Datum: 14.09.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 27.07.2021
2 Bauantrag zur Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort:Fl.Nr.858 und 862, Münchener Straße 3 in Seefeld; Bauantrag-Nr.59/2021
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.49/2021
4 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.50/2021
5 Bauantrag zum Dachgeschossausbau und zur Errichtung von 3 Gauben; Bauort: Fl.Nr.824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.48/2021
6 Antrag auf Vorbescheid zur Überschreitung des Baufensters; Bauort: Fl.Nr.872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.52/2021
7 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.119/2, Seestraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.60/2021
8 Bauantrag zur Errichtung einer Bergehalle; Bauort: Fl.Nr.212, Nähe Dellinger Weg in Meiling, Bauantrag-Nr.56/2021
9 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 27.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö 1
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2. Bauantrag zur Neuerrichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort:Fl.Nr.858 und 862, Münchener Straße 3 in Seefeld; Bauantrag-Nr.59/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.858/1 und 862/1, Münchener Straße 3 (Hinterliegergrundstück)
       - derzeit bebaut einem Wohnhaus. Das Wohngebäude ist zum Abriss vorgesehen, dass Garagengebäude bleibt bestehen.

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Zweifamilienhaus in den Abmessungen 11 m x 9 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse, Dach als Speicher und nicht ausgebaut)
- GR 1: 142 m² (GRZ 1: 0,4); GR 2: 188,03 m² (GRZ 2: 0,53) (zulässig 0,4 GR 1 + 50%ige Überschreitung bzgl. GRZ 2)
       - Wandhöhe: maximal Wandhöhe 6,96 m
       - Satteldach 25 Grad Dachneigung
- Abstandsflächen sind eingehalten, bzw. die Abstandsflächenübernahmen liegen vor
- Erschließung mittels Dienstbarkeit ist gesichert
- es werden 3 Stellplätze geschaffen (2 WE mit 82, 15 m² und 73,32 m²); soweit die Stellplätze auf dem Weggrundstück bzw. in Teilen auf dem Nachbargrundstück 861/1 liegen, sind sie mittels Dienstbarkeit gesichert.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Anlagen:
- Luftbild
- Eingabeplan 
- Abstandsflächenplan
- Lageplan Stellplätze

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.49/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
       - genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abmessungen 8,90 m x 7,50 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
       - GR 1: 66,75 m², Geschossfläche: 133,50 m²
       - Wandhöhe max.  5,75 m
       - Firsthöhe 7,35 m
       - Wohnfläche 117,5 m²
       - 1 Stellplatz und 1 Garage

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten, nur die Wandhöhe ist um 0,15 m höher als Antrag auf Vorbescheid, fügt sich aber immer noch unproblematisch ein. 

Anlagen:

- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.50/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
       - genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abmessungen 14,50 m x 8,50 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
       - GR 1: 123,25 m², GR 2: 300,75 Geschossfläche: 247 m²
       - Wandhöhe max.  5,57 m, bei den Quergiebeln: 6,10 m
       - Firsthöhe 7,70 m
       - Wohnfläche 213,90 m² 
       - 3 Stellplätze und 1 Garage

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten, nur die Wandhöhe bei den Quergiebeln ist um 0,50 m höher als Antrag auf Vorbescheid, fügt sich aber immer noch unproblematisch ein und die Firsthöhe liegt 0,10 m über der aus dem Vorbescheid.

Anlagen:

- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020 
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. 

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die nördliche Einzelgarage nicht unabhängig anfahrbar ist. Eine Zufahrt über die Stellplätze an der Nordostseite ist nicht unabhängig von dort abgestellten PKW möglich. Eine Zufahrt von Südwesten, über die Zufahrt zum hinterlegenden Einfamilienhaus, ist ebenfalls nicht möglich, weil das Garagentor in die falsche Richtung weist und für einen Umdrehen faktisch die Wendefläche fehlt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Dachgeschossausbau und zur Errichtung von 3 Gauben; Bauort: Fl.Nr.824/1, Aubachweg 7 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.48/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.824/1, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Mehrfamilienhaus ohne ausgebautes Dachgeschoss

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
       - genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-177-14) vom 25.05.2021 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Schaffung von Wohnraum im DG (vormals Kaltspeicher)
       - Errichtung von 3 Gauben auf dem bestehenden Dach
       - Einbringung von Dachflächenfenstern
- Verbreiterung des Treppenaufgangs ins DG und Einbau eines vierteiligen           Dachflächenfensters mit geänderter Dachneigung (22 Grad- 60 Gard) gegenüber dem bestehenden Dach mit 30 Grad
       - Einbau eines WCs 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten, insbesondere wird die bestehende Wandhöhe beibehalten.
- Es handelt sich nicht um eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 n.F. BayBO. Dort wird die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachbaugen im Anwendungsbereich § 34 Abs.1 BauGB verfahrensrechtlich vereinfacht, indem auch hier eine Genehmigungsfreistellungserklärung der Gemeinde ergehen kann. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich ist jedoch die Neuerrichtung eines anderen Dachs anstelle des vorhandenen oder die äußere Veränderung des Dachs, ausgenommen die Errichtung oder Änderung von Gauben. Durch die Änderung der Dachneigung über den vergrößerten Treppenaufgang ist der Anwendungsbereich Art.58 Abs.2 BayBO nicht eingehalten. Der Antrag ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen.


