Datum: 19.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 15.12.2020
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bestätigung des Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hechendorf
4 Antrag der Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Fortführung des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021
5 Antrag der Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Änderung der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021
6 Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe; Satzungsbeschluss
7 Bebauungsplan "Badeplatz am Wörthsee"; Satzungsbeschluss
8 Bebauungsplan "Roseggerstraße - Teil 3"; Aufstellungsbeschluss
9 Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Inning a. Ammersee bezüglich der Veranlagung des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zum Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde Seefeld
10 Hechendorf, Sanierung Bahnhofstraße Süd - Projektgenehmigung
11 Freizeitgelände mit Bolzplatz, Skaterbereich und Bereich für die Landjugend; Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses "Skaterelemente"
12 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling
13 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 15.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 15.12.2020 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 24.11.2020

TOP 1:        Ersatzbeschaffung eines Versorgungslastkraftwagens für die Freiwillige Feuerwehr Oberalting-Seefeld

Beschluss:
Der Gemeinderat erklärt sein Einverständnis zur Ersatzbeschaffung eines Versorgungs-Lastkraftwagens für die Freiwillige Feuerwehr Oberalting-Seefeld mit einer veranschlagten Bruttosumme bis maximal 222.000 €, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Kreisbrandrates.
Es hat eine öffentliche Ausschreibung in zwei Losen zu erfolgen.

Abstimmung: 21:0


TOP 2:        SeeKU; Kreditaufnahme für die Zwischenfinanzierung der Projekte Spitzstraße/Stampfgasse

Beschluss:
Das SeeKU wird ermächtigt, zur Zwischenfinanzierung der Projekte Spitzstraße/Stampfgasse einen Kredit in Höhe von 2,3 Mio € aufzunehmen.

Abstimmung: 21:0


TOP 4:        Freizeitgelände mit Bolzplatz, Skaterbereich und Bereich für die Landjugend; Auftragsvergabe

Beschluss:
Das Gremium stimmt der Auftragsvergabe der Landschaftsbau- und Asphaltarbeiten an die Firma Hermann Kutter, mit einer Angebotssumme in Höhe von 173.823,81 € zu.

Abstimmung: 20:1


TOP 5:        Bebauungsplan "Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen"; Billigung des städtebaulichen Vertrages und Planerbeauftragung

Beschluss:
  1. Mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes „Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen“ wird die Arnold Consult AG, Bahnhofstraße 141, 86438 Kissing, beauftragt.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Messerschmidt (RA Frau Lange) einen Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zu erarbeiten, der insbesondere Regelung zur anteiligen Kostenübernahme sowie Maßnahmen zum Klimaschutz enthält.

Abstimmung: 21:0


TOP 6:        Nahwärmenetz Seefeld; Beauftragung von Planungsleistungen zur Durchführung der Ausschreibung

Beschluss:
Das Gremium stimmt der Beauftragung der Leistungen Ausschreibung und Bauüberwachung an das Planungsbüro Heinz Bittmann, mit einem Stundensatz von netto 85 € zu.

Abstimmung: 20:1

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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3. Bestätigung des Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 3

Sach- und Rechtslage

Der derzeitige Stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Hechendorf, Herr Florian Kuchler, hat mit Schreiben vom 29.11.2020 aus beruflichen Gründen vorzeitig seinen Rücktritt von diesem Amt mitgeteilt.
Die offizielle Amtsperiode würde noch bis 31.03.2022 andauern.

In Briefwahl wurde Herr Lukas Ruhdorfer von den aktiven Mitgliedern als Nachfolger gewählt. Seine Amtsperiode beginnt am 01.02.2021 und endet am 31.03.2022, so wie die des Ersten Kommandanten, damit zur Jahreshauptversammlung im Februar / März nächsten Jahres beide Kommandanten neu zu wählen sind.

Herr Ruhdorfer erfüllt die gesundheitlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen, er muss aber in einer angemessenen Frist noch die erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführer) für das Amt absolvieren.

