Datum: 20.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:25 Uhr bis 20:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 23.05.2023
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art.102 Abs. 3 GO
4 Grundsatzbeschluss zur Erstellung eines Energienutzungsplanes für die Gemeinde Seefeld
5 Antrag der SPD-Fraktion: Verbesserung der Situation der Friedhofskapelle am Friedhof Lindenallee
6 Erstmalige endgültige Herstellung Spitzstraße - Bebauungsplanersetzender Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB
7 4. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
8 Berichterstattung Fortschritt Baumaßnahme Krankenhaus in Seefeld- Bau Notstromaggregat u.a.
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs, Inning und Weßling
10 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 23.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 1

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt das Protokoll der Sitzung vom 23.05.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 2

Sach- und Rechtslage

Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023

TOP 2: Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts u.a. an Fl.Nr.641/1, Brunnenweg, in Hechendorf

Der Bürgermeister wird zur Unterzeichnung einer Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts sowie eine Ver- und Entsorgungsleitungsrechts am Grundstück der Gemeinde Fl.Nr.641/1, Gemarkung Hechendorf am Pilsensee zugunsten des Grundstücks Fl.Nr.492/2 Gemarkung Hechendorf am Pilsensee ermächtigt.

TOP 3: Genehmigung Messungsanerkennung und Auflassung betreffend Weggrundstück
Fl.Nr.916/34 in Seefeld; UR.Nr.V 124/2023

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde URNr. V 124/2023 vom 25.01.2023 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

TOP 4: Genehmigung Messungsanerkennung und Auflassung Wörthseesttraße (südl.Teil); UVZNr. V/167/2023

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde UVZ-Nr. V /167/2023 vom 01.02.2023 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

TOP 5: Gemeindebauhof - Erweiterung, Auftragsvergabe an die SeeKU

Das SeefeldBauKU wird beauftragt, in Abstimmung mit der Bau- und Finanzverwaltung die Errichtung einer Maschinenhalle für den Bauhof der Gemeinde zu planen und umzusetzen.

TOP 6: SeefeldBau Kommunalunternehmen (SeeKU); Verlustausgleich nach § 14 KUV

Die Jahresergebnisse des SeefeldBau Kommunalunternehmens für die Jahre 2017 bis 2022 und die prognostizierten Ergebnisse für 2023 bis 2025 werden zur Kenntnis genommen.

Der Betrag aus 2017 i.H.v. 30.490 € sowie der Betrag aus 2018 i.H.v. 60.853 € werden ausgeglichen. Die Beträge sind im Haushalt 2023 einzuplanen.



Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023

TOP 1: Schützenheim Drößling - Heizungserneuerung, Wärmeliefervertrag – Zustimmung

Das Gremium stimmt dem Wärmeliefervertrag in der vorliegenden Fassung zu und ermächtigt den Ersten Bürgermeister Klaus Kögel oder einen seiner Stellvertreter den Wärmeliefervertrag zu unterzeichnen. Der Vertrag ist Bestandteil dieses Beschlusses.

TOP 3: Pilsenseebad Hechendorf; Vertragsentwurf Pachtvertrag mit einem Bewerber

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Pachtvertrag in der Fassung vom 20.03.2023 mit dem künftigen Betreiber für die Badesaison 2023 auf ein Jahr befristet zur unterzeichnen.

TOP 4: Bebauungspläne "Wörthseeufer - Teil Süd" und "Wörthseeufer - Teil Nord"; Aktuelle Sachlage und Planerbeauftragung

Für die Erarbeitung der Bebauungspläne „Wörthseeufer – Teil Süd“ und „Wörthseeufer – Teil Nord“ wird Dragomir Stadtplanung GmbH für ca. 66.500,- € brutto beauftragt.

