Datum: 09.02.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 19.01.2021
2 Bauantrag zur Errichtung von drei Dachgauben; Bauort: Fl.Nr.73/2, Grundberg 18 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.04/2021
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.804, Nähe Drößlinger Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.78/2020
4 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 19.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.02.2021 ö 1
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2. Bauantrag zur Errichtung von drei Dachgauben; Bauort: Fl.Nr.73/2, Grundberg 18 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.04/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.02.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

- Fl.Nr.73/2, Gemarkung Oberalting-Seefeld
- 611 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Errichtung von drei Gauben
       - zwei im Südosten und eine im Nordwesten
       - Breite 3,84 m, 4,12 m und 2,40 m
       - es entwickelt sich keine eigenständige Wandhöhe
       - die Abstandsflächen sind eingehalten

Baurechtliche Beurteilung:

       - das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
- in der erweiterten Nachbarschaft sind zahlreiche kleinere Gauben und einige größere  
  Wiederkehren bereits vorhanden.

Anlagen:
- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 04.01.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 04.01.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; Bauort: Fl.Nr.804, Nähe Drößlinger Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.78/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.02.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.804, Gemarkung Oberalting-Seefeld
  • Größe 998 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäuser
  • Abmessungen je 12 m x 8 m, mithin eine GR von 96 m²
  • Bergseitig: Wandhöhe von 3,50 m und Firsthöhe 6,30 m
  • Talseitig: Wandhöhe von 6,20 m und Firsthöhe 9,00 m
  • Jeweils eine Doppelgarage

Beurteilung des Bauvorhabens:

  • Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Es handelt sich nicht um ein nach § 35 BauGB privilegiertes oder sonstiges zulässiges Vorhaben im Außenbereich. Im Übrigen ist der Außenbereich von Bebauung freizuhalten.
  • Für das Grundstück wurde 1968 eine Baugenehmigung für einen Baukörper in den Abmessungen 22,54 m x 10,56 m erteilt.
  • Die Baugenehmigung wurde bisher inhaltlich ungeprüft vom Landratsamt Starnberg alle zwei Jahre verlängert.
  • Gegenwärtig hat sich die Praxis bei der Verlängerung der Bauanträge beim LRA dahingehend verändert, dass bei Verlängerungen die Altgenehmigung auf Grundlage der aktuellen Rechtsvorschriften geprüft werden.
  • Vorliegend wurde aufgrund der entgegenstehenden Beurteilung des Grundstücks als Außenbereich nach 3 35 BauGB seitens des LRA eine Verlängerung der Baugenehmigung zunächst nicht in Aussicht gestellt. Nach Gesprächen des Antragstellers mit dem LRA wurde die Verlängerung der „alten“ Baugenehmigung auf „Ruhen des Verfahrens“ gestellt, bis der vorliegende Bauantrag genehmigt sein soll.

  • Die Verwaltung beurteilt das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB, weil:

  • Das Gebiet wurde nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung bewusst nicht in den Umgriff des B-Plans Schützenstraße (rechtsverbindlich seit 04.07.2019) aufgenommen, weil es zusammen als mit dem Grundstück Fl.Nr.180 (Drößlinger Straße 11, bebaut) als Außenbereich im Sinne der gemeindlichen Planungshoheit beurteilt wurde.

  • Gründe für die damalige Beurteilung waren:
  • Das Grundstück ist nicht mehr von bestehender Bebauung umgeben
  • Es handelt sich nicht um eine Baulücke
  • Topografisch befindet sich das Grundstück schon auf einer Art „Hochebene“, ist also deutlich abgesetzt vom Bebauungszusammenhang, der sich im Hangbereich an der Drößlinger Straße ergibt.
  • Räumlich ist das Grundstück dem Ortseingang vorgelagert
  • Verkehrlich ist die Stelle für eine Einfahrt mit mehr Verkehrsbewegungen ungeeignet, aufgrund der schlechten Einsicht, aus Richtung Seefeld kommend-
  • Bei einer positiven Beurteilung nach § 34 BauGB als Innenbereich, müsste aus Gleichbehandlungsgründen das in Richtung Drößling vorgelagerte Grundstück Fl.Nr.805 jedenfalls teilweise auch bebaubar sein
  • Mit dem B-Plan Schützenstraße sollte eine abschließende Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB getroffen werden

Nach Rücksprache mit Herrn Biber als Jurist des Landratsamtes ergeben sich nach dem Gespräch vom 03.02.2020 folgende Gesichtspunkte:
 
        -  Das Landratsamt sieht den Antrag auf Vorbescheid als genehmigungsfähig nach § 34
BauGB an. Der alte Bauantrag sei hingegen nicht genehmigungsfähig, weil der dort   genehmigte Baukörper nach den gegenwärtigen baurechtlichen Vorschriften nicht mehr genehmigungsfähig sei.
-  Zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass der Bauantrag seit 1968 anstandslos immer
   verlängert worden sei, was einen gewissen Vertrauensschutz begründe.
- Es existiert ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 02.08.1990 (M 1 K 89.3552),
  in dem ein Anspruch auf Verlängerung Baugenehmigung damals im Urteil festgestellt wurde,
  ohne eine Entscheidung zu treffen, ob die Genehmigungsgrundlage §4 BauBG oder § 35
  Abs.2 BauGB ist.

Die Erschließung nach Art. 4 BayBO ist gesichert. Die Beseitigung von Niederschlagswasser, Schmutzwasser und die Versorgung mit Trinkwasser ist möglich.

Anlagen:

- Eingabeplan
- Luftbild
- Auszug Geolis
- Schreiben des Antragstellers vom 18.12.2020
- Verwaltungsgerichts München vom 02.08.1990 (M 1 K 89.3552)

Beschlussvorschlag

1.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.


oder alternativ

2.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

1.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Ja:                2
Nein                7

oder alternativ

2.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 18.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.02.2021 ö 4
Datenstand vom 09.03.2021 11:58 Uhr