Der Kreisbrandrat, Herr Peter Bauch, hat sein Einverständnis signalisiert.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt gem. Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz Herrn Lukas Ruhdorfer als Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hechendorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Antrag der Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Fortführung des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld stellt einen Antrag zur Fortführung des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021. 
Nachfolgend der Antrag:


  1. Wir beantragen die Fortführung des „Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet“ im Jahr 2021. Das Programm soll im Jahr 2021 mit € 75 000,- unterstützt werden.
  2. Sollten im Laufe des Jahres 2021 die Mittel ausgeschöpft sein und noch offene Anträge vorliegen, soll der Zuschuss - unter Berücksichtigung der Haushaltslage - um bis zu € 25 000,- erhöht werden.


Begründung

  • Das oben genannte Förderprogramm unterstützt das Ziel des Landkreises und der Gemeinde, bis 2035 die Energieversorgung über erneuerbare Energien zu erreichen.
  • Durch die kontinuierliche Förderung in den vergangenen 22 Jahren wird mit Stand Mitte Oktober 2020 eine jährliche Reduzierung des CO2-Ausstoßes um 940 Tonnen erreicht, davon allein 86 Tonnen im Jahr 2020. Die Statistik wird Ende des Jahres veröffentlicht. Dies kommt allen Bürgern der Gemeinde zu Gute und leistet auf lokaler Ebene einen wesentlichen Beitrag, den Treibhauseffekt zu reduzieren und die lokale Energiewende zu erreichen.
  • Wir sind mit unserem Förderprogramm auf dem richtigen Weg.
    Alle Anstrengungen zum Klimaschutz müssen deutlich verstärkt werden.

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 20.10.2020 wurde die Fortführung des Förderprogramms bereits besprochen. Grundsätzlich waren sich die Ausschussmitglieder einig, das Förderprogramm zu den bestehenden Voraussetzungen weiterzuführen. Um über die Erhöhung der Fördermittel um 25.000.- € entscheiden zu können soll der aktuelle Sachstand (bereits ausgegebene Mittel, noch offene Anträge etc.) bis Ende September dem Gemeinderat vorgestellt werden. 

Sitzungsverlauf

Da der Agenda 21 Arbeitskreis „Alternative Energien“ diesen Antrag jedes Jahr erneut stellt, regt 1. Bgm. Kögel an, den Beschluss um den Zusatz „bis auf Widerruf“ zu ergänzen. Diese Anregung fand in der anschließenden Diskussion ebenso keine Mehrheit wie der Vorschlag von GR Gentz die Fördermittel als Gesamtsumme zu beschließen, da die Zweiteilung auf ausdrücklichen Wunsch des Finanzausschusses vorgegeben wurde.

Beschluss

1.
Der Gemeinderat beschließt, das Förderprogramm zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet für das Jahr 2021 fort zu führen. Mittel in Höhe von 75.000.- € werden in den Haushalt für das Jahr 2021 eingestellt.

2.
Sollten im Laufe des Jahres die Mittel ausgeschöpft sein und noch offene Anträge vorliegen, wird der Zuschuss – unter Berücksichtigung der Haushaltslage – um bis zu 25.000.- € erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Antrag der Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Änderung der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 5

Sach- und Rechtslage

Vor Eintritt in die Tagesordnung regt 1. Bgm. Kögel an, den TOP 5 zur Vorberatung an den Umwelt- und Energieausschuss zu verweisen, da noch einige Unklarheiten vor allem zu Punkt C vorliegen.

Die Gemeinderäte Schlecht und Gentz regen an, nur den Punkt C an den Umwelt- und Energieausschuss zu verweisen und die restlichen Punkte zu behandeln.

GR Dr. Gasser stellt den Geschäftsordnungsantrag auf Verweis des Tagesordnungspunktes in den UEA.

Beschluss:                 12 : 6 (somit abgesetzt)


Die Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld stellt einen Antrag zur Änderung der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2021.

Nachfolgend der Antrag:

Die Richtlinien für das Förderprogramm zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie
im Gemeindegebiet sollen ab 01.01.2021 wegen gesetzlicher Anforderungen, nach Rücksprache mit der Verwaltung und der Aufnahme eines zusätzlichen Fördergegenstandes geändert werden.

Der Gemeinderat möge folgende Änderungen beschließen:

A:  Neue Gesetzeslage

Ab 01.11.2020 wurde die EnEV durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. An allen Stellen muss der Bezug auf EnEV nach GEG geändert werden.


