Datum: 14.12.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 23.11.2021
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.21, Nähe Johann-Michael-Fischer Weg 8/8a in Unering; Bauantrag-Nr.72/2021
3 Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung zwischen zwei bestehenden Hallen; Bauort: Fl.Nr.309 u.309/2, Mühlbachstraße 17a; Bauantrag-Nr.74/2021
4 Bauantrag zum Anbau von zwei unterirdischen Technikräumen u. eines Notstromaggregats in einem Container; Bauort: Fl.Nr.201, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.73/2021
5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: Fl.Nr.310, Seestraße 110 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.75/2021
6 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 23.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö 1
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2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.21, Nähe Johann-Michael-Fischer Weg 8/8a in Unering; Bauantrag-Nr.72/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück: 

       - Fl.Nr.21 in Unering (2.509 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 35 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Errichtung eines Wohngebäudes mit angeschlossener Doppelgarage
       - dazu vier Fragen:

1. Ist ein Baukörper in den Abmessungen 10,00m x 13,00m und der daraus resultierenden Grundfläche von 130m² auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?

2. Ist die im Schnitt dargestellte Wandhöhe von 6,37m, mit 2 Vollgeschossen EG und OG, DG kein Vollgeschoss, planungsrechtlich zulässig?

3. Ist die Dachform mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30 Grad planungsrechtlich zulässig?

4. Ist die im Schnitt dargestellte Firsthöhe von 9,255m planungsrechtlich zulässig?

Baurechtliche Beurteilung:

- Im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Vorbescheid wurde vorab ein Ortstermin mit dem zuständigen Baubereich des Landratsamt Starnberg durchgeführt. Nach zusätzlicher interner Begutachtung durch die Fach- und Geschäftsbereichsleitung   wurde das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilt. 

Danach können die sich südöstlich und südlich befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude nicht als maßstabsbildende Bebauung nach §34 BauGB herangezogen werden, sie sind quasi wegzudenken. Der Außenbereich „flutet“ dann bis an die bestehenden Hauskanten der Bestandsgebäude Fl.Nr21 und 241/2 der Gemarkung Unering heran. 

- Daher sind alle Fragestellungen insgesamt negativ zu beurteilen, weil sie eine planungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks nach § 34 BauGB zugrunde legen. Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Antragstellers im Sinne § 35 Abs.1 oder 2 BauGB liegen nicht vor. 

Anlagen:
- Eingabepläne
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Sitzungsverlauf

Der Bauausschuss spricht die Empfehlung aus, dass für diesen Fall und für gleichartige Fälle die Verwaltung im Rahmen des Ortsentwicklungsprogramms ein Konzept erarbeiten und vorstellen soll, was mit den Mitteln Klarstellungs-, Ergänzungs- oder Ortsabrundungssatzung im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich definiert.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 35 BauGB nicht befürwortet.

Ja:                        2
Nein:                        7


Sodann neuer Beschluss:

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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3. Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung zwischen zwei bestehenden Hallen; Bauort: Fl.Nr.309 u.309/2, Mühlbachstraße 17a; Bauantrag-Nr.74/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.309/1 und 309/2, Oberalting-Seefeld 

Planungsrechtliche Grundlage:

- 1. Änderung Bebauungsplan Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße und 
- 2. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung eines Daches zwischen den bereits bestehenden Lagerhallen auf Fl.Nr.309/1 und 309/2; Dachfläche 14,35m x 10,71m; Pultdach mit 3 Grad Dachneigung; Wandhöhe 4,90 m; zur Südseite (Ortsrand) geschlossen durch Außenwand.
- durch das Vordach und die Verbindung mit den beiden Hallen entsteht ein Sonderbau aufgrund der Größe 
- es wird eine zusätzliche Brandschutzwand zur Halle auf Fl.Nr.309/1 eingebaut

Baurechtliche Beurteilung:

