Datum: 19.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 15.12.2020
2 Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einer landwirt. Halle mit Hackschnitzelheizung und Ballentrocknung; Bauort: Fl.Nr. 297, Nähe an der Feichten; Bauantrag-Nr. 43/2017
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Holzterrasse mit Zuwegung; Bauort: Fl.Nr.113/2, Nähe Pilsensee in Hechendorf; Bauantrag-Nr.80-2020
4 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage und eines Werkstattgebäudes; Bauort.Fl.Nr.592/1, Rainweg 18 in Hechendorf; Bauntrag-Nr.75 2020
5 Bauantrag zur Aufstockung und zum Anbau an ein Mehrfamilienhaus u.a.; Bauort: Fl.Nr.184, Alte Hauptstraße 68 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.73/2020
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.93/3, Weg an der Breiten 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.77-2020
7 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.83/7, Alte Haupstraße 20 d in Hechendorf; Bauantrag-Nr.76-2020
8 Bauantrag zur Errichtung einer Garage mit Nebenraum; Bauort: Fl.Nr.42, Perchtinger Straße 3 in Unering; Bauantrag-Nr.79-2020
9 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.804, Nähe Drößlinger Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.78/2020
10 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 15.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö 1
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2. Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einer landwirt. Halle mit Hackschnitzelheizung und Ballentrocknung; Bauort: Fl.Nr. 297, Nähe an der Feichten; Bauantrag-Nr. 43/2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.297, Nähe Bachlaich

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 35 Abs.1 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Anbau in den Abmessungen 12,00 m x 12,20 m an die bestehende landwirt. Halle
-        Bebauung mit KG und EG
-        Nutzung im KG als Hackschnitzelheizung, Hackschnitzelbunker, Technik, Futterlager
-        Nutzung im EG als landwirt. Halle
-        Wandhöhe zwischen 4,63 und 5,90m; Firsthöhe 7,40 m
-        Satteldach mit 16 Grad Dachneigung
-        Auskragendes Vordach vor den Sektionaltoren mit 4,00 m Tiefe

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Bauvorhaben im sinne von § 35 Abs. 1 BauGB
-        Die Privilegierung des Bauvorhabens ist vom Amt für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung in Weilheim (AELF) im Rahmen der Fachstellenbeteiligung beim LRA Starnberg mit Schreiben vom 15.12.2020 festgestellt worden. Auch die Unterkellerung wurde als dem landwirtschaftlichen -betrieb dienlich angesehen (vgl. Schreiben des LRA vom 19.12.2020).
-        In einer aktuellen Stellungnahme (01.12.2020) der Fachstelle für Immissionsschutz beim LRA Starnberg erging die Bestätigung, dass das Vorhaben immissionsrechtlich genehmigungsfähig ist (vgl. Schreiben des LRA vom 19.12.2020 und Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 10.02.2018).
-        Das Bauvorhaben wurde zuletzt mit Beschluss 24.10.2017 negativ im Bauausschuss behandelt. Das Einvernehmen wurde nicht erteilt.
-        Mit Schreiben des LRA vom 19.12.2020 wird die Gemeinde um nochmalige Behandlung des Bauvorhabens, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LRA gebeten.
-        Das Schreiben gilt als Anhörung, bevor das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird.
-        Die Frist zur Behandlung läuft bis 26.01.2021.




Anlagen:
- Eingabeplan
- Schreiben des LRA Starnberg vom 19.12.2020
- Stellungnahme der Fachbehörde Immissionsschutz vom 20.02.2018

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.08.2017 wird gem. § 35 Abs.1 BauBG befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.08.2017 wird gem. § 35 Abs.1 BauBG befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Holzterrasse mit Zuwegung; Bauort: Fl.Nr.113/2, Nähe Pilsensee in Hechendorf; Bauantrag-Nr.80-2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.113/2 mit einer Größe von 3.750 m²


Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 30 BauGB iVm. dem B-Plan „Seestraße I“ (28.10.1999)
  • FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiet
  • Landschaftsschutzgebiet

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Der Verwaltung wurde eine neu errichtete baulich Anlage in der Nähe am Pilsensee angezeigt. Bei einer Ortsbesichtigung wurde ein etwa 150 m langer Bohlenweg durch den Schilfgürtel und an dessen Ende, im Uferbereich des Sees, eine Terrassenanlage festgestellt.
  • Der Sachverhalt wurde an das Landratsamt Starnberg weitergemeldet.
  • Anschließend fand ein Ortstermin mit der Antragstellerin, Frau Madeker von der Unteren Naturschutzbehörde und der Verwaltung statt.
  • Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass die bauliche Anlage weder baurechtlich noch naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist. Ein Rückbau sollte bis 31.12.2020 erfolgen.
  • Am 23.12.2020 ging bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid betreffend die bereits erstellte Anlage ein.
  • Gegenstand des Antrages ist eine Holzterrasse mit einer GR von ca. 58 m² (6,00, bzw. 6,10 m x 8,85 m bzw.8,35 m) in einem Abstand von ca. 4,60 m zur Uferlinie des Pilsensees. Die Terrasse liegt ca. 50 cm , aufgeständert, über dem Erdboden.  Ferner auch ein ca. 150 m Langer Bohlenweg mit einer Breite von 40 cm. Der Weg liegt lose auf dem Sumpfboden aufliegenden Querbohlen und wird durch sein Eigengewicht am Boden gehalten.