B:  Regenerative Energien bei Niedrigenergie- und Passivhaus

Das Förderprogramm wird in folgendem Punkt geändert:

3.3 Niedrigenergiehaus und Passivhaus
Der Absatz "Bei Verwendung von ökologischen Baustoffen erhöhen sich die Fördersummen jeweils um 10% (siehe CO2-Bonus Pkt. 3.8)." wird ergänzt:
Es werden nur Neubauten gefördert, die nachweislich mit regenerativen Energien betrieben werden. Hierzu gehören auch zertifizierter Ökostrom und zertifiziertes Grünes Gas. Es muss ein mindestens fünfjähriger Bezug dieser Energieträger nachgewiesen werden. 70% der genehmigten Fördersumme werden sofort ausgezahlt. Der Restbetrag nach 5 Jahren, wenn in diesem Zeitraum der Bezug regenerativer Energieträger nachgewiesen wurde.

Begründung

Am 06.10.2020 beschloss der Gemeinderat, bei zukünftigen Neubaugebieten alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Betrieb von Neubauten mit fossiler Energie zu vermeiden. Nach diesem Beschluss ist es nur folgerichtig, auch das Förderprogramm dementsprechend anzupassen.

C:  Förderung von Regenwassernutzung

In das Förderprogramm wird ab 2021 unter 3.9 die Förderung von Regenwasser-Nutzung aufgenommen.

3.9 Nutzung von Regenwasser
Die gesamten Aufwendungen zur Nutzung von Regenwasser zum Gartengießen, für Toilette und Waschmaschine wird ab einer Investitionssumme von mindestens 1.000,- € gefördert. Der Zuschuss beträgt 10% der Gesamtkosten, maximal 1.000,- €.
Neubauten befreit die Gemeinde von der Anbindungsgebühr (derzeit ca. € 17/m2 Dachfläche) des Regenwasserüberlaufes in den Tagwasserkanal, sofern die Zisterne ein Fassungsvermögen von mindestens 10.000 Liter hat.

Begründung

Trinkwasser ist ein wertvolles Gut, muss aufwendig aufbereitet werden und wird durch den Klimawandel immer knapper. Beim derzeitig geringen Wasserpreis von 1,81 €/m3 amortisieren sich Installationen nicht zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser für Gartengießen, Toilette und Waschmaschine - 200 Jahre Amortisation bei einer Investition von 8.000 €! Dennoch ist es sinnvoll, Regenwasser aus Umweltschutz und energetischen Gründen zu nutzen. Zudem haben wir in der Gemeinde Seefeld bereits an einigen Stellen Probleme mit der Einleitung von Regenwasser in die Tagwasserkanäle oder Fließgewässer. Nach einer bundesweiten Statistik (2018) werden in deutschen Privathaushalten täglich 127 Liter Trinkwasser verbraucht: davon 57 Liter - 20.800 Liter /Jahr - u.a. für Toilettenspülung, Reinigungen und Gartenwasser, dafür ist Trinkwasser zu schade. Außerdem ist Regenwasser zum Gießen der Pflanzen und Gärten sogar vorteilhafter.


D:  Ergänzung zu Punkt 3.4.2 Wärmepumpen (Nach Rücksprache mit der Verwaltung)

Satz 3 wird eingefügt:
"50% der genehmigten Fördersumme werden sofort ausgezahlt. Der Restbetrag nach 5 Jahren, wenn in diesem Zeitraum der Bezug zertifizierten Ökostromes nachgewiesen wurde.

Sitzungsverlauf

Abgesetzt

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6. Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die Novelle zur Bayerischen Bauordnung (BayBO) tritt am 01.02.2021 in Kraft. Geändert wurde u.a. das Abstandsflächenrecht in Art.6 BayBO. Eingeführt wird eine Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H (vorher 1 H als Maß der Wandhöhe), mindestens aber 3 m. Das bisher geltende sogn. 16 m Privileg, wonach die Abstandsflächen an zwei Außenwänden, die jeweils nicht mehr als 16 m lang sind, auf ½ H, mindestens aber 3 m reduziert werden können, entfällt zusätzlich wird eine neue Berechnungsmodalität eingeführt, nach der die Dachhöhe im Regelfall (bis zu einer Dachneigung von 70 Grad) mit 1/3 bei der traufseitigen Abstandsfläche zu berücksichtigen ist.

