Datum: 15.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 18.05.2021
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Bürgerbegehren „Für eine Klinik außerhalb des Landschaftsschutzgebiets!“; Entscheidung über die Zulässigkeit
4 2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
5 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 18.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.06.2021 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 18.05.2021 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.06.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 20.04.2021

TOP 1:        Genehmigung eines Tauschvertrages betreffend die Flurstücke 215/1 und 214/5 Gemarkung Oberalting Seefeld

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde UR.Nr.521/V/2021 vom 17.03.2021 des Notars Volmer, Hauptstr. 5b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich den darin getroffenen Vereinbarungen an.

Abstimmung: 21:0


TOP 4:        Genehmigung Bewertungs- und Zustimmungserklärung der Bayern Labo betreffend das Erbpachtgrundstück der MARO, Fl.Nr.267, Hedwigstraße in Seefeld

Beschluss:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Bewertungs- und Zustimmungserklärung in der Fassung vom 19.04.2021 gegenüber der Bayern Labo zu unterzeichnen. 

Abstimmung 21:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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3. Bürgerbegehren „Für eine Klinik außerhalb des Landschaftsschutzgebiets!“; Entscheidung über die Zulässigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.06.2021 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die Bürgerinitiative Eichenallee sowie die Starnberger Kreisgruppe des Bund Naturschutz übergaben der Gemeindeverwaltung am 25.05.2021 einen Ordner mit einem Antragsschreiben zu dem Bürgerbegehren „Für eine Klinik außerhalb des Landschaftsschutzgebiets!“ (Anlage 1) mit Unterschriftslisten.

Nach Art. 18a Abs. 8 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit. Die Gemeinde hat dabei in eigener Verantwortlichkeit die formellen und materiellen Zulässigkeitskriterien des Art. 18a GO zu prüfen.

Die formellen Voraussetzungen des Art. 18a GO sind hinsichtlich der notwendigen Zahl der gültigen Unterschriften erfüllt. Nach Art. 18a Abs. 6 GO muss ein Bürgerbegehren in der Gemeinde Seefeld von mindestens 10 von Hundert der Gemeindebürger unterschrieben sein. Zum Stichtag 25.05.2021 waren bei 5.773 wahlberechtigten Bürgern 578 Unterschriften notwendig. Von den 660 eingereichten Unterschriften sind 636 gültig. Damit wird das von der Gemeindeordnung vorgeschriebene Quorum erreicht. 
Nachtrag: Es wurden mit Datum 10.06.2021 zusätzlich 144 (ungeprüfte) Unterschriften nachgereicht.

Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen insbesondere der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde das Rechtsanwaltsbüro Döring Spieß beauftragt. Die Beurteilung ist als Anlage 2 beigefügt. Hieraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

„Vorgelegte Fragestellung:

„Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Seefeld für einen möglichen Krankenhausneubau
nur auf Flächen außerhalb des derzeitigen Landschaftsschutzgebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen schafft?“

Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich aus unterschiedlichen, für sich selbst jeweils tragenden Gesichtspunkten:

I. Unzulässige Verkürzung einer Abwägungsentscheidung

  1. Grundsätzlich gehört die Bauleitplanung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und kann in Bayern auch zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. In anderen Bundesländern ist die Bauleitplanung wegen der weitreichenden Beschneidung der kommunalen Planungshoheit als zulässiger Gegenstand von Bürgerbegehren ausgenommen. Wichtiges Kennzeichen einer bauleitplanerischen Entscheidung ist ein notwendig durchzuführender Abwägungsprozess. Dies schränkt die Zulässigkeit von Bürgerbegehren im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung ein. Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung können daher zunächst nur verfahrensleitende Maßnahmen sein. Dies ist z. B. ein Beschluss über die Einleitung oder Einstellung eines Bauleitplanverfahrens. In engem Rahmen können auch inhaltliche Vorgaben (Maßgaben, Eckwerte oder Zielsetzungen) im Rahmen einer Fragestellung festgelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Bauleitplanverfahren um ein mehrstufiges Planungsverfahren handelt, dessen rechtliche Anforderungen bundesrechtlich zwingend vorgegeben sind. Es bleibt daher im Rahmen einer solchen Zielvorgabe allein Sache der Gemeinde, das Abwägungsmaterial zu ermitteln und frei die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Diesen Abwägungsprozess kann ein Bürgerbegehren nicht ersetzen. Zwar lässt die Rechtsprechung zwischenzeitlich auch konkretere Vorgaben für den Inhalt eines Bebauungsplans zu. Dies steht aber immer unter der Voraussetzung, dass die Fragestellung und die inhaltlichen Vorgaben nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Bei Vorfestlegung muss ein Planungsspielraum von substanziellem Gewicht verbleiben. 

