Datum: 20.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 26.07.2022
2 Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Duplex- Garage; Bauort: Fl.Nr.38, Kirchenstraße 9 in Seefeld; Bauantrag-Nr.30/2022
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern bzw. alternativ einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.583, Mittelfeld 16 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.32/2022
4 Bauanträge zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nrn.492, 492/1, 492/4, Günteringer Str.17-17e in Hechendorf; Bauantrg-Nr. 33/2022, 34/2022, 35/2022
5 Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.62/12, Martin-Hebel-Weg 10 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.36/2022
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.128,128/6, Seestraße 62a in Hechendorf; Bauantrag-Nr.38/2022
7 Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort: Fl.Nr484/3, Günteringer Straße 9a in Hechendorf; Bauauntrag-Nr.37/2022
8 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 26.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö 1
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2. Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Duplex- Garage; Bauort: Fl.Nr.38, Kirchenstraße 9 in Seefeld; Bauantrag-Nr.30/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.38 Oberalting- Seefeld
       - Größe 1.097 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 


Beschreibung des Bauvorhabens:

- Bebauung mit zwei Doppelhäusern in den Abmessungen von 13,50 m x 10,50 m (hinteres DH) und 15,00 mx 10,50 m in einer Bebauung KG, EG, OG, Dach (zwei Vollgeschosse)
- Wandhöhe für das hintere DH 6,50 m umlaufend; für das vordere Haus an drei Seiten 6,50 m, straßenseitig im Norden bei der Einfahrt zur Duplex-Garage 7,45 m aufgrund des natürlichen Hangverlaufs, dieser ist nicht auszugleichen, weil sonst das Einfahrtsniveau der Garage nicht auf Straßenhöhe wäre
- Firsthöhe bei 9,81 m (beide DH) 
-Satteldach symmetrisch mit 32 Grad Dachneigung

Baurechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wand- und Firsthöhe nach § 34 BauGB in die umgebende Nachbarbebauung ein.
- Auf den Grundstücken Kirchenstraße 7 und 11,11a, 11b befinden sich ältere Nebengebäude; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen entschieden, dass der rechtswidrige Zustand (das die Abstandsflächen der Grenzgarage ohne Übernahmeerklärung auf dem Nachbargrundstück liegen) nur dazu führt, dass die Grenzgarage einen zu geringen Abstand einhält, nicht aber dazu, dass sich die Abstandsflächen auf das Grundstück des Antragstellers erstrecken und dort von einer in den Abstandsflächen (der Garage ) nicht zulässigen Bebauung freigehalten werden muss. (vgl. Bay VGH Beschluss v 24.03.2022).
- Im Bauordnungsrechtlicher Hinsicht wird in der Zuständigkeit des Landratsamtes Starnberg zu klären sein, ob für die vier Doppelhäuser ein Kinderspielplatz zu fordern ist, weil es bisher in der Nähe keinen öffentlichen Spielplatz gibt; der neu eingeführte Art. 7 Abs.3 BayBO sieht ab der Errichtung von mehr als drei Wohnungen die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen vor; die Kommentarliteratur führt aus, dass die vier Wohnungen, welche die Verpflichtung begründen, auch in mehreren Gebäude (wirtschaftliche Einheit) errichtet werden können. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Plurals „von Gebäuden“ im Gesetzestext aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Antragstellerin vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung betreffend die Auslegung Art. 7 Abs.3 BayBO (vgl. Schriftsatz in Anlage); da es sich um eine bauordnungsrechtliche Fragestellung handelt, ist sie aber nicht ausschlaggebend für die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Einvernehmens der Gemeinde; daher ergeht nur ein entsprechender Hinweis an das Landratsamt zur Prüfung
- derzeit befinden sich auf dem Grundstück ein altes Wohnhaus und eine Scheine im rückwärtigen Bereich -beides ist zum Abriss vorgesehen; der Baumbestand wurde untersucht – keiner der Bäume ist durch die gemeindliche Baumverordnung geschützt oder erhaltenswert; nach dem Bau wird der Antragsteller im hinteren Grundstückssteil eine Traubeneiche  Quercus petraea) neu pflanzen

Anlagen:

- Eingabepläne
- Anschreiben Rechtsanwalt zur Kinderspielplatzpflicht u. Abstandsflächenrecht

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.05.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Sitzungsverlauf

Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, die Garage für die Doppelhaushälfte 4 aus der südliche Doppelduplexgarage mit der nördlichen Doppelduplexgarage für Doppelhaushälfte 2 zu vertauschen. So wird der Fußweg für den Eigentümer der Doppelhaushälfte 4 verkürzt und die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Nutzung der Garage erhöht. Die Gemeinde bittet dies bei einem späteren Bauantrag zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.05.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern bzw. alternativ einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.583, Mittelfeld 16 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.32/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.583, Gemarkung Hechendorf
-        Größe 1.149 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- 1. Alternative: Errichtung von zwei Doppelhäusern (identisch):        

-        Abmessungen jeweils 14,00 x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (also e + 1 +d mit mindestens 2 Vollgeschossen)
-        GR 140 m² je DH
-        Wandhöhen 6,50 m und Firsthöhe 10,70 m 
-        Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 40 Grad
-        Die GRZ beträgt 0,27

- 2. Alternative: Errichtung von einem Doppelhaus + Einfamilienhaus:        
 
→ DH (s.o.)
-        Abmessungen jeweils 14,00 x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (also e + 1 +d mit mindestens 2 Vollgeschossen)
-        GR 140 m² DH
-        Wandhöhen 6,50 m und Firsthöhe 10,70 m 
-        Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 40 Grad

→ EFH

-        Abmessungen jeweils 10,00 x 10,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (also e + 1 +d mit mindestens 2 Vollgeschossen)
-        GR 100 m² je DH
-        Wandhöhen 6,50 m und Firsthöhe 10,70 m 
-        Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 40 Grad

GRZ insgesamt: 0,23




Fragestellung Antrag auf Vorbescheid:

- vgl. Fragenkatalog in Anlage
- es wird ausschließlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit abgefragt, d.h. bauordnungsrechtliche Frage zur Erschließung, Stellplätzen und Abstandsflächen sind dem Bauantrag vorbehalten.

Baurechtliche Beurteilung:

       - Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in beiden Varianten nicht ein. 

Das Gebiet Mittelfeld und Rainweg ist gekennzeichnet durch eine ruhige Wohnbebauung mit im Wesentlichen e +d und mit Wandhöhen von bis zu 5,80 m. Die Dachgeschosse können ausgebaut sein. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen wie z.B. die Gebäude Rainweg 7 und 9a die eine Bebauung e+1+ d aufweisen (wie im Vorbescheid) allerdings mit geringeren Wandhöhen von maximal 5,80 m.

Im Rahmen § 34 BauGB bestimmt sich das „Einfügen“ nach den absoluten Abmessungen des geplanten Baukörpers. Vorliegend besteht im gesamten Gebiet Mittelfeld/Rainweg kein Baukörper, der die Merkmale Abmessungen 14,00 m x 10,00 m in Verbindung mit der Wandhöhe bereits aufweist (keine Rosinentheorie, alle Merkmale müssen in einem Baukörper verwirklicht sein), bzw. auch nur die Wandhöhe hätte. Mit der zusätzlich geplanten steilen Dachneigung von 40 Grad gewinnt die Firsthöhe von geplant 10,70 m eine Prägnanz, die im gesamten Baugebiet noch nicht vorhanden ist. Es besteht die Gefahr, dass mit Schaffung eines Bezugsfalls, dass gesamte Gebiet seinen Charakter verändert.

Anlagen:

- Eingabepläne
- Fragenkatalog

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.07. 2022 fügt sich nach nicht § 34 BauGB ein.

Eine Bebauung in den Abmessungen 14,00 m x 10,00 m mit e+1+d und einer Wandhöhe von 6,50 m ist im gesamten Gebiet Mittelfeld/Rainweg in Hechendorf nicht vorhanden.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.07. 2022 fügt sich nach nicht § 34 BauGB ein.