Die Neuregelung wird nachhaltige Auswirkungen auf unser Ortsbild und möglicherweise auch auf den Nachbarschaftsfrieden haben.  Das gesetzliche Ziel der Nachverdichtung wird mit der neuen BayBO zum gesetzlich angeordneten Regelfall, unabhängig davon, ob eine Ortsverträglichkeit besteht.

Mit der Novellierung der BayBO räumt der Gesetzgeber im Art. 81, Abs.1, Nr.6a BayBO neue Fassung (n.F.) den Gemeinden die Möglichkeit ein, eine abweichende Regelung zur Abstandsflächentiefe zu treffen. Die Gründe für die Aufstellung einer abweichenden Satzung als örtliche Bauvorschrift im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind eng beschränkt auf die Erhaltung des Ortsbildes und die Erhaltung der Wohnqualität. Die Satzung muss bis zum 01.02.2021 in Kraft getreten sein.

Nach eingehender Rücksprache des Bürgermeisters mit dem Landrat und Herrn Dr. Kühnel als Kreisbaumeister schlägt die Verwaltung die Aufstellung einer entsprechenden Satzung zur Regelung eines abweichenden Maßes der Abstandsflächentiefe mit Geltung für das Gemeindegebiet vor. Inhaltlich angeordnet werden soll die Geltung des Abstandsflächenrechts in der Fassung der Bayerischen Bauordnung, die bis zum 31.01.2021 Geltung hat, mithin das „alte“ Abstandsflächenrecht. Argumente hierfür sind:

-        Die zukünftige Entwicklung des Ortsbildes ist zentraler Bestandteil der Planungshoheit der Gemeinde und zentraler Bestandteil des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung, die in der Bayerischen Verfassung den Gemeinden garantiert ist. Die Gemeinden können fachlich angepasster Regelungen zur Abstandsflächentiefe erlassen, weil sie selbst die örtlichen Begebenheiten besser erfassen können, als eine zentral verordnete, für den ganzen Freistaat  Bayern (mit Ausnahme der Städte über 250.000 Einwohner) geltende Regelung.
-        Der Erhalt der Wohnqualität für die Bürger kann nur dann sinnvoll erfolgen, wenn die Wohnqualität als Maßstab festgelegt werden kann. Die Wohnqualität kann jedoch am besten im kleinen Maßstab, vor Ort in den Gemeinden bestimmt werden. Die Wohnqualität eines städtischen Mehrfamilienhauses differiert sehr stark von der eines Einfamilienhauses in unserer Gemeinde hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Verdichtung zu den Nachbarn.
-        Die Neuregelung führt zu einer Verschlechterung der Situation für die Nachbarn und verkürzt damit den Nachbarschutz. Dies kann zu einer negativen Auswirkung auf den Nachbarfrieden führen.
-        Die Gemeinde Seefeld bemüht sich im Rahmen eines Ortentwicklungskonzeptes die Bedingungen und Ziele für eine zukünftige Siedlungsentwicklung und den Umgang mit dem bestehenden Siedlungsdruck im Großraum München für die örtliche Gemeinschaft zu regeln. Die Novellierung der BayBO würde eine Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten bedeuten. Das neu festgelegte Maß von 0,4 H als Abstandsflächentiefe ermöglicht pauschal ein höheres Maß an Verdichtung der Bebauung, vor allem in Gebieten nach § 34 BauGB, weil die gesetzliche Regelung hier unmittelbar gilt. Die Aufstellung einer Satzung ermöglicht daher auch die konsequente Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, indirekt über das Abstandsflächenrecht, als städtebauliches Werkzeug, über welches die Gemeinde selbst bestimmt.
-        Die Aufstellung der Satzung ermöglicht, auch eine spätere Überarbeitung und Anpassung, um gezielte Nachverdichtung im Gemeindegebiet, nach den Vorgaben des Ortsentwicklungskonzepts, zu betreiben. Die Satzung kann durch geänderten Satzungsbeschluss jederzeit angepasst werden. Rechtlich muss dafür die Satzung zum 01.02.2020 in Kraft getreten sein, da ansonsten dem Bürger mit dem pauschal günstigeren neuen Abstandsflächenrecht (0,4 H) eine günstige Rechtsposition entzogen würde. Eine solche Verschlechterung könnte dann tatsächlich zu Haftungsfragen führen, bzw. ist nicht möglich.

