Datum: 06.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Protokolle vom 20.09.2022 und 11.10.2022
2 Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens; Bauort: Fl.Nr.540/7, Alte Hauptstraße 6 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.45-20222
3 Bauantrag zum Anbau an ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.872/44, An der Beermahd 4, Hechendorf; Bauantrag-Nr.44-2022
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern ; Bauort: Fl.Nr.583, Mittelfeld 16 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 49/2022
5 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Garage ; Bauort: Fl.Nr.872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 48/2022
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort: Fl.Nr.916/29, Gem. Oberalting-Seefeld, Steebstr 14; Bauantrag-Nr.52-2022
7 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppel- und eines Einfamilienhauses mit 3 Doppelgaragen und einem offenen Stellplatz; Bauort: Fl.Nr.26+21/15, Gem. Meiling, Dorfstraße 33; Bauantrag-Nr.50-2022
8 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: FlNr. 310, Gem. Hechendorf, Seestraße 110; Bauantrag-Nr.51-2022
9 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.759/1, Graf-Toerring-Str.19 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.46-2022
10 Errichtung eines Lagergebäudes; Bauort: Fl.Nr. 319/26, Mühlbachstraße 23, Gem. Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.53-20222
11 Errichtung einer Doppelduplexgarage i.V.m. dem Antrag auf Zulassung von der Veränderungssperre; Bauort: Fl.Nr. 926, Wörthseestraße 77, Gem. Hechendorf ; Bauantrag-Nr. 54-20222
12 Energetische Sanierung und Errichtung eines Anbaues an ein Einfamilienhaus; Bauort: FlNr. 291, Gem. Unering, Hochstadter Straße 15; Bauantrag-Nr.55-2022
13 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Protokolle vom 20.09.2022 und 11.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens; Bauort: Fl.Nr.540/7, Alte Hauptstraße 6 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.45-20222

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1090 m²) liegt im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines erdgeschossigen Wintergartens an der Südwestseite des Gebäudes. Die Grundfläche beträgt 3,01 m x 6,16 m bei einer Höhe von 2,75 m.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Der beantragte Wintergarten fügt sich harmonisch in die vorhandene Baukörperkonfiguration ein.
Die erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten und eine Stellplatzmehrung ergibt sich nicht.

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Anbau an ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.872/44, An der Beermahd 4, Hechendorf; Bauantrag-Nr.44-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (769 m²) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr.II „Beermahd Süd“ (rechtskräftig seit 20.9.1070) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WR) und dem Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,4 und GFZ 0,4), der Anzahl der Vollgeschosse (1 VG), der Baugrenzen, der Dachform (Satteldach mit DN 15 bis 26°), sowie der Traufhöhe (3,50). Das Landratsamt Starnberg mit Schreiben vom 25.10.2016 allerdings mitgeteilt, dass die Festsetzung „Traufhöhe“ wegen der vielen Befreiungen diesbezüglich als funktionslos zu betrachten ist.
Gegenstand des Bauantrages ist der profilgleiche Anbau an den 1959 errichteten Altbestand um 4,00 m nach Nordosten sowie der Neubau der Einzelgarage (3,00 m x 7,00 m).
Hierfür werden folgende Befreiungen erforderlich:
  1. Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 4,00 m
  2. Nichteinhaltung der festgesetzten Dachneigung
  3. Nichteinhaltung der festgesetzten Vollgeschosse
  4. Überschreitung des südöstlichen Bauraums für die Garage um 2,70 m
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 31 Abs.3 BauGB).   
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das vorhandene Gebäude wurde am 25.08.1959 zulässigerweise mit E+D (Dachgeschoss ist Vollgeschoss) und einer Dachneigung von 49° bauaufsichtlich genehmigt.
Die vorhandene Einzelgarage wird abgerissen und um 1, 70 m nach Südosten versetzt.
Da es sich um die Erweiterung des Bestandsgebäudes handelt, wäre es eine nicht zumutbare Härte, wenn die Anzahl der Vollgeschosse, und die Dachneigung beim Neubau eingehalten werden müssten. 
Die Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 4,00 m kann ebenfalls befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und im Umgriff des Bebauungsplans bereits vergleichbare Befreiungen erteilt wurden.
Die Überschreitung der südöstlichen Baugrenze um 2,70 m kann ebenso befürwortet werden, da im Umgriff des Bebauungsplans bereits vergleichbare Befreiungen erteilt wurden und auch der unmittelbar angrenzende Nachbar auf seinem Grundstück in diesem Bereich eine bauliche Anlage (Überdachung) errichtet hat. Die Garage hält mit 7,00 m Länge die bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein. 
Die geplante GRZ erreicht einen Wert von 0,16 und die GFZ von 0,33. Beide Werte überschreiten die Festsetzungen nicht.
Die 2 erforderlichen Stellplätze werden durch die geplante Einzelgarage und einen offenen Stellplatz im Vorgartenbereich nachgewiesen.
Die Abstandsflächen sind eingehalten.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern ; Bauort: Fl.Nr.583, Mittelfeld 16 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 49/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1149 m²) befindet sich im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid ist die Frage, ob die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche von je 14,00 m x 10,00 m plus jeweils erdgeschossigen Anbau von 6,50 m x 2,00 m auf der Südwestseite planungsrechtlich zulässig ist. Die Höhenentwicklung beträgt E + I mit einem raumhaltigen Satteldach mit 25°Dachneigung (DN) und einer Wandhöhe von 5,80 m. Damit beträgt die Geschossfläche pro Einfamilienhaus 293,00m². 
Die erforderlichen 4 Stellplätze werden gemäß Planzeichnung als offene Stellplätze nachgewiesen.
Historie:
In der Bauausschusssitzung vom 20.09.2022 war die Bebauung des Grundstücks bereits Gegenstand der Beratungen 
Damals wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.07. 2022 fügt sich nach § 34 BauGB nicht ein.
Eine Bebauung in den Abmessungen 14,00 m x 10,00 m mit E+1+D und einer Wandhöhe von 6,50 m ist im gesamten Gebiet Mittelfeld/Rainweg in Hechendorf nicht vorhanden.

