Datum: 26.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:37 Uhr bis 22:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 05.10.2021
2 Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Peter Schlecht (FWG)
3 Entscheidung über das Nachrücken der Listennachfolge von Herrn Peter Schlecht (FWG) als Gemeinderatsmitglied
4 Vereidigung von Herrn Christian Ruf (FWG)
5 Neue Besetzung der Ausschüsse durch die FWG; Bestellung des Referats "Sport"
6 Änderung der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2022
7 Bebauungsplan "Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
8 Bebauungsplan "Leitenhöhe"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Antrag der Fraktion Freie Wählergemeinschaft Seefeld: Erlass einer Veränderungssperre und Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Mühlbachstraße 20, Seefeld
10 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs
11 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 05.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 05.10.2021 wird mit der Ergänzung „Hinweis auf angespannte Haushaltslage“ unter dem Sitzungsverlauf zu TOP 3 einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Peter Schlecht (FWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 07.09.2021 bittet Herr Schlecht um Entbindung vom Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied (s.a. Anlage). Begründet wird dies mit einer privaten und betrieblichen Interessenslage.

Der Gemeinderat stellt die Niederlegung fest.

Sitzungsverlauf

GR Wastian dankt auch im Namen der FWG-Fraktion Herrn GR Schlecht für 25 Jahre Ehrenamt. Er lobt Ihn für seine Bereitschaft jedermann stets ein offenes Ohr zu schenken und würdigt sein Engagement für die FWG in 5 Wahlkämpfen sowie für die Belange der Gemeinde.

GR Schlecht dankt der FWG, dem Gemeinderat, der Verwaltung und den Bürgermeistern für die gute und angenehme Zusammenarbeit.

GR Wagner dankt GR Schlecht ebenfalls und unterstreicht die Fähigkeit von GR Schlecht, seine Meinung so zu vertreten, dass ihm keiner dafür beleidigt sein konnte.

BGM Kögel bedankt sich für die kurze, aber gute Zusammenarbei und überreicht ein Präsent.

Beschluss

Die Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Peter Schlecht (FWG) wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Entscheidung über das Nachrücken der Listennachfolge von Herrn Peter Schlecht (FWG) als Gemeinderatsmitglied

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 3

Sach- und Rechtslage

Nach der Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Peter Schlecht entscheidet der Gemeinderat über das Nachrücken des Listennachfolgers. Nächster Nachrücker auf der Liste FWG ist Herr Christian Ruf, der mit Email vom 13.09.2021 seine Bereitschaft erklärt, dieses Amt anzunehmen (s.a. Anlage). Die Wahlvoraussetzungen werden erfüllt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Herrn Christian Ruf (FWG) als Listennachfolger von Herrn Peter Schlecht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Vereidigung von Herrn Christian Ruf (FWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

Gemäß Art. 31 Abs. 4 GO sind alle Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Den Eid nimmt der Erste Bürgermeister ab.

Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Sitzungsverlauf

Nach der Vereidigung spricht Herr Christian Ruf ein kurzes Grußwort.

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5. Neue Besetzung der Ausschüsse durch die FWG; Bestellung des Referats "Sport"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 5

Sach- und Rechtslage

Durch das Ausscheiden von Herrn Peter Schlecht sind die Sitze der Ausschüsse neu von der Fraktion FWG zu benennen.

Nach Kenntnis der Verwaltung soll auch der Referatsposten „Sport“ (bisher GR Wastian) neu bestellt werden. Bei der Verteilung der Referate muss man sich nicht an das Proporz-Verfahren nach Hare/Niemeyer halten. Die Referatsposten können frei vergeben werden, müssen jedoch vom Gemeinderat bestellt werden.
Mit der Bestellung einer neuen Referentin/eines neuen Referenten ist der bisherige Referent für Sport, GR Wastian, entbunden.

Sitzungsverlauf

Die Neubesetzung der Ausschüsse wird zur Kenntnis genommen.

GR Wastian begründet die Nominierung von GR Christian Ruf und seinen Verzicht auf das Amt als Sportreferent damit, dass GR Ch. Ruf Mitglied der beiden großen Sportvereine ist und daher einen guten Draht zu beiden besitzt.