 
Baurechtliche Beurteilung:

  • Ein Fragenkatalog und ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung F: 1. Liegt dem Antrag nicht bei.
  • Die Festsetzung F:1. Lautet: „Das Ufergelände darf weder durch Aufschüttungen noch durch Abgrabungen verändert werden. Uferbefestigungen sind nicht zulässig. Verbaute Uferabschnitte sollen naturnah zurückgebaut werden. Der Seeuferbereich, -private Grünfläche- ist in seiner natürlichen Eigenart (Gelände, Uferlinie, Bewuchs) bis zu einer Tiefe von 30 m, gemessen von der Uferlinie zu erhalten. Über den genehmigten Bestand hinaus sind keine weiteren Bade- und Bootshütten, sowie sonstige bauliche Anlagen zulässig. Die Neueinrichtung von baulichen Anlagen im Uferbereich ist unzulässig, mit Ausnahme von Einfriedungen für Betretungsverbot bestimmter Flächen.“
  • Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes sind Veränderungen durch die Errichtung neuer baulicher Anlagen ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.
  • Der Biotopbereich ist laut Auszug aus dem Bayernatlas nicht betroffen. Allerding sind nach Aussage von Frau Madeker die Grenzen nicht strikt festgelegt. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Umfang des Biotops vor Ort an. Danach wäre vorliegend gegebenfalls nach weiterer Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde noch das Vorliegen eines Biotops anzunehmen.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Lageplan/Luftbild
  • Auszug Bayern Atlas
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens durch die Antragstellerin
  • Schreiben des LRA Starnberg vom 06.11.2020

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 21.12.2020 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 21.12.2020 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelgarage und eines Werkstattgebäudes; Bauort.Fl.Nr.592/1, Rainweg 18 in Hechendorf; Bauntrag-Nr.75 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.592/1 in Hechendorf
-        Größe 1.071 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Werkstattgebäude für Imkerei in den Abmessungen 9,80 m x 5,40 m; mit einer Bebauung:   KG (gemeinsamer Keller mit Doppelgarage), EG, D; GR von 52,92 m²; Wandhöhe 3,37 m; Firsthöhe 5,02 m, Satteldach 31 Grad.
-        Doppelgarage an der Grundstücksgrenze in den Abmessungen 7,00 m x 7,30 m; mit einer Bebauung: KG (gemeinsamer Keller mit Werkstatt), EG, D; GR von 51,10 m²; Wandhöhe 2,95 m; angrenzend an die Nachbargarage; Firsthöhe 5,02 m, Satteldach 30 Grad.
-        Gemeinsamer Keller mit je einem Zugang von der Werkstatt und der Doppelgarage.

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Bauvorhaben fügt sich nach Abstimmung mit dem LRA Starnberg nach § 34 BauGB ein.
-        Bauantrag wurde mit einem zusammengebauten Werkstatt- und Garagengebäude als Antragsgegenstand in der Sitzung des Bauausschusses vom 30.06.2020 positiv behandelt. Um einen Bezugsfall für eine zweite Baureihe zu vermeiden, wurde der Bauantrag vom LRA als nicht genehmigungsfähig eingestuft. Eine Bauberatung wurde durchgeführt. Der ursprünglich zusammenhängende Bau wurde in zwei kleinere Baukörper aufgeteilt. Damit besteht keine Bezugsfallwirkung mehr für ein Wohnhaus in zweiter Baureihe.

Anlagen:

-Eingabeplan
-Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.11.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.11.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Aufstockung und zum Anbau an ein Mehrfamilienhaus u.a.; Bauort: Fl.Nr.184, Alte Hauptstraße 68 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.73/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.184, Hdf.
-        Größe 820 m²        

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauBG
-        Antrag auf Vorbescheid 34/2020

