Datum: 15.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 18:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung des Protokolls vom 18.01.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
|
|
1 |
zum Seitenanfang
2. Bauantrag zur Errichtung eines Bungalows und einer Doppelgarage(Tektur); Bauort: Fl.Nr.3/2, Stocketweg 2 in Meiling; Bauantrag-Nr. 02-2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
|
Beschließend
|
2 |
Sach- und Rechtslage
Der ursprüngliche Bauantrag 24/2021 zur Sanierung eines Einfamilienhauses mit Neubau einer Doppelgarage und eines Bungalows auf demselben Grundstück in Meiling wurde in der Sitzung vom 18.05.2022 vom Bauausschuss positiv behandelt.
Die Genehmigung erfolgte durch das Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 28.09.2021 (Az.: 40-B-2021-384-14).
Mit der vorliegenden Tektur begehrt der Antragsteller das gemeindliche Einvernehmen zur Vergrößerung des Bungalows und der Doppelgarage.
Der Bungalow soll nun in den Maßen 10,95 m x 5,70 m, mithin mit einer GR von 62,42 m² entstehen. Vorher war der Bungalow in den Abmessungen 10,00 m x 4,40 m mit einer GR von 44,00 m² geplant. Die Wandhöhe beträgt nun zwischen 4,18 m und 5,32 m (zuvor zwischen 3,72 m und 4,84 m). Die Firsthöhe neu beträgt 5,90 m (zuvor 5,06m).
Die Garage ist nunmehr vergrößert mit 6,50 m x 6,50 m geplant. Bisher genehmigt ist sie in den Abmessungen 6,00 m x 6,50 m
Baurechtliche Beurteilung:
Bauplanungsrechtlich fügt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB ein.
Anlagen:
- Eingabepläne
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.492,492/1 und 492/4, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.01/2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
|
Beschließend
|
3 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.492, 492/1, 492/4 Hechendorf
- derzeit bebaut mit dem Wohnhaus Günteringer Straße 17 (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle) und einem weiteren Wohnhaus Günteringer Straße 17 a
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
- genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Abriss der bestehenden beiden Wohnhäuser
- Neubau von 3 Doppelhäusern, sechs Garagen und 6 offenen Stellplätzen
- zwei Typen von Doppelhäusern:
- Typ A 1x (straßenseitig gelegen): Abmessungen 14,64 m x 8,74 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 5,12 m und Firsthöhe 7,64 m
-Typ B 2x (im rückwärtigen Grundstücksteil): Abmessungen 14,14 mx 9,24 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 4,98 m und Firsthöhe 7,64 m
- je Doppelhaushälfte eine Garage und ein offener Stellplatz
Fragen zum Antrag auf Vorbescheid:
1.
Ist das geplante vorderseitige Gebäude (Haus Typ A) mit einer Grundfläche von 14,64 m x 8,74 m, einer Wandhöhe von 5,12 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?
2.
Sind die beiden rückwärtigen Gebäude (Haus Typ B) mit einer Grundfläche von 14,14 m x 9,24 m, einer Wandhöhe von 4,98 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind grundsätzlich eingehalten
- Die GR wird in einem Bereich von max. 7 m ² gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid überschritten, die Firsthöhe ist 0,40 m höher als im Vorbescheid; beide Werte fügen sich aber planungsrechtlich unproblematisch ein.
Anlagen:
- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
- Eingabeplan
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.01.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Bauantrag zum Anbau von zwei unterirdischen Technikräumen u. eines Notstromaggregats in einem Container; Bauort: Fl.Nr.201, Hauptstraße 23 in Seefeld; Bauantrag-Nr.73/2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
|
Beschließend
|
4 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstücke:
- Fl.Nrn.201 und 202 in Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung von zwei unterirdischen Technikräumen für die Niederspannungs-hauptverteilung im Anschluss an die Tiefgarage:
Die Technikräume werden in den Abmessungen 4,51 m x 9,40 m im Anschluss und begehbar durch einen Flur, im Anschluss an die Tiefgarage errichtet. Sie sind erdüberschüttet und treten nur mit der Außenwand, die aus betonpfählen besteht straßenseitig hervor (vgl. Ansichten). Sie befinden sich unproblematisch innerhalb der Baugrenze.
-Errichtung eines Gesamtcontaineraggregats als Notstromdiesel im straßenseitigen Grundstücksbereich:
Der Notstromdiesel ist ein Container in den Abmessungen 9,12 m x 2,44 m. Er ist zwischen dem erhöhten Wenderondell im Eingangsbereich und der Straße geplant. Damit sich die Ansicht straßenseitig besser ins Ortsbild einfügt, wird eine Holzfassade geplant. Über die Holzverkleidung hinaus ragt aus technischen Gründen ein Abgasrohr.
Der Notstromdiesel war ursprünglich neben dem Einfahrtsbereich zum Technikhof, neben dem Kriegerdenkmal geplant. Diese Fläche ist jedoch teilweise als Grünfläche/Parkfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Eine Befreiung wurde seitens des Landratsamtes wegen der Verletzung der Grundzüge der Planung abgelehnt. Daher war der Immobilenverband Klinik Seefeld gezwungen einen neuen Standort zu suchen.
Der Standort liegt innerhalb der festgesetzten Baugrenze.
Baurechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.
-Es handelt sich um einen Sonderbau; daher kann keine Genehmigungsfreistellung nac Art.58 BayBO erfolgen
Anlagen:
- Eingabepläne
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 10.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 10.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.02.2022
|
ö
|
|
5 |
Datenstand vom 24.03.2022 11:07 Uhr