TOP 5: Ortsdurchfahrt Drößling; Entwurf Grundstückskaufverträge

Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem seitens der Verwaltung vorgelegten Entwurf eines Kaufvertrages über Straßengrund (Stand 16.03.2023) zum Grunderwerb für den Gehwegneubau mit Ausbau der Ortsdurchfahrt Drößling an der Staatstraße St2070 und billigt diesen. Die Verwaltung wird beauftragt auf Grundlage des Vertragsentwurfs den Grunderwerb durchzuführen.

Beschluss 3:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem seitens der Verwaltung vorgelegten Grunderwerbsplan (Stand 06/2022) und billigt diesen. Die Verwaltung wird beauftragt auf Grundlage des Grunderwerbsplans den Erwerb der Flächen durchzuführen.

TOP 6: Grundstücksnutzungsvertrag in Drößling; Einbringung eines Leerrohrs

Der Bürgermeister wird ermächtigt den Grundstücksnutzungsvertrag in der vorgelegten Fassung zu abzuschließen.

TOP 7: Genehmigung Grundstückskaufvertrag UVZ-Nr. V 382/2023; Kauf von Straßenbegleitgrün in der Ulrich-Haid-Straße in Seefeld

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde UVZ-Nr. V 382/2023 vom 03.03.2023 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

TOP 8: Genehmigung Messungsanerkennung und Auflassung UVZ-Nr.V 311 /2023; Verkauf einer Teilfläche aus der Aubachstraße

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde UVZ-Nr. V 311/2023 vom 22.02.2023 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.



Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung vom 25.04.2023

TOP 3: Genehmigung Grundstückskaufvertrag UVZ Nr. V/469/2023; Straßengrunderwerb Kirchenstraße in Seefeld

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde UVZ NR. V/469/2023 vom 15.03.2023 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

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3. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art.102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die Prüfung des Haushaltsjahres 2019 erfolgte in der Zeit vom 29.03.2022 bis 18.01.2023.
Die vollständige Durchsicht der Unterlagen wurde in den Räumen der Verwaltung durchgeführt. Hierzu standen alle Unterlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Verfügung.
Die in den jeweiligen Sitzungen aufgetretenen Fragen wurden von der Verwaltung erläutert. Es gibt somit keine offenen Prüfungsbeanstandungen mehr.
Der Prüfungsbericht wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 09.05.2023 einstimmig verabschiedet.
Dem Gemeinderat wird die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 und die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung empfohlen.
Leider hat sich in der Sitzung vom 23.05.2023 der Fehlerteufel eingeschlichen. In der Anlage „GesamtHH zur Prüfungsniederschrift 2019“ wurden versehentlich die Daten aus dem Jahr 2022 statt aus dem Jahr 2019 angehängt. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat dies beanstandet und darum gebeten einen neuen Beschluss herbeizuführen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde 2019 mit dem in der Anlage beigefügten Ergebnissen gem. Art.102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Ersten Bürgermeister und der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2019, unter Bezugnahme auf die festgestellte Jahresrechnung 2019 für die Gemeinde und den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung, die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Abstimmung ohne Bürgermeister Klaus Kögel (Art. 49 GO)

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4. Grundsatzbeschluss zur Erstellung eines Energienutzungsplanes für die Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Kreistag des Landkreises Starnberg hat am 29.07.2013 seinen Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2005 erneuert und somit das Ziel bekräftigt, die Region bis zum Jahr 2035 mit erneuerbaren Energien zu versorgen und dieses im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen.

Im Juli 2022 wurden zwei fraktionsübergreifende Anträge aus dem Gemeinderat eingereicht, die, dem Grundsatzbeschluss des Kreistags folgend, ein Energiekonzept bzw. einen Energienutzungsplan für die Gemeinde Seefeld unter Zuhilfenahme entsprechender Experten zu erarbeiten.