Planungsrechtliche Beurteilung: 
Im nun vorgelegten Antrag auf Vorbescheid wurde die Wandhöhe auf 5,80 m (statt 6,50 m) begrenzt und die Dachneigung auf 25° abgeändert. Die Firsthöhe wurde dadurch auf 8.20 m (statt 10,70 m) reduziert. Die Grundfläche blieb unverändert. 
Die maßgebliche Umgebungsbebauung ist von einer heterogenen Bauweise geprägt. In der unmittelbaren Umgebung finden sich sowohl Gebäude mit einer Höhenentwicklung mit E +D (FlNr. 584) als auch mit E+I (FlNr.583/1) mit Pultdach und vergleichbaren Grundflächen. Somit entsprechen sich die geplanten Gebäude hinsichtlich ihrer Abmessungen nun der näheren Umgebung.
Wenn auch der Versiegelungsgrad durch die Grundflächen der Häuser und den Stellplätzen einschl. ihrer Zufahrten in Bezug auf die Umgebung unverkennbar höher ist, bleibt im Süden der geplanten Bebauung noch genügend unversiegelter Bereich, sodass eine nicht davon ausgegangen wird, dass das Bauvorhaben bodenrechtliche Spannungen auslöst.
Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in planungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.

Anmerkung: Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages. 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Sitzungsverlauf

Seitens des Gremiums wurde gebeten, die Anmerkung als Hinweis in den Beschluss aufzunehmen. Zusätzlich soll darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des Bauantragverfahrens die Stellplätze so angeordnet werden, dass möglichst wenig Fläche versiegelt wird. 

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Das Landratsamt Starnberg wird gebeten, in den Bescheid nachfolgenden Hinweis aufzunehmen:
  1. Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages.
  2. Es wird gebeten, bei der Anordnung der Stellplätze bzw. evtl. Garagen im Rahmen des Bauantragsverfahrens darauf zu achten, dass möglichst wenig Fläche versiegelt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Garage ; Bauort: Fl.Nr.872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 48/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1 A „Beermahd Hechendorf“ und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Lage von Garagen. Diese sind gemäß B-Plan an der südöstlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
Am 08.02.2022 wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 offenen Stellplätzen an der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie bauaufsichtlich genehmigt.
Gegenstand des Antrages ist nun die Errichtung einer Garage an der äußersten Ecke des Baugrundstücks an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen.
Gemäß Art. 57 Abs.1b Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Garage zwar grundsätzlich verfahrensfrei, benötigt jedoch eine sog. Isolierte Befreiung, da sie sich außerhalb des Bauraums befindet.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Auf dem unmittelbar südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück wurde am 19.03.1980 ebenfalls in der äußersten Ecke des Baugrundstücks an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen eine Doppelgarage bauaufsichtlich genehmigt und errichtet. 
Für die angrenzenden Nachbarn geht auf Grund der Größe des beantragten Baukörpers und der Entfernung zur Wohnnutzung keine Beeinträchtigung aus, auch eine evtl. zukünftige Bebauung wird gemäß den Festsetzungen des B-Planes nicht beeinträchtigt.
Der auf dem nördlichen Nachbargrundstück vorhandene und als erhaltenswert festgesetzte Baumbestand wird nach Aussage des Planfertigers durch eine wurzelschonende Fundamentierung (Punktfundamente) und Bauweise nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der Nachbarbeteiligung wurde keine Aussage gemacht.

