Datum: 14.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:16 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 23.11.2021
2 Bebauungsplan "Meiling-Süd"; Aufstellungsbeschluss
3 Widmung der Flur-Nr. 468/17, Gem. Hechendorf und diverse Umstufungen nach Art. 7 BayStrWG
4 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 23.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 23.11.2021 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Bebauungsplan "Meiling-Süd"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö 2

Sach- und Rechtslage

Bei der Gemeinde Seefeld ging am 29.05.2020 eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling ein. Sie wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 30.06.2020 behandelt. 
Die Baugrundstücke wurden bauplanungsrechtlich als Innenbereich nach § 34 BauGB angesehen. 
Der Bauausschuss regte im Sitzungsverlauf die Untersuchung der Sichtdreiecke in der Dorfstraße an. Die Durchführung einer Bürgerbeteiligung wurde als wünschenswert erachtet. Die Verwaltung wurde schließlich beauftragt, eine Verringerung der versiegelten Verkehrsflächen und der Anzahl der Einfamilienhäuser von fünf auf vier zu prüfen. 
Die Überprüfung der Sichtdreiecke fand in einem gemeinsamen Ortstermin am 11.08.2020 mit der Polizeiinspektion Herrsching statt. Das Vorhandensein der Sichtdreiecke mit Sichtweite von je 30m wurde bejaht. 
Die gewünschte Bürgerbeteiligung wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Ortssprecher für Meiling, Herrn Weiß, seitens der Antragsteller angegangen. 

Folgend ging bei der Gemeinde Seefeld am 27.10.2020 erneut ein Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken FIur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling ein.
In der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 15.12.2020 wurde der Antrag behandelt. Bauplanungsrechtlich wurde das Bauvorhaben wiederum nach § 34 BauGB beurteilt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde hinsichtlich der Wohnbebauung als Art der baulichen Nutzung befürwortetet, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung jedoch abgelehnt. 

Am 23.12.2020 wurde der Antrag auf Vorbescheid an das Landratsamt Starnberg als Untere Bauaufsichtsbehörde weitergereicht. Im Zuge der Prüfung des Vorbescheides entschied das Landratsamt Starnberg, dass es sich bei den Flächen der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling um Außenbereichsflächen gemäß § 35 BauGB handle. Die beantragte Wohnnutzung wurde daher als nicht genehmigungsfähig beurteilt und folglich ein negativer Bescheid erlassen.  

Von den Eigentümern und Antragstellern wurde daraufhin eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht, der derzeit noch geprüft wird. Nach aktuellem Kenntnisstand ist jedoch davon auszugehen, dass die Außenbereichsbeurteilung des Landratsamtes nicht haltbar sein wird. 

Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Gemeindeverwaltung das Bauvorhaben auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nochmals geprüft. 
Demzufolge ist hinsichtlich des grundsätzlichen Vorhabens einer Nachverdichtung im Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling und der beantragten Art der baulichen Nutzung (Wohnbebauung) aus städtebaulicher Sicht nichts einzuwenden. Bezüglich des gewünschten Maßes der baulichen Nutzung (stark verdichtete Bebauung mit fünf Einfamilienhäusern) ist jedoch anzumerken, dass dies zu erheblichen bodenrechtlichen Spannungen im Bereich von Meiling führen könnte. Aufgrund dessen hat auch bereits der Bauausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2020 das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht befürwortet.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine ortsteilverträgliche Einbindung des Vorhabens in die dörfliche Umgebung gewährleisten zu können, wird daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157 der Gemarkung Meiling empfohlen. Durch die Überplanung der Grundstücke soll zugleich ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse der Eigentümer und den städtebaulichen Interessen der Gemeinde geschaffen werden.

Sitzungsverlauf

 Nach kurzer Diskussion im öffentlichen Teil, wird deren Ergebnis festgehalten, dass 
  • die Interessen der Meilinger soweit als möglich berücksichtigt werden sollen
  • es richtig ist, die Planungsinteressen der Gemeinde festzusetzen
  • über eine Ortsabrundung nachgedacht werden soll

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 156 und 157, jeweils Gemarkung Meiling, den Bebauungsplan „Meiling-Süd“ aufzustellen. 

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Widmung der Flur-Nr. 468/17, Gem. Hechendorf und diverse Umstufungen nach Art. 7 BayStrWG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

1. Widmung des Flurstücks 468/17, Gem. Hechendorf zur Ortsstraße „Wörthseestraße“, Gemarkung Hechendorf

Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Wörthseestraße 41 wurde ein Flurstück, welches für die Allgemeinheit zugänglich ist, bisher nicht gewidmet.
Das Flurstück 468/17, Gem. Hechendorf, ist ein Teil der Gehwegfläche entlang der Wörthseestraße. Für die Genehmigungserteilung eines Bauantrages ist eine konkrete Widmung dieser Fläche relevant.

