Datum: 23.03.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:03 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 02.03.2021
2 Antrag auf Nutzungsänderung von Poststelle in Wohnraum; Bauort: Fl.Nr. 250, Hauptstraße 18 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 15/2021
3 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einzelgarage und Carport; Bauort: Fl.Nrn. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 9 in Hechendorf, Bauantrag-Nr.16/2021
4 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 538/13, Alte Hauptstraße 5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 008/2021
5 Bauantrag zur Errichtung eines zweiten Zugangs und Fluchtweg zum Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 542/2, Hirtenweg 8 c in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 009-2021
6 Berichterstattung zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 5 Einfamilienhäusern Fl.Nrn. 156 und 157 in Meiling
7 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls der Bauausschusssitzung vom 02.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö 1
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2. Antrag auf Nutzungsänderung von Poststelle in Wohnraum; Bauort: Fl.Nr. 250, Hauptstraße 18 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 15/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Bitte absetzen.

Antrag konnte im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art.58 BayBO behandelt werden.

Beschlussvorschlag

-keiner-

Sitzungsverlauf

TOP wurde abgesetzt.

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einzelgarage und Carport; Bauort: Fl.Nrn. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 9 in Hechendorf, Bauantrag-Nr.16/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.820/16 und 17 in Hechendorf
       - 687,32 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung eines Doppelhauses mit3 Carport-Stellplätzen und Einzelgarage
- in den Abmessungen 14,00 m x 10,50 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
  (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 147 m²; GR 2: 219,58 m²; GRZ:  0,21/0,32
- GF 294, GFZ: 0,41
- Wandhöhe: zwischen 6,22 und 7,97
- Satteldach 35 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,88 m
- 3 Carport- Stellplätze, Einzelgarage

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe zwischen 6,22 und 7,97m fügt sich in die
  umgebende Bebauung ein.
  Für das Grundstück wurde bereits in der Sitzung 19.12.2020 ein Antrag auf Vorbescheid  
  behandelt und mit zwei freiliegenden Vollgeschossen wurde dieser abgelehnt.  
  Referenzobjekt war das bestehende Doppelhaus Fl.Nr.820/5 und 820/18. Der Antrag
  wurde inzwischen zurückgenommen.

 Bei einem neuerlichen Ortstermin wurde festgestellt, dass im relevanten Umgriff für das
„Einfügen“ nach § 34 BauGB mehrere Objekte mit zwei freiliegenden Vollgeschossen und
 einer Wandhöhe 6,00 m bis 6,50 m vorhanden sind (vgl Fotos). Aufgrund der
Hangsituation fügen sich auch die 7,97 m talseitig ein. Referenzobjekt ist hier das
Nachbarhaus 820/5 und 820/18. Die Beurteilungsgrundlage für den neuen Bauantrag war
entsprechend anzupassen.

- Art.4 BayBO: Die Erschließung ist vorliegend nicht gesichert. Die Zufahrt erfolgt über das   Grundstück Fl.Nr.820/19. Die Antragsteller haben keine Dienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Fahrtrechts vorgelegt

-Art. 6 BayBO: Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung keine
Abstandsflächenübernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO auf das Grundstück Fl.Nr.820/19 vor.

Die Abstandsflächen auf den Grundstücke Fl.Nr.820/16 und 820/17 sind nicht eingehalten.
Die Abstandsflächen sind von der Wandhöhe abhängig auf das herzustellende Gelände zu
berechnen. Dies ist vorliegend nicht korrekt erfolgt.

- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 4 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 3 Carport-Stellplätze und eine Einzelgarage. Die 2 Carport-Stellplätze auf den Fl.Nr.820/20 und 820/21 sind rechtlich nicht für das Bauvorhaben gesichert. Es wurde keine entsprechende Dienstbarkeit vorgelegt.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Vorliegend ist aber die Erschließung nicht gesichert. Nach Rücksprache mit dem LRA  
  Starnberg ist eine fehlende Erschließung als Versagungsgrund beim gemeindlichen
  Einvernehmen zu behandeln.  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36
  BauGB nicht zu erteilen.

