Datum: 24.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:07 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Kommunale Ausschreibung Strom- / Ökostrom Bündelausschreibung
2 Zuschussantrag der Fünf Seen Filmfestival GmbH für das 16. Fünf-Seen-Filmfestival vom 24.08.- 04.09.2022
3 Antrag des Tierschutzvereins Starnberg u.U. e.V. Tierheim Starnberg für eine Soforthilfe in 2022 und eine Erhöhung der jährlichen Umlage ab 2023
4 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Alte Hauptstraße Hechendorf"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
5 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee
6 Einrichtung einer Großtagespflege in Drößling für 10 Kinder; Defizitvereinbarung
7 Einrichtung einer zweiten Kindergartengruppe mit 18 Plätzen ab 01.09.2022 im Waldkindergarten
8 Ortsentwicklung: Leitlinienkonzept "Seefeld 2035" - Billigung des Entwurfs
9 Sonstiges

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1. Kommunale Ausschreibung Strom- / Ökostrom Bündelausschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 1

Sach- und Rechtslage

Am 18.12.2012 wurde in der Gemeinderatssitzung grundsätzlich beschlossen, dass die Gemeinde eine Ausschreibung für Ökostrom mit klimaschutzrelevanten Kriterien durchführt. Um Kosten zu sparen, lassen mehrere Gemeinden und Verbände im Landkreis Starnberg und im Kreis München deshalb zeitgleich durch eine Kanzlei ausschreiben. Diese Bündelausschreibung ist derzeit eine sehr komplexe und zeitaufwendige Maßnahme, da die Marktsituation bedingt durch z.B. Corona oder den Ukraine-Krieg sehr volatil ist und ein sehr hohes Risiko für die Lieferanten darstellt. 

Die Stromlieferverträge der Gemeinde müssen Anfang 2023 neu ausgeschrieben werden, da uns genau aus diesem Grunde der bisherige Lieferant (Gemeindewerke Oberhaching) den Stromliefervertrag gekündigt hat. Nach einer festen Laufzeit von 2 Jahren (Beginn: 01.01.20) waren jeweils 1-jährige Laufzeitverlängerungen als Option möglich. Eine Option wurde für das Jahr 2022 in Anspruch genommen. Für ein mögliches weiteres Jahr wurde der Vertrag gekündigt.  
Nachdem wir bei der letzten Ausschreibung mit dem Ingenieurbüro Specht sehr positive Erfahrungen gemacht haben und es den gewünschten Erfolg gebracht hat (günstige Preise, Bezug von qualifiziertem Ökostrom), schlägt die Verwaltung vor, wieder mit diesem Ingenieurbüro und in ähnlicher Form auszuschreiben.
Bereits einige Gemeinden und Körperschaften der letzten Bündelausschreibung im Landkreis und im Kreis München haben sich wieder für das Ingenieurbüro Specht entschieden. Somit könnten wir uns ebenfalls einer Bündelausschreibung anschließen. Die Höhe der Kosten belaufen sich wie beim letzten Mal auf ca. 1.500.- € - 2.000.- €. In den Kosten sind sämtliche Sach- und Nebenkosten enthalten. 
Da die Ökostromausschreibungen immer zahlreicher werden ist der gewünschte Effekt einer Verknappung des Angebotes und damit der Entwicklung eines Eigenwertes von ökologisch sinnvoll produziertem Strom eingetreten. Da die Marktsituation, wie oben beschrieben, derzeit starken Schwankungen unterliegt sollte eine Ausschreibung daher möglichst kurzfristig durchgeführt werden, um ausreichend Kapazitäten zu einem guten Preis sichern zu können. Deshalb ist es wichtig frühzeitig den Auftrag zur Ausschreibung an das Ingenieurbüro Specht zu erteilen, damit diese der Marktsituation angepasst eine Ausschreibung durchführen können.
Nach der Festlegung der Rahmenbedingungen und der Beschaffungsstrategie sowie der genauen Definition der Stromqualität findet die Festlegung von inhaltlichen Vorgaben für die Leistungsbeschreibung und dem abzuschließenden Liefervertrag statt. Dies beinhaltet dann auch die Fixierung der Stromqualität und der Preisbildungsregeln. Dies erfolgt durch das Ingenieurbüro Specht.
Mit Bewertung der vorliegenden Daten lässt sich dann auch ein Rückschluss auf Einsparpotenziale bei den Netznutzungsentgelten ermitteln und andererseits eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Energiepreise durchführen.
Diese Betrachtung und Ermittlung erfolgt durch das Ingenieurbüro Specht, sowie eine durchgehende Betreuung über die gesamte Laufzeit (diese Kosten sind ebenfalls inklusive).