- der Bebauungsplan sieht hinsichtlich der Art der Nutzung Lagerhallen vor; die Überdachung ändert an dieser Nutzung nichts
- hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt der Bebauungsplan eine GR von 1800m² und eine maximale Wandhöhe von 6,60 m vor; vorliegend kommt der Bestand zusammen mit der neuen Überdachung auf 1.795m², die Wandhöhe beträgt 4,90 m mit einer Firsthöhe von 5,50m
- ein Pultdach mit 3 Grad Dachneigung ist nach Festsetzung 5.2 im Sondergebiet zulässig
- die Geltung der Abstandsflächen wurde in der 2. Änderung zum Bebauungsplan Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße für den Bereich des Sondergebiets ausgeschlossen


Anlagen:

- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 09.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Anbau von zwei unterirdischen Technikräumen u. eines Notstromaggregats in einem Container; Bauort: Fl.Nr.201, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.73/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Aufgrund nicht prüffähiger Unterlagen ist die gesetzliche Frist zur Erteilung des Einvernehmens nach Art. 64 Abs.1, S.3 BayBO unterbrochen. 

Der Antrag ist in der Sitzung des Bauzuschusses zurück zu stellen.

Sitzungsverlauf

Der Antrag wurde zurückgestellt.

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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: Fl.Nr.310, Seestraße 110 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.75/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.310 Hechendorf (2.879 m²)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - Bebauungsplan Seestraße III (§30 BauGB)

Beschreibung des Bauvorhabens:

-Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; dazu Verschiebung des Baufeldes aus dem B-Plan nach Nordosten, Verschiebung des Bauraums  für die Garage in das  Baufeld für das Wohnhaus nach dem B-Plan, Überschreitung der GR 1 für das Wohnhaus um 6,5 m² bzw. für Terrasse und Loggia um 24,48 m², Überschreitung der GR 2 durch die Zufahrt um 37,15 m²,  Überschreitung der Wandhöhe um 60 cm (auf dann 6,80m).
- Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 11,00 m x 11,50 m zzgl. Terrasse und Loggia ca. 11,00m x 2,00 m (2,80m) mit einer Bebauung UG, EG, OG (2 Vollgeschosse)
- Wandhöhe max. 6,80m, Firsthöhe 9,46 m 
- Satteldach 26 Grad Dachneigung

- dazu acht Fragen:


1.Wird für die Überschreitung der Baugrenzen (Festsetzung 4.4) durch den Hauptbaukörper im Umfang von 90,18 m², davon 65,70m² für das Gebäude und 24,48 m² für die Terrasse und Loggia, eine Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB in Aussicht gestellt?

2. Ist die neu zu errichtender Garage im festgesetzten Baufeld für das Hauptgebäude zulässig?

3. Wird eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der festgesetzten GR 1 (Festsetzung 3.3 iVm. der Planzeichnung) durch das Hauptgebäude um 6,5 m² auf dann 126,5m² in Aussicht gestellt?

4. Wird eine Befreiung gem.§ 31 Abs.2 BauGB für eine Überschreitung der festgesetzten GR 1 (Festsetzung 3.3 iVm. der Planzeichnung) durch Terrasse und Loggia um 24,48 m² in Aussicht gestellt?

5. Wird eine Befreiung gem.§ 31 Abs.2 BauGB für eine Erhöhung der im Bebauungsplan zugelassenen Überschreitungsmöglichkeit (bis 75%) der GR 2 für Garagen und Zufahrten (Festsetzung 3.4) um 37,15 m² auf dann 127,15 m² in Aussicht gestellt?

6. Wird eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauBG für die talseitige Überschreitung der Wandhöhe um 60 cm auf dann 6,80m in Aussicht gestellt?

7. Wird der Fällung einer Buche mit Stammumfang 141 cm und einer Erle mit 125 cm, wie in den Plänen dargestellt, nach der gemeindlichen Baumschutzverordnung zugestimmt?

8. Wird der Gestaltung der Freiflächen auf dem Baugrundstücknach auf Grundlage des Freiflächengestaltungsplans zugestimmt?

Zur Begründung der gestellten Fragen wird auf den Fragenkatalog in Anlage verwiesen.