 Hinsichtlich der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das  
 Landratsamt aufzunehmen.


Anlagen:

- Lageplan
- Eingabepläne
-Fotos Umgebung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Erschließung nach Art. 4 BayBO nicht gesichert ist, weil für das Grundstück Fl.Nr.820/19 keine Dienstbarkeit vorgelegt wurde.

Im Übrigen fehlt eine Abstandsflächenübernahme nach Art. 6 Abs.2 BayBO für das Grundstück Fl.Nr.820/19. Die Abstandsflächen sind nicht korrekt berechnet. Weiterhin sind die Carportstellplätze auf den Fl.Nrn.820/20 und 820/21 nicht durch Dienstbarkeiten gesichert.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung trägt vor, dass die Antragsteller die fehlenden Dienstbarkeitsbestellungen für die Erschließung und die Stellplätze zur Sitzung in beglaubigter Abschrift nachgereicht haben. Es verbleibt beim Hinweis zu den nicht eingehaltenen Abstandsflächen.

Das Gremium beschließt aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage den Beschlussvorschlag abzuändern:

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für das Bauvorhaben nicht eingehalten sind.

Sodann findet die Abstimmung statt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für das Bauvorhaben nicht eingehalten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 538/13, Alte Hauptstraße 5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 008/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.538/13 in Hechendorf
       - 460 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen und offenen Stellplätzen
- in den Abmessungen 16,00m x 10 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
  (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 160 m²; GR 2: 325,80 m²; GRZ:  0,71
- GF 320, GFZ: 0,70
- Wandhöhe: max.6,65
- Satteldach 36 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,735 m
- 7 offene Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe von max.6,65 m fügt sich in die umgebende
  Bebauung ein. Referenzmaßstab sind vor allem die Gebäude südöstlich der Alten
  Hauptstraße. Die Hauptstraße bietet eine Zäsur, weil von hier der Hangverlauf
  unterschiedlich stark ist. Südöstlich der Alten Hauptstraße weisen die Hausnummer 1 mit
  6,42 m und die Hausnummer 7 mit 6,95 m vergleichbare Höhenentwicklungen aus.

 Auch wenn die Gebäude nordwestlich der Alten Hauptstraße nicht maßgebend für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB sind, prägen sie dennoch das Ortsbild und geben mit 7,51 m bis 9,52 m eine deutlich höhere Bebauung vor.

-Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung eine Abstandsflächen-  
 übernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO vor. Unterzeichner sind die Eigentümer des  
 benachbarten Grundstücks Fl.Nr.538/8. Mit dem Bauantrag wurde ein
 Überlassungsvertrag für das Nachbargrundstück vom 21.12.2020 vorgelegt. Da kein  
 aktueller Grundbuchauszug beigefügt ist, kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahme noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind.

- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 6,5 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 7 offene Stellplätze. Sechs davon auf dem Baugrundstück, einer auf dem Nachbargrundstück 538/8. Die Antragsteller haben keine Grunddienstbarkeit zur Sicherung vorgelegt. Damit ist der Stellplatznachweis nicht erbracht.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Vorliegend sind mit dem fehlenden Stellplatznachweis und der nicht überprüfbaren  
  Abstandsflächenübernahme zwei Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der BayBO
  betroffen.

  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich  
  der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das Landratsamt  
  aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung vornehmen und die
  Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.


Anlagen:

- Lageplan
- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.02.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Stellplatznachweis nicht erbracht ist. Für den Stellplatz Nr.7 ist keine Dienstbarkeit vorgelegt worden. Weiterhin kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahmeerklärung noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind. Zusammen mit dem Bauantrag wurde ein Überlassungsvertrag vorgelegt, der die Überlassung des Eigentums an dem Grundstück 538/8 vorsieht. Ob die Eigentumsumschreibung bereits im Grundbuch vollzogen ist, ist unbekannt.