Nach Abstimmung der Bürgermeister im gesamten Landkreis Starnberg werden voraussichtlich ca.10 Gemeinden eine entsprechende Satzung zu einem abweichenden Maß der Abstandsflächen treffen. Grundlage des von der Verwaltung vorgelegten Entwurfs einer Satzung ist eine für das Gemeindegebiet individuell angepasste Mustersatzung, die vom Kreisbaumeister, Herrn Dr. Kühnel, erarbeitet wurde. Sie wird vom Landratsamtes Starnberg favorisiert.

Anlagen:

- Satzungsentwurf
- Beispiel zur Gegenüberstellung der Abstandsflächentiefe
- Präsentation von Bgm. Kögel
 

Sitzungsverlauf

Einführend berichtet Bgm. Kögel über das Abstimmungsgespräch mit den anderen Kommunen des Landkreises und dem Landratsamt, das Anfang des Jahres stattgefunden hat und begründet mit Verweis auf die Informationen in der letzten Sitzung die Entscheidung der Verwaltung für einen Satzungserlass.

Es wurde festgestellt, dass der Satzungsentwurf nicht im Ratsinfosystem eingestellt war. Die Satzung wird daher Punkt für Punkt durchgesprochen (die Satzung wird noch während der Besprechung als Tischvorlage nachgereicht) und zur Diskussion gestellt.

Es wird kritisiert, dass die Satzung dem Gedanken der maßvollen Nachverdichtung widerspricht, es wäre ein Mittelmaß möglich gewesen. Die Verwaltung entgegnet, dass die Satzung jederzeit geändert werden könne oder die Abstandsflächen mittels B-Plan anderweitig festgesetzt werden können und so eine maßvolle Nachverdichtung im Sinne der Gemeinde umzusetzen ist. Die Satzung ist zwingend in dieser Sitzung zu beschließen, da nach dem Inkrafttreten der neuen BayBO zum 01.02.2021 keine solche Satzung mehr erlassen werden kann.

GR Dr. Gasser beantragt, das Maß 1 H auf 0,9 H zu ändern, um ein Zeichen zu setzen.

Beschluss:                1 : 17 (abgelehnt)

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO. Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Bebauungsplan "Badeplatz am Wörthsee"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Badeplatz am Wörthsee“ beschlossen.

Ziel der Bauleitplanung ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Freizeitnutzungen sowie des baulichen Bestandes (Vereinsgebäude des Schwimmclubs Wasserfreunde München von 1912 e.V.) auf den Grundstücken Flur Nr. 470/18, 470/93 und 468/17 der Gemarkung Hechendorf. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Flächennutzungsplan wurde bereits im Parallelverfahren geändert (16. Änderung). 

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 24.11.2020 gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt. Die erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB) fand vom 04.12.2020 bis zum 29.12.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.11.2020 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 29.12.2020 abzugeben (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB).

Da weder von Seiten der Öffentlichkeit noch von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen oder Hinweise vorgebracht wurden, ist eine Abwägung im Rahmen der erneuten eingeschränkten öffentlichen Auslegung nicht erforderlich (siehe Ergebnisvermerk zum erneuten Beteiligungsverfahren). Somit kann unmittelbar der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Badeplatz am Wörthsee“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.

Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Inkraftsetzung der Bebauungsplansatzung durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt daher erst nach Erlangung der Rechtswirksamkeit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, die sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren befindet.  

Sitzungsverlauf

Herr Futterknecht erläutert kurz, dass im Rahmen der Auslegung keine Einwände vorgebracht wurden und dass die Bekanntmachung erfolgen kann, sobald die Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtswirksamkeit erlangt hat.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat stellt fest, dass im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht wurden. 

2.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Badeplatz am Wörthsee“ in der Fassung vom 24.11.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung und der Umweltbericht inkl. Anlagen werden gebilligt.

