Datum: 21.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 03.05.2022 und 24.05.2022
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Radweg Wörthsee/Seefeld/Wessling; erneute Beratung
4 Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung; modifizierter Bestattervertrag
5 Bebauungsplan "Roseggerstraße - Teil 3"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
6 Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Süd"; Aufstellungsbeschluss
7 Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Süd"; Erlass einer Veränderungssperre
8 Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Nord"; Aufstellungsbeschluss
9 Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Nord"; Erlass einer Veränderungssperre
10 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Inning und Weßling
11 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 03.05.2022 und 24.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 1

Sach- und Rechtslage

Die Protokolle werden einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne GRin Gum)

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 2

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 15.03.2022

TOP 1:        Ortsdurchfahrt Drößling; Beschluss zur Durchführung des Vollausbaus

Beschluss:
  1. Der Gemeinderat stimmt dem Ausbau der OD Drößling in der zweispurigen Variante mit einseitigem Gehweg zu. Die geschätzten Projektkosten belaufen sich auf 1.750.000,- € und sind im Haushalt 2022 eingestellt.

  1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung / IB Renner Consulting GmbH mit der Erstellung und Einreichung des Förderantrags bei der Regierung von Oberbayern.

  1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung / IB Renner Consulting GmbH mit der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen. 

Abstimmung: 12:2


TOP 2:        Teilrückbau der Wasserreserve am Höhenrücken; Vergabe

Beschluss:
Das Gremium stimmt der Vergabe der Leistungen zum Teilrückbau der Wasserreserve am Höhenrücken an die Firma Schneider Erd- und Tiefbau GmbH, Zechenstraße 17, 86971 Peiting 
zum Angebotspreis von 51.521,59 € brutto durch den Ersten Bürgermeister oder einen seiner Vertreter zu. Die notwendigen Mittel sind im Haushalt eingestellt.

Abstimmung: 14:0


Sitzung vom 05.04.2022

TOP 1:        Bestellung Inklusionsbeauftragte/r

Beschluss:
Als Inklusionsbeauftragte wird Frau Seibold berufen.
Es wird eine Aufwands- und Sachmittelentschädigung in Höhe von 250 €/anno gewährt.

Abstimmung: 11:7

TOP 2:        Förderung der Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur; Bestätigung der Bereitstellung der Eigenmittel

Beschluss:
Das Gremium stimmt der Durchführung der Maßnahmen für die Objekte Turnhallen Schule Seefeld und Tartanbahn mit einem Eigenanteil der Gemeinde von 508.779,00 € brutto zu, sofern die Zusage für die Zuwendungen in Höhe von 416.292,00 € brutto durch den Projektträger Jülich erfolgt. 

Auf Grund der gestaffelten Auszahlung der Zuwendungen und der deshalb notwendigen Vorfinanzierung werden die Eigenmittel wie folgt in den kommenden Haushalten bereitgestellt:
HHJ 2022          50.000,- €
HHJ 2023        300.000,- €
HHJ 2024        200.000,- €
HHJ 2025        200.000,- €

Abstimmung: 18:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen.

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3. Radweg Wörthsee/Seefeld/Wessling; erneute Beratung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

In der Gemeinderatssitzung vom 24.05.2022 wurde gewünscht, dass der Geh- und Radweg Wörthsee-Seefeld-Weßling auf Grund der zugesagten Förderung von 80% der anrechenbaren Kosten nochmals zur Beratung und ggf. Beschlussfassung vorgelegt wird.

Die Gemeinde Wörthsee hat ihren Teil des Weges bereits durch eine Firma, die sich auf die Sanierung solcher Wege spezialisiert hat, ausführen lassen. Hier eine kurze Beschreibung der Arbeiten: 

Die vorhandene Befestigung wird mittels speziellen Fräsen aufgerissen und auf eine optimale Korngröße aufbereitet (bei Bedarf kann vorab noch neues Material aufgeschüttet werden). Der Weg wird unter Wasserzugabe profiliert und anschließend mit Plattenverdichtern verfestigt.

Nach Rücksprache mit der Gemeinde Wörthsee belaufen sich die Kosten für den Seefelder Abschnitt auf geschätzte 10.000,- € brutto.

