Datum: 23.11.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 14.09.2021 und 26.10.2021
2 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr. 97, Sonneckweg 7, Hechendorf; Bauantrag-Nr. 68-2021
3 Bauantrag zum Umbau des Dachgeschosses eines bestehenden Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr. 6/1, Pointweg 7a in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 67/2021
4 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 70/2021
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr. 906/1, Münchener Straße; Bauantrag-Nr. 65/2021
6 Tektur Sanierung u. Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld
7 Tektur zum Neubau eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr. 79 u.a., Stampfgasse 1 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 66/2021
8 Bauantrag zum Umbau OP- Bereich Klinik Seefeld; Bauort: Fl.Nr. 199/2,201 und 202, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 69/2021
9 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung des Protokolls vom 14.09.2021 und 26.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö 1
zum Seitenanfang

2. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr. 97, Sonneckweg 7, Hechendorf; Bauantrag-Nr. 68-2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.97, Hechendorf

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Sonneckweg“ in Hechendorf
       - Genehmigungsfreistellung vom 04.01.2021 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens ist eine planabweichende Ausführung in folgenden Punkten erfolgt:

- Carport- Unterbau: 
Das unter dem Carport situierte „Offene Lager“ aus der Genehmigungsfreistellung ist nun als ein geschlossenes Lager aufgeführt. Hier befindet sich nunmehr ein Raum für Gartengeräte. Der Raum wird gegliedert durch eine Zwischenwand mit Tür. Die Zwischenwand ist aus statischen Gründen eingefügt worden. Keine Räume haben keine Aufenthaltsraumqualität.

- Carport zwei Fenster neu: 
Auf den Ebenen Untergeschoss und Erdgeschoss wurden zwei große Fenster (-türen) 1,70m x 2,20 m eingefügt.

- Fenster im UG (südseitig): 
Die Bauherren haben sich in der Rohbauphase größere Fenster im KG gewünscht. Gleichwohl soll dieser Bereich mittels eines Lichtschachts so gelöst werden, dass die geplanten Höhen im Gelände (hier Aufschüttung erforderlich) eingehalten werden. Eine wahrnehmbare Dreigeschossigkeit bei der südseitigen Fassade soll vermieden werden. Dies kann und soll gestalterisch mit dem Einbau eines Lichtschachtes mit den Abmessungen 0,80 m x 6,60 m gelöst werde. Der Lichtschacht wird mit einem Gitterrost abgedeckt, damit hier keine Wandhöhe entsteht.

- Terrasse nach Süd-Westen:
Aufgrund statisch-konstruktiver Gegebenheiten wurde der Balkon betoniert ausgeführt und mit einer Stütze versehen. Terrasse und Stütze befinden sich innerhalb der Baugrenze. Die Terrasse ist 24,80 m² groß. Die Festsetzungen des B-Plans werden insoweit eingehalten.
- Wärmepumpe unterhalb der Terrasse:
Unter der Terrasse ist eine Luftwärmepumpe geplant. 

- Eingangsbereich im Untergeschoss:
Als „Kellereingang“ bezeichnet, zur Erschließung der Geräteräume unter der Garage und der Einliegerwohnung im Untergeschoss. Auf einer Breite von 2,87 m und einer Länge von ca. 1,90 m bzw.1,25 m wird hier eine Abgrabung vorgenommen. Die Tiefe der Abgrabung beträgt 1,27 m. Der B-Plan lässt Abgrabungen bis max. 0,40 m zu. Ein Antrag auf Befreiung wurde gestellt.

-Aufschüttung im Bereich zur Nachbargarage:
Aufschüttung um 0,55 m auf 1,0 m. Der B-Plan lässt max. 0,40 m zu.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

1.Carport- Unterbau:
Da es sich bei dem Raum nicht um einen Aufenthaltsraum nach Art. 45 BayBO handelt, liegt kein Problem mit den Abstandsflächen vor. Als Raum für Geräte ist er als zur Nebenanlage Carport zu qualifizieren und ist nicht zur GR 1 des Hauptgebäudes hinzuzurechnen. Es ergibt sich keine Veränderung zur ursprünglich genehmigte GR2 des Carports, weil der Raum nicht vergrößert wird.