Beschluss

Die Ausschüsse werden von der Fraktion FWG wie folgt besetzt:

Haupt- und Finanzausschuss:         Pirzer                             Gum                  Ruf, Ch.
                                       Wastian               Gum                  Ruf, Ch.
                                         Mitglied        1. Stellvertreterin               2. Stellvertreter

Ferienausschuss:                         Gum                      Ruf, Th.                 Ruf, Ch.
Ferienausschuss:                        Wastian              Ruf, Th.                 Ruf, Ch.
                                         Mitglied        1. Stellvertreter               2. Stellvertreter

Umwelt- und Energieausschuss:          Pirzer                           Gum                  Ruf, Ch. 
                                       Ruf, Th.              Gum                  Ruf, Ch.
                                         Mitglied        1. Stellvertreterin               2. Stellvertreter

Rechnungsprüfungsausschuss:        Ruf, Ch.              Gum                   Ruf, Th.
                                         Mitglied        1. Stellvertreterin               2. Stellvertreter

Die von der FWG-Fraktion aufgezeigte Ausschussbesetzung wird zur Kenntnis genommen.


Folgende Referentin/Folgender Referent wird für die Restamtszeit bis 2026 bestellt:



Referent
Sport
Ruf, Christian

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Änderung der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das Förderprogramm zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie in der Gemeinde Seefeld ist bereits ca. 23 Jahre alt. Dementsprechend sind auch die Richtlinien hierzu gestaltet. Im Laufe der Jahre wurden diese immer wieder durch die Agenda 21 und die Verwaltung angepasst. Dennoch sind einige Regelungen nicht mehr zeitgemäß und müssen aktualisiert werden.

Die Agenda 21 hat in Absprache mit der Verwaltung diese Förderrichtlinien nach den neuesten Standards überarbeitet. Die Änderungen stehen zur Diskussion. Die neuen Richtlinien sollen dann für das Jahr 2022 gelten.
Ein Entwurf der Richtlinien mit den Änderungen ist als Anlage beigefügt. Ebenfalls die bisherigen Richtlinien zum Vergleich.

Sitzungsverlauf

Das Förderprogramm wurde in einzelnen Punkten lebhaft erörtert. Im Rahmen der Diskussion wurden folgende Änderungsanträge gestellt:

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 14

Beschluss 3

Förderung ökologischer Baustoffe und Abzug für nicht-ökologische Baustoffe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8

Beschluss 4

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 5

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 14

Beschluss 6

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 19

Beschluss 7

Förderung nur im Zusammenhang mit neuen Anlagen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Beschluss 8

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 18

Beschluss 9

Der Gemeinderat beschließt die Änderungen der Richtlinien des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet für das Jahr 2022.
Die in der Anlage beigefügten Richtlinien des Förderprogramms mit den beschlossenen Änderungen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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7. Bebauungsplan "Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat am 26.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen (ursprüngliche Bezeichnung: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld – Teil 1).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes im Bereich Am Römerbrunnen sowie die benachbarten, neu konzipierten Sport- und Freizeitflächen am Oberfeld mit Basketballfeld, Bolzplatz, Skateranlage und Fläche für die Landjugend planungsrechtlich gesichert werden. Zudem werden die Gemeinbedarfsflächen am Keltenweg (Feuerwehr, Asylunterkunft) in die Planung mit einbezogen, um ein schlüssiges planerisches Gesamtkonzept für den gesamten Bereich zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen sicherstellen zu können.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 20.07.2021 gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt. Die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 BauGB) fand in der Zeit vom 30.07.20.21 bis zum 30.08.2021 statt. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 26.10.2021). Die Abwägung vom 26.10.2021 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 26.10.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung inkl. Anlagen wird gebilligt.

4.        Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Zwischen Keltenweg und Am Römerbrunnen“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Leitenhöhe"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.02.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Leitenhöhe“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13aBauGB aufzustellen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherstellung einer geordneten Nachverdichtung, die sowohl dem wachsenden Wohnbauflächenbedarf als auch den örtlichen Gegebenheiten gerecht wird. In diesem Zusammenhang soll die Bebauung möglichst nahe zur Leitenhöhe hin konzentriert werden, um den teilweise dicht bewachsenen und schützenswerten Hangbereich in Richtung Bahnhofstraße freizuhalten. Des Weiteren soll sich das Maß der baulichen Nutzung an den umliegenden Strukturen und an der Leistungsfähigkeit der bestehenden Erschließungsanlagen orientieren, so dass sich die zukünftige Bebauung gut in die bauliche Umgebung einfügt und eine Überlastung der Verkehrsinfrastruktur verhindert wird.