3.        Nach Erlangung der Rechtswirksamkeit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan „Badeplatz am Wörthsee“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Roseggerstraße - Teil 3"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen einer städtebaulichen Untersuchung für den Bereich Roseggerstraße aus dem Jahr 2015 wurde empfohlen, die teilweise nicht mehr vollziehbaren, lückenhaften und veralteten Bebauungsplansatzungen aus den 1970er Jahren abschnittsweise durch neue Bebauungspläne zu ersetzen. 

Durch die Neuüberplanung soll eine rechtssichere planungsrechtliche Grundlage im Bereich Roseggerstraße geschaffen werden, die der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation, den heutigen baulichen Anforderungen und modernen städtebaulichen Rahmenbedingungen gerecht wird.

Für die Teilbereiche 1 und 2 wurden bereits neue Bebauungsplansatzungen aufgestellt (Bebauungspläne „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße – Teil 2“). Der zunächst weniger dringliche Teilbereich 3 soll angesichts zunehmender Bauanfragen und auf Empfehlung des Bauausschusses vom 15.12.2020 nun ebenfalls in Angriff genommen werden. 

Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes „Roseggerstraße – Teil 3“ umfasst alle am Ortsrand befindlichen Grundstücke nördlich bzw. westlich der Roseggerstraße, die nicht von den bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplänen für die Teilbereiche 1 und 2 erfasst werden (siehe Anlage 1). 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich den Bebauungsplan „Roseggerstraße – Teil 3“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen. 

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.


3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten (z. B. schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung) einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Inning a. Ammersee bezüglich der Veranlagung des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zum Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 9

Sach- und Rechtslage

Nach dem Abschluss der Arbeiten zur erstmaligen Endherstellung des südwestlichen Teils der Wörthseestraße ist die Abrechnung der in diesem Zusammenhang anfallenden Erschließungsbeiträge fällig.  

Das Abrechnungsgebiet für die zu erhebenden Erschließungsbeiträge umfasst dabei nicht nur Grundstücke auf Seefelder Gemeindegebiet, sondern in diesem speziellen Sonderfall auch ein Grundstück auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Inning a. Ammersee. So liegt das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zwar vollständig innerhalb der Gemeinde Inning a. Ammersee, wird aber ausschließlich über die im Gemeindegebiet Seefeld liegende Wörthseestraße erschlossen und ist daher bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge mit einzubeziehen. 

Um den für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee anfallenden Erschließungsbeitrag auch tatsächlich abrechnen zu können, muss die Aufgabe der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Grundstück von der Gemeinde Inning a. Ammersee auf die Gemeinde Seefeld übertragen werden. Dies ist im Zuge des Abschlusses einer sog. Zweckvereinbarung gemäß KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) möglich. 

In Abstimmung mit der Gemeinde Inning a. Ammersee sowie dem Landratsamt Starnberg und dem Rechtsberater der Gemeinde Seefeld, Herrn RA Dr. Halter, wurde ein Entwurf einer Zweckvereinbarung erarbeitet, der die Übertragung der Aufgabe der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Bereich des Grundstücks Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee von der Gemeinde Inning a. Ammersee auf die Gemeinde Seefeld regelt (siehe Anlage). Der Entwurf der Zweckvereinbarung wurde vorab auch dem Bayerischen Gemeindetag übersandt mit der Bitte um fachliche Prüfung. In diesem Zusammenhang wurden keine Anregungen oder Bedenken gegen den Entwurf der Zweckvereinbarung geäußert. 

Der Gemeinderat wird um Zustimmung zum Abschluss dieser Zweckvereinbarung gebeten. 

Sofern der Gemeinderat der Gemeinde Inning a. Ammersee dieser Zweckvereinbarung ebenfalls zustimmt, kann diese anschließend dem Landratsamt Starnberg zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach erfolgter Genehmigung wird die Zweckvereinbarung gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG im Amtsblatt des Landkreises Starnberg amtlich bekanntgemacht und damit rechtswirksam.