Anlagen:

- Vorbescheid (40-B-2020-177-14) vom 25.05.2021
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.07.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es handelt sich nicht um eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 n.F. BayBO. Dort wird die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachbaugen im Anwendungsbereich § 34 Abs.1 BauGB verfahrensrechtlich vereinfacht, indem auch hier eine Genehmigungsfreistellungserklärung der Gemeinde ergehen kann. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich ist jedoch die Neuerrichtung eines anderen Dachs anstelle des vorhandenen oder die äußere Veränderung des Dachs, ausgenommen die Errichtung oder Änderung von Gauben. Durch die Änderung der Dachneigung über den vergrößerten Treppenaufgang ist der Anwendungsbereich Art.58 Abs.2 BayBO nicht eingehalten. Der Antrag ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Starnberg zu behandeln.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.07.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es handelt sich nicht um eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 n.F. BayBO. Dort wird die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachbaugen im Anwendungsbereich § 34 Abs.1 BauGB verfahrensrechtlich vereinfacht, indem auch hier eine Genehmigungsfreistellungserklärung der Gemeinde ergehen kann. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich ist jedoch die Neuerrichtung eines anderen Dachs anstelle des vorhandenen oder die äußere Veränderung des Dachs, ausgenommen die Errichtung oder Änderung von Gauben. Durch die Änderung der Dachneigung über den vergrößerten Treppenaufgang ist der Anwendungsbereich Art.58 Abs.2 BayBO nicht eingehalten. Der Antrag ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Starnberg zu behandeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid zur Überschreitung des Baufensters; Bauort: Fl.Nr.872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.52/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück: 

       - Fl.Nr.872/27, Hdf
- Derzeit bebaut mit einem Wohnhaus, dessen letzter Umbau mit Genehmigung aus dem Jahr 1966 datiert und somit ein Altbestand ist.

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. B-Plan Beermahd Nord, rechtverbindlich seit 27.09.1989

Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid:

       - 1. Frage:
Kann als erste Variante eine Überschreitung der Baugrenze um 2,10m x 7,50 m im Südosten nach § 31 Abs.2 BauGB befreit werden?
- 2. Frage:
Kann als zweite Variante eine Überschreitung der Baugrenze um 1,40 m x 14,50 m im Nordosten nach § 31 Abs.2 BauGB befreit werden?
- 3. Frage:
Kann als dritte Variante eine Überschreitung der Baugrenze um 2,10m x 7,50 m Südosten und zusätzlich um 1,40 m x 14,50 m im Nordosten nach § 31 Abs.2 BauGB befreit werden?

Baurechtliche Beurteilung:

Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs.2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, dass trotz der Rechtsbindung aus den Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar wiedersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft (BverwG, B. v. 20.11.1989 - 4-B 163.89). Gemäß § 31 Abs.2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1) Gründe der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Durch das Erfordernis der Grundzüge der Planung wird sichergestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden.

Vorliegend besteht ein Bezugsfall. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück Fl.Nr.872/28 liegt eine förmliche Befreiung durch den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Starnberg für einen Anbau im Nordosten mit den Abmessungen 5,75 m x 5,75 m (33,06 m²) vor. Bei der Überschreitung der Baugrenze im Südosten handelt es sich um einen Altbestand, der in der Zeit vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans genehmigt wurde und nicht von der vorgenannten Befreiung umfasst ist.

Im Bescheid vom 25.06.2001 (Az.: S0029/01) wird die Befreiung wie folgt begründet: „Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Beermahd“ konnte gem. § 31 Abs.2 BauGB gewährt werden, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Die Abweichung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Gemeinde Seefeld hat ihr Einvernehmen zu dieser Befreiung erteilt.“ 

Eine Änderung in der Sach- und Rechtslage zu diesem Bescheid ist, insbesondere was die städtebauliche Vertretbarkeit angeht nicht erkennbar, weil die Situation in diesem Bereich des Bebauungsplans unverändert ist.

Bei dem Bezugsfall handelt es sich sowohl was die Tiefe der Baugrenzverschiebung angeht bis zu 5,75 m Tiefe (Vorbescheid bis max. 2,10 m Tiefe) als auch hinsichtlich der Fläche 33,06 m² zu 36,14m² um vergleichbare Größenordnungen.

