfähig. Es besteht keine ausreichende Belichtung und Belüftung. Diese muss 1/8 der Grundfläche betragen. Zudem ist kein zweiter Rettungsweg gegeben. Es bestehen somit auch Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. Das Dachflächenfenster mit 1,5 m x 1,5 m ist nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan setzt eine Größe von maximal 0,25 m² fest. Auch hierbei handelt es sich um einen Grundzug der Planung.



Anlage:

  • Eingabeplan  

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.11.2020 wird nach § 30 BauBG nicht befürwortet.

2.
Die Verwaltung empfiehlt den Teilbereich des Bebauungsplans „Roseegerstraße“ aus dem Jahr 1975 zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bürger anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt im Jahre 2021 einen entsprechenden Aufstellungs- und Änderungsbeschluss in den Gemeinderat einzubringen. Ziel der Änderung soll eine Anpassung analog den bereits erfolgten Änderungen „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße Teil 2“ sein.

Beschluss

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.11.2020 wird nach § 30 BauBG nicht befürwortet.

Ja:
8
Nein:
1


2.
Die Verwaltung empfiehlt den Teilbereich des Bebauungsplans „Roseegerstraße“ aus dem Jahr 1975 zu überarbeiten und an die gegenwärtigen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bürger anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt im Jahre 2021 einen entsprechenden Aufstellungs- und Änderungsbeschluss in den Gemeinderat einzubringen. Ziel der Änderung soll eine Anpassung analog den bereits erfolgten Änderungen „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße Teil 2“ sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Ausbau eines bestehenden Parkplatzes mittels Überdachung und PV-Modulen; Bauort: Fl.Nr. 256/2, Nähe Mühlstraße in Delling; Bauantrag-Nr. 71/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  •  Fl.Nr.256/2 mit einer Größe 14.956 m²
  • Sondergebiet Parkplatz (SO) im Flächennutzungsplan

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Gut Delling“- Änderung und Erweiterung

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Überdachung des Parkplatzes mittels PV-Modulen
  • Montage der PV-Module auf einer carportähnlichen Unterkonstruktion
  • Unterkonstruktion in Y-Bauweise
  • Wandhöhe innenliegend 3,00 m; Firsthöhe außenliegend 3,99 m
  • Dachneigung 10 Grad nach innen
  • Stellplatzhöhe unter Dach 2,26 m

  •  Grundstücksteil BA 1 als Überdachung des Bestands mit 14.956 m²

  • Grundstücksteil BA 2 als Erweiterung des Parkplatzes um 6,799 m²

Baurechtliche Beurteilung:

  •  Nach Festsetzung 6.2.1 des B-Plans sind die Flächen BA 1 und BA 2 als Stellplatzflächen festgesetzt.
  • Als Art der baulichen Nutzung ist für diesen Teilbereich B die Errichtung von Stellplätzen und PV-Anlagen als Überdachung vorgesehen.
  • Die zulässige GR nach Festsetzung 2.1.2 beträgt 15.000 m² und wird eingehalten.
  • Durch die PV-Anlagen werden 6.734 m², durch Zufahrten 7.748 m² und durch technische Anlage im Zusammenhang mit der PV-Anlage 30 m² versiegelt, mithin zusammen 14.512 m².

  • Es ist ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der der traufseitigen Höhe von 2,30 m aus Festsetzung 6.3.2. erforderlich.
  • Der Antragsteller möchte bzgl. der unter den Hinweisen nicht verbindlich festgesetzten Pultdach-Bauweise abweichen und beantragt die Zulassung der Y-Bauweise. Bedingt durch die Konstruktion befindet sich die Traufseite innenliegend, nicht sichtbar, mit einer Wandhöhe von 3,00 m. Die außenliegende Firsthöhe von 3,99 m unterschreitet die als zulässig festsetzte Firsthöhe von 5,50 m erheblich.
  • Städtebaulich ergibt sich somit eine verträglichere Lösung, weil die Y-Bauweise im Landschaftsbild mit geringerer Firsthöhe weit weniger in Erscheinung tritt und insbesondere bei der Draufsicht aus dem Aubachtal in Richtung Gut Delling keine große, zusammenhängende PV-Anlage sichtbar wird.
  • Nach Rücksprache mit dem Landratsamt sind die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Antrag auf Befreiung
  • Auszug B-Plan bzgl. Erweiterungsfläche
  • Auszug B-Plan bzgl. Pultdach-Bauweise

