Datum: 06.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 15.06.2021
2 Antrag auf Vorbescheid zur Grundstücksteilung und Bebauung; Bauort: Fl.Nr.107/1, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.29/2021
3 Antrag zur Nutzungsänderung eines Stallgebäudes in eine Gewerbeinheit; Bauort: Fl.Nr.30, Starnberger Straße 2 in Drößling; Bauantrag-Nr.37/2021
4 Bauantrag zur Errichtung von 2 Doppelhäusern mit 2 Carports und 6 Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.68/4, Grundberg 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.35/2021
5 Bauantrag zur genehmigten Eingabeplanung vom 01.09.2014- Anpassung; Bauort: Fl.Nr.17, Am Gassl 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.34/2021
6 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 15.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö 1
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2. Antrag auf Vorbescheid zur Grundstücksteilung und Bebauung; Bauort: Fl.Nr.107/1, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.29/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.107/1 in Unering 
-        2.997 m²

Bauplanungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB/ in Teilen auch § 35 BauGB


Im Einzelnen zu den Fragen:


1. Frage:

Hat die Gemeinde bereits einen Beschluss gefasst, auch auf der östlichen Straßenseite des Reisbichlwegs einen Bebauungsplan zu erstellen, der die Bebauung des angefragten Grundstücks regelt?

Die Gemeinde hat bisher keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan betreffend das Grundstück Fl.Nr.107/1 Gemarkung Unering gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Nach Art. 7, Satz1 BayBO ist „vor Einreichung eines Bauantrags (…) auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.“ Der Antrag auf Vorbescheid muss hinreichend bestimmt sein muss (Kommentar Busse/Krauss zu Art. 71, Rn.34). Inhalt des Vorbescheids können nur bestimmte Fragen, beschränkt auf den Prüfungsumfang eines antizipierten Baugenehmigungsverfahrens sein. Zusammenfassend ist eine Fragestellung also nur zulässig, wenn sie einen konkreten Vorhabenbezug (Wandhöhe etc.) hat und die Frage im Prüfumfang der Baugenehmigungsbehörde in einem antizipierten Baugenehmigungsverfahren zu klären wäre.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben.





2. Frage:

Hat die Gemeinde bereits einen Beschluss gefasst, der die Bebauung des angefragten Grundstücks durch eine Ortsabrundung regelt?

Die Gemeinde hat bisher keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung betreffend das Grundstück Fl.Nr.107/1 Gemarkung Unering gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt und ist nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO eigentlich nicht zu beantwortet. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


3. Frage:

Falls in Bezug auf Frage 2 kein Beschluss vorliegt, kann sich die Gemeinde vorstellen neuen Bauraum in Form einer Ortsabrundungssatzung entlang des Reisbichlwegs zu schaffen?

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO nicht beantwortet werden. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


4. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper in den Ausmaße 16,00 m x 11,75 m, mithin einer Grundfläche von 188 m² und 2 Wohneinheiten dargestellt.

Angesichts des Bestandsgebäudes auf Fl.Nr.107/1 Unering mit 16,00 m x 14,00 m und des benachbarten Wohngebäudes auf der gegenüberliegenden Seite des Reisbichlwegs Fl.Nr.57/5 mit ca. 17,00m x 10,00 m fügt sich der geplante Baukörper mit 16,00 m x 11,75 m gerade noch ein.

5. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar möglich.

Eine Wandhöhe von 6,00 m bei zwei Vollgeschossen ist planungsrechtlich zulässig.

Für das Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid (Az.: 40-V-2020-129-14) vor, in dem eine Wandhöhe von 6,09 m als zulässig beschieden wurden.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


6. Frage: 

Ist die Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.

Frage 7:

Ist die Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) möglich?

Die Zufahrt im Sinne einer Erschließung nach Art. 4 BayBO ist über die dargestellte Zuwegung mit einer Länge von 48,07 m und einer Breite von 3,01 m gesichert. Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage bereits positiv beantwortet.

8. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper (Einfamilienhaus) in den Ausmaße 13,80 m x 9,20 m, mithin einer Grundfläche von 122 m² dargestellt.

Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage zu einem Baukörper mit 13,50 m x 10,00 m mit einer Grundfläche von 135 m² bereits positiv beantwortet. Daher fügt sich auch der vorliegend ähnlich große Baukörper unproblematisch ein.

9. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Eine Wandhöhe von 6,00 m bei zwei Vollgeschossen ist planungsrechtlich zulässig.

Für das Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid (Az.: 40-V-2020-129-14) vor, in dem eine Wandhöhe von 6,09 m als zulässig beschieden wurden.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


10. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B wie dargestellt möglich?

Der Baukörper auf dem Teilgrundstück B befindet sich unabhängig von seinen Ausmaßen 13,80m x 8,80 m im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Beurteilung hinsichtlich der Ausmaße des Einfügens nach § 34 BauBG erübrigt sich daher. Ein Antrag auf Vorbescheid für diesen Grundstücksteil wurde mit Bescheid vom 07.04.2021 mit dem Az.: 40-V-2020-131-14 vom Landratsamt Starnberg abgelehnt.



11. Frage: 

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m)
 und ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Nein. Zur Begründung vgl. 10. Frage.


Anlagen: 

- Lageplan Grundstück
- Übersichtsplan zu Außenbereichsbeurteilung
- Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid
- Fragenkatalog zum Antrag auf Vorbescheid

Beschlussvorschlag

1.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan auf der östlichen Seite des Reisbichlwegs gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt ein Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.

2.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung für das angefragte Grundstück gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld, nicht aber das Vorhaben selbst. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt eine Ortsabrundungssatzung Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.

3.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage nach der Absicht zur zukünftigen Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nicht.

Die Frage ist im Verfahren zum Antrag auf Vorbescheid zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.

4.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks D mit einem Baukörper in den Ausmaßen 16,00 m x 11,75 m nach § 34 BauGB.



5.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.

6.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten möglich ist, nicht. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB ist.

7.
Eine Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) ist möglich und wird seitens der Gemeinde Seefeld befürwortet.

8.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks A mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 9,20 m nach § 34 BauGB.

9.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.

10.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80m x 8,80 m nach § 35 BauGB nicht.

11.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00) und ausgebauten Dach nach § 35 BauGB nicht.

Beschluss

1.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan auf der östlichen Seite des Reisbichlwegs gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt ein Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.


Ja:
8
Nein:
0


2.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung für das angefragte Grundstück gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld, nicht aber das Vorhaben selbst. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt eine Ortsabrundungssatzung Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.


Ja:
8
Nein:
0


3.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage nach der Absicht zur zukünftigen Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nicht.

Die Frage ist im Verfahren zum Antrag auf Vorbescheid zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


Ja:
8
Nein:
0


4.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks D mit einem Baukörper in den Ausmaßen 16,00 m x 11,75 m nach § 34 BauGB.


Ja:
8
Nein:
0


5.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


Ja:
8
Nein:
0


6.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten möglich ist, nicht. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB ist.


Ja:
8
Nein:
0


7.
Eine Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) ist möglich und wird seitens der Gemeinde Seefeld befürwortet.


Ja:
8
Nein:
0


8.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks A mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 9,20 m nach § 34 BauGB.


Ja:
8
Nein:
0


9.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


Ja:
8
Nein:
0


10.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80m x 8,80 m nach § 35 BauGB nicht.


Ja:
8
Nein:
0


11.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00) und ausgebauten Dach nach § 35 BauGB nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
12. Der Bauausschuss spricht die Empfehlung an den Gemeinderat aus, dass betreffend das Grundstück Fl.Nr. 107/1 der Gemarkung Unering die bauplanungsrechtliche Rechtslage durch einen Bebauungsplan oder eine Ortsabrundungssatzungg neugestaltet wird, mit dem Ziel, dass das Grundstück in allen Teilen bebaubar ist. Dazu wird die Verwaltung beauftragt, eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat zu erarbeiten, die die Vor- und Nachteile eines Bebauungsplans und einer Ortsabrundungssatzung zur Diskussion darstellt. Ja: 8 Nein: 0

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3. Antrag zur Nutzungsänderung eines Stallgebäudes in eine Gewerbeinheit; Bauort: Fl.Nr.30, Starnberger Straße 2 in Drößling; Bauantrag-Nr.37/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.30, Drößling mit einer Größe von 3.106 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Nutzungsänderung eines Stallgebäudes in ein gewerbliches Lagergebäude mit Büro
       Veränderung der Art der baulichen Nutzung; Darstellung im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) gem. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Dorfgebiete dienen der Unterbringung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (u.a.), dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben
-        Maß der baulichen Nutzung: unverändert, Gebäudebestand bleibt äußerlich unverändert.
-        Es werden 3 neue Stellplätze geschaffen

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
-        Nutzungsänderung ist konform zur Gebietsart Dorfgebiet
-        Es 260,50 m² Hauptnutzfläche = Gewerbefläche + Büro; lt. Garagen- und Stellplatzverordnung müssen für Lagerräume je 100m² Hauptnutzfläche ein Stellplatz geschaffen werden; vorliegend werden 3 neue Stellplätze im Hofgelände nachgewiesen.