2. Carport zwei Fenster neu:
Es gibt keine entgegenstehende Festsetzung des B-Plans. 

3. Fenster Seeseite:
Sinn und Zweck der Festsetzungen des B-Plans ist, dass talseitig (Seeseite) keine Wandhöhe von über 6,60 m gemessen ab dem Bezugspunkt 571,00 ÜNN entsteht (Zusammenspiel Festsetzungen 3.2 und 7.5.2). Durch die Freilegung für die Fenster und die Planabweichung hinsichtlich der Aufschüttungshöhe in der Ausführung war dieses Maß nicht mehr eingehalten. Die Abgrabung davor, führte also zu Problemen mit der Wandhöhe. Es handelt sich um Grundzüge der Planung, die nicht befreit werden können. Die Tektur löst die Thematik mit einem Lichtschacht mit Gitterabdeckung. Dies ist erforderlich, weil sonst eine nicht mehr untergeordnete Abgrabung (größer 1/3 der Gebäudeseite) entstünde, die dann wiederum eine Wandhöhe auslöst.

4. Terrasse nach Süd-Westen:
Die Festsetzungen des B-Plans werden insoweit eingehalten.

5. Wärmepumpe unterhalb der Terrasse:
Der B-Plan enthält keine entgegenstehenden Festsetzungen.

7. Eingangsbereich im Untergeschoss:
Aufgrund der Geringfügigkeit der Abgrabung, ausschließlich für die Zugänge erscheinen die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Wandhöhe nicht tangiert. Die Schaffung einer Zugangssituation im UG wurde vom B-Plan nicht berücksichtigt und ergibt sich aufgrund der topographischen Hanglage. Eine vergleichbare Situation besteht bei den Bauräumen auf der Nordseite des Sonneckwegs nicht, da hier das Gelände eher ebenerdig ist. Nachbarinteressen scheinen nicht berührt, weil das Grundstück seitens des Bahnwegs nicht einsehbar ist.

8. Aufschüttung im Bereich zur Nachbargarage:
Auch hier liegt eine gewisse Geringfügigkeit vor. Die Notwendigkeit zur Aufschüttung tritt durch das an dieser Stelle tiefer liegende Baugrundstück im Vergleich zum Nachbarn Fl.Nr.97/10 auf. Die Nachbarinteressen sind auch hier nicht verletzt, weil der Nachbar von der Aufschüttung nichts mitbekommt. Die Aufschüttung findet hinter seiner Garage statt.




Anlagen:

- Eingabeplan, Lageplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zu den beiden Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geländeveränderung am Kellerabgang und den Aufschüttungen bei der Garage des Nachbarn erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zu den beiden Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geländeveränderung am Kellerabgang und den Aufschüttungen bei der Garage des Nachbarn erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Umbau des Dachgeschosses eines bestehenden Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr. 6/1, Pointweg 7a in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 67/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.6/1 in Hechendorf (1.230 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB in Verbindung mit dem einfachen (nicht qualifizierten B-Plan „Hager“)

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Umbau des bestehenden Einfamilienhauses im Dachgeschoss. Erhöhung, Firstdrehung PV- Anlage, aufgeständerter Balkon südseitig, Eingangsüberdachung nordseitig.
-  Gebäudeabmessungen im Grundriss gleichbleibend mit Bestand.; hinzukommen der angebaute Vordachbereich bergseitig und der Balkon talseitig; die Bauteile werden fest mit dem Bestandsbaukörper verbunden und sind daher zu berücksichtigen bei den Abmessungen; neue Abmessungen 17,20 m x 10, 78 m; teilweise über die Baugrenze hinaus; Antrag auf Befreiung § 31Abs.2 BauGB wurde gestellt.
-Veränderung der Wandhöhe bergseitig auf 5,425 m und talseitig auf 8,195 m; 

Baurechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB. Mit den benachbarten Wohnhäusern Pointweg 9 und 11 bestehen bereits Gebäude mit ähnlichen Abmessungen, auch hinsichtlich der Anbauten Balkon und Eingangsüberdachung. 
- Referenzobjekt für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB ist Fl.Nr.6/4, Pointweg 11: Wandhöhe vom max. 8,00 m talseitig, damit Überschreitung der Wandhöhe beim Referenzobjekt um 0,195 m; nach herrschender Rechtsprechung fügt sich das Bauvorhaben damit ein, weil es bei der angegebenen Überschreitung noch nicht als Fremdkörper in der bestehenden Bebauung wirkt.
- Der Antrag auf Befreiung ist aufgrund der abweichenden Stellung des Bestandsgebäudes- abweichend vom B-Plan- notwendig und gerechtfertigt. Das Bestandsgebäude erfüllt schon in keinster Weise mehr die Vorgaben des B-Plans aus dem Jahre 1958.
- PV-Anlage, Holzlamellenfassade und Firstrichtung sind nicht in die Betrachtung § 34 BauGB einzubeziehen.