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 25.11.2020 wird gem. §30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 6.3.2. des Bebauungsplans „Gut Delling“- Änderung und Erweiterung erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 25.11.2020 wird gem. §30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 6.3.2. des Bebauungsplans „Gut Delling“- Änderung und Erweiterung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr. 801/6, Leitenhöhe 26 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 70/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.801/6 mit einer Größe von 1.269 m²
  • Bestehendes Wohnhaus Leitenhöhe 26 zum Abriss vorgesehen

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens_

  • Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage
  • 8 Wohneinheiten
  • 11 Stellplätze (9 Tiefgarage + 2 oberirdisch)
  • Abmessungen (jeweils identisch für beide Häuser) 12,50 m x 15,00 m mit einer Bebauung KG/TG, EG, OG (2 Vollgeschosse)
  • GR 1 0,32 (408,6 m²) mit Balkonen und Terrassen, GR 2 0,53 (mit Tiefgarage) - 0,39 (ohne Tiefgarage)
  • GFZ 0,59 (750,08 m²)
  • Wandhöhen zwischen 5,45 m (bergseitig) und 7,05 m (talseitig)
  • Dachneigung 13,5 Grad
  • Firsthöhe beide 7,70 m

Baurechtliche Beurteilung:

  • Referenzobjekt ist das Wohnhaus auf Fl.Nr.811/2, Leitenhöhe 11
  • Wandhöhe beträgt dort zwischen 6,74 m bergseitig-7,22 m talseitig
  • Abmessungen 15, 19 m x 11,54 m
  • Firsthöhe 7,00 m (Flachdach)

Sonstiges:

  • Auf dem Grundstück befinden sich 4 Bäume, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind. Nach § 6 Nr.2a kann eine Genehmigung zur Fällung erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Genehmigung eines Bauvorhabens besteht.
  • Bei der Bearbeitung des Bauantrages wurde das Gebiet 1 zwischen Bahnhofstraße und Leitenhöhe und das Gebiet 2 zwischen Leitenhöhe, Hochleiten, Günteringer Straße betrachtet.
  • Für Gebiet 1 besteht kein Bebauungsplan. Aufgrund des hohen Siedlungsdrucks empfiehlt die Verwaltung für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Städtebaulicher Grund ist ein Spannungsverhältnis zwischen den großen, theoretisch nach § 34 BauGB überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einem Generationenwechsel in der Eigentümerschaft, dem erhaltenswerten Grünzugbereich (Landschaftsschutz) im unteren Teil der Grundstücke zur Bahnhofstraße hin, und der vergleichsweise schmalen Ortsstraße Leitenhöhe, die hinsichtlich der Aufnahme von neuem Verkehr begrenzt ist.
  • Für das Gebiet 2 existiert der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Nr.IV südöstlich der Günteringer Straße“ aus dem Jahre 1981. Auch in diesem Bereich sind Flächen mit erheblichen Nachverdichtungspotential vorhanden.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Luftbild
  • Auszug B-Plan  „Nr.IV südöstlich der Günteringer Straße“ aus dem Jahre 1981
 

Beschlussvorschlag

1.
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 16.11.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

2.
Die Verwaltung wird beauftragt, für das Gebiet zwischen Bahnhofstraße und Leitenhöhe, einen Aufstellungsbeschluss im Jahre 2021 in den Gemeinderat einzubringen. Planerisches Ziel ist eine städtebaulich verträgliche Lenkung des hohen Siedlungsdrucks in diesem Ortsbereich.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Aufstellungs- und Änderungsbeschluss für den, im Ortsbereich zwischen Leitenhöhe, Hochleiten und Günteringer Straße bestehenden Bebauungsplan „Nr.IV südöstlich der Günteringer Straße“ aus dem Jahre 1981, im Jahre 2021 in den Gemeinderat einzubringen. Planerisches Ziel ist eine geordnete innerörtliche Nachverdichtung zu gewährleisten.



 

Beschluss

1.
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 16.11.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmung: 9:0



2.
Die Verwaltung wird beauftragt, für das Gebiet zwischen Bahnhofstraße und Leitenhöhe, einen Aufstellungsbeschluss im Jahre 2021 in den Gemeinderat einzubringen. Planerisches Ziel ist eine städtebaulich verträgliche Lenkung des hohen Siedlungsdrucks in diesem Ortsbereich.

Abstimmung: 9:0


3.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Aufstellungs- und Änderungsbeschluss für den, im Ortsbereich zwischen Leitenhöhe, Hochleiten und Günteringer Straße bestehenden Bebauungsplan „Nr.IV südöstlich der Günteringer Straße“ aus dem Jahre 1981, im Jahre 2021 in den Gemeinderat einzubringen. Planerisches Ziel ist eine geordnete innerörtliche Nachverdichtung zu gewährleisten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö 7
Datenstand vom 21.01.2021 10:58 Uhr