Mittlerweile wurde ein Bebauungsplanentwurf erstellt (siehe Anlage). Nach Billigung des Entwurfes kann die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Sitzungsverlauf

Im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan sollen unter dem Abschnitt „Energiekonzept“ die bereits vorgesehenen Festsetzungen und Maßnahmen zum Klimaschutz detaillierter erläutert und konkrete Empfehlungen an die Bauherren zum klimaeffizienten Bauen aufgenommen werden. 

Im Satzungsentwurf zum Bebauungsplan soll in der Pflanzliste die Winterlinde ergänzt werden.

Beschluss 1

1.         Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Leitenhöhe“ in der Fassung vom 26.10.2021, bestehend aus Satzung und Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 2

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Antrag der Fraktion Freie Wählergemeinschaft Seefeld: Erlass einer Veränderungssperre und Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Mühlbachstraße 20, Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 9

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 30.09.2021 hat die Freie Wählergemeinschaft folgenden Antrag bei der Gemeindeverwaltung eingereicht:

Antrag der freien Wählergemeinschaft Seefeld vom 30.09.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Namen der Freien Wähler Gemeinschaft Seefeld stelle ich hiermit den Antrag, die schon bislang stets nur gewerblich genutzte Fläche zwischen dem Jugendhaus und dem Sportplatz in Seefeld, auf der bislang die Firma Vistec angesiedelt war, so schnell wie möglich mit einer Veränderungssperre zu belegen.

Begründung:
Die Fläche war bislang stets als Gewerbefläche ausgewiesen und beheimatete früher die Firma des Herrn Doktor Seitner, der das heute noch bestehende Gebäude auch erbauen ließ.
Seine Nachfolge in der Nutzung war dann nach gewerblicher Zwischennutzung durch Dritte, zuletzt die Firma Vistec.
Da die Gemeinde Seefeld ohnehin nur knappe Gewerbeflächen zur Verfügung hat, sollte die Ausweisung als Gewerbefläche bestehen bleiben und planungsrechtlich gefestigt werden, zumal es auch eine ganze Reihe von Interessenten aus dem gewerblichen Bereich gibt.
Um zu verhindern, dass in der Zwischenzeit eine andere Nutzung auf diesem Grundstück erfolgt, zum Beispiel Wohnen, soll das Planungsrecht Gemeinde Seefeld gewahrt werden.
Für den Erlass einer Veränderungssperre ist notwendig, dass die Gemeinde ihre zukünftigen Planungsabsichten zumindest dem Grunde nach festgelegt hat, deshalb wird weiter beantragt, dass ein Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan für das Grundstück mit gewerblicher Nutzung zuvor gefasst wird.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Gum
Freie Wählergemeinschaft Seefeld


Stellungnahme der Verwaltung

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Ausgangssituation

Das Grundstück Mühlbachstraße 20, Flur Nr. 424/3 der Gemarkung Oberalting-Seefeld, ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld nicht als Gewerbefläche, sondern als Mischgebietsfläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht. 

Das Grundstück befindet sich im sog. Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht die Eigenart der näheren Umgebung der Gebietskategorie eines Mischgebietes. Ein Mischgebiet dient gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folglich sind auf dem Grundstück sowohl Wohnnutzungen als auch (das Wohnen nicht wesentlich störende) gewerbliche Nutzungen grundsätzlich zulässig. 

Gleiches gilt für das benachbarte Grundstück Flur Nr. 424/1 der Gemarkung Oberalting-Seefeld, das sich im Eigentum derselben Grundstücksbesitzer befindet und derzeit als gewerbliche Lagerfläche genutzt wird. 

Für das Grundstück Mühlbachstraße 20, Flur Nr. 424/3 der Gemarkung Oberalting-Seefeld, liegen mehrere Baugenehmigungen für Betriebsgebäude mit Büro- und Lagernutzungen, aber auch für eine Dachgeschosswohnung in einem der Bestandsgebäude vor. Insofern ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Mischnutzung vorhanden bzw. genehmigt. Für die Unterbringung weiterer Wohnflächen wäre allerdings eine neue Baugenehmigung (Nutzungsänderung) voraussetzend und müsste beantragt werden.