Beschlussvorschlag

Die isolierte Befreiung wird unter der Voraussetzung befürwortet, dass der Bauherr durch einen Baumsachverständigen nachweist, dass die geplante Baumaßnahme den vorhandenen Baumbestand nicht beeinträchtigt.

Sitzungsverlauf

Seitens des Gremiums wurde gebeten, dass der Bauherr den Versiegelungsgrad durch die Zufahrt der Doppelgarage möglichst geringhält.

Beschluss

Die isolierte Befreiung wird unter der Voraussetzung befürwortet, dass der Bauherr durch einen Baumsachverständigen nachweist, dass die geplante Baumaßnahme den vorhandenen Baumbestand nicht beeinträchtigt.
Zusätzlich ist die Zufahrt zur Doppelgarage so auszuführen, dass der Versiegelungsgrad äußerst geringgehalten wird (z.B. Fugenpflaster mit großen Fugen oder Kies)  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort: Fl.Nr.916/29, Gem. Oberalting-Seefeld, Steebstr 14; Bauantrag-Nr.52-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1003 m²) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ortsmitte Süd-West“ (rechtskräftig seit 20.11.2008) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WA) und dem Maß der baulichen Nutzung (GRZ1 = 0,2), der Baugrenzen, der Dachform (Satteldach mit DN 30 bis 35°), der Gebäudehöhe = Wandhöhe (6,50 m). Die Situierung von Garagen wird nicht festgelegt, diese müssen nur einen Abstand von 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Gegenstand des Bauantrages ist die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Der Baukörper ist mit einer Grundfläche von 146,03 m², einer Wandhöhe von 6,50 m am festgesetzten Bezugspunkt mit einem Satteldach von 30° geplant.
Die festgesetzte GRZ1 wird mit 0,14 für das Hauptgebäude und mit 0,27 einschl. Garagen und Zufahrten (GRZ2) eingehalten.
Der geplante Carport in der nordwestlichen Grundstücksecke hält die Vorgaben des Bebauungsplans ein.
Es ist folgende Befreiung beantragt:
  • Nichteinhaltung der festgesetzten Abgrabung im südwestlichen Terrassenbereich
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zusätzlich wird folgende Abweichung beantragt:
Abweichung von den Abstandsflächen wegen Überschreitung der max. Gebäudelänge von 9,00 m an der südwestlichen Grundstücksgrenze durch die bestehende Garage und dem geplanten Carport.
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das geplante Einfamilienhaus einschl. des Carports hält die Vorgaben des Bebauungsplans bis auf eine geringfügige Abweichung - bezogen auf die Gesamtmaßnahme - hinsichtlich der Höhe der Abgrabung umfänglich ein.
Die Überschreitung der Abgrabungstiefe von 0,16 m auf eine Länge von knapp 7,50 m ist als geringfügig zu betrachten, da sie aus der Topographie des Geländes entsteht und nur dazu dient, eine durchgehende Terrasse zu ermöglichen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.
Die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen ist durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen. Planungsrechtrechtlich wird es positiv gesehen, da die Situierung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und durch den großen Abstand zwischen den Nebengebäuden kein Einmauerungseffekt entsteht.
Die erforderliche Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht und wird daher befürwortet.
Die Abstandsflächen für das Hauptgebäude sind eingehalten.
Nachbarunterschriften liegen alle vor.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppel- und eines Einfamilienhauses mit 3 Doppelgaragen und einem offenen Stellplatz; Bauort: Fl.Nr.26+21/15, Gem. Meiling, Dorfstraße 33; Bauantrag-Nr.50-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 7