Sitzungsverlauf

Zu Beginn der Sitzung beantragt GR Dr. Gasser, diesen TOP abzusetzen, da keine neuen Gesichtspunkte vorlägen. Dieser Antrag wird mit 1 : 18 Stimmen abgelehnt.

Es wird kritisch angemerkt, dass vor der interkommunalen Zuschussbeantragung die beteiligten Gemeinden nicht gefragt wurden und diese so in einen gewissen Zugzwang geraten.

Nach kurzer Diskussion über die Bauausführung, die Kosten (ca. 10.000 €) und die Unterhaltsverpflichtungen kommt das Gremium zu folgendem Beschluss:

Beschluss

Das Gremium beschließt den Ausbau des zukünftigen Radweges zwischen Wörthsee und Weßling mit einer Deckschicht ohne Bindemittel nach dem Vorbild der Gemeinde Wörthsee im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit und unter Nutzung der Fördergelder.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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4. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung; modifizierter Bestattervertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde die Friedhöfe Hechendorf am Kriegerdenkmal, an der Lindenallee sowie Oberalting Seefeld und führt die Bestattungsleistungen zusammen mit der Fa. Zirngibl Bestattungen GmbH seit vielen Jahren durch. Aufgrund einer Neuverhandlung des Vertrages mit der Firma Zirngibl muss die Friedhofs-gebührensatzung nun in 6 Positionen geändert werden.
Die Zusammenarbeit mit der Firma Zirngibl Bestattungen GmbH gestaltet sich auch nach über 20 Jahren als vertrauensvoll und zuverlässig. Überraschenderweise wurde der Vertrag aus dem Jahre 2017 im September 2020 fristgerecht zum Jahresende von Seiten der Bestattungsfirma gekündigt. Durch Verhandlungen gelang es, in beidseitigem Einvernehmen die bisherigen Konditionen bis 30.06.2022 beizubehalten. Nunmehr sieht sich die Fa. Zirngibl gezwungen, aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen auch ihre Preise anzupassen. Diese sollen laut Vertragsentwurf dann für 2 Jahre bis 30.06.2024 stabil bleiben.
Als einzige Preisminderung ist die Position „Erdbestattung Erwachsener“, die sich von 1080,52 € auf 952 € vergünstigt, zu nennen. Demgegenüber verteuern sich die Positionen „Urne Erdbestattung“ (245,14 € auf 422,45 €), „Urne Wandgrab“ (224,91 € auf 385,56 €) sowie „Tieferlegung“ (315,35 € auf 597,38 €) [s.a. Anlage „Vergleich/Änderung der Friedhofs-gebührensatzung“]. Fast alle anderen Positionen bleiben unverändert.
Um zukünftig belastbare Zahlen zu erhalten, muss eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren durchgeführt werden. Hier werden der Aufwand und die Kosten der Bestattungsleistungen möglichst kostendeckend zu berechnen sein. Insbesondere das geänderte „Begräbnisverhalten“ der Bürger hin zur Urnenbestattung muss mit einfließen. Diese Neukalkulation war bereits für diesen Sommer vorgesehen. Eine externe Firma konnte jedoch trotz Zusage insbesondere aufgrund der Corona Pandemie nicht wie zugesagt liefern.
Einige Gemeinden können nicht mehr auf einen Erfüllungsgehilfen in Form eines Bestattungsunternehmens zurückgreifen. Dies hat zur Folge, dass diese Friedhöfe „frei“ sind, was für den Bürger mehr Aufwand bedeutet, um die Arbeiten bei der Bestattung zu seiner Zufriedenheit zu koordinieren. Zudem müsste bei einer derartigen Konstellation auch im Friedhofsamt und im Bauhof zusätzliches Personal sowie Gerätschaften eingeplant werden, um die Pflichtaufgabe der Bestattungen zu erfüllen.
In der Friedhofsgebührensatzung werden für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die „Bestattungsgebühren“ (§ 4) sowie eine Position der „Sonstigen Gebühren“ (§ 6) müssen bei der Erneuerung des Vertrages angepasst werden (Anlage „2. Änderungssatzung“ [Änderungen fett]). Die Satzung soll zum 01.07.2022 in Kraft treten.