  1. Gegen diese Grundsätze verstößt vorliegende Fragestellung. Ersichtlich ist sie auf eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Bauleitplanung ausgerichtet, da sie auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Klinikneubau abstellt. Wesentlicher Teil einer Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung ist die Prüfung von Alternativen. Im verfahrensrechtlichen Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zu ermitteln, welche Alternativen in Betracht kommen und in welcher Weise und in welchem Umfang die von der Planung betroffenen Belange durch die jeweilige Alternative berührt werden können. Welche Alternativen zu prüfen sind, entscheidet sich nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Alternativstandorte müssen in Betracht kommen und vernünftig sein. Die Gemeinde hat hinsichtlich der Alternativen kein Auswahlermessen! Sie muss die Alternativstandorte in die Prüfung einstellen, die objektiv geeignet sind.

Die Fragestellung ist vorliegend darauf ausgerichtet, dass Alternativstandorte, die innerhalb des derzeitigen Landschaftsschutzgebietes liegen, von vornherein aus der Alternativenprüfung herausgenommen werden. Dies verstößt gegen vorstehend dargelegte Grundsätze einer offenen Alternativenprüfung. Selbst wenn man die Fragestellung so auslegen würde, dass zwar auch Standorte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geprüft werden, die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet aber als absolutes Ausschlusskriterium gelten soll (diese Vorgabe ist durch die Verwendung des Wortes „nur“ in der Fragestellung des Bürgerbegehrens eindeutig), würde dies zu unzulässiger Verkürzung der Abwägungsentscheidung führen. Eine sachgerechte Abwägung verschiedener Prüfkriterien untereinander und gegeneinander ist nicht mehr möglich, wenn diese durch das Absolutsetzen eines Kriteriums beschränkt wird.

  1. Damit steht fest, dass die Fragestellung als unzulässige Verkürzung des Abwägungsgebots im Rahmen der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für einen Klinikneubau einen unzulässigen Inhalt aufweist. Das Bürgerbegehren ist bereits insoweit unzulässig.


II. Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit

  1. Ein Bürgerbegehren ist darüber hinaus unzulässig, wenn es auf eine objektiv unmögliche Maßnahme gerichtet ist. Die Fragestellung, die einen Gemeinderatsbeschluss ersetzt, muss umsetzbar sein. Dies gilt insbesondere auch unter Einbeziehung der vom Bürgerbegehren vorgegeben Begründung. Es widerspricht dem Zweck des Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, obwohl er nicht vollzogen werden kann.

  1. Die Fragestellung ist vorliegend darauf ausgerichtet, im Gemeindegebiet nur an einem Standort außerhalb des Landschaftsschutzgebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Klinikneubau zu schaffen. Dieses Ziel der Fragestellung ist nicht erreichbar. Eine Standortalternativenprüfung, die von der Gemeinde bereits durchgeführt wurde, hat als Ergebnis klar ergeben, dass im Gemeindegebiet rechtlich durchsetzbare und objektiv geeignete Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebietes aus verschiedensten Kriterien nicht existieren. Damit ist das Ziel der Fragestellung nicht erreichbar. Das Bürgerbegehren will einerseits die medizinische Grundversorgung im westlichen Landkreis sicherstellen, schließt aber andererseits Standorte in einem Landschaftsschutzgebiet aus. Es ist auch offensichtlich, dass auch das Bürgerbegehren selbst vom Fehlen solcher möglichen Standorte ausgeht. In der Begründung findet sich keinerlei Hinweis auf entsprechende Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, auf denen die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Klinikneubau umsetzbar wären.