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstücke (9,00m²+1593 m²) befinden sich im nicht überplanten Innenbereich und sind somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.
Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid ist die Frage, ob die Errichtung eines Doppel- und eines Einfamilienhauses einschl. 3 Doppelgaragen auf den Baugrundstücken planungsrechtlich zulässig ist. 
Die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf des Baudenkmal Filialkirche St. Margareta wird vom Landratsamt Starnberg als Untere Denkmalschutzbehörde geprüft und beantwortet.
Die Grundfläche des DH beträgt 14,00 m x 11,00 m (176 m²) mit einer Höhenentwicklung von E+I+D bei einer Wandhöhe von 6,345 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf) und Satteldach mit DN 25°. Die Firsthöhe beträgt 9,19 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf).
Das EFH hat eine Grundfläche von 12,00 m x 9,50 m, mit einer Höhenentwicklung von E+I+D bei einer Wandhöhe 6,27 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf) und Satteldach mit DN 28°. Die Firsthöhe beträgt 8,845 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf).
Die erforderlichen 6 Stellplätze werden in 3 Doppelgaragen nachgewiesen.
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Die maßgebliche Umgebungsbebauung ist überwiegend von Gebäuden mit einer Höhenentwicklung von E+1+D geprägt. In der unmittelbaren Umgebung befindet sich ein DH mit vergleichbarer Konfiguration (FlNrn. 22+22/1: GR = 175 m², 2 VG, WH= bis 6,45 m, FH =9,12 m) als auch ein Mehrfamilienhaus (FlNr. 228/1: GR=ca.190 m², 2 VG, WH bis zu 7,00m, FH bis zu 10,10 m).
Die Abmessungen der geplanten Wohngebäude in offener Bauweise entsprechen dem Charakter des näheren Umfelds und somit fügt sich die vorgelegte Konzeption insgesamt in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein.
Anmerkung: Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages. 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Hinweis an das LRA Starnberg: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren müssen die Grundstücke verschmolzen bzw. grundbuchamtlich zusammengelegt werden. 

Sitzungsverlauf

Im Rahmen der Diskussion bildeten sich zwei Meinungen hinsichtlich der Stellplätze heraus: 
Zum einen sollten die beiden rückwärtigen Doppelgagen so angeordnet werden (z.B. durch Drehung), dass durch Zufahrt und Garagen möglichst wenig Grundstücksfläche versiegelt wird. Zum anderen wurde wegen des hohen Parkdrucks in Meiling gebeten zu prüfen, ob der Bauherr nicht mehr Stellplätze als erforderlich herstellen könnte. 
Weiter wurde seitens des Gremiums gebeten, die Anmerkung als Hinweis in den Beschluss aufzunehmen.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Hinweis an das LRA Starnberg: 
  1. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren müssen die Grundstücke verschmolzen bzw. grundbuchamtlich zusammengelegt werden. 
  2. Es wird gebeten, nachfolgenden Hinweis in den Bescheid mitaufzunehmen: Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages.
  3. Im Rahmen der Diskussion bildeten sich zwei Meinungen hinsichtlich der Stellplätze heraus:         
    Zum einen sollten die beiden rückwärtigen Doppelgagen so angeordnet werden (z.B. durch Drehung), dass durch Zufahrt und Garagen möglichst wenig Grundstücksfläche versiegelt wird. Zum anderen wurde wegen des hohen Parkdrucks in Meiling gebeten zu prüfen, ob der Bauherr nicht mehr Stellplätze als erforderlich herstellen könnte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: FlNr. 310, Gem. Hechendorf, Seestraße 110; Bauantrag-Nr.51-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 8