Baurechtliche Beurteilung:

- Das im B-Plan dargestellt Baufeld befindet sich inmitten des Baubestandes, der seit dem Bau des Hauses 1926 um das Haus herum gewachsen ist. Bei der Aufstellung des B-Plans wurde das Baufeld in vergrößerter Form um das Bestandsgebäude gelegt. Auf den Baumbewuchs wurde dabei keine Rücksicht genommen.
- Am 13.01.2021 fand ein Ortstermin zusammen mit dem Landratsamt Starnberg statt. Gesprächsgegenstand war der Abbruch des Bestandsgebäudes samt alter Garage und die Möglichkeit einer Verschiebung des Baufeldes für einen Neubau nach Nordosten in eine Lücke im Baumbestand. Die Garage sollte am Standort des aktuellen Bestandsgebäudes neu errichtet werden, da dieser natürlich nicht bewachsen ist. Ziel ist der Erhalt möglichst vieler Bäume auf dem Grundstück, insbesondere der alten Buchen, die unmittelbar an der Seestraße stehen. 
- Vor diesem Hintergrund sind die Anträge auf Befreiung grundsätzlich als sinnvoll zu bewerten. Trotzdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen §31 Abs.2 BauGB vorliegen.

       - zu den Fragen:

1. Die Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptbaukörper betrifft nicht die Grundzüge der Planung. Der B-Plan ordnet die überwiegende Zahl der Wohngebäude parallel zur Straße an, aber gerade für das Antragsgrundstück wurde, orientiert am Bestand, eine schräge Stellung des Baufeldes und der Baugrenze zugelassen. Diese abweichende Stellung ändert sich durch die Verschiebung des Hauptgebäudes nach Nordosten grundsätzlich nicht. Es handelt sich mit 90,18 m² zwar um eine sehr große Verschiebung, in Metern wird die Baugrenze nach Norden um 5,70 m überschritten, nach Osten um ca. 4,00m verschoben, womit sich die Überschreitung etwas relativiert. Desweiteren kann von der städtebaulichen Verträglichkeit der Überschreitung ausgegangen werden, weil hier keine negativen Auswirkungen für die übrigen Bebauung ausgehen und gleichzeitig die Baumkulisse im Ortsbild entlang der Seestraße erhalten werden kann.

2. Die neu zu errichtende Garage ist in den Baugrenzen des B-Plans für das Hauptgebäude zulässig. Es ist keine Befreiung erforderlich, weil der B-Plan bei der Festsetzung der Flächen für Garagen, diese nicht ausschließlich auf die dafür vorgesehenen Bauräume beschränkt.

3. Die Überschreitung der GR 1 für das Hauptgebäude um 6,5 m² ist geringfügig. Die Rechtsprechung nimmt eine Geringfügigkeit bis maximal 10% an. Vorliegend werden aufgrund der Geringfügigkeit die Grundzüge der Planung nicht berührt. Aufgrund des großen Grundstücks ist die Überschreitung städtebaulich verträglich. In Vergleich mit den anderen Grundstücken und der dort überbaubaren Grundstücksfläche, liegt das Antragsgrundstück im unteren Bereich, so dass keine bodenrechtlichen Spannungen durch die zusätzliche Versiegelung auftreten.

4. Die weitere Überschreitung der GR 1 durch Terrasse und Loggia um 24,48m² ist untergeordnet und städtebaulich vertretbar. Die Unterordnung wurde beim Ortstermin mit dem Landratsamt besprochen. Der Vergleich der zulässigen GR 1 nach dem B-Plan (Anlage 1) zeigt, dass das Antragsgrundstück nur eine relative GRZ von 0,09 ausweist, die durchschnittliche GRZ im Gebiet des B-Plans 0,175 beträgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits der derzeitige Bestand eine Terrasse von 76,29m² aufweist, die aufgrund der Errichtung 1926, vor dem B-Plan, natürlich Bestandsschutz hat. Diese Versiegelung wird unter Berücksichtigung der neuen Terrasse und Loggia um 51,81m² verringert

