Datum: 03.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 05.04.2022
2 Parkraumbewirtschaftung durch Parkscheinautomaten - überarbeitetes Gebührenkonzept
3 Einbeziehungssatzung "Dorfstraße 1, Meiling"; Aufstellungsbeschluss
4 LAG Ammersee & LEADER-Gruppe, Verlängerung der Mitgliedschaft
5 Bekanntgabe Dringliche Anordnung Art.37 Abs.3 GO - Aufnahme Ukraineflüchtlinge
6 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 05.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 05.04.2022 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Parkraumbewirtschaftung durch Parkscheinautomaten - überarbeitetes Gebührenkonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 2

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 15.03.2022 wurde nachfolgendes Gebührenkonzept beschlossen:
Gebührenpflichtige Zeit: 10.00 – 18.00 Uhr
  • bis zu einer Höchstparkzeit von 4 Stunden je angefangene Stunde        1,00 €
  • über 4 Stunden (Tageskarte)                                                        8,00 €
  • 1 Freistunde

In der Nachbearbeitung stellte sich mit diesem Konzept heraus, dass eine Tageskarte von 8,00 € für eine maximale Zeit von 7 Stunden genutzt werden kann und somit keine Ermäßigung darstellt.
Das Tagesticket soll auf die Besucher attraktiv wirken und Einnahmen sollen hierdurch generiert werden. Zudem wurde beschlossen, dass eine Freistunde angeboten werden soll. 
Von der „Freistunde“ rät die Verwaltung weiterhin ab, da es ein Leichtes ist von den Badeplätzen wegzugehen und kurz am Parkscheinautomat ein neues Freiticket zu ziehen. Diesem Missbrauch kann man ohne Ausgabe eines „Freitickets“ vorbeugen. Wer wirklich nur kurz zum Schwimmen gehen möchte, zahlt pro Stunde nur einen Euro.
Des Weiteren sollte noch festgesetzt werden, dass die Parkgebühren nur von Mai bis September jeden Jahres erfolgen sollen.

Sitzungsverlauf

In Bezug auf den Zeitraum der Gebührenpflicht und den maximalen Tagessatz werden vom Entwurf abweichende Festlegungen diskutiert. Schließlich wird ein Antrag gestellt, die gebührenpflichtige Zeit auf 10 Uhr bis 18 Uhr zu verkürzen und den Höchstbetrag auf 6 Euro zu deckeln. 

Beschluss

Folgende Konditionen für die Parkscheinautomaten werden festgesetzt: 

Gebührenpflichtige Zeit: 10.00 – 18.00 Uhr (von Mai bis September)

  1. Bis zu einer Höchstparkzeit von 4 Stunden 
je angefangene Stunde                                1,00 €

  1. über 4 Stunden (Tageskarte)                        6,00 €

Es wird keine Freistunde angeboten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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3. Einbeziehungssatzung "Dorfstraße 1, Meiling"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Flur Nr. 154/2 der Gemarkung Meiling (Dorfstraße 1) befindet sich unmittelbar an der Staatsstraße St 2068 am Ortseingang von Meiling. Planungsrechtlich ist das Grundstück gemäß Einschätzung des Landratsamtes Starnberg dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Insofern sind dort nur privilegierte Bauvorhaben (also in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Vorhaben) zulässig. Aktuell befindet sich ein älteres bestandsgeschütztes Wohngebäude auf dem Grundstück. 

Die Eigentümer möchten auf ihrem Grundstück einige Sanierungs-, Verbesserungs- und Ausbaumaßnahmen vornehmen. Neben der Ausstattung des Hausdachs mit einer PV-Anlage ist u.a. vorgesehen, das bisherige Nebengebäude in Räume zum dauerhaften Aufenthalt umzuwidmen, jeweils einen Balkon im 1. OG auf der Südwest- und auf der Nordseite zu errichten sowie einen Lärmschutz entlang der Grundstücksgrenze an der Staatsstraße zu installieren. 

Aufgrund der Lage im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB und der derzeitigen nicht-privilegierten Nutzung sind auf dem Grundstück lediglich Maßnahmen im Rahmen des Bestandsschutzes möglich, wodurch den Eigentümern sehr enge Grenzen gesetzt werden. Die von den Eigentümern vorgesehenen baulichen Maßnahmen sind unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen nicht zulässig. 

Nach Vorabstimmung mit dem Landratsamt und Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten hat sich herausgestellt, dass ausschließlich die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB dem Bauherrn erweiterte bauliche Optionen gibt, die über den aktuellen Bestandsschutz hinausgehen. Das Grundstück würde bei Abschluss einer solchen Satzung zukünftig als Innenbereichsgrundstück gemäß § 34 BauGB bewertet werden.

Vor diesem Hintergrund haben die Grundstückseigentümer die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beantragt und dies u.a. damit begründet, dass 
  • das Haus Dorfstraße 1 eines der ältesten Häuser in Meiling sei (ehemalige Pferdewechselstation und Gasthof), 
  • das Grundstück von 3 Seiten durch Straßen bzw. Landwirtschaftsbetrieb umgeben sei und dadurch kein Präzedenzfall an anderen Stellen geschaffen werde, 
  • die exponierte Lage an der Staatsstraße mit viel Lärm verbunden sei und gewisse Schutzmaßnahmen erfordere, 
  • bereits vor dem Jahr 2000 diverse Genehmigungen für einen Umbau und einen Carportanbau erteilt worden seien. 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag im gegenwärtigen Sonderfall zu folgen und für das Grundstück Flur Nr. 154/2 der Gemarkung Meiling eine Einbeziehungssatzung aufzustellen. Durch eine zukünftige Bewertung als Innenbereichsfläche kann die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanierungs-, Klimaschutz- und Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht bzw. erleichtert und eine grundsätzlich bessere Nutzbarkeit des Grundstücks erzielt werden. Negative Auswirkungen auf das Ortsbild oder eine unverhältnismäßige Versiegelung sind nicht zu befürchten, da das Grundstück bereits bebaut ist und der Bestand erhalten bleibt bzw. sogar aufgewertet werden kann. Auch nach Abschluss einer entsprechenden Satzung müssen sich zukünftige Bauvorhaben zudem gemäß § 34 BauGB in die bauliche Umgebung einfügen, was im Rahmen eines weiterhin erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens geprüft wird.  