Beschlussantrag:

1.        Der Bürgermeister wird beauftragt, den Strombedarf der Gemeinde Seefeld für den Zeitraum ab 01.01.2023 auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen und zwar in Kooperation mit anderen Körperschaften (Bündelausschreibung). 
2.        Es wird Strom aus 100 % erneuerbaren Energien, voraussichtlich aus neuen Anlagen und neuen Bestandsanlagen mit kaufmännisch bilanzieller Direktlieferung ausgeschrieben. Die Einzelheiten, auch bezüglich der Vertragslaufzeit, werden durch die an der Bündelausschreibung teilnehmenden Körperschaften gemeinsam festgelegt. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten festzulegen.

3.        Das Ingenieurbüro Specht wird mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung sowie der Zuschlagserteilung beauftragt. Der Zuschlag ist auf das, für die Gemeinde Seefeld wirtschaftlichste Angebot – entsprechend der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben – zu erteilen.


Begründung

Beschlussantrag zu 1.:
Durch die Ausschreibung des Stroms zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften zusammen mit anderen Kommunen soll ein Bieterwettbewerb mit preissenkender Wirkung erzeugt werden. Zudem sollen durch die Bündelung der Nachfrage günstigere Preise erzielt und der Verwaltungsaufwand für die, an der Bündelausschreibung teilnehmenden Kommunen, bei der Strombeschaffung gesenkt werden.
Der Strombedarf soll mit Liefertermin ab dem 01.01.2023 ausgeschrieben werden. 

Beschlussantrag zu 2.:
Das Ziel der Ökostromausschreibung ist – im Rahmen der energiewirtschaftlichen Möglichkeiten – einen zusätzlichen Umweltnutzen zu erzeugen bzw. einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Gleichzeitig soll die Abgabe von wirksamen Angeboten gewährleistet und die finanziellen Belastungen für die Ausschreibungsteilnehmer kalkulierbar sein. Neben dem angebotenen Gesamtpreis soll auch das Anlagenalter der Stromerzeugungsanlagen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Um die Ausschreibung insbesondere für kleinere Ökostromanbieter attraktiver zu gestalten und um die Abgabe von wirksamen Angeboten zu gewährleisten, werden Vorgaben zweckdienlich angepasst. Hierzu gehört etwa eine höhere Anrechnungsquote für regenerativen Strom aus älteren Erzeugungsanlagen. 
Die Ausschreibungsunterlagen für qualifizierte Ökostromausschreibungen sind inhaltlich komplex und umfangreich. Es besteht daher die Möglichkeit, dass kein oder kein wirksames Angebot abgegeben wird. Durch Aufnahme des Nebenangebots für konventionellen Strom wird sichergestellt, dass die Ausschreibung auch in diesen Fällen mit einem Zuschlag beendet werden kann. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für eine Ausschreibung keine erneute Ausschreibung mit Stromlieferung zum 01.01.2023 durchgeführt werden kann.     