5. Die Notwendigkeit einer Befreiung von der im B-Plan vorgesehenen Überschreitungsmöglichkeit für die GR 2 hinsichtlich Garagen und ihrer Zufahrten ergibt sich aus der Verschiebung des Baufelds nach Nordosten zum Erhalt der straßenseitigen Bäume. Dadurch verlängert sich die Zufahrt von der Seestraße mit der Konsequenz einer Überschreitung der GR 2. Die zusätzliche Versiegelung von 37,51m² ist im Vergleich zum Erhalt der Bäume mit ihrem ökologischen Wert und dem Wert für das Orts- und Landschaftsbild verhältnismäßig. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, weil die Zufahrtsituation nicht das Grundkonzept der im B-Plan geregelten Bebaubarkeit beeinträchtigt. Der Hauptbaukörper erhält hierdurch kein größeres Baurecht. Die längere Einfahrt ist auch städtebaulich vertretbar, weil der Hauptbaukörper immer noch weit genug vom Landschaftsschutzgebiet entfernt errichtet wird und der B-Plan mit seiner Festsetzung des Baufeldes von der Straßenorientierung ohnehin schon abweicht, weil der Bestand von 1926 schon schräg im Grundstück steht.

6. Durch die Verschiebung des Baufeldes für das Hauptgebäude nach Nordosten, näher an den See, nimmt der Höhenunterschied zwischen Zufahrt und Eingang und der seesteigen Hauswand zu. Das Wohnhaus wird bereits mit Splitt-Level 0,55 m geplant, um eine weitere Überschreitung der Wandhöhe zu minimieren. Der straßenseitige Eingang kann nicht tiefer als die bereits geplanten 1,00m gesetzt werden und die vorliegende Zufahrt soll wegen der Schonung der Baumwurzeln nicht tiefer gelegt werden. Ob die Grundzüge der Planung hier verletzt sind, wird dass Landratsamt im Detail noch prüfen. Jedenfalls handelt es sich hinsichtlich der durch den Baumschutz angezeigten, möglichst gering zu haltenden Abgrabungen im Wurzelbereich, um eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte im B-Plan. 

7. Diese Frage kann nicht Gegenstand eines Antrags auf Vorbescheid sein. Gegenstand eines Vorbescheids kann nur sein, was später Gegenstand der Baugenehmigung sein kann. Der Vorbescheid ist insoweit eine vorweggenommene rechtliche Klärung zu einzelnen Fragen eines späteren Bauantrags. Die Zustimmung zur Entfernung der zwei Bäume ist eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Sie ist nicht Gegenstand der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Maßnahmen am Baumbestand zu stellen ist.

8. Der Freiflächengestaltungsplan bildet die Flächen für den Rückbau der bestehenden Gebäude, das neue Hauptgebäude und Garage, den Erhalt der natürlichen Uferlandschaft, ohne weitere Abgrabungen, unter Aufrechterhaltung des Bestands der derzeitigen Mauern und Abtreppungen und die geplanten Ersatzpflanzungen ab. Die Ersatzpflanzungen sind hinsichtlich der Art der zu pflanzenden Bäume noch nicht festgelegt. Es besteht eine verbindliche Pflanzliste nach Festsetzung 8.11 des B-Plans. Die Ersatzpflanzungen sollen im Bauantrag benannt werden.

Da das natürliche Gelände in seiner bestehenden Form erhalten wird, bestehen keine Bedenken gegen den Freiflächengestaltungsplan. 

 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 22.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis, dass die Frage 7 nicht Gegengenstand eines Antrags auf Vorbescheid sein kann. Die gemeindliche Baumschutzverordnung ist nicht Gegenstand der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Die Gemeinde Seefeld ist hier im eigenen Wirkungskreis zuständig. Die Antragstellerin wird gebeten, einen entsprechenden Antrag über Maßnahmen am Baumbestand zu stellen.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 22.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis, dass die Frage 7 nicht Gegengenstand eines Antrags auf Vorbescheid sein kann. Die gemeindliche Baumschutzverordnung ist nicht Gegenstand der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Die Gemeinde Seefeld ist hier im eigenen Wirkungskreis zuständig. Die Antragstellerin wird gebeten, einen entsprechenden Antrag über Maßnahmen am Baumbestand zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.12.2021 ö 6
Datenstand vom 27.01.2022 10:27 Uhr