  1. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist daher auch deshalb unzulässig, weil sie auf ein unmögliches Ziel ausgerichtet ist.


III. Irreführende/falsche Begründung

  1. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes hat dieser auch für Bürgerbegehren festgestellt, dass sich das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 Bayersiche Verfassung in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben. Eine Entscheidung der Bürger kann nur dann sachgerecht ausfallen, wenn die Abstimmenden den Inhalt des Bürgerbegehrens und deren Hintergründe verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Sach- und Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird.

Das Gleiche gilt, wenn die Folgen einer angestrebten Rechtsänderung – hier konkrete Vorgaben für eine Standortentscheidung – so lückenhaft oder missverständlich dargestellt werden, dass die Bürger, soweit sie nicht über spezielle Vorkenntnisse verfügen, den eigentlichen Inhalt des Regelungsvorschlags nicht erfassen. Grundsätzlich bleibt es natürlich dabei, dass die Anforderungen an eine richtige und vollständige Begründung nicht überzogen werden dürfen. Die Begründung muss auch nicht in jeder Hinsicht vollständig sein, sie muss aber die entscheidungsmaßgeblichen Grundlagen aufzeigen.

  1. Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Begründung des Bürgerbegehrens nicht. Das Bürgerbegehren ist auch unzulässig, weil es eine unvollständige und insoweit irreführende Begründung enthält, die geeignet ist, den Bürgerwillen zu verfälschen. Dies ergibt sich aus mehreren Erwägungen.

  1. Die Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens suggeriert, dass andere Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebiets als Standort für einen Klinikneubau zur Verfügung stehen. Dies ist aber – wie vorstehend unter I. 2. bereits dargestellt – nicht der Fall. Hier verschweigt die Begründung insbesondere, dass durch den fachlich ausgewiesenen Planungsverband äußerer Wirtschaftsraum eine umfassende Standortalternativenprüfung stattgefunden hat. In diese wurden die maßgeblichen Fachbehörden, Vertreter der Gemeindeverwaltung und auch des Gemeinderats (insbesondere auch ein Vertreter des Bürgerbegehrens) konkret beteiligt. Anhand verschiedenster tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte wurde bereits umfassend geprüft, welcher Standort für einen Klinikneubau tatsächlich und rechtlich zu Verfügung steht.

  1. Unzutreffend ist insoweit insbesondere der Hinweis in der Begründung, dass der Gemeinderat im Rahmen des durchzuführenden Ratsbegehrens lediglich eine Fläche zur Entscheidung unterbereitet hat, die im Landschaftsschutzgebiet liegt. Ausdrücklich wird verschwiegen – und auch insofern ist die Begründung an einem wesentlichen Punkt unvollständig –, dass im Rahmen der Standortalternativenprüfung auch Standorte geprüft wurden, die außerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegen. Die Standortalternativenprüfung ist eine wesentliche Grundlage für die Standortentscheidung des Gemeinderats für den im Ratsbegehren zur Abstimmung vorgelegten Standort gewesen. Dies ist damit aber auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für das nun vorgelegte Bürgerbegehren. Das Verschweigen dieser, in einem umfassenden fachlichen und politischen Entscheidungsprozess herbeigeführte Standortentscheidung betrifft ein wesentliches Begründungselement. Es ist für das Abstimmungsverhalten und die Meinungsbildung auch über die vorgelegte Fragestellung entscheidend. 