Eine Bebauung in den Abmessungen 14,00 m x 10,00 m mit e+1+d und einer Wandhöhe von 6,50 m ist im gesamten Gebiet Mittelfeld/Rainweg in Hechendorf nicht vorhanden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauanträge zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nrn.492, 492/1, 492/4, Günteringer Str.17-17e in Hechendorf; Bauantrg-Nr. 33/2022, 34/2022, 35/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.492, 492/1 und 492/4 in Hechendorf
       - zusammen 1.614 m²
       - derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB
- genehmigter Vorbescheid (40-V-2022-22-14) vom 01.07.2022 zur Errichtung von drei Doppelhäusern mit 6 Garagen und 6 Stellplätzen wurde vom LRA Starnberg genehmigt 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Vorliegend wurde jetzt der Bauantrag gestellt; Antragsteller ist nicht mehr die DBS Reals Estate Consulting GmbH, sondern die Amiga GmbH, die die Grundstücke gekauft hat
- beantragt wird die Baugenehmigung in drei getrennten Bauanträgen, die hier aber in einer Beschlussvorlage zusammengefasst werden sollen:

1. Doppelhaus Haus Nr.17, 17 a (straßenseitig)

- Abmessungen 14,64 m x 8,74 mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 127,95 zzgl. drei Terrassen von insges. 18,36 m² 
- Geschossfläche: 255,91m² 
       - Wandhöhe max. 5,44 m (zuvor 5,57 m), bei den Quergiebeln: 5,63 m (zuvor 6,10 m)
       - Firsthöhe 7,64 m (zuvor 7,70 m)
       - Wohnfläche 247,20 m²  
       - 2 Stellplätze und 2 Garagen

       2. zwei Doppelhäuser 17b, 17c, und 17d, 17e (Hinterlieger)

       - Abmessungen 14,14 m x 9,24 mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 131 m² zzgl. drei Terrassen von insges. 12,96 m² 
- Geschossfläche: 261 m² 
       - Wandhöhe 5,12,(Vorbeschied genehmigt 4,98m ), Quergiebel: 5,60 m 
       - Firsthöhe 7,64 m 
       - Wohnfläche 247,20 m²  
       - 2 Stellplätze und 2 Garagen
3. Zusammen für alle Doppelhäuser:

       - GRZ 0,32 
       - GFZ 0,48

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

1. Doppelhaus Haus Nr.17, 17 a (straßenseitig)

- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten
- Es gab eine Umplanung dahin gehend, dass der südseitige Balkon entfallen ist, anstelle dessen wird eine Garage errichtet.

2. Doppelhäuser Haus Nr.17b, 17c und 17d, 17e (Hinterlieger)

- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Vorgaben des Vorbescheids sind nicht ganz eingehalten: Es ergibt sich eine geringfügig höhere Wandhöhe von 0,14 cm; diese Erhöhung hat aber keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit, weil bereits das straßenseitige Doppelhaus mit 5, 12 m Wandhöhe durch das Landratsamt Starnberg im Vorbescheid genehmigt wurde; daher fügt sich auch bei den Hinterliegern die Wandhöhe von 5,12 m ein.  

Sonstiges:
- Die Garage für die DHH 2 steht in entgegengesetzter Richtung zur Straße und wird über die Zufahrt an der Nordseite des Grundstücks erschlossen. Hintergrund ist, dass der Stellplatz für DHH 2 nicht vor der Zufahrt der Garage liegen darf, weil die Garage separat anfahrbar sein muss. Auf Anfrage wurde bestätigt, dass das Landratsamt in Starnberg die im Bauantrag geplante Zufahrtssituation billigt, weil die Schleppkurven (vgl. Darstellung in Anlage) die Mindestfahrspurflächen nach der GaStellV einhalten.
- Die Abstandsflächen nach Satzung der Gemeinde werden eingehalten.
- Versickerung ist möglich; ein positiver Sickertest liegt vor, es findet keine Einleitung in den gemeindlichen Kanal statt
- Kinderspielplatz: 

Anlagen:

- Eingabepläne
- Vorbescheid (40-V-2022-22-14) vom 23.04.2020 

Beschlussvorschlag

1. Der Bauantrag (33/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


2. Der Bauantrag (34/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


3. Der Bauantrag (35/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Sitzungsverlauf

Im Sitzungsverlauf diskutiert das Gremium die Frage, ob das Grundstück mit dem Bauvorhaben nicht in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Zwischen Günteringer Straße und Leitenhöhe“ einzubeziehen sei. Angeführt wird die starke Verdichtung im Rahmen des Bauantrags im Hinblick auf die Gleichbehandlung zu den Grundstücken im Umgriff des zukünftigen Bebauungsplans. Das Bauamt trägt vor, dass die Günteringer Straße eine städtebauliche Zäsur darstellt. Das Quartier, in welchem sich das antragsgegenständliche Baugrundstück befindet, unterliegt insgesamt der vom Gesetzgeber gewünschten Innenraumverdichtung durch verschiedene Anträge auf Vorbescheid bzw. Bauanträge. Ein städtebaulicher Grund für eine Bauleitplanung besteht dennoch nicht, weil keine Fehlentwicklung festzustellen ist. 

Beschluss

1. Der Bauantrag (33/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


2. Der Bauantrag (34/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


3. Der Bauantrag (35/2022) in der Fassung vom 05.08.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg das Bestehen der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs.3 BayBO als bauordnungsrechtliche Frage im Genehmigungsverfahren zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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5. Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.62/12, Martin-Hebel-Weg 10 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.36/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.62/12, Hechendorf
       - Größe 678 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Ausbau Dachgeschoss mittels Anhebung des Dachstuhls und Einbau zweier Gauben und eines Erkers; Umbau eines Kellerraums unter der Garage in eine Gästeraum
- Anhebung des Dachstuhls um 0,74 m; neue Wandhöhe damit 4,55 m straßenseitig und 7,295 m talseitig
- eine Gaube straßenseitig, eine Gaube und ein Erker talseitig; Ansichtsfläche der Gauben/Erker ist größer als 4,00 m, damit sind die Gauben/Erker nicht mehr untergeordnet und weisen eine eigenständige Wandhöhe auf; Wandhöhe straßenseitige Gaube 5,90 m, Wandhöhe talseitige Gaube 8,30 m und Erker 8,34 m
- Dachneigung 30 Gard
- Firsthöhe 10,64 m

Baurechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wand- und Firsthöhen nach § 34 BauGB in die umgebende Nachbarbebauung ein.
- Referenzobjekt ist das Grundstück Fl.Nr.60/9, Alte Hauptstraße 33; das Einfamilienhaus weist eine Wandhöhe von 8,20 m talseitig auf
- durch den Umbau des Gästeraums entsteht ein Aufenthaltsraum im unterkellerten Bereich der Garage; die Garage ist eine Grenzgarage nach Art. 6 Abs.7 BayBO, Voraussetzung für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung ist, dass keine Aufenthaltsraum vorhanden ist; es handelt sich um eine bauordnungsrechtliche Fragestellung, die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Starnberg liegt

Anlagen:
- Eingabepläne
- Lageplan Referenzobjekt
- Eingabeplan Referenzobjekt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 27.04.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass durch den Umbau zu einem Gästeraum ein Aufenthaltsraum im unterkellerten Bereich der Garage entsteht. Die Voraussetzungen für abstandsflächenrechtliche Privilegierung Art. 6 abs.7 BayBO sind zu prüfen. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 27.04.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass durch den Umbau zu einem Gästeraum ein Aufenthaltsraum im unterkellerten Bereich der Garage entsteht. Die Voraussetzungen für abstandsflächenrechtliche Privilegierung Art. 6 abs.7 BayBO sind zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.128,128/6, Seestraße 62a in Hechendorf; Bauantrag-Nr.38/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.128, 128/6, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 1.563 m² (zusammen, Verschmelzung bereits beantragt)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB (B-Plan Seestraße II)
       - Antrag auf Vorbescheid vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von einem Einfamilienhaus mit zwei offenen Stellplätzen, Abmessungen
  • Abmessungen jeweils 15,00 x 6,00 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
  • GR 99,261 m², GF 181,527 m²
  • Wandhöhe bergseitig 3,17 m, talseitig 5,835 m
  • und Firsthöhe 6,73 m 
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 30 Grad
  • Die GRZ beträgt 0,064