Beschlussantrag zu 3.:
Eine Bevollmächtigung der ausschreibenden Stelle zur Entscheidung über die Zuschlagserteilung ist aus folgenden Gründen sinnvoll:
Nach Abgabe der Angebote müssen diese ausgewertet und über die Annahme des wirtschaftlichsten Angebotes entschieden werden. Anschließend werden alle Bieter über das Ergebnis informiert. Nach einer vom Vergaberecht zwingend vorgeschriebenen Mindestfrist von 10 Tagen kann dann der Zuschlag erfolgen (sog. Binde- und Zuschlagsfrist). 
Während des Zeitraums zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Änderungen der Beschaffungspreise während dieses Zeitraums stellen für die Bieter ein finanzielles Risiko dar, welches regelmäßig durch Aufschläge auf den Angebotspreis ausgeglichen wird. Um ein möglichst günstiges Angebot zu erhalten, ist es daher erforderlich, die Bindefrist für die Bieter im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben so kurz wie möglich zu halten. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots durch die ausschreibende Stelle erfolgt ausschließlich anhand der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Zuschlagskriterien. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Insofern sollte der lediglich formale Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot von der ausschreibenden Stelle erteilt werden können.  

Sitzungsverlauf

Der Tagesordnungspunkt wird ausführlich diskutiert. Insbesondere wird angemerkt, ob es denn  derzeit aufgrund erhöhter Energiekosten durch den Ukraine-Krieg und der Nachwirkungen von Corona überhaupt notwendig ist zertifizierten (qualifizierten) Ökostrom auszuschreiben. Es wird darum gebeten, dem ausschreibenden Ingenieurbüro mitzuteilen, dass auch „normaler“ Ökostrom akzeptiert werden würde. 
Dem Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

Beschluss

1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Strombedarf der Gemeinde Seefeld für den Zeitraum ab 01.01.2023 auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen und zwar in Kooperation mit anderen Körperschaften (Bündelausschreibung). 
2. Es wird Strom aus 100 % erneuerbaren Energien, voraussichtlich aus neuen Anlagen und neuen Bestandsanlagen mit kaufmännisch bilanzieller Direktlieferung ausgeschrieben. Die Einzelheiten, auch bezüglich der Vertragslaufzeit, werden durch die an der Bündelausschreibung teilnehmenden Körperschaften gemeinsam festgelegt. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten festzulegen.

3. Das Ingenieurbüro Specht wird mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung sowie der Zuschlagserteilung beauftragt. Der Zuschlag ist auf das für die Gemeinde Seefeld wirtschaftlichste Angebot – entsprechend der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben – zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Zuschussantrag der Fünf Seen Filmfestival GmbH für das 16. Fünf-Seen-Filmfestival vom 24.08.- 04.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 2

Sach- und Rechtslage

Die Fünf Seen Filmfestival GmbH, Herr Matthias Helwig, bittet um einen Zuschuss i.H.v. 5.000 € als Unterstützung für das 16. Fünf Seen Filmfestival 2021, das vom 24.08. – 04.09.2022 stattfindet.
Einzelheiten sind dem beiliegenden Antrag zu entnehmen.
Haushaltsmittel in vorgenannter Höhe wurden trotz angespannter Haushaltslage vorsorglich unter der Haushaltsstelle 3400.71800 eingeplant.

Sitzungsverlauf

Nachdem vorgebracht wird, dass der Zuschuss aufgrund der angespannten Haushaltslage auf 2.500 € gekürzt werden sollte, stellt GR Dr. Gasser den Geschäftsordnungsantrag auf Schluß der Debatte und beantragt einen Förderbetrag von 5.000 €.

Dem Geschäftsordnungsantrag wird mit 16 : 2 Stimmen gefolgt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Fünf Seen Filmfestival GmbH für die Durchführung des diesjährigen 16. Fünf Seen Filmfestivals 2022 mit 5.000 € zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

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3. Antrag des Tierschutzvereins Starnberg u.U. e.V. Tierheim Starnberg für eine Soforthilfe in 2022 und eine Erhöhung der jährlichen Umlage ab 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 3