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Anhebung des Dachstuhls um 0,93 m zur Schaffung einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss vor. Die Dachneigung bleibt unverändert bei 24 Grad. Zusammen mit der erforderlichen Anpassung des Treppenhauses ergeben sich straßenabgewandte Wandhöhen von max. 8,08 m und straßenseitige Wandhöhen von max. 7,36 m. Die Firsthöhe beträgt je nach Gebäudeseite bezogen auf den bestehenden Geländeverlauf zwischen 10,36 m und 9,64 m.
-        Im Erdgeschoss entsteht ein eingeschossiger Anbau in den Abmessungen 9,00 m x 4,15 m mit einer Wandhöhe von 4,01 m entstehen.
-        Errichtung eines Carports an der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Kombiniert zwei Stellplätze und Gartenhaus. Abmessungen 9,00 m x 5,20 m. GR 46,8 m².
-        Außentreppe an der Nordwestseite zur Schaffung eines direkten Zugangs aus dem neuen OG in den Garten.
-        Zwei Stellplätze im neuen Carport, drei offene Stellplätze, Zufahrt gemeinsam mit Carport an der Nordseite des Grundstücks.



Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Wandhöhen und Firsthöhe aus dem Vorbescheid sind bis auf wenige Zentimeter eingehalten.
-        Die Grundfläche des Anbaus ist um 0,87 m² geringfügig größer. Durch die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Anbau beträgt die Wandhöhe max. 0,98 m mehr, im Vergleich zum Vorbescheid.
-        Carport und Gartenhaus mit 46,8 m² und einer mittleren Wandhöhe 2,905 m genehmigungsfähig.
-        Außentreppe hält die Abstandsflächen ein.


Anlagen:
- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantragt in der Fassung vom 30.11.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantragt in der Fassung vom 30.11.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.93/3, Weg an der Breiten 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.77-2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.93/3, Hdf. Mit einer Größe von 1.145 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Einfamilienhaus in den Abmessungen 8,91 x 10,16 m.
-        Bebauung UG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
-        Wandhöhe straßenseitig (Talseite) 9,74, gartenseitig (Bergseite) 6,72 m
-        Firsthöhe 9,74 m
-        Flachdach
-        zwei offene Stellplätze

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Bauvorhaben fügt sich nach 3 34 BauGB nicht ein
-        Wandhöhe von 9,74 m ist nicht ortsüblich in der bestehenden Bebauung vorhanden.
-        Es ist ein Geländesprung im Grundstück vorhanden; ggf. kann der Baukörper bergseitig, weg von der Straße verschoben werden, so dass das UG, nicht mehr als UG in Erscheinung tritt und zum KG wird.
Anlagen:

-Eingäbepläne
-Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.12.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass sich die Wandhöhe auf der Südostseite von 9,74 m nicht nach § 34 BauGB einfügt. Es wird angeregt, aufgrund des Geländesprungs im Baugrundstück, den Baukörper in Richtung Nordwesten zu verschieben, so dass das Untergeschoss zum Kellergeschoss wird und nicht mehr in Erscheinung tritt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.12.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass sich die Wandhöhe auf der Südostseite von 9,74 m nicht nach § 34 BauGB einfügt. Es wird angeregt, aufgrund des Geländesprungs im Baugrundstück, den Baukörper in Richtung Nordwesten zu verschieben, so dass das Untergeschoss zum Kellergeschoss wird und nicht mehr in Erscheinung tritt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.83/7, Alte Haupstraße 20 d in Hechendorf; Bauantrag-Nr.76-2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.83/7, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 694 m², unbebaut

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Abmessungen 12,99 m x 9,49 m, Bebauung mit KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse)
  • Wandhöhe im Mittel 5,7 m, maximal 6,17 m; Firsthöhe 7,70 m
  • Untergeordnete Abgrabung mit 4,30 m, abgeböscht; Tiefe 1,70 m -1,90 m
  • Symmetrisches Satteldach 20 Grad, ohne Dachaufbauten
  • Doppelgarage mit 2 Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

  • Der Bauantrag wurde bereits in der Sitzung 24.11.2020 behandelt. Das Einvernehmen wurde nicht erteilt. Grund war, dass sich die Wandhöhe nicht einfügte, weil die Abgrabung mit 5,50 m Breite nicht untergeordnet war. Sie war größer als 1/3 = 4,333 m der Gebäudeseite; dadurch entstand im Lichtgraben eine eigenständige Wandhöhe zwischen 7,40 m und 7,60 m (5,70 + 1,70 bzw. 1,90). Diese Wandhöhe fügte sich nach § 34 BauGB nicht mehr ein. Referenzobjekte wurden zuletzt mit 5,87m bzw. 5,96 m Wandhöhe genehmigt. Weiterhin existiert ein Altbestand mit im Mittel 6,00 bis 6,30 m Wandhöhe.
  • Im nun vorgelegten Bauantrag ist die Abgrabung verkleinert worden auf 4,30 m. Damit ist sie untergeordnet und löst keine selbstständige Wandhöhe aus.
  • Es werden 3 Stellplätze errichtet. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung sind damit erfüllt. Ausweislich der vorhandenen Wohnflächenberechnung entstehen zwei Wohneinheiten mit 90, 03 m² und 98,03 Wohnfläche. Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Seefeld sind je Wohneinheit bei vorbezeichneter Größe 1,5 Stellplätze, mithin zusammen 3 Stellplätze nachzuweisen.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Beantrag in der Fassung vom 01.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Beantrag in der Fassung vom 01.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zur Errichtung einer Garage mit Nebenraum; Bauort: Fl.Nr.42, Perchtinger Straße 3 in Unering; Bauantrag-Nr.79-2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.42. Gemarkung Unering
  • Größe 1.946 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Abbruch der bestehenden „alten“ Garage (7,74 m x 9,50 m)
  • Errichtung neue Garage mit Lagerräumen in den Abmessungen (9,84m x12,68m), in einer Bebauung EG
  • GR 113,36 m²
  • Wandhöhe: straßenseitig 2,945 m, Firsthöhe 4,53 m
  • Asymmetrisches Satteldach
  • 3 Stellplätze, und 2 Lagerräume