Nichterfüllung der rechtlichen Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre

Für den rechtskonformen Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB ist voraussetzend, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde. Die Planung muss zu diesem Zeitpunkt soweit konkretisiert sein, dass die wesentlichen städtebaulichen Ziele ersichtlich sind und somit die Erforderlichkeit der Planungssicherung nachvollzogen werden kann. Hierfür muss als sogenanntes planerisches Minimum zumindest die Art der baulichen Nutzung (Gebietskategorie) feststehen und es muss ein Sicherungsbedürfnis, d.h. eine abstrakte Gefährdung der beabsichtigten Planung gegeben sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine nur vorgeschobene Planung zur Verhinderung anderer Nutzungen unzulässig ist.  

Im gegenwärtigen Fall sind weder die Planungsabsichten der Eigentümer noch die Planungsziele der Gemeinde hinreichend bekannt oder festgelegt, um daraus ein tatsächliches Sicherungsbedürfnis ableiten zu können, das den Erlass einer Veränderungssperre zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. Solange keine konkreten Schritte seitens der Eigentümer eingeleitet worden sind (z.B. über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag) und solange kein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit hinreichend bekannten Planungszielen vorliegt, ist die Erforderlichkeit und damit auch die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Veränderungssperre nicht gegeben. 

Rechtliche Bedenken und mögliche Konfliktpunkte bei Aufstellung eines Bebauungsplanes

Erforderlichkeit und städtebauliche Begründung

Bebauungspläne sind aufzustellen, soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die Planung muss städtebaulich begründbar sein.

Im gegenständlichen Fall ist fraglich, ob dem Erforderlichkeitsgebot Rechnung getragen und die beabsichtigte Planung städtebaulich begründet werden kann. 

Das Grundstück befindet sich im Privateigentum. Sollte der Eigentümer auf seinem Grundstück eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf gewerbliche Zwecke ablehnen, steht das Grundstück für diese Nutzung praktisch nicht zur Verfügung. Damit ist die Planung nicht umsetzbar, wodurch wiederum die Erforderlichkeit der Planung als nicht gegeben anzusehen ist. Das Planungsziel wäre nur zu erreichen, wenn der Eigentümer selbst ein entsprechendes Vermarktungsinteresse hätte oder die Gemeinde über das Grundstück verfügen würde. 

Auch mangelt es an einer ausreichenden städtebaulichen Begründung. Haushaltspolitische Erwägungen wie z.B. Gewerbesteuereinnahmen können hier nicht herangezogen werden. Denkbar wäre, die bestehende Gemengelage und die damit ggf. verbundenen Immissionsschutzprobleme als Begründung für eine erforderliche (städtebauliche) Ordnung in Erwägung zu ziehen. Eine Festsetzung als Gewerbegebietsfläche könnte hier aber eher kontraproduktiv sein und die Situation sogar verschärfen (s.u.). Die kürzlich erst für das gesamte Gemeindegebiet durchgeführten Untersuchungen zur Konzeptionierung möglicher Gewerbeflächenerweiterungen hat den gegenständlichen Bereich zudem (berechtigterweise) nicht als möglichen Erweiterungs- oder Ergänzungsstandort für Gewerbe identifiziert.  

Umgriff des Bebauungsplangebietes

Die Aufstellung eines nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für nur ein oder zwei kleinere Grundstücke (Flur Nrn. 424/1 und 424/3) ist rechtlich äußerst bedenklich. Ein derartiger „Briefmarkenbebauungsplan“, der zumal kein „positives“ Ziel vorsieht, sondern nur einen ordnenden Charakter aufweist, kann kaum begründet werden und trägt deutliche Züge einer rechtlich unzulässigen Verhinderungsplanung.    

Stattdessen müssten Grundstücke mit gleicher Problemlage und städtebaulicher Zielsetzung zusammengefasst und in den Bebauungsplan integriert werden. Andernfalls ließe sich der mögliche Vorwurf einer Verhinderungsplanung kaum widerlegen. Je nach städtebaulicher Zielsetzung des Bebauungsplanes wären im gegenwärtigen Fall z.B. die nordwestlich angrenzenden Mischgebietsgrundstücke Mühlbachstraße 22, 22a und 22b (ähnliche Immissionsschutzproblematik) und/oder die ebenfalls unbeplanten Grundstücksflächen südlich der Mühlbachstraße mit einzubeziehen.

In der Folge wäre aber wiederum kaum zu begründen, warum trotz ähnlicher Problemlage und derzeitiger Flächennutzungsplanausweisung als Mischgebiet nur auf dem Grundstück Mühlbachstraße 20 eine Nutzungsreduzierung auf Gewerbe und ein Ausschluss von Wohnnutzung erfolgen soll, während sie auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken weiterhin zulässig ist (und angesichts der Genehmigungs- bzw. de-facto-Situation auch zulässig bleiben muss).