Sach- und Rechtslage

Der Tierschutzverein Starnberg u.U.e.V. Tierheim Starnberg stellt einen Antrag auf Unterstützung in Form einer Soforthilfe für das Jahr 2022 in Höhe von 0,4 €/Einwohner und einer Erhöhung der Jahresumlage ab 2023 auf 1,2 €/Einwohner (derzeit 0,6 €/Einwohner).
Durch mehrere Faktoren (z.B. Corona, fehlende Einnahmen durch weggefallene Veranstaltungen, erhöhte Tierabgaben etc.) haben sich die Ausgaben in den letzten Jahren stark erhöht. Die Verluste können derzeit nur durch externe Gelder (z.B. Spenden, Erbschaften oder Umlage der Gemeinde) ausgeglichen werden.
Hinzu kommt ein großer Investitionsstau aufgrund maroder Gebäude und Anlagen.
Zusammengefasst wird es dem Tierschutzverein nicht mehr möglich sein das Tierheim Starnberg in der jetzigen Form weiter zu betreiben.
Die Fund- und Verwahrtiere müssten dann von den Gemeinden selbst in Obhut genommen oder woanders untergebracht werden.
In der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 17.02.2022 wurde dieses Thema ausgiebig besprochen. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die jährliche Umlage ab 2023 von derzeit 0,6 €/Einwohner (4.533.- €) auf 1,2 €/Einwohner (9.066.- €) angehoben wird.
Für das Jahr 2022 soll eine Soforthilfe in Höhe von 0,4 €/Einwohner (3.022.- €) gezahlt werden.

Sitzungsverlauf

Nach kurzer Diskussion wird angeregt, die jährliche Umlage nicht ab dem Jahr 2023 sondern zunächst nur für das Jahr 2023 zu bezahlen. Vor einer weiteren zukünftigen Umlagezahlung soll ein Vertreter des Tierschutzvereines in das Gremium geladen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Zahlung in Form einer Soforthilfe für das Jahr 2022 in Höhe von 0,4 €/Einwohner und einer Erhöhung der jährlichen Umlage von derzeit 0,6 €/Einwohner auf 1,2 €/Einwohner für das Jahr 2023 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Alte Hauptstraße Hechendorf"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 beschlossen, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Hauptstraße Hechendorf“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. 

Ziel der Satzung ist eine geringfügige ortsverträgliche Verschiebung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auf den Grundstücken Flur Nrn. 83/5 und 83/7, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee, um dort eine bessere Bebaubarkeit zu ermöglichen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 15.03.2022 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 25.03.2022 bis zum 26.04.2022 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.03.2022 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 26.04.2022 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Hauptstraße Hechendorf“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 24.05.2022). Die Abwägung vom 24.05.2022 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Hauptstraße Hechendorf“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.05.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

4.        Der Satzungsbeschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Alte Hauptstraße Hechendorf“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat in seiner Sitzung am 26.01.2022 beschlossen, für eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 507 der Gemarkung Steinebach den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 81 „Sondergebiet Energiezentrale und PoP-Gebäude südlich der Straße Zum Kuckucksheim“ aufzustellen. 

Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet südlich der Straße „Zum Kuckucksheim“ ist die Errichtung einer Energiezentrale (Biomasseheizwerk), mit der zukünftig die umgebenden Einrichtungen (u.a. Lebensmittelmarkt, Genossenschaftswohnen, Kindergarten) versorgt werden sollen. 

Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Wörthsee (www.gemeinde-woerthsee.de) unter Verwaltung aktuell / Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Beschluss

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 81 „Sondergebiet Energiezentrale und PoP-Gebäude südlich der Straße Zum Kuckucksheim“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Einrichtung einer Großtagespflege in Drößling für 10 Kinder; Defizitvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird der nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt 3 in den öffentlichen Teil (neu TOP 6) verschoben.

Gem. Art. 7 BayKiBiG entscheiden die Gemeinden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen. Die Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII bleibt unberührt. Die Gemeinden haben die Entscheidung nach Satz 1 Art. 7 BayKiBiG entsprechend den örtlichen Gegebenheiten regelmäßig zu aktualisieren.
Ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung und entsteht mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern. Die Frage, ab wann auch für ukrainische Flüchtlingskinder ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Bayern vorliegt und somit der Rechtsanspruch entsteht, hänge vom konkreten Einzelfall ab. Eine pauschale Aussage dazu ist nach Angaben des StMAS aktuell nicht möglich. Ergänzend weist das Ministerium auf die grundsätzliche Anmeldefrist nach Art. 45a AGSG von drei Monaten vor der geplanten Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes hin.
Kindertageseinrichtungen - und auch die Kindertagespflege - leisten einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Entwicklung und zum Spracherwerb der Kinder aus der Ukraine und sie können die schutzsuchenden Familien bei der Eingewöhnung in ihre neue Lebenswelt unterstützen, wenngleich eine Kindertageseinrichtung kein adäquater Ersatz für Deutschkurse darstellen kann. Wenn für eine Familie ein längerer Aufenthalt in Bayern abzusehen ist, ist es daher wichtig, die Kinder in die örtlichen Strukturen der Kindertagesbetreuung aufzunehmen.

