Datum: 18.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 21:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 14.12.2021
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Einführung einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (Kostenerstattungssatzung)
4 Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich Uneringer Straße (Gewerbe und Wohnen)
5 Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung im Bereich des Grundstücks Flur Nr. 83/7 der Gemarkung Hechendorf (Alte Hauptstraße 20d)
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "BRK-Kombigebäude Seefeld"; Aufstellungsbeschluss
7 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (Nordwestlicher Teil der Ulrich-Haid-Straße); Fortführung des Verfahrens und Erweiterung des Geltungsbereiches
8 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs, Herrsching und Weßling
9 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 14.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 14.12.2021 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 23.11.2021

TOP 2:        Neues Verfahren AKDB für Personalabrechnung

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung der AKDB für den Bereich Outsourcing der Gehaltsabrechnungen zu den genannten Kosten von 2,64 EUR pro Einwohner jährlich zum 01.01.2022 mit einer ersten Vertragsbindung bis zum 31.12.2026.
Abstimmung: 19:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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3. Einführung einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (Kostenerstattungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Umwelt- und Energieausschuss hat in seinen Sitzungen das Thema Umsetzung der Ausgleichsflächen vorangetrieben. Dabei wurden bisher alle gemeindlichen und auch privaten Ausgleichflächen im Gemeindegebiet in einem Kataster aufgenommen. Die gemeindlichen Ausgleichsflächen werden in den kommenden Jahren kontinuierlich umgesetzt und auch gepflegt. Der nächste Schritt ist, auf die privaten Eigentümer zuzugehen und diese Flächen umzusetzen.
Viele Flächen werden in den einzelnen Baugebieten festgelegt. Dadurch entstehen viele kleinere Flächen, die zum Teil schwer umsetzbar und/oder auch schwer kontrollierbar sind. Die Kontrolle der Ausgleichsflächen durch gemeindliche Bebauungspläne obliegt den Gemeinden. Zudem sind kleinere Ausgleichsflächen ökologisch nicht sinnvoll. 
Eine Alternative ist, dass die Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes festgesetzt werden. Dadurch könnten größere Ausgleichsflächen entstehen, die ökologischer sinnvoll sind und das Baurecht könnte dadurch leicht erhöht werden. Dies stellt kein Verzicht auf Festsetzung von Grünflächen im Bebauungsplangebiet dar!!!
Jedoch haben nicht viele privaten Eigentümer genügend Grundbesitz, die als Ausgleichfläche sinnvoll und geeignet sind.
Hier kann die Gemeinde eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB erlassen. Diese gibt den Gemeinden und auch den Bürgern die Möglichkeit, die Ausgleichsflächen an geeigneter Stelle (als Eigentum der Gemeinde) herzustellen und zu pflegen. Der Eigentümer trägt dafür die erforderlichen Kosten. Dadurch hat er weniger Aufwand und ggf. etwas mehr Baurecht. Der Aufwand für die Verwaltung ist zudem auch geringer und kostengünstiger, als das aufsetzten eines städtebaulichen Vertrages, da hier ein Bescheid erlassen wird.

Der Umwelt- und Energieausschuss hat in seiner Sitzung am 07.12.2021einstimmig entschieden, dass der Erlass der Kostenerstattungssatzung dem Gemeinderat empfohlen wird.

Ziel der Satzung:
  • die Gemeinde stellt die Flächen für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage und Pflege) zur Verfügung und stellt diese ggf. her 
  • die Kosten für den Aufwand der Maßnahme einschließlich der Bereitstellung der Flächen kann dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden 
  • als mögliche Ausgleichsflächen kann auch das Ökokonto herangezogen werden 

Welche Voraussetzungen müssen für die Erhebung erfüllt sein?
Das gesamte Umweltrecht ist vom Grundgedanken des sogenannten Verursacherprinzips durchzogen. Das heißt, dass diejenigen zum Ersatz verpflichtet sind, auf deren Grundstücken, die baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, in Umweltgüter eingegriffen wird. Im Vordergrund steht die Wiedergutmachung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Kommune im Bebauungsplan festgesetzt und den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Sie führt diese Maßnahmen aus - außer es handelt sich um Maßnahmen auf den Baugrundstücken selbst - und erhebt dafür einen Kostenerstattungsbetrag.

Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Der erstattungsfähige Aufwand umfasst im Wesentlichen die Kosten für
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Grundsätzlich werden die ermittelten erstattungsfähigen Kosten auf die zugeordneten Grundstücke entsprechend ihrer ansatzfähigen Grundfläche verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Das Ergebnis ist die "ansatzfähige" Grundfläche. Alternativ wird die überbaubare und versiegelbare Fläche zugrunde gelegt, sofern keine Grundflächenzahl festgesetzt ist.

Von wem wird der Kostenerstattungsbetrag gefordert?
Erstattungspflichtig ist in der Regel derjenige, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme Vorhabenträger, Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter des zugeordneten Grundstücks ist. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (etwa in Kaufverträgen) werden daher nicht berücksichtigt.

Sitzungsverlauf

Die Kostenerstattungssatzung wird grundsätzlich als sinnvoll und zielführend erachtet, jedoch bittet das Gremium darum, die Methodik der Kostenermittlung konkreter festzulegen, um für die Kostenträger eine bessere Planbarkeit, Transparenz und Gleichbehandlung erzielen zu können. Hierzu soll auf Vergleichsmodelle und Best-practice-Beispiele anderer Gemeinden zurückgegriffen werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB – Kostenerstattungssatzung (KostenErstS). Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 17

Beschluss 2

Der Gemeinderat befürwortet den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a -135 c BauGB – Kostenerstattungssatzung (KostenErstS). Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Kostentransparenz und auf Grundlage von Vergleichsmodellen anderer Gemeinden eine möglichst konkrete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kosten zu erstellen und der Satzung zugrundezulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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4. Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich Uneringer Straße (Gewerbe und Wohnen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die Firma immosens GmbH möchte im Bereich der Uneringer Straße auf den nördlichen Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 93 und 440 der Gemarkung Oberalting-Seefeld ein Wohn- und Gewerbebauprojekt realisieren. Insgesamt sollen vier Mehrfamilienhäuser sowie ein größeres gewerblich genutztes Gebäude mit nicht störendem Gewerbe auf den bislang unbebauten Freiflächen der beiden Grundstücke entstehen. 

Der vorhandene, derzeit gewerblich genutzte Bau im südlichen Teilbereich des Grundstückes Flur Nr. 93 soll dabei auch weiterhin als Gewerbe-/Handwerkerhof erhalten bleiben. 

Für die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden, da sich die Teilflächen teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden. Die Firma immosens GmbH hat daher mit Schreiben vom 13.12.2021 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (siehe Anlage). Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 

Der vorhabenbezogene Teil des Bebauungsplanes würde die neu zu überplanenden nördlichen Freiflächen auf den Grundstücken Flur Nrn. 93 sowie 440 umfassen und würde um einen nicht vorhabenbezogenen Teil, der sich aus den Flächen des Bestandsgebäudes auf Grundstück Flur Nr. 93 sowie der Zufahrt zur Uneringer Straße zusammensetzt, erweitert werden. Die Einbeziehung des nicht-vorhabenbezogenen Teils ist erforderlich, da beide Bereiche städtebaulich und funktionell zusammenhängen und aufeinander abgestimmt werden sollten.

Der Vorhabenträger wird das Projekt in heutiger Sitzung vorstellen. 

Sitzungsverlauf

Herr Bargenda von der Immosens GmbH stellt das Projekt dem Gemeinderat vor und nimmt anschließend zu einigen Fragen aus dem Gremium Stellung. 

Das Vorhaben wird grundsätzlich sehr begrüßt, auch wenn teilweise noch Optimierungsansätze sowie Klärungsbedarf in einigen Detailfragen gesehen werden. Insbesondere wird von einigen Gemeinderäten eine noch stärkere Erhöhung des Gewerbeflächenanteils angestrebt. Die Wohnbauflächenmehrung dürfe den Ort nicht überfordern. Auch müsse die Erschließungs- und Verkehrssituation genau betrachtet werden. 

Das Vorhaben soll im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung vertieft diskutiert werden. Eine Beschlussfassung wird zunächst vertagt.

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5. Antrag auf Aufstellung einer Ergänzungssatzung im Bereich des Grundstücks Flur Nr. 83/7 der Gemarkung Hechendorf (Alte Hauptstraße 20d)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks Flur Nr. 83/7 der Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee (Alte Hauptstraße 20d) möchte auf seinem Grundstück ein neues Wohnhaus errichten. 