Insbesondere muss man sich hier vor Augen halten, dass die Gemeinde – letztlich vorbildlich – für die Frage eines Klinikneubaus sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge (vgl. dazu nachfolgend) eine Standortalternativenprüfung vorgelegt hat. Dieser umfassende Entscheidungs- und Abwägungsprozess führte zu einer Entscheidung, welcher Standort in einem Bauleitplanverfahren geprüft werden soll. Diese Entscheidung wird wiederum im Rahmen eines vom Gemeinderat initiierten Bürgerentscheids am 27.06.2021 zur Abstimmung stehen. 

  1. Ebenfalls verschwiegen und damit unvollständig ist die Begründung des Bürgerbegehrens insoweit, als mit der Standortentscheidung und der Abstimmung im Rahmen eines Ratsbegehrens nur der Beginn eines umfassenden Planungs- und Abwägungsprozesses mit offenem Ausgang verbunden ist, keineswegs eine abschließende Standortentscheidung mit der Festlegung eines Baurechts. Es ist im Moment völlig offen, ob und unter welchen Maßgaben sich ein Klinikneubau an der Stelle, die der Gemeinderat ins Auge fasst, realisieren lässt.

  1. Ergebnis der Standortalternativenprüfung ist, dass ein anderer Standort außerhalb des Landschaftsschutzgebiets aus tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht für einen Klinikneubau zur Verfügung steht. Dies ist eine entscheidende Sachverhaltsinformation, die das Bürgerbegehren in seiner Begründung verschweigt. Die Begründung ist damit in einem ganz wesentlichen Gesichtspunkt unvollständig und insoweit irreführend und geeignet, den Bürgerwillen zu verfälschen. Dies gilt erst recht deshalb, weil das Bürgerbegehren in seiner Fragestellung – ohne andere Alternativstandorte außerhalb des Landschaftsschutzgebiets, die geeignet und verfügbar sind, zu benennen, – gleichwohl suggeriert, dass solche Standorte existieren. Dies ist aber nicht der Fall! Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mindestens ein Vertreter als Mitglied des Gemeinderats umfassend – ohne dass es sich hierbei um nicht öffentliche Beratungsgegenstände gehandelt hätte – darüber informiert ist, in welchem Prozess und mit welchen Entscheidungskriterien eine Standortfindung durch den Gemeinderat erfolgt ist. Dies ist aber gerade den Bürgern, die mit Unterschrift unter das Bürgerbegehren zu einer Entscheidung über eine Fragestellung aufgerufen werden, nicht bekannt.


  1. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt wird von der Begründung des Bürgerbegehrens verschwiegen. Dieser Gesichtspunkt betrifft die zeitlichen Zwänge, in denen die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Klinikneubau geschaffen werden müssen. Auch diese zeitlichen Zwänge sind den Initiatoren des Bürgerbegehrens, insbesondere dem Gemeinderatsmitglied, der Mitinitiator des Bürgerbegehrens ist, umfassend bekannt. Das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit einer Bedarfsfeststellung aus Oktober 2020 den Bedarf für einen Klinikneubau im östlichen Teil des Landkreises Starnberg unter Maßgaben festgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Krankenhausstrukturreform zeitlich befristet ist. Bis spätestens Juni 2023 müssen dem zuständigen Entscheidungsgremium für den Krankenhausjahresbauplan Anträge vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass bis dahin die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Es ist offensichtlich auch allgemeiner Konsens – selbst bei den Initiatoren des Bürgerbegehrens -, dass die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung im westlichen Landkreis unabdingbar ist. Dies ist erklärtes Ziel des Landkreises und aller Landkreisgemeinden. Will man dieses Ziel aber erreichen, sind die zeitlichen Vorgaben ein ganz wesentliches Entscheidungskriterium auch für eine grundsätzliche Standortentscheidung. Diese zeitlichen Zwänge sind danach ebenfalls ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein Bürgerbegehren, das im Rahmen von Fragestellung und Begründung suggeriert, dass erstens ein Alternativstandort außerhalb des Landschaftsschutzgebiets zur Verfügung steht und zweitens die planungsrechtlichen Voraussetzungen dort innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben geschaffen werden können. Beides ist nicht der Fall. Die zeitlichen Zwänge sind den Initiatoren des Bürgerbegehrens offensichtlich bekannt. Sie wurden umfassend dargelegt und erörtert und auch im Rahmen der vom Gemeinderat vorgenommenen Standortalternativenprüfung berücksichtigt. 