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 470/55, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 470/53, Gemarkung Hechendorf
Länge: 54,00 Meter
Flurnummer: 468/17 Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine











Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für die als Ortsstraße zu widmenden, o.g. Flächen gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegflächen sind als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, das Flurstück mit der Fl.-Nr. 468/17, Gem. Hechendorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 
Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

2. Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zur Ortsstraße:

Die Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 468/0, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch Aufstellen von Ortsschildern ist es notwendig, dass der Teilbereich ab der Einmündung zur Wörthseestraße 1 bis zur Einmündung Wörthseestraße 55 in Hechendorf zur Ortsstraße herabgestuft wird.

Anfangspunkt: An der Einmündung zur Wörthseestraße 1
Endpunkt: An der Einmündung zur Wörthseestraße 55
Länge: 1.000 Meter
Flurnummer: Teilbereich der Flurnummer 468/0, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine



Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Teilfläche der Fl.-Nr. 468/0, Gemarkung Hechendorf als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

3. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 470/42, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 260 (gesperrt für Kraftfahrzeuge) und Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wurde die Straße für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Südlicher Abzweig von der bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße „Wörthseestraße“
Länge: 462 Meter
Flurnummer: 470/42, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: gesperrt für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei













Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Fl.-Nr. 470/42, Gemarkung Hechendorf zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

4. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Wörthseestraße“ Flur-Nr. 470/22, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 260 (gesperrt für Kraftfahrzeuge) und Zusatzzeichen „Anlieger frei“ wurde die Straße für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.
Anfangspunkt: Südlicher Abzweig von der bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (neu: Ortsstraße) „Wörthseestraße“ auf Höhe Wörthseestraße 1
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur bisher schon gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (neu: Ortsstraße) „Wörthseestraße“ auf Höhe Wörthseestraße 17a
Länge: 234 Meter
Flurnummer: 470/22, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: gesperrt für Kraftfahrzeuge, Anlieger frei














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Fl.-Nr. 470/22, Gemarkung Hechendorf zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

5. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Teilbereiche der Ortsstraßen „Ulrich-Haid-Straße“ Flur-Nr. 272/1, Gem. Oberalting und „Anton-Ettmayr-Straße“ Flur-Nr. 241/2, Gem. Oberalting sollen als verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen werden. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 325.1 und 325. 2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) wird die Straße in ihrer Funktion eingeschränkt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Westliches Ende der Flurnummer 272/1 nach den Parkplätzen
Endpunkt: Östlich der Flurnummer 241/2 am Ende des Grundstücks Fl.-Nr. 269 Gem. Oberalting
Länge: 53 Meter
Flurnummer: Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gem. Oberalting
Widmungsbeschränkung: Fußgängerbereich














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gemarkung Oberalting zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

6. Abstufung einer Ortsstraße zum beschränkt-öffentlichen Weg:

Die Ortsstraße „Am Höhenrücken“ Flur-Nr. 402, Gem. Hechendorf ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. 
Durch das Anbringen von Verkehrszeichen 325.1 und 325. 2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) wird die Straße in ihrer Funktion eingeschränkt. Dies sieht eine Widmungseinschränkung vor.

Anfangspunkt: Südliche Einmündung zur Gemeindeverbindungsstraße „Am Oberfeld“
Endpunkt: Nördliche Einmündung zur Gemeindeverbindungsstraße „Am Oberfeld“
Länge: 280,00 Meter
Flurnummer: 402, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: Fußgängerbereich














Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als sonstige öffentliche Straße im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Flurnummer 402, Gemarkung Hechendorf, zum beschränkt-öffentlichen Weg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

7. Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zur Ortsstraße:

Die Gemeindeverbindungsstraßen „Oberfeld“ Flur-Nrn. 293/2 und 214/5, Gem. Hechendorf und „“Am Oberfeld“, Flur-Nr. 363/1, Gem. Hechendorf wurden bereits gewidmet. 
Diese Gemeindeverbindungsstraßen sind zu Ortsstraßen abzustufen, da um sie herum mittlerweile Baugebiete ausgewiesen worden sind. 

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 248/3, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nördliche Grenze zur Flurnummer 214/5, Gemarkung Hechendorf
Länge: 203,00 Meter
Flurnummer: 293/2, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine


















Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 293/2, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nördliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Länge: 175,00 Meter
Flurnummer: 214/5, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine













Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 214/5, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 386/2, Gemarkung Hechendorf
Länge: 1,70 Meter
Flurnummer: 363/1, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine









Anfangspunkt: Südliche Grenze zur Flurnummer 386/2, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 577/0, Gemarkung Hechendorf
Länge: 667,00 Meter
Flurnummer: 363/1, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine

















Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegfläche ist als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, die Teilfläche der Fl.-Nr. 293/2 und die Fl.-Nrn. 214/5 und 363/1, Gemarkung Hechendorf als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabzustufen. 
Die Umwidmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 7 BayStrWG) erwächst.
Die Umwidmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.