Sollte die Zweckvereinbarung nicht rechtzeitig rechtswirksam abgeschlossen werden, kann mangels Ermächtigungsgrundlage eine Abrechnung des anfallenden Erschließungsbeitrags für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee nicht erfolgen. In diesem Falle müsste voraussichtlich die Gemeinde Seefeld den entsprechenden Kostenanteil für das Grundstück Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee tragen. Eine Umlegung auf die restlichen Erschließungsbeitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet ist nicht möglich.   

Sitzungsverlauf

1. Bgm. Kögel übergibt die Leitung der Sitzung an den 2.Bgm. Zimmermann, da er möglicherweise persönlich betroffen sein könnte.

2. Bgm. Zimmermann und die Verwaltung erläutern kurz den Sinn und die Notwendigkeit der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Inning.

Beschluss

1.         Der Gemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung einschließlich der Anlagen 1 und 2 zwischen der Gemeinde Seefeld und der Gemeinde Inning a. Ammersee bezüglich der Veranlagung des Grundstückes Flur Nr. 770/2 der Gemarkung Buch a. Ammersee zum Erschließungsbeitrag durch die Gemeinde Seefeld zu. Diese Zweckvereinbarung inkl. der Anlagen 1 und 2 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Zweckvereinbarung dem Landratsamt Starnberg zur Genehmigung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne 1.Bgm Kögel wg. Art. 49 GO)

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10. Hechendorf, Sanierung Bahnhofstraße Süd - Projektgenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Der Zustand der Bahnhofstraße Süd, zwischen der Einmündung Inninger Straße (St 2070) und Bahnhofsvorplatz hat sich in den vergangenen Jahren u.a. durch die Zunahme des Busverkehrs extrem verschlechtert, wie auf den Bildern im Anhang erkennbar ist.

Bislang konnte durch Unterhaltsmaßnahmen (Risseverguss und Ausbesserungen mit Kaltasphalt) die Funktion gerade noch aufrechterhalten werden. Allerdings sind die Schäden mittlerweile soweit fortgeschritten, dass es mit Unterhaltsmaßnahme nicht mehr getan ist. Hinzu kommt, dass sich die Schadstellen überwiegend in der Straßenmitte befinden, so dass eine Sanierung in halbseitiger Bauweise nicht möglich ist.

Die bisher in diesem Bereich durchgeführten Baumaßnahmen haben auch gezeigt, dass der vorhandene Straßenaufbau den Anforderungen generell nicht gewachsen ist, so dass aus Sicht der Bauverwaltung eine komplette Erneuerung der Fahrbahn unumgänglich ist. Diese Erneuerung schließt auch die beiden Tagwasserkanäle in diesem Abschnitt mit ein. Ebenfalls wurde fest-gestellt, dass eine Kontamination sowohl des Asphaltbelages als auch des Unterbaus vorhanden ist.

Die Projektkosten schätzt die Bauverwaltung auf Grund der Altlasten und des Straßen- und Kanalbaus auf 575.000,- € brutto. Die Kosten müssten auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt (HH 2021: 50.000,-€ und HH 2022: 525.000,-€) bereitgestellt werden.

Da dieses Projekt mit sehr viel Abstimmungen (ÖPNV, Sparten, DB) verbunden ist, kann die Bauverwaltung dieses nicht selbst abwickeln und schlägt vor, ein Ingenieurbüro zu beauftragen.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erläutert kurz die Notwendigkeit der Sanierung und die damit verbundenen Schwierigkeiten. In der anschließenden Diskussion werden Alternativen, wie Teilsanierung, Deckenerneuerung, Radwegeführung, Straßenbelag etc. angesprochen. Es wird angeregt, bei Sanierung die Maßnahme in ein Konzept für den Bahnhofsvorplatz mit zu integrieren. Da die Sanierung auch den Tagwasserkanal mit umfasst, wird nachgefragt, ob bei der Sanierung des Nordteils der Bahnhofstraße dieser auch saniert wurde. Die Verwaltung wird dies prüfen.

Auf Grund der zu erwartenden hohen Kosten, wird von GRin Senft der Antrag gestellt, diesen TOP nicht zu beschließen, sondern das Projekt zur Vorberatung und Priorisierung in den Finanzausschuss zu verweisen. Hierfür sollten noch weitere Details zu Kosten, Verkehrsführung, Kanalzustand, ggf. Alternative in der Ausführung etc. als Endscheidungsgrundlage bereitgestellt werden.