  1. Gerade aufgrund der zeitlichen Vorgaben kommt es in Bezug auf die Standortentscheidung auf die Flächenverfügbarkeit ganz entscheidend an. Auch insoweit fehlt ein entsprechender Hinweis in der Begründung des Bürgerbegehrens. Hier lässt sich eine weitere irreführende Darstellung der Fakten ableiten. Einerseits wird in Fettdruck ausgeführt, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung im westlichen Landkreis begrüßen. Tatsächlich sind aber Fragestellung und Begründung darauf ausgerichtet, einen Klinikneubau innerhalb des Gemeindegebiets zu verhindern und damit gerade die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im westlichen Landkreis zu vereiteln.

  1. Die Begründung des Bürgerbegehrens ist letztlich keine Begründung für die konkret zur Entscheidung vorgestellte Fragestellung des Bürgerbegehrens, sondern befasst sich ausschließlich mit Argumenten, die das vom Gemeinderat initiierte Ratsbegehren betreffen. Insoweit ist schon fraglich, ob hier eine ausreichende Begründung für das Bürgerbegehren selbst vorliegt. Es finden sich für die konkrete Fragestellung, planungsrechtliche Voraussetzungen für einen Klinikneubau außerhalb des Landschaftsschutzgebiets zu schaffen, keine entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere keine möglichen Standorte, die diese Bedingungen erfüllen. Letztlich ist das Bürgerbegehren darauf gerichtet, die im Rahmen eines Ratsbegehrens zur Abstimmung gestellte Frage, ob die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Klinikneubaus an dem vom Gemeinderat im Rahmen einer Standortalternativenprüfung ermittelten Standort durgeführt werden soll, zu vereiteln. Insofern ist auch das Zusammenspiel zwischen Fragestellung selbst und Begründung irreführend. Letztlich hätte die Fragestellung, um zur Begründung zu passen, darauf ausgerichtet sein müssen, dass die Planungen für einen Klinikneubau im Gemeindegebiet Seefeld eingestellt werden. Das ist das erklärte und einzige Ziel der Initiatoren. Dies hätte, um den Bürgerwillen nicht in die Irre zu führen, sowohl in der Fragestellung als auch in der Begründung ausdrücklich klargestellt werden müssen.


  1. Der Umstand, dass wesentliche entscheidungsrelevante Kriterien für die Begründung der Fragestellung des Bürgerbegehrens verschwiegen wurden, ist als Missbrauch des rechtlichen Instruments der direkten Bürgerbeteiligung zu verstehen. Ein Bürgerbegehren, das wesentliche entscheidungsrelevante Tatsachen und Zwänge verschweigt, ist unzulässig.


