Datum: 26.10.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 14.09.2021
2 Tektur Errichtung Einfamilienhaus mit Carport; Bauort: Fl.Nr.97/10, Sonneckweg 9 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.55/2021
3 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 14.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.10.2021 ö 1
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2. Tektur Errichtung Einfamilienhaus mit Carport; Bauort: Fl.Nr.97/10, Sonneckweg 9 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.55/2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.10.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.97/10, Hechendorf
Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Sonneckweg“ in Hechendorf
       - genehmigter Baubescheid (40-B-2020-311-14) vom 06.10.2020 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens ist eine planabweichende Ausführung in folgenden Punkten erfolgt:

- Carport- Unterbau: 
Das unter dem Carport situierte „Offene Lager“ aus der Baugenehmigung ist nun als ein geschlossenes Lager aufgeführt. Hier befindet sich die Technik der PV – Anlage inkl. Batterie. Die Batterie Sonnen Eco 10/11 KW hat eine Größe von 184/69 cm und hat nicht in den vorgesehenen Haustechnikraum gepasst. Daher benötigt dieser Raum eine absperrbare Türe (Witterungs- und Ungezieferschutz). 

- Fenster im UG (südseitig): 
Die Bauherren haben sich in der Rohbauphase größere Fenster im KG gewünscht. Gleichwohl soll dieser Bereich mittels eines Lichtschachts so gelöst werden, dass die geplanten Höhen im Gelände (hier Aufschüttung erforderlich) eingehalten werden. Eine wahrnehmbare Dreigeschossigkeit bei der südseitigen Fassade soll vermieden werden. Dies kann und soll gestalterisch mit einer begrünten Abböschung gelöst werden.

- Terrasse nach Süd-Westen:
Aufgrund statisch-konstruktiver Gegebenheiten wurde der Balkon betoniert ausgeführt und mit einer Stütze versehen. Die Bauherren haben im Rohbau entschieden den hinteren Teil der Terrasse zu verkleinern und den Balkon vorne zu vergrößern. 
       
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

1.Carport- Unterbau:
Da es sich bei dem Raum nicht um einen Aufenthaltsraum nach Art. 45 BayBO handelt, liegt kein Problem mit den Abstandsflächen vor. Auf dem Carport wird eine PV-Anlage neu geplant. Damit dient die Batterie im Technikraum auch zur Speicherung des Stroms aus der Carport-PV. Dadurch ist der Technikraum auch dem Carport zuzuordnen und ist nicht zur GR 1 des Hauptgebäudes hinzuzurechnen. Es ergibt sich keine Veränderung zur ursprünglich genehmigte GR2 des Carports, weil der Raum nicht vergrößert wird.

2. Fenster Seeseite:
Sinn und Zweck der Festsetzungen des B-Plans ist, dass talseitig (Seeseite) keine Wandhöhe von über 6,60 m gemessen ab dem Bezugspunkt 571,20 ÜNN entsteht (Zusammenspiel Festsetzungen 3.2 und 7.5.2). Durch die Freilegung für die Fenster und die Planabweichung hinsichtlich der Aufschüttungshöhe in der Ausführung war dieses Maß nicht mehr eingehalten. Die Abgrabung davor, führte also zu Problemen mit der Wandhöhe. Es handelt sich um Grundzüge der Planung, die nicht befreit werden können. Die Tektur löst die Thematik mit einer Aufschüttung des Geländes und rund um die Fenster werden Lichtschächte eingesetzt, die mit Gittern abgedeckt werden müssen. Dies ist erforderlich, weil sonst eine nicht mehr untergeordnete Abgrabung (größer 1/3 der Gebäudeseite) entstünde, die dann wiederum eine Wandhöhe auslöst.

- Terrasse nach Süd-Westen
Durch die Vergrößerung, Betonierung und Aufständerung des Balkons ist eine aufgeständerte Terrasse entstanden, die baurechtlich anders zu behandeln ist. Die Terrasse hat nunmehr eine Tiefe von 2,50 m an der Westseite und eine Größe von 27,50 m². Als Rechtsfolge ergibt sich dadurch, eine nicht mehr nur geringfügige Überschreitung der Baugrenze entgegen der Festsetzung 4.1 des Bebauungsplans. Hinsichtlich des Balkons war eine geringfügige Überschreitung von 1,65 m genehmigt. Weiterhin werden aufgeständerte Terrassen zur GR 1 hinzugerechnet. Der Bebauungsplan setzt eine GR 1 von 95 m² fest. Zusätzlich ist eine Überschreitung mit Terrassen um 25 m² zulässig nach Festsetzung 2.1. Das Haus verwirklicht eine GR1 von 94,95 m², die Terrasse von 27,80 m². In der Summe liebt eine Überschreitung der GR 1 von 2,75 m² vor.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg kann eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB nicht in Aussicht gestellt werden. Hinsichtlich beider Festsetzungen sind die Grundzüge der Planung verletzt. Eine Geringfügigkeit bei der Überschreitung der Baugrenze wird von der Rechtsprechung bis max. 1,50 m angenommen. Hinsichtlich der GR 1 Überschreitung setzt der Bebauungsplan eigens eine Überschreitungsmöglichkeit von 25 m² fest. Eine weitere Überschreitung durch eine planabweichende Ausführung ist nicht sachgemäß, weil die Möglichkeit bereits im Bebauungsplan ausdrücklich berücksichtigt wurde.

Daher löst die Tektur die Problematik, indem sie den planabweichend vergrößerten Teil der Terrasse nunmehr als offene Holzlege ausbildet. Dass bestehende, freikragende Betonfundament der Terrasse wird in die Holzlege einbezogen. Laut B-Plan 6.4 sind Nebenanlagen außerhalb der Bauräume mit bis zu 12 m² zulässig. Vorliegend hat die Holzlege eine Grundfläche von 5,9 m². Das Landratsamt hat die Lösung über die Holzlege als genehmigungsfähig bestätigt.

Anlagen:

- Eingabeplan, Lageplan 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.10.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.10.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 26.10.2021 ö 3
Datenstand vom 25.11.2021 10:29 Uhr