Mit Bauantrag vom 24.09.2020 wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage seitens des Grundstückseigentümers gestellt. Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 24.11.2020 wurde der Antrag infolge einer nicht mehr untergeordneten Abgrabung und des daraus resultierenden Nichteinfügens sowie aufgrund einer zu geringen Stellplatzanzahl nicht befürwortet. Der Bauwerber zog daraufhin seinen Bauantrag zurück. 

Mit überarbeitetem Bauantrag vom 01.12.2020 wurde erneut eine Baugenehmigung durch den Grundstückseigentümer beantragt. Mit reduzierter und nunmehr untergeordneter Abgrabung sowie mit dem Nachweis von 3 Stellplätzen und damit in ausreichender Anzahl wurde der Bauantrag nun vom Bauausschuss in der Sitzung vom 19.01.2021 befürwortet. 

Nach Weiterleitung und Prüfung durch das Landratsamt Starnberg wurde der Bauherr mit Schreiben des Landratsamtes vom 31.03.2021 darüber informiert, dass eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben nicht in Aussicht gestellt werden könne, da der Baukörper teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu liegen komme. So ende der Bebauungszusammenhang regelmäßig an der Außenwand der letzten im Zusammenhang stehenden Baukörper – im vorliegenden Fall an der Außenwand der benachbarten Wohnhäuser auf den Grundstücken Flur Nrn. 75/10, 75/11 und 83/5, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee. Die Gemeinde Seefeld hatte zuvor im Rahmen ihrer Prüfung der Bauanträge vom 24.09.2020 und 01.12.2020 die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich jeweils etwas großzügiger und im Sinne des Bauherrn ausgelegt.

Unter der Maßgabe einer Verschiebung des Baukörpers um 4 m in Richtung Osten wurde die Baugenehmigung mit Bescheid des Landratsamtes vom 19.04.2021 schließlich erteilt. Aus Sicht des Bauherrn sind mit der Verschiebung des Baukörpers jedoch einige bauliche Nachteile verbunden. In diesem Zusammenhang wurden u.a. eine Reduzierung des südöstlichen Vorgartenbereichs, eine Verkürzung des Gebäudes um 0,25 m, eine Einengung und Beschattung der West-Terrasse durch die Doppelgarage sowie eine nicht mehr mögliche Belichtung und Belüftung des Vorratsraumes im Kellergeschoss genannt. 

Nach Prüfung aller baurechtlichen Möglichkeiten hat der Bauherr die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB für sein Grundstück beantragt. Mit einer solchen Satzung könnte die Gemeinde den Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich in Richtung Westen verschieben und somit eine Genehmigungsfähigkeit für das Bauvorhaben in der für den Bauherrn „optimierten Variante“ herstellen.    

Aus Sicht der Verwaltung wäre die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in diesem Bereich zwar grundsätzlich denkbar, da sich der Baukörper auch bei einer Verschiebung der Außenbereichsgrenze noch innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche befinden würde und eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes eher nicht zu befürchten wäre. 

Es bestehen jedoch folgende Bedenken, die im gegenwärtigen Fall zu berücksichtigen und in die Abwägungsentscheidung über die Befürwortung oder Ablehnung des Antrags mit einzustellen sind: 

  • Gemäß Beurteilung des Landratsamtes (Schreiben vom 31.03.2021) würde die für den Bauherrn optimierten Variante zu einer städtebaulich unerwünschten Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hineinführen („Ausufern“).

  • Eine nachträgliche Verschiebung der Außenbereichsgrenze führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber dem unmittelbaren Nachbarn auf Grundstück Flur Nr. 83/5, dessen Bauvorhaben auf Grundlage der aktuell geltenden Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich genehmigt wurde. Der Nachbar hat allerdings mit Schreiben vom 30.11.2021 der Aufstellung einer Ergänzungssatzung zugestimmt. Sein Grundstück wäre in jedem Falle mit in den Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung mit einzubeziehen. 

  • Die optimierte Variante stellt zwar ein aus Sicht des Bauherrn nachvollziehbares subjektives Interesse dar, jedoch ist mit der schon genehmigten Variante bereits eine ausreichende und zumutbare Bebauungsmöglichkeit vorhanden. Eine unbeabsichtigte Härte oder gar eine Unmöglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks ohne Verschiebung der Außenbereichsgrenze besteht nicht.