Sitzungsverlauf

Das Gremium diskutiert über die Anordnung der Stellplätze. Die Senkrechtparker mit Zufahrt zur Alten Hauptstraße werden als problematisch gesehen, insbesondere im Hinblick auf den ÖPNV. Weiterhin wird der hohe Versiegelungsgrad auf dem Grundstück beanstandet.

Die Verwaltung führt dazu aus, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt und kein Bebauungsplan existiert. Daher besteht keine Rechtsgrundlage, um die Anordnung der Senkrechtparker und den Versieglungsgrad zu beeinflussen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.02.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Stellplatznachweis nicht erbracht ist. Für den Stellplatz Nr.7 ist keine Dienstbarkeit vorgelegt worden. Weiterhin kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahmeerklärung noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind. Zusammen mit dem Bauantrag wurde ein Überlassungsvertrag vorgelegt, der die Überlassung des Eigentums an dem Grundstück 538/8 vorsieht. Ob die Eigentumsumschreibung bereits im Grundbuch vollzogen ist, ist unbekannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung eines zweiten Zugangs und Fluchtweg zum Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 542/2, Hirtenweg 8 c in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 009-2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.542/2, Hechendorf
       -2.544 m² (WEG)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Anbau einer Wendeltreppe außen am Haus als 2. Rettungsweg im Dach. Schaffung eines
  Freisitzes
- Höhe der Treppe: 6,50 m; Breite 2,20 m
- Freisitz: 3,50 m x 1,25 m
- Im Dachgeschoss wird als Nutzung „Speicher“ angegeben. Kein Aufenthaltsraum.

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: lt. FNP allgemeines Wohngebiet;
- Maß der baulichen Nutzung: Baukörper unverändert, Treppe und Freisitz fügen sich nach § 34 BauGB ein
- Stellplätze: weitere Stellplätze nicht erforderlich, weil keine separate Wohneinheit
  entsteht.
- Art. 6 BayBO: Nach Art. 6 Abs.6 BayBO handelt es sich nicht um untergeordnete Bauteile, weil die Treppe 2,35 m vor die Außenwand hervortritt. Zulässig wären 1,50 m. Damit sind die Bauteile abstandsflächenpflichtig. Ein Nachweis über die Einhaltung der Abstandsflächen wurde nicht erbracht.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich  
  der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Abstandsflächenrecht) ist ein
  Hinweis an das Landratsamt aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung
  vornehmen und die Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.




Anlagen:

- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 07.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Abstandsflächennachweis nicht erbracht ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 07.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Abstandsflächennachweis nicht erbracht ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Berichterstattung zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 5 Einfamilienhäusern Fl.Nrn. 156 und 157 in Meiling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Antrag auf Vorbescheid wurde seitens der Antragstellerin zurückgezogen. Die Mitteilung erging an die Gemeinde mit Schreiben vom 04.03.2021. Mit Schreiben des Landratsamts vom 16.02.2021 wurde zuvor die Ablehnung des Antrags auf Vorbescheid angekündigt und ein Termin zur Anhörung durchgeführt.

Grundlage der Einschätzung des Landratsamts in Starnberg war ein neuerlicher Ortstermin bei dem festgestellt wurde, dass die Grundstücke Fl.Nr.156 und 157 Gemarkung Meiling dem Außenbereich nach § 35 BauBG zuzuordnen sind. Die Grundstücke werden nicht als Baulücke im Sinne von § 34 BauGB beurteilt, sie nehmen nicht an der zusammenhängenden bestehenden Bebauung teil. Im Außenbereich ist das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB nicht zulässig, weil öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. Namentlich die natürliche Eigenschaft der Landschaft und ihr Erholungswert. Wesensfremd sind der natürlichen Landschaft alle Vorhaben, mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung. Auch sei das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten.

Für Einzelheiten wird auf das Schreiben des Landratsamts vom 16.02.2021 verwiesen. (vgl. Schreiben in Anlage)
 

Beschlussvorschlag

-keiner-

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö 7
Datenstand vom 29.04.2021 11:39 Uhr