Beschluss

Der Top wird in den HFA verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Freizeitgelände mit Bolzplatz, Skaterbereich und Bereich für die Landjugend; Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses "Skaterelemente"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö Beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2021 ist die Ausschreibung für die Skaterelemente erfolgt. Die Kostenschätzung betrug 60.000 €.
Es wurden 5 Hersteller zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 12.01.2021 wurden 2 Angebote eingereicht. Die Reihung ergibt sich wie folgt:

  1. Fa. Gedo_Skateparks, Moorenweis                64.569,40 €
  2. Fa. IOU Ramps, Fürstenzell                        55.513,50 €

Das Angebot der Fa. IOU Ramps liegt unter dem geschätzten Kostenrahmen. Die Fa. IOU Ramps ist der Gemeinde bekannt aus der Sanierung der derzeit bestehenden Elemente und in der „Skaterscene“ anerkannt.
Die Auftragsvergabe an die Fa. IOU Ramps, Kleingern 52A, 94081 Fürstenzell wurde mit einer Auftragshöhe von 55.513,50 € erteilt.

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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12. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 12

Sach- und Rechtslage

Gemeinde Weßling: Bebauungsplan „Schul- und Sportanlagen Weßling“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 10.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schul- und Sportanlagen Weßling“ im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 577 und 69 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 679/12, 679/13, 679/18 und 985, jeweils Gemarkung Weßling, beschlossen. 

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Grundschule mit Sport- und Außenanlagen am südwestlichen Ortsrand von Weßling. 

Mit Schreiben vom 18.12.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung analog zur bereits erfolgten Stellungnahme vom 25.11.2020 (siehe GR-Beschluss vom 24.11.2020) keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schul- und Sportanlagen Weßling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2021 ö 13

Sach- und Rechtslage

Nachdem nun schon der zweite Laden auf der Hauptstraße (Blumenladen) geschlossen hat, wird gefragt, was die Gemeinde gegen weiteren Leerstand unternimmt. Die Verwaltung teilt mit, dass es sich hier um Privatrecht handelt und die Gemeinde keinen Einfluss auf die Nachvermietung hat.

Nach nun schon 3 schweren Unfällen auf der St 2070 zwischen Seefeld und Drößling soll die Gemeinde beim LRA anregen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Die Verwaltung wird diese Anregung an das LRA weitergeben.

Der Sachstand EDEKA/Kloiber wird angefragt. Die Verwaltung teilt mit, dass der Bauantrag zur Prüfung beim LRA liegt.

Es wird darum gebeten, zu prüfen, ob der Bauhof Kenntnis davon hat, dass die Verkehrssicherungspflicht für den Fußweg zwischen Mühlbachstraße und Meilinger Weg (ggü. Hartstraße) bei der Gemeinde liegt.

Nach Kündigung der Postfiliale im EDEKA-Markt, wird nach dem Sachstand gefragt? Die Verwaltung ist in Kontakt mit der Post. Diese ist auf der Suche nach einem neuen Standort. Sollte diese Suche erfolglos bleiben, wird es eine Containerlösung geben, so die Post. Darüber, ob die Suche noch andauert oder schon an der Containerlösung gearbeitet wird, gibt es keine konkreten Aussagen. Die Verwaltung wird gebeten, die Post auf eine mögliche Kooperation mit der VR-Bank sowie dem Vermieter eines Ladenlokals (ehem. FRISTO) hinzuweisen.

Die Unfallstelle an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Seefeld und Drößling (zerstörte Bank) soll aufgeräumt werden. Der Bauhof wird entsprechend angewiesen.

Lagerfläche hinter dem Bauhof: Die Verwaltung teilt mit, dass diese Fläche noch bis Herbst 2021 zur Lagerung von Baumaterial (u.a. Kies, kein Aushub) für die Kanalbaumaßnahme benötigt wird, da die Fläche in der Hedwigstraße durch die Baumaßnahme MARO nicht mehr ausreicht und noch mit Aushub in der Größenordnung von 5.000 m³ gerechnet wird. 

Datenstand vom 17.10.2022 10:31 Uhr