  • Im Falle einer Befürwortung des Antrags würde den privaten Belangen des Bauherrn ein großes Gewicht verliehen (ohne Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls oder bedeutender Gründe des Allgemeinwohls). Dies könnte eine ungewünschte Signalwirkung und einen eingeengten Handlungsspielraum bei ähnlich gelagerten Fällen nach sich ziehen.  

Anlagen: 
  • Antrag des Grundstückseigentümers/Bauherrn auf Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
  • Übersichtsplan mit Darstellung der genehmigten und der optimierten Baukörpervariante sowie der möglichen Grenzziehungen zwischen Innen- und Außenbereich 

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung stellt den Sachverhalt und die damit verbundenen möglichen Folgewirkungen vor. Das Gremium entscheidet sich letztlich dafür, dem Wunsch des Bauherrn zu entsprechen und eine Ergänzungssatzung für den Bereich aufzustellen. Die anfallenden Planungskosten sollen vom Eigentümer als Planverursacher getragen werden (Regelung über einen städtebaulichen Vertrag).

Beschluss

Der Antrag auf Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB wird befürwortet. 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Verfahren für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 83/7 und 83/5 der Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "BRK-Kombigebäude Seefeld"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der BRK-Kreisverband möchte an der Ulrich-Haid-Straße auf einer Fläche zwischen Wertstoffhof und Asylunterkünften ein neues BRK-Gebäude verwirklichen, um dort die Wache des HvO Seefeld („Helfer vor Ort“), ein Teil des BRK-Katastrophenschutzes für den Landkreis sowie die mobile Wasserwacht-Schnell-Einsatzgruppe (SEG) Nord unterbringen zu können. Zudem sollen nach Möglichkeit Dienstwohnungen für BRK-Personal mit in das Gebäude untergebracht werden.

Für die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der BRK-Kreisverband Starnberg hat folglich einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Gemeinde eingereicht (siehe Anlage). Parallel hierzu muss der Flächennutzungsplan angepasst werden (10. Änderung).

Das Projekt wurde in der letzten Gemeinderatssitzung am 23.11.2021 vorgestellt. Der Gemeinderat hat der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zugestimmt. Hierfür ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss zu fassen und bekanntzumachen. 

Der Form wegen sollte zuvor das ursprüngliche Bebauungsplanverfahren aus dem Jahr 2014, welches noch eine reine Rettungswache in diesem Bereich vorsah, eingestellt werden. 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „BRK-Kombigebäude Seefeld“ umfasst jeweils eine Teilfläche der Grundstücke Flur Nrn. 287 und 289 sowie eine Teilfläche der Ulrich-Haid-Straße (Flur Nr. 275/5). Als Art der baulichen Nutzung ist die Festsetzung eines Sondergebietes vorgesehen.   

Beschluss

1.         Das mit Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2014 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „BRK Rettungswache“ wird eingestellt. 

2.         Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „BRK-Kombigebäude Seefeld“ für eine Teilfläche der Grundstücke Flur Nrn. 275/5, 287, 289 und 293, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld (siehe Anlage). 

3.         Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (Nordwestlicher Teil der Ulrich-Haid-Straße); Fortführung des Verfahrens und Erweiterung des Geltungsbereiches

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 7

Sach- und Rechtslage

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15.07.2014 wurde die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (BRK Rettungswache) eingeleitet. Ziel der Planung war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Rettungswache an der Ulrich-Haid-Straße in Nachbarschaft zum Wertstoffhof. Parallel hierzu wurde ein Aufstellungsbeschluss für den nachfolgenden Bebauungsplan gefasst. 

Am 04.11.2014 wurde der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom Gemeinderat gebilligt und der Beschluss zur frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen. 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde von Seiten der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern mit Stellungnahme vom 15.01.2015 darauf hingewiesen, dass bei der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nur der unmittelbare Bereich der Rettungswache betrachtet werden müsse, sondern auch die umliegenden Flächen zwischen Ortsrand und Vorhabengebiet in ein planerisches Gesamtkonzept einzubinden seien:

„Um eine Verfestigung der Zersiedlung im Außenbereich und eine ungeordnete Entwicklung auf der Fläche zwischen ‚An den Meisterwiesen‘ und der Münchner Straße (St 2068) zu vermeiden, wird aus städtebaulicher Sicht empfohlen, die Fläche zwischen Ortsrand und Staatsstraße, die von diversen Nutzungen geprägt ist, in ein planerisches Gesamtkonzept zu integrieren.“ 

Nach Durchführung der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Verfahren seitens des BRK Starnberg u.a. aufgrund der nicht geklärten Finanzierung und der offenen Frage hinsichtlich der Zukunft des Seefelder Krankenhauses vorerst nicht weiterverfolgt.