IV. Rechtsmissbräuchliche Wiederholung eines einheitlichen Abstimmungsvorgangs

Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich aus einem weiteren Gesichtspunkt. Es wurde bereits dargestellt, dass der Gemeinderat auf der Grundlage einer umfassenden Standortalternativenprüfung und eines entsprechenden Beteiligungsprozesses mit Fachbehörden und politischen Gremien eine Standortentscheidung für die Prüfung der Zulässigkeit eines Klinikneubaus getroffen hat. Ganz ausdrücklich handelt es sich hier lediglich um den Beginn einer rechtlichen und planerischen Prüfung dieses Standorts, keineswegs um eine abgeschlossene Standortentscheidung, die unmittelbar zu einem Klinikneubau führt. Der Gemeinderat hat diese für die Gemeinde und den gesamten Landkreis entscheidende Frage nach Treffen einer solchen Standortentscheidung zum Gegenstand eines Ratsbegehrens und Bürgerentscheids gemacht, der am 27.06.2021 durchgeführt wird.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens zielen mit ihrer Fragestellung ausdrücklich darauf ab, diese Entscheidung der Bürger zu unterlaufen, in dem sie unmittelbar nach einer entsprechenden Entscheidung mit der Fragestellung die Entscheidung der Bürger wieder einkassieren wollen. Zwar ist es ausdrücklich nach dem Gesetzeswortlaut möglich, dass die Bindungsfrist eines Bürgerentscheids – ein solcher liegt auch vor, wenn Initiator des Bürgerentscheids der Gemeinderat ist – durch eine weitere Bürgerentscheidung abgeändert werden kann. Um diesem Instrument der direkten Demokratie zur berechtigten Geltung zu verschaffen, dürfte es einen Missbrauch dieses Beteiligungsinstruments darstellen, wenn ein Bürgerentscheid – insbesondere bei der Berücksichtigung einer unvollständigen Begründung (vgl. oben) – die Entscheidung der Bürger wieder konterkariert. Im Gesetzeswortlaut ist angelegt, dass eine solche Bürgerentscheidung nur dann zulässig ist, wenn neue entscheidungserhebliche und veränderte Umstände eingetreten sind. So steht dies in Art. 18a Abs. 13 BayGO. Gerade weil auch den Initiatoren des Bürgerbegehrens im Rahmen des anstehenden Bürgerentscheids (auf der Grundlage des Ratsbegehrens) umfassend Gelegenheit gegeben wird, ihre Sicht der Dinge darzustellen, wäre eine Fragestellung, die das Ergebnis des Bürgerentscheids kurze Zeit später wieder revidiert, ein Rechtsmissbrauch dieses Beteiligungsinstruments. Die Regelung des Art. 18a Abs. 13 BayGO ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des Ziels direkter Beteiligung der Bürger bei Sachentscheidungen so auszulegen, dass eine Abänderungsentscheidung eines Bürgerentscheids ausdrücklich in Begründung und Fragestellung so formuliert sein muss, dass klargestellt wird, dass der Bürgerentscheid zu einer vorangegangenen Fragestellung nicht mehr gelten soll. Ohne eine solche ausdrückliche Klarstellung handelt es sich um einen nicht zu billigenden Missbrauch des bürgerschaftlichen Beteiligungsinstruments. In vorliegender Sachlage – vgl. insoweit insbesondere die Ausführungen zur fehlerhaften, weil unvollständigen Begründung – ist dieser Missbrauchstatbestand offensichtlich und führt damit ebenfalls zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.“

Die Verwaltung hat zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch eine rechtliche Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages erbeten. Dieser schließt sich der Rechtsmeinung des Rechtsanwalts Dr. Spieß in vollem Umfang an.

Lässt der Gemeinderat das Bürgerbegehren zu, ist gemäß Art 18a Abs. 10 GO an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Wird das Bürgerbegehren nicht zugelassen, ergeht ein förmlicher Bescheid. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen Klage erheben (Art. 18a Abs. 8 GO i.V.m. § 6 Abs. 6 BBS).

Hinweis:
Auch Mitglieder des Gemeinderates, wie hier Herr Gentz, können zu Vertretern des Bürgerbegehrens bestellt werden, sie sind dann aber bei der Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens persönlich beteiligt und gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz zu verlassen und kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GeschO).

Nach alledem kommt die Verwaltung zu nachfolgendem Beschlussvorschlag.

Sitzungsverlauf

Nach einer kurzen Einführung in die formelle Prüfung und der Feststellung, dass das notwendige Quorum erfüllt ist, übergibt Bgm. Kögel das Wort an RA Dr. Spieß, der die materielle Prüfung des Antrags auf Durchführung eines Bürgerbegehrens durchgeführt hat.

Herr RA Dr. Spieß erläutert ausführlich die Ergebnisse der Prüfung, die zu einem ablehnenden Beschlussvorschlag führen.