Sitzungsverlauf

Der Sachverhalt wird erläutert und diskutiert. Die stark gestiegenen Kosten für die Urnen-bestattungen werden kritisiert und der Aufwand angezweifelt. Es wird von Seiten der Verwaltug darauf hingewiesen, dass die Bestatterfirma nach deren fristgerechten Kündigung über eineinhalb Jahre freiwillig zu den bisherigen Konditionen die Dienstleistungen erbracht hat. Aufgrund personeller Veränderungen im Standesamt und aufgrund auch coronabedingt nicht eingehaltener Zusagen einer externen Beraterfirma, konnte keine Neukalkulation erstellt werden. Diese soll nunmehr rechtzeitig inclusive einer darauf basierenden Ausschreibung vor Ablauf des neuen Vertrages erfolgen.

Beschluss

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Seefeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Seefeld (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.06.2017 (Anlage 2) werden beschlossen. Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Verwaltung wird beauftragt, rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages eine Neukalkulation und darauf basierend eine Ausschreibung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan "Roseggerstraße - Teil 3"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat am 19.01.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Roseggerstraße – Teil 3“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Im Rahmen einer städtebaulichen Untersuchung für den Bereich Roseggerstraße aus dem Jahr 2015 wurde empfohlen, die teilweise nicht mehr vollziehbaren, lückenhaften und veralteten Bebauungsplansatzungen aus den 1970er Jahren abschnittsweise durch neue Bebauungspläne zu ersetzen. Durch die Neuüberplanung soll eine rechtssichere planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, die der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation, den heutigen baulichen Anforderungen und modernen städtebaulichen Rahmenbedingungen gerecht wird. Nachdem die Teilbereiche 1 und 2 bereits überplant wurden, soll nun auch der letzte Teilbereich 3 eine neue Bebauungsplansatzung erhalten.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 15.02.2022 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 25.02.2022 bis zum 29.03.2022 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.02.2022 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 29.03.2022 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Roseggerstraße – Teil 3“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden. 

Sitzungsverlauf

Die wesentlichen Anregungen und Hinweise sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge werden von der Verwaltung vorgestellt. Im Anschluss werden Detailfragen geklärt und einzelne Punkte diskutiert.
Es wird ein Antrag gestellt, dass unter der Festsetzung zur Grünordnung (B.8) bei den Pflanzgeboten ein zusätzlicher Querverweis zur Artenliste in den textlichen Hinweisen (C.2.7) ergänzt wird. Dies wird mehrheitlich abgelehnt.
Gemäß Mehrheitsbeschluss wird über die Abwägungsvorlage im Gesamten abgestimmt, auf eine Einzelbeschlussfassung über jeden Abwägungsvorschlag wird verzichtet.

Antrag 1:
In der Festsetzung B.8 der Bebauungsplansatzung wird bei den Pflanzgeboten ein Querverweis zur Artenliste in den textlichen Hinweisen (C.2.7) ergänzt. 

Beschluss:         8 : 12

Antrag 2: 
Über die von der Verwaltung erstellte Abwägungsvorlage in der Fassung vom 21.06.2022 wird im Gesamten abgestimmt. Auf eine Einzelbeschlussfassung über jeden Abwägungsvorschlag wird verzichtet.

Beschluss:         16 : 4

Beschluss 1

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 21.06.2022). Die Abwägung vom 21.06.2022 ist Bestandteil des Beschlusses. 

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Beschluss 2

3.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Roseggerstraße – Teil 3“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 21.06.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

4.        Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Roseggerstraße – Teil 3“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

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6. Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Süd"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Für den Bereich der Wohn- und Wochenendhausbebauung entlang des Wörthsees und der Wörthseestraße besteht der seit 18.05.2000 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Wörthseeufer“ in der Fassung vom 13.01.1998. Der Bebauungsplan setzt sich aus einem nördlichen und einem südlichen Teilbereich zusammen, die räumlich komplett voneinander getrennt sind. Vordergründiges Planungsziel des Bebauungsplanes ist es, den Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten bzw. zu regenerieren.