Art der baulichen Nutzung

Städtebaulich betrachtet bietet sich im vorliegenden Fall eher die Festsetzung eines Wohngebietes als die eines Gewerbegebietes an, da das Grundstück unter Ausnahme der nördlich angrenzenden Sportflächen und des südlich der Mühlbachstraße befindlichen Jugendhauses von faktischer Wohnbebauung (teilweise als Mischgebiet deklariert) umgeben ist.    

Die Festsetzung eines Gewerbegebietes könnte aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nur als sog. eingeschränktes Gewerbegebiet in Erwägung gezogen werden („das Wohnen nicht wesentlich störend“). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit den bestehenden Wohneinheiten im Bereich der angrenzenden und mit einzubeziehenden Grundstücke sowie der genehmigten Wohnnutzung (Dachgeschosswohnung) auf dem Grundstück Mühlbachstraße 20 selbst. 

Die Festsetzung eines Mischgebiets auf Bebauungsplanebene setzt ein ausgewogenes qualitatives und quantitatives Mischungsverhältnis von Wohnen und Gewerbe voraus. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (zu starkes Gewicht der Wohnnutzung bei nur einem oder zwei gewerblich genutzten Grundstücken, keine qualitative Durchmischung).   

Immissionsschutz

Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einer Gemengelage mit unterschiedlichen Nutzungen auf engem Raum (Wohnen, Sportflächen, Mischgebiet, Sondergebiet gewerblicher Prägung). Durch die Ausweisung neuer Gewerbeflächen, zumal auf ein oder zwei Flurstücke begrenzt, würde sich diese Gemengelage noch weiter verschärfen. 

Es ist davon auszugehen, dass eine immissionsschutzfachliche Untersuchung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens nicht zu vermeiden ist. Hierbei kann nicht abgeschätzt werden, inwiefern die Ausweisung gewerblicher Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohnbauflächen überhaupt möglich ist. 

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass infolge der Untersuchungen immissionsschutzrechtliche Probleme und Nutzungskonflikte zu Tage treten, die bislang noch nicht bekannt sind oder noch nicht festgestellt wurden. Neue Einschränkungen oder Schutzmaßnahmen für bestehende benachbarte Nutzungen mit immissionsschutzfachlichem Konfliktpotential (Sportflächen, Jugendhaus, Holzhandelsbetrieb und Sägewerk) könnten unter Umständen die Folge sein.    

Eingriff in Privateigentum, möglicher Planungsschaden

Für das gegenständliche Grundstück existiert bereits eine Genehmigung zur Errichtung einer Dachgeschosswohnung in einem der Bestandsgebäude. Darüber hinaus bestehen die grundsätzlichen baurechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung oder Neuerrichtung weiterer Wohnnutzungen, sofern ein entsprechender Bauantrag gestellt und alle bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden können. 

Sollte nun ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der die ausschließliche gewerbliche Nutzung vorschreibt, wäre dies ein starker Eingriff in Privateigentum, der die Gemeinde voraussichtlich schadenersatzpflichtig machen könnte (sog. Planungsschaden). 

Des Weiteren sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gerecht unter- und gegeneinander abzuwägen. Bei dem beschriebenen starken Eingriff in das Privateigentum erscheint es zweifelhaft, ob ausreichend schwerwiegende öffentliche Gründe herangeführt werden können, die einen solchen Eingriff rechtfertigen würden.

Verfahren

Die Heranziehung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) erscheint im vorliegenden Fall nicht möglich, da es sich nicht um einen Bebauungsplan mit vordergründiger Entwicklungsfunktion handelt. Stattdessen steht der Ordnungsaspekt mit Beschränkung auf nur eine Art der baulichen Nutzung (Gewerbe) im Vordergrund. Folglich müsste der Bebauungsplan im Regelverfahren aufgestellt werden. 

Da der betreffende Bereich im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Mischgebietsfläche ausgewiesen ist und der Bebauungsplan, der eine ausschließliche gewerbliche Nutzung vorsehen würde, nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden könnte, müsste der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden. 

Eine Flächennutzungsplanänderung bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Starnberg). Ob die o.g. Problempunkte in ausreichendem Maße gelöst werden können, um eine Genehmigungsfähigkeit der Flächennutzungsplanänderung zu erzielen, erscheint zumindest fraglich.