Voraussetzung dafür sind u. a. ausreichend zur Verfügung stehende, adäquate Betreuungsangebote, ein niedrigschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen bzw. zur Kindertagespflege, eine möglichst gemeinsame Betreuung von deutsch- und nicht-deutschsprachigen Kindern sowie eine gute Ausstattung mit qualifiziertem Fachpersonal.
Unsere Kitas in der Gemeinde (eigene und fremde Trägerschaft) sind allerdings vor allem wegen des Fachkräftemangels bereits stark belastet. Auch infolge von Corona hat das pädagogische Personal keine Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben. Bereits jetzt ist spürbar, dass selbst erfahrene pädagogische Kräfte das Arbeitsfeld verlassen. Die Aufnahmefähigkeit der Kitas stößt also an ihre Grenzen. Beispielhaft kann der Gemeindekindergarten Hechendorf mit bereits vier vorliegenden Mitarbeiterkündigungen (betrifft aktuelle Kostensteigerungen im privaten Bereich, Umzug in andere Bundesländer, befristete Arbeitsverhältnisse deren Verlängerung nicht gewünscht ist) benannt werden. Neues Personal anzuwerben, erfordert mittlerweile einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.
Aktuell sind zehn ukrainische Kinder im Kindergartenalter und sieben im Krippenalter offiziell wohnhaft in unserer Gemeinde gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass weitere Anmeldungen folgen. Außerdem sind bereits mehrere Neuanmeldungen zukünftiger Seefelder Bürger in der Verwaltung eingegangen. Das Landratsamt Starnberg hat eindringlich die Umsetzung von kurzfristigen Lösungen hinsichtlich dieses unerwartet gestiegenen Bedarfes an Betreuungsplätzen angeraten, da die ausreichende Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet eine der Pflichtaufgaben der Kommune darstellt.

Um allen Vorgaben gemäß BayKiBiG, AGSG, StMAS hinsichtlich des Rechtsanspruches gerecht werden zu können und auch noch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu wahren sowie absolut kurzfristig die Bedarfe abdecken zu können, besteht die Möglichkeit mit einem externen Träger „A:KitZ!“ eine einmalige Möglichkeit in Drößling wahrzunehmen. In der Starnberger Str. 1 in Drößling befindet sich ein entsprechendes Objekt, das der externe Träger anmieten, umbauen und kurzfristig in Betrieb nehmen kann. Der Vorteil einer Großtagespflege unter dem Gesichtspunkt des akuten Fachkräftemangels besteht darin, dass hier lediglich eine Fachkraft angestellt werden muss und der restliche Personalbedarf beispielsweise durch Tagesmütter abgedeckt werden kann. Dies ist aktuell die einzige Möglichkeit, mit einem erweiterten Personalpool tatsächlich kurzfristig, wirtschaftlich und zielführend die Betreuungssituation in Seefeld deutlich zu verbessern. 

Um das Vorhaben umsetzen zu können, ist ein einmaliger Umbauzuschuss i. H. v. 20.000 €, ein einmaliger Ersteinrichtungszuschuss i. H. v. noch einmal 20.000 €, ein monatlicher Defizitzuschuss i. H. v. 1.300 € sowie der kommunale Pflichtanteil nach Art. 20a BayKiBiG i. H. v. derzeit ca. 2.500 € monatlich durch die Gemeinde notwendig.