Mittlerweile wurde das Projekt in abgeänderter Form wieder reaktiviert, da die o.g. offenen Punkte durch das BRK geklärt werden konnten. Das Vorhaben, welches nun eine Kombiwache vorsieht, wurde in der Gemeinderatssitzung am 23.11.2021 vorgestellt. Der Gemeinderat hat folglich der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt. 

Die Verwaltung schlägt für die erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplanes vor, das Verfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wieder aufzunehmen. 

Um der Anregung der Höheren Landesplanungsbehörde zur Sicherstellung eines planerischen Gesamtkonzeptes Rechnung tragen zu können, sollte der Geltungsbereich erweitert und die umliegenden Bereiche nördlich der Ulrich-Haid-Straße mit einbezogen werden (siehe Anlage). Neben den Flächen der neuen Kombiwache (zukünftige Ausweisung: Sondergebiet) würden auch der Wertstoffhof samt möglicher Erweiterungsflächen (ebenfalls Sondergebiet), Schutzflächen entlang des Aubachs (Grünflächen, Schutzpflanzungen) sowie der Bereich der Asylunterkünfte bis zum Ortsrand von Seefeld (Gemeinbedarfs- und Wohnbauflächen) mit einbezogen.  

Mit den vorgesehenen Flächenausweisungen entsteht kein neues Baurecht, sondern es wird lediglich die planerische Absicht der Gemeinde zur zukünftigen grundlegenden Art der Bodennutzung ausgedrückt. Um ein tatsächliches Baurecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines nachfolgenden Bebauungsplanes (bzw. mehrerer Bebauungspläne) erforderlich.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erläutert, dass infolge der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde ein erweiterter Umgriff des Geltungsbereiches erforderlich ist. Die Gemeinde muss auch die umliegenden Bereiche überplanen, um insbesondere dem Anbindegebot und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung tragen zu können. Zudem wird betont, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan für das BRK-Kombigebäude nur Rechtsverbindlichkeit erlangen kann, wenn die Flächennutzungsplanänderung zuvor genehmigt wurde und Rechtswirksamkeit erlangt hat. Die Realisierung des BRK-Projektes ist somit an eine Flächennutzungsplanänderung mit erweitertem Geltungsbereich gebunden. 

Seitens einiger Gemeinderäte werden Bedenken hinsichtlich einer kurzfristigen Überplanung größerer Freiflächen in diesem Bereich geäußert. Dies sollte zunächst auf Ebene des Ortsentwicklungskonzeptes ausführlich erörtert und geprüft werden.

Um das zeitlich drängende BRK-Projekt nicht zu verzögern, wird der Vorschlag eingebracht, den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung auf den unbedingt erforderlichen Teil unmittelbar entlang der Ulrich-Haid-Straße zu reduzieren.  

Beschluss 1

1.         Das Verfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter der neuen Bezeichnung „Nordwestlicher Teil der Ulrich-Haid-Straße“ wieder aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Beschluss 2

2.         Der Geltungsbereich wird um die Flächen des Wertstoffhofes, der Asylunterkunft und der angrenzenden Freiflächen bis zum derzeitigen Ortsrand erweitert (siehe Anlage). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
Somit abgelehnt

Beschluss 3

3.        Der Geltungsbereich wird in reduzierter Form um die direkt an der Ulrich-Haid-Straße befindlichen Flächen des Wertstoffhofes, der Asylunterkunft und der unmittelbar angrenzenden Freiflächen bis zum derzeitigen Ortsrand erweitert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs, Herrsching und Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 8

Sach- und Rechtslage

1. Gemeinde Andechs: Bebauungsplanes Nr. 45 „Südl. der Starnberger Str. (…)“

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat in seiner Sitzung am 15.09.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling beschlossen. 