Am Montag, den 22.05.2023 referierte Herr Prof. Brautsch vom Institut für Energietechnik (IfE) in einer hierfür einberufenen Arbeitssitzung des Gemeinderates bzgl. der der Gemeinde Seefeld obliegenden Möglichkeiten im Hinblick auf die Erstellung eines Energienutzungsplans. Folgende Eckdaten wurden festgehalten:

  • Die Kosten zur Erstellung eines Energienutzungsplanes sind mit bis zu 70 % förderfähig.
  • Zeitplan: ca. 12 Monate für die Erstellung eines Energienutzungsplans.
  • Dieser umfasst eine Aufnahme des Ist-Bestandes, eine Potenzialanalyse, einen Maßnahmenkatalog und die konkrete Umsetzungsplanung für i. d. R. zwei bis drei festgelegte Projekte.
  • Zweiter Schritt: Umsetzung des aus dem Energienutzungsplan hervorgehenden Maßnahmenkatalogs.
  • Hierbei handelt es sich um einen vom ursprünglichen Energienutzungsplan gelösten Vorgang, der ebenfalls mit bis zu 70 % förderfähig ist (maximal jedoch 40.000 €) und ggfs. auch mit einem anderen Partner durchgeführt werden kann.
  • Es ist zielführend, einen Lenkungsausschusses einzuberufen, dem jeweils ein Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, dem Ersten Bürgermeister, Verwaltungsmitarbeiter/innen und der Agenda 21 zusammensetzen soll und dem bestimmte – noch vom Gemeinderat festzulegende – Entscheidungsbefugnisse obliegen.
  • Mit „ENPOnline“ steht ein Online-Leitfaden zur Ausschreibung und Erstellung von Energienutzungsplänen zur Verfügung (https://www.enponline.de/).
    Hinweis der Verwaltung: Bis zur Behandlung im Gemeinderat sollte von der Verwaltung erörtert werden, welche Themenfelder innerhalb des Energienutzungsplanes betrachtet werden sollen. Leider war die Ausschreibungshilfe der Plattform seit 22.05.2023 offline. Eine Rückmeldung infolge einer persönlichen Anfrage steht bislang aus. Gleichwertige Alternativen standen nicht zur Verfügung.

In der Arbeitssitzung einigte man sich darauf, die Thematik in der Juni-Sitzung des Gemeinderates zu behandeln und einen Grundsatzbeschluss zu fassen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass für das Haushaltsjahr 2023 keine Haushaltsmittel für die Erstellung eines Energienutzungsplanes eingeplant sind und schlägt daher vor, diese bei positiver Entscheidung für das Haushaltsjahr 2024 vorzusehen oder alternativ in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses die finanziellen Möglichkeiten zu erörtern.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Erstellung eines Energienutzungsplanes für die Gemeinde Seefeld, der das Ziel verfolgt, Seefeld bis zum Jahr 2035 mit erneuerbaren Energien und möglichst CO2-neutral zu versorgen. Hierzu wird ein Lenkungsausschuss gebildet, der sich kurzfristig zusammenfindet und zunächst insbesondere über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Angebotseinholung entscheidet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem Lenkungsausschuss gehört jeweils ein Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, der Erste Bürgermeister, Verwaltungsmitarbeiter/innen und ein Mitglied der Agenda 21/ELS an. Die Fraktionen benennen der Verwaltung hierfür im Laufe der kommenden drei Wochen jeweils das Mitglied, das dem Lenkungsausschuss angehören soll. Weitere Mitglieder oder Sachverständige können bei Bedarf – auch temporär – hinzugezogen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Dem Lenkungsausschuss wird die Erledigung der laufenden Geschäfte im Zusammenhang mit der Erstellung des Energienutzungsplans übertragen. Der Lenkungsausschuss legt die Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Antrag der SPD-Fraktion: Verbesserung der Situation der Friedhofskapelle am Friedhof Lindenallee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 5

Sach- und Rechtslage

Die Verwaltung hat sich mit dem vorliegenden Antrag befasst und nimmt dazu wie folgt Stellung:

  • Befestigung der Parkplätze

Dieser Bereich (Kiesfläche) befindet sich bekanntermaßen im Landschaftsschutzgebiet und grenzt unmittelbar an ein Biotop. Die Deutsche Bahn plant den zweigleisigen Ausbau der S-Bahnstrecke, in diesem Zusammenhang müssen in regelmäßigen Abständen Evakuierungs-flächen eingerichtet werden. Eine dieser Evakuierungsflächen ist hinter dem Friedhof (Richtung Steinbach) und dessen Zufahrt entlang des Friedhofes geplant. Des Weiteren ist zu prüfen, ob durch die Befestigung der Parkplätze Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

Die Verwaltung schlägt vor, hier die konkreteren Planungen der DB abzuwarten und ggf. eine kombinierte Lösung anzustreben.

  • Aufstellung von Bänken und/oder mobilen Klappstühlen

Feste Bänke im Bereich der Überdachung mit Blickrichtung zur Kapelle blockieren den Weg zwischen den Aufbahrungsräumen und der Kapelle. Mobile Klappstühle sind auf dem unebenen Untergrund (Kopfsteinpflaster) möglicherweise umsturzgefährdet bzw. müssen entsprechend massiv sein. Auch müssen sie vor der Feier aufgestellt und danach wieder aufgeräumt und eingeschlossen werden – wer ist dafür zuständig? Da die Verwaltung keine Informationen über die Anzahl der Trauergäste erhält, ist eine Organisation dieser Aufgabe nur schwer möglich. Der derzeitige Bestand an Stühlen beläuft sich auf 48 Stück, davon 36 in der Kapelle und 12 in Reserve im Aufenthaltsraum für die Sargträger. Grundsätzlich wäre bei Nutzung des überdachten Bereiches auch zu überlegen, ob die Ausrichtung des Altars in der Kapelle nicht geändert werden sollte

Wenn gewünscht, können weitere Stühle im Haushalt 2024 eingeplant und angeschafft werden. Wenn dann Trauerfeiern mit mehr als 48 Teilnehmern rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden, könnte der Bauhof den Auf- und Abbau der Bestuhlung durchführen. 

  • Audio- bzw. Video-Anlage

Derzeit befindet sich keine Audio- oder Video-Anlage in der Kapelle, die Audio-Übertragungsanlagen werden von den Trauerredner bzw. Bestatter/Kirche selbst mitgebracht.

Eine Videoübertragung nach außen (in die Öffentlichkeit) ist aus Gründen des Datenschutzes ausgeschlossen. Die Audio-Übertragung müsste so geregelt und eingestellt sein, dass eine Beeinträchtigung anderer Friedhofsbesucher ausgeschlossen werden kann. Diese Aufgabe kann nur von externen Fachkräften gelöst werden, auch müsste die Anlage regelmäßig und vor jeder Trauerfeier auf Funktion überprüft werden, was einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, welcher vom derzeit vorhandenen Personal nicht mehr aufgefangen werden kann.

Die Verwaltung schätzt die Investitionskosten auf mind. 20.000,- €, brutto zzgl. Wartung. 

Sitzungsverlauf

Im Zuge der Diskussion kristallisiert sich heraus, dass bei besonders großen Trauergemeinden zusätzliche Stühle und Audio-Übertragungen von den Hinterbliebenen direkt beim Bestatter in Auftrag gegeben werden sollen. Zudem sei es sinnvoll, die Parkplätze erst dann zu befestigen, wenn die Pläne der Deutschen Bahn zur möglichen Einrichtung eines Rettungsweges in diesem Bereich finalisiert wurden. Als vorrangige Ziele wurden zunächst insbesondere die Befestigung der Wege auf den Friedhöfen selbst und die Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes genannt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat möge beschließen, dass die Situation der Friedhofskapelle am „Friedhof an der Lindenallee“ umgehend verbessert wird durch:

  • Befestigung der Parkplätze im „unteren“ Bereich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 16

Beschluss 2

Der Gemeinderat möge beschließen, dass die Situation der Friedhofskapelle am „Friedhof an der Lindenallee“ umgehend verbessert wird durch:

  • Aufstellung von Bänken und/oder mobilen Klappstühlen im überdachten Bereich der Kapelle

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 11

Beschluss 3

Der Gemeinderat möge beschließen, dass die Situation der Friedhofskapelle am „Friedhof an der Lindenallee“ umgehend verbessert wird durch:

  • Verbesserte Audio-Anlage in der Kapelle und mindestens die Möglichkeit der Audioübertragung nach außen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 16

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6. Erstmalige endgültige Herstellung Spitzstraße - Bebauungsplanersetzender Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Für die Herstellung von Erschließungsanlagen, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, ist gemäß § 125 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan voraussetzend. Liegt kein Bebauungsplan vor, so dürfen diese Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Feststellung der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist in einem sogenannten bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu fassen. Dieser Beschluss ist voraussetzend für eine rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen.   

Im Falle der erstmaligen Herstellung der Spitzstraße (siehe Anlage 1 Übersichtsplan) wurde aufgrund des Nichtvorliegens eines Bebauungsplanes ein bebauungsplanersetzender Abwägungsbeschluss durch den Gemeinderat in der Sitzung am 15.09.2020 gefasst (siehe Anlage 2 Beschluss vom 15.09.2020). Der Beschlussvorschlag wurde unter Hinzuziehung des von der Gemeinde beauftragten und mittlerweile verstorbenen Rechtsanwaltes Dr. Halter erstellt. 

In einem derzeit laufenden anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht München im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2023 festgestellt, dass der bebauungsplanersetzende Abwägungsbeschluss vom 15.09.2020 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Ein schriftliches Urteil bzw. eine Urteilsbegründung stehen bis dato noch aus. 

Auf Anraten des Rechtsanwaltes Dr. Messerschmidt, der mit dem Sachverhalt neu betraut ist, sollte der bebauungsplanersetzende Abwägungsbeschluss wiederholt bzw. neu gefasst werden.

Aus dem bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB muss hervorgehen, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Spitzstraße den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die vorgenannte Vorschrift umfasst alle Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgearbeitet werden müssen. 

Im Einzelnen ist bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Spitzstraße in Bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB folgendes festzustellen: 

Belang 
Abwägung / Bewertung
§ 1 Abs. 4 BauGB
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
zu § 1 Abs. 4 BauGB:
Die Spitzstraße verläuft im Wesentlichen auf der schon früher vorhandenen Wegetrasse; es ist nicht ersichtlich, dass durch die jetzt erfolgte endgültige Herstellung Ziele der Raumordnung tangiert werden würden.