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (2879 m² einschl. dem Bereich, der im Landschaftsschutzgebiet liegt) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Seestraße III“ (rechtskräftig seit 10.12.2009) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WR) und dem Maß der baulichen Nutzung (GR1=120 m²), der Höhenentwicklung ( 2 VG), der Baugrenzen, der Dachform (Sattel- bzw. Walmdach mit DN 18-26°), Wandhöhe (max. 6,20 m) sowie Festsetzungen zum Erhalt vorhandener Baum- und Gehölzpflanzungen. Die zulässige GR darf für Garagen und Stellplätze sowie deren Zufahrten um 75% (GR2=90 m²) überschritten werden.
Gegenstand des Bauantrages ist die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Geplant ist ein Baukörper mit einer Grundfläche (GR1) von 129,93 m², einer Wandhöhe von max. 6,20 m mit einem raumhaltigen Satteldach von 26°. Die Grundflächen (GR2) von Zufahrt zur Doppelgarage, Doppelgarage und Zuwegungen zu den Hauseingängen kommen insgesamt auf einen Wert von 170,76 m².
Die erforderlichen 2 Stellplätze werden in der Doppelgarage nachgewiesen.
Die Bebauung des Baugrundstücks war im Rahmen eines Vorbescheides bereits am 14.12.2021 Gegenstand der Beratungen im Bauausschuss und einstimmig wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 22.11.2021 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis, dass die Frage 7 nicht Gegengenstand eines Antrags auf Vorbescheid sein kann. Die gemeindliche Baumschutzverordnung ist nicht Gegenstand der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Die Gemeinde Seefeld ist hier im eigenen Wirkungskreis zuständig. Die Antragstellerin wird gebeten, einen entsprechenden Antrag über Maßnahmen am Baumbestand zu stellen.
Das Landratsamt Starnberg kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Befreiungen die Grundzüge der Planung berühren, insbesondere die Erhöhung der Wandhöhe, die Überschreitung der Baugrenzen und sowie die Überschreitung GR1.
Im nun vorliegenden Bauantrag wird die Wandhöhe eingehalten, die Überschreitung der GR1 auf 9,93 m² statt 24,48 m² und die der Baugrenzen auf 38,60 m² statt 90,18 m²reduziert.
Zur Realisierung des Bauvorhabens sind folgende Befreiungen erforderlich und beantragt:
  1. Überschreitung der max. GR1 von120 m² auf 129,96 m² durch Balkone und Terrassen 9,96 m² 
  2. Überschreitung der max. GR2 von 90 m² auf 170,76 m² 
  3. Überschreitung der nördlichen Baugrenze um 1,65 m und der östlichen 1,67 m durch den Hauptbaukörper und den östlichen Balkon 
  4. Nichteinhaltung der Festsetzung „Das natürliche Gelände ist weder durch Aufschüttungen noch durch Abgrabungen zu verändern“. 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 31 Abs.3 BauGB).   