Anlagen:
- Lageplan
-Eingabepläne
-Antrag auf Befreiung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.10.2021 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze erteilt. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.10.2021 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 70/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.872/27 in Hechendorf (1.065 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem B-Plan „Beermahd Nord“
       - genehmigter Vorbescheid 40-V-2021-130-14


Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Stellplätzen
- Gebäude in L-Bauweise in den Abmessungen 7,24 x 13,51 m bzw. 7,24 m x 13,86 m
- Bebauung mit KG, EG, OG (2 Vollgeschosse)
- GR 1 (Wohnhaus): 151,06 m², GF: 272,40
- Wandhöhe max. 5,98 m (bezogen auf das unveränderte Gelände); Firsthöhe 7,86 m  (bezogen auf das  unveränderte Gelände)
- Satteldach mit 23 Grad, keine Dachaufbauten, aber eingerückte Dachterrasse 14,68 m²
- 2 offene Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

- Der Bauwerber beantragt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenze. Die Baugrenze wird im Südosten um ca. 2,10 m (15,73 m²) überschritten. Das Landratsamt Starnberg hat im Vorbescheid die Überschreitung der Baugrenze für zulässig erklärt. Die Gemeinde hatte zuvor dem Antrag auf Vorbescheid zugestimmt. 
- Im Übrigen werden die Festsetzungen des B-Plans eingehalten.

Anlagen:

- Eingabeplan mit Lageplan
-Vorbescheid

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.10.2021 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze im Südosten um ca. 2,10 m (15,73 m²) erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.10.2021 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze im Südosten um ca. 2,10 m (15,73 m²) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr. 906/1, Münchener Straße; Bauantrag-Nr. 65/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - 906/1 in Seefeld (602 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - B-Plan „Ortsmittel-Teil Nordwest“

Fragen zum Antrag auf Vorbescheid:

1. Ist eine Überschreitung der Baugrenze im Westen um 3,50 m bauplanungsrechtlich zulässig? 

Begründung: Die Baugrenze soll auf einer Höhe mit dem Haus im Norden sein. Vorteilhaft im Hinblick auf die neu zu errichtende Abfangung der Münchener Straße.

Antwort: Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen nicht vor. Die Durchführung des B-Plans führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Vielmehr verhält es sich umgekehrt. Der B-Plan hat die Baugrenze bewusst nach innen ins Grundstück verlagert und keinen näheren Anbau an die Münchener Straße zugelassen. Der B-Plan hält an dieser Stelle nämlich über die Planzeichen eine bestehende Abgrabung fest. Folglich wurde die Abgrabung festgestellt und planerisch berücksichtigt. Dies schließt eine unbeabsichtigte Häret des B-Plans gerade aus. Die Tatsache, dass das die Baugrenze für das nördliche Gebäude näher an der Straße verlauft hat seinen Grund darin, dass es sich zur Zeit des B-Plans um ein bestehendes Gebäude handelte.

Die begehrte Verschiebung der Baugrenze ist auch nicht mehr geringfügig.

(Vgl. Fotos zur Grundstückssituation in Anlage)

2. Ist eine Überschreitung der Wandhöhe auf der Ost- und Nordseite um 1,25 m bauplanungsrechtlich zulässig?

Begründung: Durch die momentane Geländesituation soll der Keller auf der straßenabgewandten Seite wieder- wie momentan der Fall- ganz im Freien liegen. Von der Straßenseite ist die Wandhöhe mit 4,75 m deutlich unter der erlaubten Höhe.

Antwort: Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen nicht vor.
Die Grundzüge der Planung sind hinsichtlich der Abweichung von der Wandhöhe beeinträchtigt. Die Festsetzung der Wandhöhe gehört als zentrales Steuerungselement des Maßes der baulichen Nutzung zur Konzeption des B-Plans. Es wurde ansonsten nur eine GRZ festgesetzt und keine GFZ. Dementsprechend wird die GFZ alleine über die Festsetzung GRZ in Verbindung mit der Wandhöhe begrenzt.

Auch Ohne eine Befreiung wäre ein Kniestock von ca. 0,50 m für das DG möglich. Der B-Plan begrenzt die Zahl der Vollgeschosse auf zwei. Das Dachgeschoss soll nach planerischem Willen kein drittes Vollgeschoss werden.