Zukünftige Kosten „A:KitZ!“:              Jahreskosten in €            Monatskosten in €
Defizitzuschuss                                15.600,00                            1.300,00
Förd. Art. 20a BayKiBiG                        30.000,00                         2.500,00
Gesamt zukünftig:                                45.600,00                         3.800,00

Die Verwaltung beabsichtigt mit dem Träger eine Defizitvereinbarung zu schließen, die unter anderem auch regelt, dass die Einrichtung mit gemeindeeigenen Kindern zu belegen ist, Kinder, die aus dem Ort ziehen, keinen Anspruch mehr auf diesen Betreuungsplatz haben und Gastkinder grundsätzlich nur in Ausnahme (z.B. geburtenschwache Jahrgänge) und mit genereller Kündbarkeit sowie der Zustimmung durch die Sitzgemeinde aufgenommen werden dürfen. Die Defizitvereinbarung wird auch den Zuschussrahmen angemessen regeln.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 10.05.2022 folgenden Empfehlungsbeschluss einstimmig gefasst:
Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Umsetzung der Großtagespflege in Drößling zu folgenden Konditionen zu beschließen: 
  • Einmaliger Gesamtzuschuss i. H. v. 40.000 € 
  • Monatlicher Zuschuss zum Defizit im Rahmen einer noch abzuschließenden wirtschaftlich sinnvollen Defizitvereinbarung (ca. 1.300 €/Monat).
  • Der kommunale Pflichtanteil der Förderung richtet sich nach Art. 20a BayKiBiG.

Sitzungsverlauf

Nach Beantwortung einiger Fragen zum Träger, zur Qualität der Betreuung und der Bitte um Vorlage des Trägerkonzeptes wird betont, dass die zuständige Genehmigungsbehörde LRA STA der Massnahme und dem Träger gegenüber sehr positiv eingestellt ist. 

Der Beschlussvorschlag soll insofern modifiziert werden, dass der einmalige Gesamtzuschuss i.H.v. maximal 40.000 € auf Nachweis und der monatliche Zuschuss zunächst nur für das 1. Jahr gezahlt wird.

GR Zimmermann stellt den Geschäftsordnungsantrag auf Schluß der Debatte. Dem Geschäftsordnungsantrag wird mit 17 : 1 Stimmen gefolgt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Großtagespflege in Drößling zu folgenden Konditionen: 
  • Einmaliger Gesamtzuschuss i. H. v. maximal 40.000 € auf Nachweis
  • Monatlicher Zuschuss zunächst nur für das 1. Jahr zum Defizit im Rahmen einer noch abzuschließenden wirtschaftlich sinnvollen Defizitvereinbarung (ca. 1.300 €/Monat).
  • Der kommunale Pflichtanteil der Förderung richtet sich nach Art. 20a BayKiBiG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Einrichtung einer zweiten Kindergartengruppe mit 18 Plätzen ab 01.09.2022 im Waldkindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 7

Sach- und Rechtslage

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird der nichtöffentliche Tagesordnungspunkt 4 in den öffentlichen Teil (neu TOP 7) verschoben.