Im Anschluss ergab sich eine kurze, kontroverse Diskussion.

Beschluss

Das Bürgerbegehren „Für eine Klinik außerhalb des Landschaftsschutzgebiets!“ ist unzulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
(ohne GR Gentz, Art. 49 GO)

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4. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.06.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2020 die Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die planungsrechtliche Sicherung des für das Seefelder Nahwärmenetz im Bauraum 3 vorgesehenen Heizwerks inkl. der dazugehörigen technischen Anlagen. Eine Anpassung ist erforderlich, da die aktuellen Planungen des Heizwerks mit einigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes kollidieren und eine anderweitige, bebauungsplankonforme Ausführung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan weitere Unstimmigkeiten zwischen genehmigtem Bestand und derzeitigen Festsetzungen festgestellt, die im Zuge der Bebauungsplanänderung bereinigt werden sollen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 20.04.2021 gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt. Die erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 30.04.2021 bis zum 25.05.2021 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.04.2021 aufgefordert, ihre erneute Stellungnahme bis zum 25.05.2021 abzugeben (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.

Beschluss

1. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 15.06.2021). Die Abwägung vom 15.06.2021 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2. Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk in der Mühlbachstraße“ in der Fassung vom 15.06.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne GR Schlecht, Art. 49 GO)

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.06.2021 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der im Zusammenhang mit dem Ratsbegehren erlassene Bescheid zur Plakatierung wird kritisiert, da er von einigen nicht eingehalten und von der Verwaltung nicht entsprechend überprüft würde. Nach kurzer Diskussion und der Feststellung, dass das Recht auf Information nicht durch eine Plakatierungssatzung eingeschränkt werden soll, wird dieses Thema mit der Bitte der Verwaltung an alle, sich an die Verfügung zu halten, beendet. 
Auf die Frage nach dem Sachstand zur OD Drößling, teilt Bgm. Kögel mit, dass der Ball derzeit wieder beim StBA Weilheim liegt, die auf Grund fehlender Haushhaltsmittel eine kostengünstige Lösung prüfen.
Der an der Inninger Straße neuerrichtete Radschutzstreifen wird immer wieder in der falschen Richtung befahren, was eine extreme Unfallgefahr darstellt. Die Verwaltung teilt mit, dass das Problem bekannt ist und mit dem zuständigen LRA STA nach einer Lösung gesucht wird.
Zum Thema St 2070 - Ortseingang Hechendorf von Seefeld kommend, teilt die Verwaltung mit, dass sich das StBA Weilheim zeitnah um die Begrünung des Abschnittes zwischen Querungshilfe und Aubachweg kümmern wolle. Bezüglich eines Schildes „Herzlich Willkommen in Hechendorf“ o.ä. schlägt das StBA Weilheim einen Standort am Ende des Geh- und Radweges an der Südseite der St 2070 vor.
Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob an der Ecke Münchener Straße / Roseggerstraße ein Smilie aufgestellt werden kann, da es sich um eine gefährliche Kreuzung handelt.
Bgm. Kögel dankt der Fa. Pirzer und Fa. Ruf für die Unterstützung der NBH Seefeld und der Gemeinderätin Senft für ihr Engagement für den Wochenmarkt in Hechendorf.
Bgm. Kögel gibt bekannt, dass der Petersmarkt in diesem Jahr, wenn auch unter CORONA-Bedingungen, d.h. mit reduziertem Speisenangebot, am 26.06. zwischen 10 und 17 Uhr stattfinden wird. 
Die unter TOP 3 begonne Diskussion wurde nochmals aufgenommen und nach einem kurzen Schlagabtausch über die Themen Demokratieverständnis und Irreführung beendet. Von Seiten der Fraktion Grüne/BI wurde angekündigt, das Gutachten zur Mähwiese nach Fertigstellung zu veröffentlichen.

Datenstand vom 17.10.2022 10:45 Uhr