Baurechtliche Beurteilung:

- Das Bauvorhaben ist auf Grundlage des Vorbescheides vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14) genehmigungsfähig; die Vorgaben des Vorbescheids werden vollumfänglich eingehalten. 
- Sonstiges: die Fällung dreier Hainbuchen (Stammumfang 40-45 cm) ist bereits im Antrag auf Vorbescheid durch die Untere Naturschutzbehörde genehmigt. Darüber hinaus sind ein Ahorn mit 15 cm und eine Fichte mit 30 cm Stammumfang im Zuge des Bauvorhabens wohl nicht zu erhalten; angesichts des jungen Alters und der damit noch geringen ökologischen Bedeutung wird hier ein entsprechende Ersatzpflanzung in einem anderen Bereichen des Grundstücks angeordnet werden


Anlagen:

- Eingabepläne
- Antrag auf Vorbescheid vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2022 wird nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem genehmigten Vorbescheid vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14)   befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2022 wird nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem genehmigten Vorbescheid vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14)   befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort: Fl.Nr484/3, Günteringer Straße 9a in Hechendorf; Bauauntrag-Nr.37/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.484/3, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 338 m² 
  • Erschließung nach Art. 4 BayBO ist gesichert (Zufahrt, Versorgungsleitungen)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 
       - Antrag auf Vorbescheid vom 21.06.2018 (Az.: 40-V-2017-133-14)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und einem offenen Stellplatz- insoweit eine Abweichung vom Vorbescheid, der die Errichtung eines Einfamilienhauses vorsah; die Kubatur des Wohnhauses vergrößert sich dadurch nicht; es werden zwei Wohnungen zu 78,98 m² und 62,46 m² Wohnfläche geschaffen
  • Abmessungen des Baukörpers 6,24 bzw. 6,55 x 14,62 m mit einer Bebauung KG, EG, D 
  • (1 Vollgeschoss)
  • GR 157,69 m², GF 109,94 m²
  • Wandhöhe bergseitig max. 5,07 m, talseitig max. 7,03 m
  • und Firsthöhe bergseitig 7,105 m und talseitig 9,785 m (bez. auf das geplante Gelände) 
  • Satteldach, symmetrisch, Dachneigung 37,5 Grad


Baurechtliche Beurteilung:

- das Bauvorhaben ist auf Grundlage des genehmigten Vorbescheides vom 21.06.2018 (Az.: 40-V-2017-133-14) bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig; die Vorgaben des Vorbescheids werden eingehalten; das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein; das unmittelbare Nachbarhaus auf der Fl.Nr.481/2, Günteringer Straße 5 weist eine dreigeschossige Bebauung mit straßenseitigen Wandhöhen bis zu 8,96 m auf.
- es werden 3 neue Stellplätze geschaffen; dies entspricht den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung; es entstehen 2 Garagenstallplätze und ein offener Stellplatz im Hof; der Bestand der Stellplätze für die Pension ist abgebildet und gewährleistet
- die Erschließung nach Art. 4 BayBO ist gesichert: die Zufahrt durch die Hofeinfahrt ist bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. Vorbescheid); die Versorgungsleitungen werden nunmehr ebenfalls durch die Hofeinfahrt Fl.Nr.484 geführt; entsprechende Dienstbarkeiten zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten wurden vom Bauwerber vorgelegt


Anlagen:

- Eingabepläne
- Antrag auf Vorbescheid vom 03.09.2015 (Az.: 40-V-2013-102-14)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet. 

Sitzungsverlauf

Im Sitzungsverlauf diskutiert das Gremium die Frage der Stellplätze im Hinblick auf die Enge der Parksituation. Es bestehen Bedenken, dass die Fahrzeuge zukünftig im knappen öffentlichen Parkraum der Günteringer Straße abgestellt werden. Das Baumt trägt vor, dass eine Rangierfläche von 6,55 m zum Zurücksetzen bei Senkrechtaufstellung nach den Vorschriften des Straßenbaus (Vorgabe 6,00 m) ausreichend ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2022 wird nach § 34 BauGB befürwortet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.09.2022 ö 8
Datenstand vom 12.12.2022 14:39 Uhr