Das Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sieht in der Zuständigkeit der Gemeinden eine örtliche Bedarfsplanung vor. Die Bedarfsplanung legt fest, welche Einrichtungen finanziell gefördert werden. Dabei sind sowohl der quantitative Bedarf (Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz) als auch der qualitative Bedarf (verschiedene Angebotsformen) zu berücksichtigen.
Da in unserem Gemeindegebiet spontan zusätzlicher Bedarf an Kindergartenplätzen (Die Fertigstellung von Mehr- und Einfamilienhäusern bedingt zahlreiche Zuzüge, Ukrainische Flüchtlingskrise) besteht, ist geplant, dass der Waldkindergarten in Seefeld ab ca. 01.09.2022 eine zweite Kindergartengruppe eröffnet, die 18 neue Betreuungsplätze in der Gemeinde Seefeld schafft. Aufgrund der Integrationsthematik wird das Konzept des Waldkindergartens diesbezüglich neu angelegt. Ziel soll sein, dass neun ukrainischen Flüchtlingskinder, die dann bereits einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in der Gemeinde Seefeld haben und neun gemeindliche Kinder im Waldkindergarten zusätzlich betreut werden.
Frau Schnegg, Vorstand des Waldkindergartens, ist bereits an das Landratsamt Starnberg herangetreten. Von Seiten des Landratsamtes wird unser Projekt aktuell in Augenschein genommen, da auch hier derzeit keine andere und schnell umzusetzende Möglichkeit gesehen wird, den zusätzlichen Kindern den Rechtsanspruch erfüllen zu können. Ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung und entsteht mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern. 
Wir planen das Vorhaben mit einer kurzfristigen Übergangslösung zu beginnen, die derzeit vom Landratsamt Starnberg geprüft wird. Geplant ist, den Tagesablauf und das Konzept zu Beginn so anzupassen, dass der vorhandene Bauwagen von beiden Waldgruppen abwechselnd genutzt wird und ein gemeinsamer „Platztag“ für beide Gruppen gestaltet wird. Allerdings ist es erforderlich und unumgänglich, gerade auch im Hinblick auf die Jahreszeiten, für einen zweiten Bauwagen/Container/o. ä. anzuschaffen. Frau Schnegg kümmert sich in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt um eine neue und erweiterte Betriebserlaubnis sowie um ukrainische Hilfskräfte (die das Konzept mit umsetzen) und pädagogisches Personal.
Kindertageseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Entwicklung und zum Spracherwerb der Kinder aus der Ukraine und sie können die schutzsuchenden Familien bei der Eingewöhnung in ihre neue Lebenswelt unterstützen, wenngleich eine Kindertageseinrichtung kein adäquater Ersatz für Deutschkurse darstellen kann. Wenn für eine Familie ein längerer Aufenthalt in Bayern abzusehen ist, ist es daher wichtig, die Kinder in die örtlichen Strukturen der Kindertagesbetreuung aufzunehmen.

Voraussetzung dafür sind u. a. ausreichend zur Verfügung stehende, adäquate Betreuungsangebote, ein niedrigschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen bzw. zur Kindertagespflege, eine möglichst gemeinsame Betreuung von deutsch- und nicht-deutschsprachigen Kindern sowie eine gute Ausstattung mit qualifiziertem Fachpersonal.
Unsere Kitas in der Gemeinde (eigene und fremde Trägerschaft) sind allerdings vor allem wegen des Fachkräftemangels bereits stark belastet. Auch infolge von Corona hat das pädagogische Personal keine Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben. Bereits jetzt ist spürbar, dass selbst erfahrene pädagogische Kräfte das Arbeitsfeld verlassen. Die Aufnahmefähigkeit der Kitas stößt also an ihre Grenzen. Beispielhaft kann der Gemeindekindergarten Hechendorf mit bereits vier vorliegenden Mitarbeiterkündigungen (betrifft aktuelle Kostensteigerungen im privaten Bereich, Umzug in andere Bundesländer, befristete Arbeitsverhältnisse deren Verlängerung nicht gewünscht ist) benannt werden. Neues Personal anzuwerben erfordert mittlerweile einen Zeitraum von bis zu zwölf bis 13 Monaten. 
Um allen Vorgaben gemäß BayKiBiG, AGSG, und hinsichtlich des Rechtsanspruches gerecht werden zu können und auch noch das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu wahren sowie absolut kurzfristig die Bedarfe abdecken zu können, ist es erforderlich die zweite Waldgruppe mit mind. 18 Betreuungsplätzen einzurichten.

Um das Vorhaben umsetzen zu können, ist ein jährlicher kommunaler Pflichtanteil nach BayKiBiG i. H. v. ca. 35.000,00 EUR an den Träger zu zahlen.

Für die Anschaffung eines Bauwagens werden ca. 90.000,00 EUR benötigt. Dieser Betrag soll frühestens ab 01.09.2022, spätestens im Laufe des Jahres 2023 als Zuschuss (sofern die Betriebserlaubnis vorliegt und drei wirtschaftliche Angebote vom Träger eingeholt wurden) an den Träger ausgezahlt werden. Um dies transparent zu gestalten, wird der Gemeinde jedes Angebot und jede Rechnung vorgelegt.