Im Rahmen eines derzeit laufenden Rechtstreits zwischen einem Bauantragsteller und dem Freistaat Bayern (bzw. dem Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde) hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ vom Bayerischen Verwaltungsgericht München im Zuge des Verfahrens ggf. als rechtsunwirksam beurteilt werden könnten. Da hierbei auch eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der max. zulässigen Wandhöhe) betroffen ist und somit die Grundzüge der Planung berührt sein könnten, besteht die Gefahr, dass der Bebauungsplan vom Bayerischen Verwaltungsgericht im Gesamten als rechtsunwirksam erachtet werden könnte. Die Bebaubarkeit der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ würden sich in diesem Falle dann nach den Maßgaben des § 34 BauGB richten und in einigen Bereichen voraussichtlich ein deutlich höheres Maß an baulicher Verdichtung ermöglichen. 

Vor dem Hintergrund des wachsenden Siedlungsdrucks im Gemeindegebiet sowie der hohen Begehrlichkeiten zur baulichen Nachverdichtung insbesondere im Bereich der hochwertigen Seeufergrundstücke einerseits und der hohen Schutzwürdigkeit des Seeuferbereichs bei begrenzter infrastrukturtechnischer Ausstattung andererseits, wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, an der städtebaulichen Zielsetzung des bestehenden Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ festzuhalten und diese durch die Neuaufstellung eines rechtssicheren Bebauungsplanes langfristig zu sichern.

Aufgrund der räumlichen Trennung der beiden Bebauungsplanteilflächen mit teilweise voneinander abweichenden Strukturen und Ausgangslagen wird zudem empfohlen, den bisherigen gemeinsamen Geltungsbereich in zwei Bebauungsplangebiete (Teil Süd und Teil Nord) aufzuteilen und zwei voneinander unabhängige Aufstellungsverfahren parallel zu betreiben. Die städtebauliche Zielstellung bleibt bei beiden Verfahren grundsätzlich identisch.  

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ soll dabei folgende Grundstücke, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee, umfassen: 
463 (Teilfläche), 463/1 (Teilfläche), 468 (Teilfläche), 468/3, 468/25, 468/26 (Teilfläche), 470/4, 470/5, 470/6, 470/7, 470/8, 470/9, 470/10, 470/11, 470/14, 470/15, 470/16, 470/22, 470/30, 470/31, 470/40, 470/41, 470/47, 470/59, 470/62 (Teilfläche), 470/63, 470/71, 470/108, 470/111, 470/113, 470/119, 907, 908, 909, 910, 911, 913, 927 (Teilfläche).

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ ist es, den sensiblen Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten, zu schützen und nach Möglichkeit zu regenerieren. 
Um diesem Hauptziel Rechnung zu tragen und eine Überlastung des Bereichs durch zusätzliche Bautätigkeit zu verhindern, sollen nur Bauflächen ausgewiesen werden, die  
  • den bereits genehmigten baulichen Bestand widerspiegeln, 
  • im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ i.d.F. vom 13.01.1998 bereits vorgesehen sind oder
  • sich im Zuge des Aufstellungsverfahrens als aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich herausgestellt haben.
Weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten sollen im dezentralen und sensiblen Bereich des Wörthseeufers und der Wörthseestraße nicht vorgesehen werden. Stattdessen soll sich die zukünftige Wohnbauflächenentwicklung bzw. Nachverdichtung gemäß den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Ortsentwicklungskonzeptes hauptsächlich auf die Hauptorte Seefeld und Hechendorf konzentrieren, deren Infrastruktur hierfür entsprechend ausgelegt ist bzw. ausgebaut werden kann. 

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ für den in der Anlage „Geltungsbereich Teil Süd“ gekennzeichneten Bereich. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Süd"; Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 7

Sach- und Rechtslage

Für den südlichen Bereich der Wörthseestraße soll der Bebauungsplan „Wörthseeufer – Teil Süd“ aufgestellt werden, um an dieser Stelle den bisherigen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ in der Fassung vom 13.01.1998, rechtsverbindlich seit 18.05.2000, zu ersetzen. 