Beurteilung des Bauvorhabens:

  • Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
  • Die Prüfung brandschutzrechtlicher Vorschriften nach der BayBO obliegt dem Landratsamt. Nutzungsauflagen werden ggf. vom Landratsamt angeordnet.

Anlagen:

  • Eingabeplan:         

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.804, Nähe Drößlinger Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.78/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.804, Gemarkung Oberalting-Seefeld
  • Größe 998 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäuser
  • Abmessungen je 12 m x 8 m, mithin eine GR von 96 m²
  • Bergseitig: Wandhöhe von 3,50 m und Firsthöhe 6,30 m
  • Talseitig: Wandhöhe von6,20 m und Firsthöhe 9,00 m
  • Jeweils eine Doppelgarage

Beurteilung des Bauvorhabens:

  • Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Es handelt sich nicht um ein nach § 35 BauGB privilegiertes oder sonstiges zulässiges Vorhaben im Außenbereich. Im Übrigen ist der Außenbereich von Bebauung freizuhalten.
  • Für das Grundstück wurde 1968 eine Baugenehmigung für einen Baukörper in den Abmessungen 22,54 m x 10,56 m erteilt.
  • Die Baugenehmigung wurde bisher inhaltlich ungeprüft vom Landratsamt Starnberg alle zwei Jahre verlängert.
  • Gegenwärtig hat sich die Praxis bei der Verlängerung der Bauanträge beim LRA dahingehend verändert, dass bei Verlängerungen die Altgenehmigung auf Grundlage der aktuellen Rechtsvorschriften geprüft werden.
  • Vorliegend wurde aufgrund der entgegenstehenden Beurteilung des Grundstücks als Außenbereich nach 3 35 BauGB seitens des LRA eine Verlängerung der Baugenehmigung zunächst nicht in Aussicht gestellt. Nach Gesprächen des Antragstellers mit dem LRA wurde die Verlängerung der „alten“ Baugenehmigung auf „Ruhen des Verfahrens“ gestellt, bis der vorliegende Bauantrag genehmigt sein soll.

  • Die Verwaltung beurteilt das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB, weil:

  • Das Gebiet wurde nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung bewusst nicht in den Umgriff des B-Plans Schützenstraße (rechtsverbindlich seit 04.07.2019) aufgenommen, weil es zusammen als mit dem Grundstück Fl.Nr.180 (Drößlinger Straße 11, bebaut) als Außenbereich im Sinne der gemeindlichen Planungshoheit beurteilt wurde.

  • Gründe für die damalige Beurteilung waren:
  • Das Grundstück ist nicht mehr von bestehender Bebauung umgeben
  • Es handelt sich nicht um eine Baulücke
  • Topografisch befindet sich das Grundstück schon auf einer Art „Hochebene“, ist also deutlich abgesetzt vom Bebauungszusammenhang, der sich im Hangbereich an der Drößlinger Straße ergibt.
  • Räumlich ist das Grundstück dem Ortseingang vorgelagert
  • Verkehrlich ist die Stelle für eine Einfahrt mit mehr Verkehrsbewegungen ungeeignet, aufgrund der schlechten Einsicht, aus Richtung Seefeld kommend-
  • Bei einer positiven Beurteilung nach § 34 BauGB als Innenbereich, müsste aus Gleichbehandlungsgründen das in Richtung Drößling vorgelagerte Grundstück Fl.Nr.805 jedenfalls teilweise auch bebaubar sein
  • Mit dem B-Plan Schützenstraße sollte eine abschließende Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB getroffen werden

Anlagen:

- Eingabeplan
- Luftbild
- Auszug Geolis
- Schreiben des Antragstellers vom 18.12.2020

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf  Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf  Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der TOP wurde zurückgestellt.

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö 10
Datenstand vom 18.02.2021 09:00 Uhr