Sitzungsverlauf

Die Form der Waldkindergartenpädagogik wird von einigen Gemeinderäten und dem 1. Bürgermeister positiv beurteilt. Es wird von Seiten der Verwaltung darauf hingewiesen, dass Voraussetzung einer Umsetzung die noch ausstehende Begehung und Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde (LRA STA) ist. Der einmalige Zuschuss soll auf maximal 90.000 € begrenzt werden.
Ein fehlender Finanzierungsvorschlag für die überplanmäßigen Haushaltsmittel wird – wie im vorhergehenden Tagesordnungspunkt 6 – bemängelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die finanzielle Unterstützung zur Erweiterung des Waldkindergarten e. V. um eine Gruppe mit zusätzlichen 18 Betreuungsplätzen im Rahmen des kommunalen Pflichtanteils gem. BayKiBiG und die Bezuschussung der Anschaffung eines zweiten Bauwagens i. H. v. einmalig maximal 90.000,00 EUR, wobei die Gemeinde die Vergleichsangebote, welche durch den Träger einzuholen sind, vor Beauftragung auf Wirtschaftlichkeit prüft. Die Umsetzung der Erweiterung soll frühestens zum 01.09.2022, spätestens im Laufe des Jahres 2023 erfolgen – immer vorausgesetzt, dass eine neue Betriebserlaubnis durch das Landratsamt erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Ortsentwicklung: Leitlinienkonzept "Seefeld 2035" - Billigung des Entwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 8

Sach- und Rechtslage

(vorher Top 6)
Aufbauend auf den bisher im Rahmen des Ortsentwicklungsprozesses gewonnenen Erkenntnissen wurden im Zuge der kürzlich stattgefundenen Klausurtagung des Gemeinderates Rahmenbedingungen und Leitziele zur künftigen Entwicklung der Gemeinde Seefeld diskutiert und konkretisiert. Die Ergebnisse wurden wie vereinbart in einem Konzeptpapier durch den Planungsverband München in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung zusammengestellt. 

Der Entwurf dieses Konzeptpapiers („Leitlinienkonzept Seefeld 2035“) wird dem Gemeinderat hiermit zur Billigung vorgelegt. 

Anschließend ist vorgesehen, den Entwurf des Leitlinienkonzeptes im weiteren Bürgerdialog der Öffentlichkeit in Anlehnung an ein Anhörungsverfahren vorzustellen. Form und Ablauf dieses Anhörungsverfahrens sollen durch den Lenkungskreis vorbereitet werden. 

Die sich aus der öffentlichen Anhörung oder aus dem weiteren Verfahren ergebenden Erkenntnisse werden im Anschluss in das Leitlinienkonzept eingearbeitet und münden in einen neuen Entwurf des Konzeptpapiers, der wiederum dem Gemeinderat zur Billigung vorgelegt wird.  

Sitzungsverlauf

Hinsichtlich einiger Inhalte des Leitlinienkonzeptes, der Ausgestaltung des Konzeptpapiers sowie dem weiteren Vorgehen besteht im Gremium noch kein Einvernehmen. Nach längerer Diskussion einigt man sich auf einen neuen Beschluss.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat nimmt den ersten Entwurf des Leitlinienkonzeptes 2035 zur Kenntnis. 
2.        Der erste Entwurf wird dem Lenkungskreis vorgestellt und Anmerkungen, Hinweise und Vorschläge zur Verbesserung aufgenommen.
3.        Die Anregungen werden dem Gemeinderat zur Diskussion vorgelegt. Auf dieser Basis beschließt der Gemeinderat über einen zweiten Entwurf des Leitlinienkonzeptes. 
4.        Parallel sollen vom Lenkungskreis Vorschläge zur Einbindung der Öffentlichkeit entwickelt werden.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.05.2022 ö 9

Sach- und Rechtslage

Es wird angemerkt, dass ein Gewerbebetrieb in Seefeld den Waldkindergarten mit einer Spende unterstützen könnte.

Datenstand vom 17.10.2022 11:01 Uhr