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ ist es, den sensiblen Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten, zu schützen und nach Möglichkeit zu regenerieren. 
Um diesem Hauptziel Rechnung zu tragen und eine Überlastung des Bereichs durch zusätzliche Bautätigkeit zu verhindern, sollen nur Bauflächen ausgewiesen werden, die  
  • den bereits genehmigten baulichen Bestand widerspiegeln, 
  • im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ i.d.F. vom 13.01.1998 bereits vorgesehen sind oder
  • sich im Zuge des Aufstellungsverfahrens als aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich herausgestellt haben.
Weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten sollen im dezentralen und sensiblen Bereich des Wörthseeufers und der Wörthseestraße nicht vorgesehen werden. Stattdessen soll sich die zukünftige Wohnbauflächenentwicklung bzw. Nachverdichtung gemäß den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Ortsentwicklungskonzeptes hauptsächlich auf die Hauptorte Seefeld und Hechendorf konzentrieren, deren Infrastruktur hierfür entsprechend ausgelegt ist bzw. ausgebaut werden kann. 

Zur Sicherung der Planung wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen und eine entsprechende Satzung zu beschließen.

Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ und damit auch der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee: 
463 (Teilfläche), 463/1 (Teilfläche), 468 (Teilfläche), 468/3, 468/25, 468/26 (Teilfläche), 470/4, 470/5, 470/6, 470/7, 470/8, 470/9, 470/10, 470/11, 470/14, 470/15, 470/16, 470/22, 470/30, 470/31, 470/40, 470/41, 470/47, 470/59, 470/62 (Teilfläche), 470/63, 470/71, 470/108, 470/111, 470/113, 470/119, 907, 908, 909, 910, 911, 913, 927 (Teilfläche).

Beschluss

1.        Der Gemeinderat erlässt für den Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB. 

2.         Der Entwurf der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Süd“ in der Fassung vom 21.06.2022 (siehe Anlage) wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 

3.         Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Nord"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 8

Sach- und Rechtslage

Für den Bereich der Wohn- und Wochenendhausbebauung entlang des Wörthsees und der Wörthseestraße besteht der seit 18.05.2000 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Wörthseeufer“ in der Fassung vom 13.01.1998. Der Bebauungsplan setzt sich aus einem nördlichen und einem südlichen Teilbereich zusammen, die räumlich komplett voneinander getrennt sind. Vordergründiges Planungsziel des Bebauungsplanes ist es, den Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten bzw. zu regenerieren.

Im Rahmen eines derzeit laufenden Rechtstreits zwischen einem Bauantragsteller und dem Freistaat Bayern (bzw. dem Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde) hat sich herausgestellt, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ vom Bayerischen Verwaltungsgericht München im Zuge des Verfahrens ggf. als rechtsunwirksam beurteilt werden könnten. Da hierbei auch eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der max. zulässigen Wandhöhe) betroffen ist und somit die Grundzüge der Planung berührt sein könnten, besteht die Gefahr, dass der Bebauungsplan vom Bayerischen Verwaltungsgericht im Gesamten als rechtsunwirksam erachtet werden könnte. Die Bebaubarkeit der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ würden sich in diesem Falle dann nach den Maßgaben des § 34 BauGB richten und in einigen Bereichen voraussichtlich ein deutlich höheres Maß an baulicher Verdichtung ermöglichen. 

Vor dem Hintergrund des wachsenden Siedlungsdrucks im Gemeindegebiet sowie der hohen Begehrlichkeiten zur baulichen Nachverdichtung insbesondere im Bereich der hochwertigen Seeufergrundstücke einerseits und der hohen Schutzwürdigkeit des Seeuferbereichs bei begrenzter infrastrukturtechnischer Ausstattung andererseits, wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, an der städtebaulichen Zielsetzung des bestehenden Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ festzuhalten und diese durch die Neuaufstellung eines rechtssicheren Bebauungsplanes langfristig zu sichern. 