3. Ist eine Zufahrt zu zwei Stellplätzen im Westen planungsrechtlich zulässig?

Begründung: Die Erschließung der Hauptwohnung im EG erfolgt von der Südseite, deshalb ist es vorteilhaft, die Stellplätze ebenfalls im Südwesten des Grundstücks auszuweisen und die Zufahrt entsprechend von der Münchener Straße zu machen.

Antwort: Der B-Plan lässt in Festsetzung 7 a Garagen und Stellplätze auch außerhalb der Bauräume zu. Ob sich die Stellplätze faktisch aufgrund der bestehenden Abgrabung realisieren lassen und sinnvoll sind darf bezweifelt werden.

4. Darf die zulässige GR II überschritten werden?

Begründung: Durch die Grunddienstbarkeit – Zufahrt, Stellplätze- des Nachbargrundstücks wird die GR II deutlich überschritten. Die GR I des neu geplanten Hauses hält die Vorgaben des Bebauungsplans ein.

Antwort: Der B-Plan ordnet in Festsetzung 3 b) die Geltung des § 19 Abs.4 BauNVO für Stellplätze an. Vorangehend trifft er eine Ausnahme für bestimmte andere bauliche Anlagen.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen nicht vor. Die Durchführung des B-Plans führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Vielmehr verhält es sich umgekehrt. Bei den Stellplätzen wurde bewusst keine Erhöhung der gesetzlichen Möglichkeit der Überschreitung der GR I um 50 % für Stellplätze zugelassen.

Zudem hat der Antragsteller die Notwendigkeit einer Überschreitung durch die Form der Grundstücksteilung in Verbindung mit der Einräumung der Grunddienstbarkeiten für Zufahrt und Stellplätze bewusst s gewählt. Ein anderer Grundstückszuschnitt hätte das Problem unter Umständen vermieden.

Anlagen:

- Eingabepläne
- Auszug B-Plan Ortsmitte- Teil Nordwest

Beschlussvorschlag

1. 
Eine Überschreitung der Baugrenze im Westen um 3,50 m ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 




2. 
Eine Überschreitung der Wandhöhe auf der Ost- und Nordseite um 1,25 m ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 

3. 
Eine Zufahrt zu zwei Stellplätzen im Westen planungsrechtlich ist zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

4. 
Eine Überschreitung der GRII ist nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 


 

Beschluss

1. 
Eine Überschreitung der Baugrenze im Westen um 3,50 m ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 

Ja:                9
Nein:                0


2. 
Eine Überschreitung der Wandhöhe auf der Ost- und Nordseite um 1,25 m ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 


Ja:                9
Nein:                 0


3. 
Eine Zufahrt zu zwei Stellplätzen im Westen planungsrechtlich ist zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. 

Ja:                9
Nein:                0



4. 
Eine Überschreitung der GRII ist nicht zulässig.

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 

Ja:                9
Nein:                0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Tektur Sanierung u. Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.257/4 in Seefeld

Planungsrechtliche Grundlage:

       - B-Plan Ortsmitte Teil Nord in Seefeld

Beschreibung des Bauvorhabens:

         - Tektur zur Baugenehmigung des Landratsamtes Starnberg vom 11.02.2021
- hier: Änderung des Eingangsbereichs: Anbau eines Windfangs und Abweichung vom    genehmigten Gelände.
- Windfang: Abmessungen 2,00 m x3,40 m mit ca. 6,22 m² Grundfläche, Höhe 3,07 m (Angabe aus Schnitt: 2,25 +0,09+0,73), Abstandsflächen eingehalten.
       - Absenkung des genehmigten Geländes für den Zugangsbereich um 0,73 m; aber keine Erhöhung der Wandhöhe, weil das festgesetzte Gelände von 558,10 ÜNN am Gebäude selbst bestehen bleibt.

Baurechtliche Beurteilung:

- Es liegt keine Abweichung von den Festsetzungen des B-Plans hinsichtlich der Wandhöhe vor (6,00 m).
- die Befreiung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 11.02.2021 (Az. 40-B-2020-743-14), die den unteren Bezugspunkt für die Wandhöhe im Gelände auf 558,10 ÜNN festsetzt wird nicht tangiert.