Sitzungsverlauf

Es wird angefragt, ob die Aufstellung der Einbeziehungssatzung auch Auswirkungen auf die Außenbereichsbeurteilung benachbarter Grundstücke, insbesondere das westlich anliegende landwirtschaftliche Anwesen, habe. Von Seiten der Verwaltung kann dies klar verneint werden. 

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich des Grundstücks Flur Nrn. 154/2, Gemarkung Meiling, die Einbeziehungssatzung „Dorfstraße 1“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. 

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. LAG Ammersee & LEADER-Gruppe, Verlängerung der Mitgliedschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die Gemeinde Seefeld ist seit 2014 Mitglied der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) Ammersee e.V., einem Zusammenschluss von 16 Gemeinden sowie Bürgerinnen und Bürgern der Ammersee-Region im Rahmen des EU-Förderprogramms LEADER. Über die LAG können die Gemeinden am LEADER-Förderprogramm teilnehmen und sich für die Teilfinanzierung regionaler Projekte für Infrastrukturmaßnahmen, Kultur, Freizeit, Geschichte, Tourismus usw. bewerben.  

Im Vorfeld der nächsten Förderperiode für die Jahre 2023 bis 2027 hat die LAG Ammersee die Gemeinde Seefeld um Mitteilung gebeten, ob die Gemeinde Seefeld an den gemeinsamen Vorbereitungen zur Bewerbung für die nächste Förderperiode teilnehmen möchte. 

Für vorbereitende Maßnahmen würde für die Gemeinde Seefeld ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von max. 2.300 € anfallen. Des Weiteren würden für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 jährliche Kosten für die anteilige LAG-Finanzierung in Höhe von max. 0,85 € je Einwohner anfallen (ca. 6.500 € p.a.). Die konkreten Konditionen sind dem beigefügten Antrag „Interessensbekundung zur Teilnahme am LEDER-Förderprogramm 2023 – 2027“ zu entnehmen (siehe Anlage). 

Sitzungsverlauf

Von Herrn Bgm. Kögel und der Verwaltung werden ergänzend einige Daten und Fakten zur bisherigen Mitgliedschaft und den bereits in Anspruch genommenen Fördermitteln sowie zu den zukünftigen Möglichkeiten und Chancen einer Mitgliedschaft vorgetragen. Grundsätzlich besteht Einigkeit, die Mitgliedschaft in der LEADER-Gruppe fortzusetzen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zur Beteiligung an der „Interessensbekundung“ zur Teilnahme am LEADER-Förderprogramm 2023 – 2027 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Bekanntgabe Dringliche Anordnung Art.37 Abs.3 GO - Aufnahme Ukraineflüchtlinge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Im Zuge der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Flucht von ukrainischen Staatsbürgern nach Deutschland, sind bei der Gemeinde Seefeld Anfragen von Bürgern aus dem Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ zur Möglichkeit der privaten Unterbringung eingegangen.

Die Richtlinien des Einheimischenmodells unter Ziffer 5.3 steht der Vermietung an Flüchtlinge allerdings grundsätzlich entgegen.

„Die Eigennutzung muss mindestens 10 Jahre ab Einzug betragen. Nur aus zwingenden, detailliert darzulegenden Gründen kann davon abgewichen werden und auch erst dann, nachdem ein zustimmender Gemeinderatsbeschluss ergangen ist. Ansonsten kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen das Wiederkaufsrecht ausüben.“

Entsprechend ist die Regelung auch in allen notariellen Grundstückskaufverträgen als Wiederkaufsrecht zugunsten der Gemeinde in Ziffer 12.2.1 niedergelegt.

Aufgrund vorstehender Regelung ist eine Fremdvermietung, die eben keine Eigennutzung im Sinne der Wohnnutzung durch den Eigentümer selbst ist, ausgeschlossen.

Um eine zeitlich befristete, für die Ukraineflüchtlinge begrenzte Vermietung freier Räumlichkeiten, neben der Eigennutzung durch die Eigentümer zuzulassen, hat der Erste Bürgermeister eine dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs.3 Bay. Gemeindeordnung erlassen (vgl. Anlage)

Anlage:

- Dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs.3 Bay. Gemeindeordnung

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.05.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Es wird auf die wilden Müllablagerungen im Bereich des Parkplatzes an der Wurzn hingewiesen und darum gebeten, alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation in Erwägung zu ziehen, selbst wenn die Gemeinde hier bekannterweise nicht zuständig sei. Vorgeschlagen wird u.a. die Aufstellung entsprechender Schilder, die Installation von Müllbehältern, die Inpflichtnahme des Kioskbetreibers oder das Anbringen von Hinweisen auf der Gemeindehomepage. Entsprechende Maßnahmen werden geprüft. 

Zum wiederholten Male wird die Problematik des Zuparkens von Straßen mit Lkw, Anhängern oder Wohnmobilen diskutiert. Eine Lösung über Parkverbote wird als nicht zielführend bzw. nicht machbar erachtet. 

Die Realisierung des Gehwegs in der Uneringer Straße wird lobend erwähnt und ein Dank an die Verwaltung ausgesprochen.

Datenstand vom 17.10.2022 11:00 Uhr