Ziel des Bebauungsplans ist es, drei Wohngebäude südlich der Starnberger Straße in Erling zu errichten, deren Erschließung zu sichern und städtebaulich zufriedenstellend sowie flächensparend in die bestehende Bebauung zu integrieren.

Mit Schreiben vom 10.01.2022 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Die Verwaltung empfiehlt keine Einwände oder Hinweise vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Gemeinde / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingesehen werden.


2. Gemeinde Herrsching: 5. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 08.04.2019 einem Antrag zur Einrichtung eines Tennis-Leistungszentrums zugestimmt und beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 14 „Sportgelände“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 450 (Teil), 464 (Teil) und 465 (Teil) der Gemarkung Herrsching im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern. Ein weiterer Antrag des TSV Herrsching zur Errichtung eines Vereinsheims wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 06.05.2019 befürwortet. Beide Vorhaben werden in einem Änderungsverfahren bearbeitet.

Ziel und Zweck der Änderung ist die Einrichtung eines überregionalen Tennis-Leistungszentrums für heranwachsende Spieler über der bestehenden Tennishalle zu ermöglichen. Hierfür sind Räumlichkeiten u. a. für Fitness, Physiotherapie und Verwaltung erforderlich. Darüber hinaus sind Mikroappartements für die angereisten Spieler und deren Trainer vorgesehen. Sollte das Leistungszentrum nicht den erwarteten Anklang finden, soll auch eine dauerhafte Vermietung der Appartements möglich sein. 

Mit Schreiben vom 09.12.2021 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.


3. Gemeinde Herrsching: 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 66 „Lochschwab Nord-Ost“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 07.06.2021 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 66 „Lochschwab Nord-Ost“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern. 

Ziel und Zweck der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Kinderhauses Am Fendlbach auf Grundlage eines aktuellen Architektenentwurfs. 

Mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Bereits im Zuge des ersten Beteiligungsverfahrens wurden von Seiten der Gemeinde Seefeld keine Einwände oder Bedenken vorgebracht, da die Planungshoheit der Gemeinde nicht berührt wurde. Da sich im Vergleich zum vorhergehenden Entwurf keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, empfiehlt die Verwaltung erneut keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter Rathaus / Ämter u. Verwaltungen / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.


4. Gemeinde Weßling: Bebauungsplan „Sozialer Wohnungsbau Gartenstraße Weßling“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 14.07.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sozialer Wohnungsbau Gartenstraße Weßling“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage für den sozialen Wohnungsbau mit insg. 21 Mietwohnungen und Tiefgarage im Bereich der Gartenstraße in Weßling. 

Mit Schreiben vom 30.12.2021 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss

1. Gemeinde Andechs: Bebauungsplanes Nr. 45 „Südl. der Starnberger Str. (…)“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


2. Gemeinde Herrsching: 5. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


3. Gemeinde Herrsching: 1. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 66 „Lochschwab Nord-Ost“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Lochschwab Nord-Ost“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


4. Gemeinde Weßling: Bebauungsplan „Sozialer Wohnungsbau Gartenstraße Weßling“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sozialer Wohnungsbau Gartenstraße Weßling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 9

Sach- und Rechtslage

Die abschnittsweise unterbrochene Tempo-30-Beschilderung in der Hauptstraße wird in der Bevölkerung zunehmend als verwirrend und unlogisch betrachtet. Herr Bgm. Kögel erläutert, dass die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung die Gemeinde hierzu leider zwinge. Nichtsdestotrotz soll die Verwaltung eine durchgehende Tempo-30-Beschilderung in diesem Abschnitt vornehmen. 

Im Bereich der Münchener Straße soll in nächster Zeit eine Geschwindigkeitsanzeigetafel („Smiley“) angebracht werden.

Die ursprünglich für Januar vorgesehene Informationsveranstaltung zur neu geplanten Ortsdurchfahrt mit Errichtung Gehweg in Drößling soll im Februar stattfinden, damit alle wichtigen Beteiligten wie z.B. das Staatliche Bauamt teilnehmen können.

Herr Bgm. Kögel gibt bekannt, dass die Vermarktungsphase für den Glasfaserausbau sehr erfolgreich verlaufe, das Projekt damit gut angenommen wird und an Fahrt aufnehme.

Datenstand vom 17.10.2022 10:54 Uhr