Aufgrund der räumlichen Trennung der beiden Bebauungsplanteilflächen mit teilweise voneinander abweichenden Strukturen und Ausgangslagen wird zudem empfohlen, den bisherigen gemeinsamen Geltungsbereich in zwei Bebauungsplangebiete (Teil Süd und Teil Nord) aufzuteilen und zwei voneinander unabhängige Aufstellungsverfahren parallel zu betreiben. Die städtebauliche Zielstellung bleibt bei beiden Verfahren grundsätzlich identisch.  

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ soll abweichend bzw. ergänzend zur bisherigen planungsrechtlichen Situation nun auch die bebauten Teilbereiche der Grundstücke Wörthseestraße 49 bis 65 umfassen. Diese Grundstücke waren bislang nicht Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, so dass sich deren Bebaubarkeit bis dato nach den Vorgaben des § 34 BauGB richtete. Für die Sicherstellung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde und zur Wahrung eines ganzheitlichen Konzeptes entlang der nördlichen Wörthseestraße wird eine Einbeziehung dieser Grundstücke als erforderlich betrachtet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ soll daher folgende Grundstücke, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee, umfassen: 
468 (Teilfläche), 468/19, 470/19, 470/20, 470/23, 470/24, 470/25, 470/26, 470/27, 470/28, 470/29, 470/32, 470/33, 470/35, 470/36, 470/37, 470/38, 470/39, 470/42 (Teilfläche), 470/45, 470/61, 470/103 (Teilfläche), 915, 916, 917, 918, 919, 922, 923, 924, 925, 926, 927 (Teilfläche), 927/1, 927/2, 927/4, 927/5, 927/6, 927/7, 927/8, 927/9, 927/10, 927/11, 927/12, 927/13, 927/14, 927/15, 927/17.

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ ist es, den sensiblen Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten, zu schützen und nach Möglichkeit zu regenerieren. 
Um diesem Hauptziel Rechnung zu tragen und eine Überlastung des Bereichs durch zusätzliche Bautätigkeit zu verhindern, sollen nur Bauflächen ausgewiesen werden, die  
  • den bereits genehmigten baulichen Bestand widerspiegeln, 
  • im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ i.d.F. vom 13.01.1998 bereits vorgesehen sind oder
  • sich im Zuge des Aufstellungsverfahrens als aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich herausgestellt haben.
Weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten sollen im dezentralen und sensiblen Bereich des Wörthseeufers und der Wörthseestraße nicht vorgesehen werden. Stattdessen soll sich die zukünftige Wohnbauflächenentwicklung bzw. Nachverdichtung gemäß den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Ortsentwicklungskonzeptes hauptsächlich auf die Hauptorte Seefeld und Hechendorf konzentrieren, deren Infrastruktur hierfür entsprechend ausgelegt ist bzw. ausgebaut werden kann. 

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ für den in der Anlage „Geltungsbereich Teil Nord“ gekennzeichneten Bereich. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan "Wörthseeufer - Teil Nord"; Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 9

Sach- und Rechtslage

Für den nördlichen Bereich der Wörthseestraße soll der Bebauungsplan „Wörthseeufer – Teil Nord“ aufgestellt werden, um an dieser Stelle den bisherigen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ in der Fassung vom 13.01.1998, rechtsverbindlich seit 18.05.2000, zu ersetzen. 

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ ist es, den sensiblen Seeuferbereich in seinem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten, zu schützen und nach Möglichkeit zu regenerieren. 
Um diesem Hauptziel Rechnung zu tragen und eine Überlastung des Bereichs durch zusätzliche Bautätigkeit zu verhindern, sollen nur Bauflächen ausgewiesen werden, die  
  • den bereits genehmigten baulichen Bestand widerspiegeln, 
  • im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wörthseeufer“ i.d.F. vom 13.01.1998 bereits vorgesehen sind oder
  • sich im Zuge des Aufstellungsverfahrens als aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich herausgestellt haben.
Weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten sollen im dezentralen und sensiblen Bereich des Wörthseeufers und der Wörthseestraße nicht vorgesehen werden. Stattdessen soll sich die zukünftige Wohnbauflächenentwicklung bzw. Nachverdichtung gemäß den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Ortsentwicklungskonzeptes hauptsächlich auf die Hauptorte Seefeld und Hechendorf konzentrieren, deren Infrastruktur hierfür entsprechend ausgelegt ist bzw. ausgebaut werden kann. 