Planungsrechtliche Beurteilung: 
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans verfolgte die Gemeinde das Ziel, diesen empfindlichen Uferbereich in seinen naturräumlichen Zusammenhang zu erhalten, zu sichern und die bauliche sowie die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass sie Naturraum und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt.
Die festgesetzte Baudichte mit Angabe orientiert sich am Bestand bzw. ermöglicht Erweiterungen entsprechend den heutigen Wohnbedürfnissen (Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan)
Unter letzterem Aspekt (Orientierung am Bestand) wurde die bestehende Garage auf dem Baugrundstück mit geringfügiger Erweiterung am Bestandsplatz festgesetzt.
In der Begründung zum Bebauungsplan findet sich allerdings kein Hinweis darauf, warum der Bauraum für die Garage auf diesem Baugrundstück so nahe am vorhandenen Baumbestand festgelegt wurde, obwohl gerade dessen Erhaltung ein wesentlicher Grundzug der Planung war und ist.
Bei der Neuplanung hat sich jedoch herausgestellt, dass die Bestandsgarage nicht zu erhalten ist und ein Neubau am festgesetzten Standort den vorhandenen, festgesetzten wertvollen Baumbestand sehr gefährden würde.
Aus diesem Grund wurde die Garage in den südöstlichen Bereich des Baufensters für das Hauptgebäude verlegt. Dies hat jedoch zur Folge, dass sich u.a. die Zufahrt deutlich verlängert und das Hauptgebäude nach Nordosten verschoben wird und dadurch außerhalb der Baugrenzen zu liegen kommt.
Das Wohngebäude selber überschreitet nur geringfügig mit 9,96 m² durch die geplanten Terrassen bzw. die darüberliegenden, untergeordneten Balkone die festgesetzte GR1.
Aus städtebaulicher Sicht ist nicht nachvollziehbar, warum auf diesem Grundstück eine relativ geringe Grundfläche festgesetzt wurde. Auf vergleichbar großen Grundstücken wurden deutlich größere Grundflächen ausgewiesen.
Die geplanten Geländenivellierungen (Aufschüttung und Abgrabung) sind in geringem Umfang notwendig, um das Gelände mit dem Neubau, dem Ursprungsgelände und dem Baumschutz in Einklang zu bringen. 
Die Überschreitung der GR2 ergibt sich aus der Verlagerung der Garage, der damit verbunden Verschiebung des Hauptbaukörpers und seiner Eingangssituation. Der Versiegelungsgrad wird durch die aus Kies bestehende Zufahrt und den aus Pflasterflächen mit Fugen bestehenden Zufahrt bzw. Zuwegungen klar minimiert.
Insgesamt berührt das vorgelegte Baugesuch die Grundzüge der Planung nicht, sondern trägt dem Schutzzweck Erhalt des Baumbestandes entscheidend bei und ist städtebaulich und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen vertretbar. Das im Osten angrenzende Landschaftsschutzgebiet wird durch die Verschiebung nicht beeinträchtigt.
Die vorliegende Planung wurde im Vorfeld mit dem Landratsamt Starnberg, auch im Rahmen einer eingehenden Ortseinsicht, positiv abgestimmt.
Die Abstandsflächen sind eingehalten.
Der Nachweis der Nachbarbeteiligung liegt nicht vor.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.759/1, Graf-Toerring-Str.19 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.46-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (747 m²) befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans II „Beermahd Süd“ (rechtskräftig seit 20.09.1970) und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art (WR) und dem Maß der baulichen Nutzung (1 VG mit GRZ = 0,4), der Baugrenzen, der Dachform (Satteldach mit DN 15 bis 26°), der Traufhöhe (zwischen 5,64 m und 7,87 m).
Gegenstand des Bauantrages ist die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Der Baukörper ist einer Höhenentwicklung von 2 Vollgeschossen, einer Grundfläche von 119,31 m², einer Wandhöhe zwischen 5,64 m und 7,87 m (im Bereich des Kellerabgangs) und mit einem Satteldach von 30° geplant.
Die festgesetzte GRZ wird mit 0,16 und die GFZ mit 0,32 eingehalten.
Die erforderlichen 2 Stellplätze werden durch die geplante Doppelgarage an der östlichen Grundstückstrenze nachgewiesen.
Zur Errichtung des Bauvorhabens sind folgende Befreiungen beantragt:
  • Überschreitung des festgesetzten Bauraums
  • Abweichung von der festgesetzten Dachneigung (30 ° statt 26°) auf der Nordseite
  • Überschreitung des westlichen Bauraums für die Garage
  • Abweichung vom festgesetzten Vollgeschoss (2 VG statt I VG)

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 31 Abs.3 BauGB).   

Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das geplante Einfamilienhaus einschl. der Doppelgarage nimmt die vorhandene Bebauung des nördlichen Bereichs der Graf-Toerring-Straße harmonisch auf. 
Dieses „Einfügen“ ist zwar bei der Beurteilung nach § 30 Abs 1 BauGB kein ausschlaggebendes Kriterium, doch hat das Landratsamt Starnberg mit Schreiben vom 25.10.2016 mitgeteilt, dass die Festsetzung „Traufhöhe“ in diesem Bereich als funktionslos zu betrachten ist. 
Die Traufhöhe richtet sich hier somit nach § 34 Abs. 1 BauGB und dafür gibt es in der Umgebung einige Beispiele, z.B. der unmittelbare Nachbar auf der Westseite FlNr. 749 mit einer Traufhöhe an der Südwestseite von 8,08 m. 
Die Überschreitung des Bauraums resultiert aus dem Missverhältnis von Größe des zeichnerischen, jedoch unbemaßten Bauraums im Bebauungsplan bezogen auf die mögliche GRZ von 0,4 (nach Bauraum zulässig 97,50 m², unter Zugrundelegung der rechnerischen GRZ 298,8 m²).
Ebenfalls wurden beim unmittelbaren Nachbarn auf der Westseite FlNr. 749 bei bauaufsichtlichen Genehmigungen Befreiungen für die Überschreitung der festgesetzten Dachneigung und den Baugrenzen erteilt und weist somit Grundfläche von 136,35 m² auf. 
Beim unmittelbaren Nachbarn FlNr. 759/2 auf der Ostseite wurden bei der bauaufsichtlichen Genehmigung Befreiungen für die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen für Hauptgebäude sowie Garage und den Vollgeschossen erteilt. Das Gebäude wurde ebenfalls mit der Dachneigung von 30° genehmigt, ohne dass allerdings eine Befreiung hierfür erteilt wurde.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen können in ihrer Gesamtheit befürwortet werden, da der damit verbundene Baukörper städtebaulich vertretbar ist, ausschließlich dem Wohnen dient und die Befreiungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Beschluss