Anlagen:

- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung 06.08.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung 06.08.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Tektur zum Neubau eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr. 79 u.a., Stampfgasse 1 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 66/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.79 u.a. in Seefeld

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Gegenstand der Tektur sind:
1. 
Die Schleuse zwischen Tiefgarage und Treppenhaus wurde um 2,50 m Richtung Osten verschoben, so dass sie nun direkt ins Treppenhaus führt. (Grundrissänderung)
2.
Der Technikraum wurde von 10,80 m² auf 14,40 m² vergrößert. Dadurch erhöht sich die GR 1 geringfügig um 3,6 m². (GR-Erhöhung)
3.
Die östliche Tiefgaragenwand wurde rechtwinkelig gestaltet. (geringfügige GR- Erhöhung und Grundrissänderung)
4.
Der Hausanschlussraum wurde vergrößert von 2,50 m² auf 5,86 m². (geringfügige GR- Erhöhung und Grundrissänderung)

Baurechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben fügt sich auch mit den geringfügigen Änderungen in Grundriss und geringfügigen Erhöhungen bei der GR 1 nach § 34 BauGB noch ein.

Anlagen:

-  Eingabeplan Grundriss Untergeschoss Tektur
-  Eingabeplan Grundriss Untergeschoss Baugenehmigung v 14.08.2020 (Az.:40-B-2018-363-14

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag (Tektur zu 40-B-2018-363-14) in der Fassung vom 10.2021 wird nach § 34 befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag (Tektur zu 40-B-2018-363-14) in der Fassung vom 10.2021 wird nach § 34 befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauantrag zum Umbau OP- Bereich Klinik Seefeld; Bauort: Fl.Nr. 199/2,201 und 202, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 69/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstücke:

       - Fl.Nrn.199, 201 und 202 in Seefeld (18.500m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Umbau des OP-Bereichs im Bestand und Erweiterung mit zwei Interims-Operationssälen
- die OPs sind im Südwesten, als Anbau an das Hauptgebäude geplant; dazu muss im bestehenden Wirtschaftshof das Nassmülllager, der Kaltvergaser rund die Fahrradabstellplätze zurückgebaut und an den Dr. Ehrengut Weg umverlegt werden; es erfolgen im Rahmen des Anbaus verschiedene Anpassungen bzw. Umbauten im derzeitigen Gebäudebestand, um einen funktionalen Anschluss der neuen OP-Säle in den Gebäudebestand umzusetzen. (im Einzelnen vgl. Ablaufplan in Anlage)
- es handelt sich um einen Sonderbau nach der BayBO; Rechtsfolge: großes Prüfverfahren durch das LRA Starnberg.
-Anbau in Modulbauweise, zweigeschossig; EG mit OPs, OG mit Technik und teilunterkellert für Technik; 
- GR I: OP-Anbau +217,40 m², Müllhaus (Dr. Ehrengut Weg) + 53m²
- neue GR gesamt: 2.772,44 m² entspricht einer GRZ von 0,15 auf dem Gesamtgrundstück
- Wandhöhe 7,34 m 
- geringfügige Überschreitung der Baugrenze im Südwesten
- für den Bau muss ein Haselnussstrauch entfernt werden; kein Landschaftsschutz und nicht im Schutzbereich der Baumschutzverordnung  
- keine Anforderung an die Schaffung neuer Stellplätze nach der Stellplatzordnung der Gemeinde (Anwendungsbereich nur für Wohngebäude); im Übrigen werden die notwendigen Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern vom Landratsamt festgesetzt; 

Baurechtliche Beurteilung:

- Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB zuzustimmen, weil ein Anbau an die technischen Räume des Bestandes nur sinnvoll an dieser Seite des Gebäudes erfolgen kann. Da es sich um ein Krankenhaus handelt ist der Grund § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB des Wohls der Allgemeinheit einschlägig; aufgrund der Geringfügigkeit sind die Grundzüge der Planung nicht berührt.
- Im Übrigen hält Bauvorhaben hält die Festsetzungen des B-Plans Ortsmitte ein.

Anlagen:
- Lageplan
- Schnitt
- Ansicht Müllhaus
- Plan zum Baumbestand

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 9. der Baugrenze des Bebauungsplans „Ortsmitte“ im Südwesten des geplanten Anbaus nach Maßgabe der Eingabepläne erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet. 

Das Einvernehmen wird auch zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zum Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 9. der Baugrenze des Bebauungsplans „Ortsmitte“ im Südwesten des geplanten Anbaus nach Maßgabe der Eingabepläne erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.11.2021 ö 9
Datenstand vom 20.12.2021 11:06 Uhr