Empfehlung der Verwaltung

Aufgrund der erheblichen rechtlichen Bedenken, der zahlreichen Konfliktpunkte und offenen Fragestellungen wird von Seiten der Verwaltung ausdrücklich davon abgeraten, im gegenwärtigen Fall einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen.

Sobald die konkreten Absichten der Eigentümer über die zukünftige Entwicklung des Grundstücks feststehen oder bekannt sind (z.B. durch Vorlage eines Bauantrags), besteht seitens der Gemeinde immer noch die Möglichkeit zu reagieren. Auch wird empfohlen, vor weiteren konkreten Schritten nochmals den Kontakt zu den Eigentümern zu suchen. 

Sitzungsverlauf

Herr Bgm. Kögel schlägt vor, diesen Top abzusetzen, um Spannungen bei den Gesprächen mit den Eigentümern zu vermeiden.
Das Gremium möchte den Antrag zumindest diskutieren. Der Vorschlag wird abgelehnt.

Die Verwaltung erläutert die rechtlichen Risiken, die mit dem Erlass einer Veränderungssperre und der Aufstellung eines Bebauungsplanes verbunden wären und empfiehlt stattdessen mit den Grundstückseigentümern weiterhin in Kontakt zu bleiben und eine einvernehmliche Lösung für die zukünftige Nutzung des Grundstücks zu finden. 
 
Die FWG / GRin Gum legt die Beweggründe für den Antrag dar: Gewerbe sei wichtig für die Gemeinde und an dieser Stelle schon immer vorhanden gewesen. Daher sollte die gewerbliche Nutzung dort auch weiterhin erhalten bleiben. Der Antrag solle letztlich auch Anregung zur Aufnahme von Gesprächen mit den Eigentümern sein. 

Grundsätzlich besteht im Gremium Einvernehmen, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück so weit als möglich erhalten werden sollte. Der Erlass einer Veränderungssperre wird aufgrund der Risiken aber mehrheitlich als nicht zielführend erachtet. Stattdessen soll das Gespräch mit den Eigentümern gesucht werden. 

GR Wastian nimmt im Namen der FWG den Antrag zurück.

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10. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 10

Sach- und Rechtslage

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat in seiner Sitzung am 16.03.2021 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 22 „Sondergebiet Andechser Molkerei Scheitz im Gemeindeteil Erling“ zu ändern (5. Änderung).

Anlass der Planung sind Veränderungen und Vergrößerungen der bestehenden Betriebsanlagen auf dem Gelände der Molkerei Scheitz. Durch die Modernisierung und Anpassung soll der Erhalt der Andechser Molkerei Scheitz langfristig sichergestellt werden. 

Mit Schreiben vom 13.10.2021 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Rathaus / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.

Beschluss

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sondergebiet Andechser Molkerei Scheitz im Gemeindeteil Erling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.10.2021 ö 11

Sach- und Rechtslage

GR Gentz fragt an, warum beim Waldkindergarten in der Schützenstraße ein Zaun mit Tor errichtet wurde und welche Kosten dadurch entstanden sind. 
Die Verwaltung teilt mit, dass der Zaun und die Tore zum Schutz vor den Gefahren der dort befindlichen Anlagen in Absprache mit dem Waldkindergarten errichtet wurde. 

Ergänzung: Die Kosten beliefen sich auf rd. 7.200,- € brutto

GR Weber berichtet vom Gartenflohmarkt in Hechendorf. 90 Teilnehmer und tolles Wetter, ein großer Erfolg. GR Weber bietet seine Unterstützung an, sollte jemand ebenfalls einen Gartenflohmarkt veranstalten wollen.

Bgm. Kögel kündigt die Bürgerversammlung in der Sporthalle Hechendorf am 09.11.2021 um 19 Uhr an. Das Format soll der „Informationsveranstaltung Klinikstandort“ ähneln, allerdings mit reduziertem medialem Aufwand. Plakate werden in diesen Tagen ausgehängt und die Einreichung von Fragen ist im Vorfeld möglich.

Die Bürgerinformationsveranstaltungen in den Ortsteilen sind wie folgt terminiert:
10.11.2021, 19 Uhr Seefeld – Peter & Paul
16.11.2021, 19 Uhr Meiling -  Feuerwehrhaus
17.11.2021, 19 Uhr Unering - Feuerwehrhaus

Datenstand vom 17.10.2022 10:51 Uhr