Anlagen:

- Eingäbepläne
- Betriebsbeschreibung, Stellplatzberechnung, Nutzflächen

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 25. Mai 2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 25. Mai 2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung von 2 Doppelhäusern mit 2 Carports und 6 Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.68/4, Grundberg 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.35/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.68/4, Hechendorf mit einer Größe von 895 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Neubau von 2 Doppelhäusern mit 2 offenen Stellplätzen und 3x2 mittels Duplex im Erdboden versenkten Stellplätzen: es entstehen 4 Doppelhaushälften mit jeweils ca. 150m² Wohnfläche 
-        beide Doppelhäuser in den Abmessungen 13,01 m x 9,99 m
-        GR 1: 161,26 m² bzw.158,99 m², zusammen 320,25; mithin eine GRZ 1 von 0,35
-        GF: beide 396,27 m² , zusammen 792,54 m²; mithin eine GFZ von 0,89
-        Bebauung mit UG, EG, OG und DG (3 Vollgeschossen)
-        Wandhöhen: DH 1: bergseitig: 6,47 m und talseitig 6,87m; DH 2: bergseitig 6,42 m und talseitig 7,92 m
-        Firsthöhen: 7,99 bzw. 10,48 gemessen ab OKFFB 
-        Satteldach mit 40 Grad Dachneigung und Gauben

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
-        Die Abmessungen der Außenwände hält die Vorgaben des genehmigten Vorbescheids vom 01.10.2020 (Az.:40-V-2020-103-14) ein; dort war ein GR von 130 je Baukörper für zulässig erklärt worden
-        Die Wandhöhen fügen sich ein: zwar ist im Vorbescheid nur eine umlaufende Wandhöhe von 6,50 genehmigt. Diese Höhe wurde jedoch vom Antragsteller gewählt. Auf den Fl.Nr.69/14 und 69/15 (Grundberg 8 und 8b) gibt es aber Bezugsfälle mit Wandhöhen von 7,66 m und 7,92 m talseitig.
-        lt. § 17 Baunutzungsverordnung dürfen die Obergrenzen im reinen Wohngebet für die GR bei 0,40 und für die GFZ bei 1,2 liegen. Beides ist eingehalten.

Anlagen:
- Eingäbepläne
- Anschreiben Architekt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.05.2021 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.05.2021 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur genehmigten Eingabeplanung vom 01.09.2014- Anpassung; Bauort: Fl.Nr.17, Am Gassl 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.34/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.17, Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlage:

-        § 30 BauGB iVm. 1. Änderung Bebauungsplan Ortsmitte Hechendorf - Teil C
-        vorgelegt als Bauantrag, weil in der ursprünglichen Genehmigung 40-B-2014-481-14 vom Landratsamt Starnberg eine Befreiung erteilt wurde

Beschreibung des Bauvorhabens:

-        Maß der baulichen Nutzung: keine Änderung; das Äußere des Wohnhauses entspricht dem Genehmigungsbescheid
-        Art der baulichen Nutzungen: keine Änderung; es verbleibt bei der Wohnnutzung
-        Innenausbau: diverse Änderung beim Innenausbau
-        Brandschutz: Änderung in der Einstufung: neu Gebäudeklasse 3 (anstelle Gebäudeklasse 2, wie im Genehmigungsbescheid)        

Beurteilung des Bauvorhabens:

-        Es handelt sich weitgehend um nach Art.57 BayBO ohnehin verfahrensfrei Innenausbaumaßnahmen
-        wesentlich ist die Änderung beim Brandschutz; als bauordnungsrechtlich relevant, wird der Brandschutz über das Landratsamt geprüft und ggf. genehmigt
 
Anlagen:

- Eingäbepläne
- Anschreiben Bauherr

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.02.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.02.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö 6
Datenstand vom 02.08.2021 09:46 Uhr