Zur Sicherung der Planung wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen und eine entsprechende Satzung zu beschließen.

Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ und damit auch der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke, jeweils Gemarkung Hechendorf a. Pilsensee: 
468 (Teilfläche), 468/19, 470/19, 470/20, 470/23, 470/24, 470/25, 470/26, 470/27, 470/28, 470/29, 470/32, 470/33, 470/35, 470/36, 470/37, 470/38, 470/39, 470/42 (Teilfläche), 470/45, 470/61, 470/103 (Teilfläche), 915, 916, 917, 918, 919, 922, 923, 924, 925, 926, 927 (Teilfläche), 927/1, 927/2, 927/4, 927/5, 927/6, 927/7, 927/8, 927/9, 927/10, 927/11, 927/12, 927/13, 927/14, 927/15, 927/17.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat erlässt für den Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB. 

2.         Der Entwurf der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer – Teil Nord“ in der Fassung vom 21.06.2022 (siehe Anlage) wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 

3.         Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Inning und Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 10

Sach- und Rechtslage

1. Gemeinde Inning: 12. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Am Weiher“

Der Gemeinderat der Gemeinde Inning a. Ammersee hat am 27.07.2021 beschlossen, die 12. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Am Weiher“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. 

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist es, die geplante Erweiterung eines ortsansässigen Gewerbebetriebes in Anlehnung an bereits erfolgte baurechtliche Änderungen im umliegenden Gewerbegebiet „Am Weiher“ im Nordwesten des Ortsteils Inning zu ermöglichen.  

Mit Schreiben vom 07.06.2022 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning a. Ammersee (www.inning.de) unter Aktuelles / Rathaus / Bebauungspläne eingesehen werden.


2. Gemeinde Weßling: Bebauungsplan „Kreutweg 12, 14, 16 und 16a“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 23.10.2019 beschlossen, für den Bereich der Parzellen 546/2, 546/9, 546/10, 546/11 und 546/12, Gemarkung Oberpfaffenhofen, den Bebauungsplan „Kreutweg 12, 14 ,16 und 16a“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Anlass der vorliegenden Planung ist ein Antrag für ein Bauvorhaben im Bereich des Kreutwegs. Dieser sieht eine zusätzliche Doppelhausbebauung im vorderen Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 546/2 und 546/9 vor. Das städtebauliche Ziel der Gemeinde Weßling ist es, die vorhandene Gestalt des Quartiers zu sichern, das Ortsbild zu wahren und eine Nachverdichtung zu steuern.

Mit Schreiben vom 03.06.2022 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss

1. Gemeinde Inning: 12. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Am Weiher“

Die 12. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Am Weiher“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


2. Gemeinde Weßling: Bebauungsplan „Kreutweg 12, 14, 16 und 16a“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kreutweg 12, 14, 16 und 16a“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne GRin Senft)

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2022 ö 11

Sitzungsverlauf

Es wird nachgefragt, ob die Ergänzungsvermessung der Drösslinger Ortsdurchfahrt erfolgt sei. Die Daten sind vorhanden und werden in den Zuschussantrag eingearbeitet.

Ob die neue Parkraumbewirtschaftung des Grafen zu Toerring (Kennzeichenerkennung) auch für die Gemeinde eine Option sei, wird mit der bereits erfolgten Bestellung und der unterschiedlichen Vorortsituation (keine klaren Ein- bzw. Ausfahrten) verneint.

Es wird gebeten, den Radweg zwischen Unering und Frieding in einem Teilbereich aufzubessern.

Es wird auf die Sperrung des Weges von der Hartstraße zur Hartmühle und auf den schlechten Zustand hingewiesen. Die Verwaltung teilt mit, dass es sich um einen Privatweg handelt, der vom Bauhof immer wieder ausgebessert wird. Bevor über größere Maßnahmen nachgedacht werden kann, ist eine Widmung zu prüfen.

Datenstand vom 17.10.2022 14:08 Uhr