8. Widmung des Flurstücks 386/2, Gem. Hechendorf zur Ortsstraße „Am Oberfeld“, Gemarkung Hechendorf

Die bereits ausgebaute Ortsstraße „Am Oberfeld“ Flur-Nr. 363/1, Gem. Hechendorf wurde bereits gewidmet. 
Das Flurstück 386/2, Gem. Hechendorf, wurde bisher noch nicht dazu gewidmet.

Anfangspunkt: Südwestliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Endpunkt: Nordöstliche Grenze zur Flurnummer 363/1, Gemarkung Hechendorf
Länge: 60,00 Meter
Flurnummer: 386/2, Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: keine












Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für die als Ortsstraße zu widmenden, o.g. Flächen gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Die Wegflächen sind als Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, das Flurstück mit der Fl.-Nr. 386/2, Gem. Hechendorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 
Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.




9. Kürzen der Widmungsbeschränkung von „Geh- und Radweg“ zu „Gehweg + Fahrrad frei“ betreffend die Flurnummer 551/0, Gemarkung Hechendorf

Der bisherige Geh- und Radweg entlang „In der Au“ soll ein reiner Gehweg werden mit der Möglichkeit das Fahrräder diesen Weg benutzen dürfen, allerdings mit vollster Rücksicht auf die Fußgänger. Ein Benutzungszwang für Fahrräder wird aufgehoben.

Anfangspunkt: östliche Grenze zur Fl.Nr. 550/32 (In der Au) zw. Fl.Nr. 77/2 und 363/1
Endpunkt: westliche Grenze zur Fl.Nr. 577 (Inninger Str) zw. Fl.Nr. 550/29 und Inninger Str.
Länge: 270,00 Meter
Flurnummer: 551/0 Gem. Hechendorf
Widmungsbeschränkung: Gehweg, Fahrrad frei















Die Gemeinde Seefeld ist zuständiger Straßenbaulastträger für o.g. Fläche gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. 
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, bei der Flurnummer 551/0, Gemarkung Hechendorf, die Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG zu kürzen. 
Die Änderung der Widmungsbeschränkung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

Beschluss

Zu 1:
Das Flurstück mit Flurnummer 468/17, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Zu 2:
Der Teilbereich des Flurstücks 468/0, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 3:
Das Flurstück 470/42, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 4:
Das Flurstück 470/22, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 5:
Die Teilbereiche der Flurnummern 272/1 und 241/2, Gemarkung Oberalting werden durch Beschluss des Gemeindesrates vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft. 

Zu 6:
Die Flurnummer 402, Gemarkung Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeindesrates vom 14.12.2021 zum beschränkt-öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 7:
Der Teilbereich des Flurstücks 293/2, Gemarkung Hechendorf sowie die Flurnummern 214/5 und 363/1, Gemarkung Hechendorf, werden durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG herabgestuft.

Zu 8:
Das Flurstück mit Flurnummer 386/2, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Zu 9:
Die Widmungsbeschränkung des Flurstücks Nr. 551/0, Gem. Hechendorf, wird durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 14.12.2021 im Sinne Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG von „Geh- und Radweg“ zu „Gehweg + Fahrrad frei“ gekürzt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

GR Pirzer dankt für die Information zur OD Drößling und bittet, die Drößlinger Bürger ebenfalls zu informieren. Die Verwaltung wird eine Info-Veranstaltung im Januar 2022 durchführen.

GR Wagner verweist in diesem Zusammenhang auf die chaotische Verkehrssituation hin, welche infolge des Schneefalls an der Ortsdurchfahrt entstand.

GR Dr. Dameris teilt mit, dass es trotz Lieferschwierigkeiten doch noch gelungen ist die MARO an das Nahwärmenetz anzuschliessen.

GR Dr. Gasser bittet die Verwaltung bezugnehmend auf den Bauausschuss die Frage zur Baumschutzverordnung im Rahmen der Bauvoranfrage abschließend zu beantworten, auch wenn die Baumschutzverordnung eigentlich nicht Bestandteil der Voranfrage ist.  

Es wird das Thema Räum- und Streupflicht angesprochen, nachdem es auf das Schreiben der Gemeinde hierzu einige Reaktionen aus der Bevölkerung gegeben hat. Die Verwaltung räumt ein, dass die zeitliche Schiene unglücklich war, aber generell bleibt die Verwaltung aus Gründen der Gleichbehandlung, der Haftung und der Kosten bei ihrer Haltung. 

Herr Bürgermeister Kögel informiert darüber, dass das Impfzentrum im alten Rathaus gut anläuft, es aber auch bereits Anfeindungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen gegeben hat.

Datenstand vom 17.10.2022 10:53 Uhr