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen werden gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 30 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Errichtung eines Lagergebäudes; Bauort: Fl.Nr. 319/26, Mühlbachstraße 23, Gem. Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.53-20222

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 10

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (1169 m²) befindet sich im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. 
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 
Von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 
  1. 1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: 
    1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
    2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
    3. der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
  2. städtebaulich vertretbar ist und
  3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück Mischgebiet (MI) ausgewiesen.
Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines erdgeschossigen Lagergebäudes mit Satteldach und einer DN von 11°als Verbindungsbau zwischen dem bestehenden Wohnhausauf der Westseite und dem Werkstattgebäude auf der Ostseite. Das an dieser Stelle vorhandene Carport wird abgerissen und die weggefallenen Stellplätze als offene Stellplätze an der südlichen Straßenbegrenzungslinie nachgewiesen. 
Die Grundfläche beträgt 51,66 m² 
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Das Lagergebäude entspricht hinsichtlich seiner Nutzung der Gebietsausweisung und hinsichtlich seiner Höherentwicklung der vorhandenen Bebauung.
Durch den Verbindungsbau wird nun eine Gesamtläge von ca.62,00 m erreicht. Damit findet ein Wechsel von offener zu geschlossener Bauweise statt. Angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen lärmintensiven Staatsstraße ist hier eine geschlossene Bebauung zum Schutz der südlich angrenzenden Wohnbebauung sogar wünschenswert und städtebaulich positiv zu sehen.

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 und 3a Nr. 1a BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 und 3a Nr. 1a BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Errichtung einer Doppelduplexgarage i.V.m. dem Antrag auf Zulassung von der Veränderungssperre; Bauort: Fl.Nr. 926, Wörthseestraße 77, Gem. Hechendorf ; Bauantrag-Nr. 54-20222

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 11

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (2748 m²) befindet sich im Umgriff am 22.06.2022 bekanntgegebenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wörthseeufer – Teil Nord“.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach §14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung einer Doppelduplexgarage mit einer Grundfläche von 75,15 m². Die Lage im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze entspricht im Wesentlichen der der bereits entfernten Doppelgarage (ca. 50,0m²) und auch dem festgesetzten Standort des Bebauungsplanes.
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Die eingereichte Planung widerspricht den Planungsüberlegungen der Gemeinde nicht und erfüllt ebenfalls die bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Daher kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. 

Beschlussvorschlag

Die Ausnahme von der Veränderungssperre nach §14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB kann befürwortet werden. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Die Ausnahme von der Veränderungssperre nach §14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 30 BauGB kann befürwortet werden. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Energetische Sanierung und Errichtung eines Anbaues an ein Einfamilienhaus; Bauort: FlNr. 291, Gem. Unering, Hochstadter Straße 15; Bauantrag-Nr.55-2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 12

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück (2557 m²) befindet sich im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.
Gegenstand des Bauantrages ist zum einen die energetische Sanierung des bestehenden Wohngebäudes (verfahrensfrei) und zum anderen die Errichtung eines Anbaues auf der Westseite. Dieser ist mit einer Grundfläche von 56,58 m² geplant. Damit beträgt die Grundfläche insgesamt 147,15 m². Die Höhenentwicklung nimmt mit E+D die des Bestandsgebäudes auf.
Die erforderliche 2 Stellplätze werden an der neuerrichteten Doppelgarage an der Nordseite nachgewiesen. Diese wird an Stelle der noch bestehenden Doppelgarage errichtet.
Planungsrechtliche Beurteilung: 
Die maßgebliche Umgebungsbebauung ist überwiegend von Gebäuden mit einer Höhenentwicklung von E+D bzw. E+I+D (FlNr. 323/7 und -/8) mit vergleichbaren Grundflächen geprägt. 
Der Anbau nimmt harmonisch die Konfiguration des Bestandsgebäudes auf und die Planung fügt sich insgesamt in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein.

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Beschluss

Das Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs.1 BauGB befürwortet und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.12.2022 ö 13
Datenstand vom 31.01.2023 11:07 Uhr