Die nachbarlichen Belange sind nicht betroffen, weil insbesondere die Abstandsflächen auf dem großen Grundstück mit 1.-*-065 m² eingehalten werden können.

Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, weil es nur um eine Verschiebung der Baugrenze geht, nicht aber um eine Mehrung des Baurechts hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Gründe für die Festsetzung der vorliegend doch sehr spezielle Form der Baugrenze sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht enthalten. Daher überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Möglichkeit einer Befreiung gegenüber den nicht feststellbaren Gründen für die Planung der Baugrenze auf dem Grundstück. Dies wird letztlich durch die Befreiung auf dem Nachbargrundstück durch den vorgenannten Bescheid des Landratsamtes Starnberg bestätigt.

Anlagen:

- Eingabepläne (Varianten 1-3)
- Antrag auf Befreiung
- Übersicht Bezugsfälle
- Bescheid vom 25.06.2001 (Az.: S0029/01)
- Auszug B-Plan
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 30.07.2021 wird gem. § 31 Abs.2 BauGB in allen drei Varianten befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 30.07.2021 wird gem. § 31 Abs.2 BauGB in allen drei Varianten befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.119/2, Seestraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.60/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.119/2, Hechendorf
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus, welches zum Abriss vorgesehen ist.

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan Seestraße I

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Bebauung in den Abmessungen 18,90 m x 9,00 m in einer Bebauung KG, EG DG
       - GR 1: 170,10 m², GR 2: 53,99, mithin zusammen 228,04 (GRZ 1: 0,07 und GRZ 2: 0,09)
       - Wandhöhe: max. 4,00 m talseitig, bezogen auf das neu geplante Gelände
       - SD, symmetrisch mit Dachaufbauten, Dachneigung 35 Grad
       - Abstandsflächen eingehalten 
       - 2 Stellplätze in Carport

- Anträge auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB für: Überschreitung GR 1: Gebäude von 0,10 m² und Kellertreppe von 3,95 m²; Baugrenze: Kellertreppe mit 1,10m x 3,59 m und ein Lichtschacht 2,15 m x 0,78 m; 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben hält die meisten Festsetzungen des B-Plans ein.
- Die Erteilung des Einvernehmens zu den Anträgen auf Befreiung (s.o.) wird empfohlen:

Bei der Überschreitung der GR1 durch das Gebäude handelt es sich um eine geringfügige Überschreitung, die einer bautechnisch gebotenen Überlänge des Gebäudes von 1,1 cm geschuldet ist. Sie verletzt nicht die Grundzüge der Planung.

Bei der Überschreitung der GR1 durch die Kellertreppe handelt es sich ebenfalls noch um eine geringfügige Überschreitung.

Bei Kellertreppe und Lichtschacht handelt es sich um untergeordnete Bauteile, bei denen eigentlich keine Befreiung hinsichtlich der Baugrenze erforderlich ist. Um gegenüber dem Landratsamt sicher zu gehen wurden beide Bauteile zur Befreiung beantragt.

 





Anlagen:

- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung nach § 31 Bas.2 BauGB + Begründung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung 12.08.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zu den beantragten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB  betreffend die geringfügige Überschreitung der überbaubaren Grundfläche  um 0,10 m² durch die Treppe und 3,95 m² durch die Kellertreppe sowie die Überschreitung der Baugrenze  durch  die Kellertreppe mit 1,10m x 3,59 m und ein Lichtschacht 2,15 m x 0,78 m erteilt. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung 12.08.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zu den beantragten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB  betreffend die geringfügige Überschreitung der überbaubaren Grundfläche  um 0,10 m² durch die Treppe und 3,95 m² durch die Kellertreppe sowie die Überschreitung der Baugrenze  durch  die Kellertreppe mit 1,10m x 3,59 m und ein Lichtschacht 2,15 m x 0,78 m erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zur Errichtung einer Bergehalle; Bauort: Fl.Nr.212, Nähe Dellinger Weg in Meiling, Bauantrag-Nr.56/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.212, Meiling
       - derzeit bebaut mit Fahrsilo, welches mit der Bergehalle überbaut werden soll. Die Halle dient der Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 35 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abmessungen 22.56 m x 12,80 m
       - GR 287,49 m²
       - 2 Sektionaltore
       - Wandhöhe max. 5,09 m
       - Satteldach 18 Grad Dachneigung
       - Abstandsflächen eingehalten 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

-  Das Bauvorhaben ist nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig, vorbehaltlich der Zustimmung des AELF (Amt für Landwirtschaft) in Weilheim

Anlagen:

- Luftbild
- Eingabeplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 09.08.2021 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 09.08.2021 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.09.2021 ö 9
Datenstand vom 25.11.2021 10:18 Uhr