§ 1 Abs. 5 BauGB
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.
zu § 1 Abs. 5 BauGB:
Es ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der Straße einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen könnte. Die Maßnahme dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, darunter auch einem gemeindlichen Projekt des geförderten Wohnungsbaus. 
§ 1 Abs. 6 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
zu § 1 Abs. 6 BauGB:
Es sind keine der Herstellung der Spitzstraße entgegenstehenden Belange aus dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB ersichtlich.
1.        allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
Die Herstellung der Straße wurde entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und stellt eine Verbesserung der Wohn- und Arbeitssituation dar (geringere Lärm-/Staubbelastung als vor der endgültigen Herstellung). 
2.        die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
Die Herstellung der Straße dient der Erschließung aller angrenzenden Wohnbaugrundstücke.
3.        die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
4.        die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Mit der Herstellung der Straße geht eine verbesserte Erschließung für die angrenzenden Wohnbaugrundstücke sowie eine optimierte Anbindung an die Ortslage Hechendorf einher.
5.        die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Eine Berührung denkmalschutzrechtlicher Belange ist nicht ersichtlich. Mit der Herstellung der Straße ist eine optische Aufwertung des Ortsbildes verbunden. 
6.        die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
7.        die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a.        die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b.        die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c.        umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d.        umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e.        die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f.        die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g.        die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h.        die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i.        die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j.        unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
Infolge der bereits vorhandenen Wegeführung bestanden bereits vor der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße Belastungen bzw. ein in naturschutzfachlicher Sicht sehr geringwerter Ausgangszustand der Fläche. Eine zusätzliche Verschlechterung ist durch die Maßnahme nicht ersichtlich. 
In Bezug auf Lärmimmissionen konnte durch den Ausbau und die befestigte Oberfläche sogar eine Verbesserung erzielt werden. 
Bei der Herstellung wurde auf eine Minimierung des Versiegelungsgrads geachtet. 
Schutzgebiete sind durch die Maßnahme nicht betroffen.
Eine Berührung oder Beeinträchtigung der übrigen genannten Belange durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
8.        die Belange
a.        der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b.        der Land- und Forstwirtschaft,
c.        der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d.        des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e.        der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f.        der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
Durch die Straße verlaufen Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Zuge der Herstellung der Straße entsprechend gesichert wurden. 
Eine Berührung der übrigen Belange ist nicht ersichtlich.
9.         die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
Die Herstellung der Straße ist für die gesicherte und ausreichende Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Der zur Ausführung gelangte Ausbau ist auf diesen Umstand ausgelegt und beschränkt sich auf die Abwicklung des Anwohnerverkehrs. Eine Beeinträchtigung der angeführten Belange ist nicht ersichtlich.
10.        die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
11.        die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
Zum Zeitpunkt der Planung lag kein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept vor. Hinsichtlich des nach Herstellung der Straße beschlossenen Leitlinienkonzeptes „Seefeld 2035“ gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Maßnahme dem Konzept entgegenstehen könnte.
12.        die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
13.        die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
14.        die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
Die Herstellung der Straße wurde auf den erforderlichen Querschnitt gemäß den anerkannten Regeln der Technik beschränkt. Angrenzende Grün- und Freiflächen bleiben von der Maßnahme unberührt.
§ 1 Abs. 7 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
zu § 1 Abs. 7 BauGB:
Im Zuge der Planung der erstmaligen endgültigen Herstellung der Spitzstraße wurden die Anlieger frühzeitig über die Planung informiert und mit einbezogen (siehe Informationsveranstaltung vom 06.07.2017).

Sitzungsverlauf

Die rechtlichen Hintergründe sowie die Erforderlichkeit einer erneuten Beschlussfassung werden von Herrn Bürgermeister Kögel und der Verwaltung erläutert. 

Auf die rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, deren einzelne Aspekte und Belange dezidiert in der Sach- und Rechtslage zur Beschlussvorlage erläutert werden, wird eingegangen. 

Der Gemeinderat folgt mehrheitlich der Auffassung, dass die zur Umsetzung gelangte Planung der erstmaligen endgültigen Herstellung der Spitzstraße den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht.  

Beschluss 1

1.         Der Gemeinderat fasst für den in der Anlage 1 (Übersichtsplan) beigefügten Bereich der Spitzstraße den bebauungsplanersetzenden Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB. Die Anlage 1 (Übersichtsplan) ist Bestandteil des Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

2.         Der Gemeinderat stellt fest, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Spitzstraße den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 beschlossen, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. 

Mit der Bebauungsplanänderung soll die bislang nicht bestehende planungsrechtliche Möglichkeit eröffnet werden, im Bereich Am Oberfeld 8 eine dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Wohnung (Betriebsleiterwohnung) innerhalb des Gebäudebestandes unterbringen zu können.  

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 05.05.2023 bis zum 06.06.2023 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.05.2023 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 06.06.2023 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. 

Aufgrund des Einwandes der Unteren Immissionsschutzbehörde ist die Erstellung von fachgutachterlichen Stellungnahmen zum Immissionsschutz erforderlich (siehe Abwägungsvorschlag zu B.1). Grundsätzlich ist nach aktuellem Kenntnisstand davon auszugehen, dass dem geplanten Vorhaben voraussichtlich keine immissionsschutzrechtlichen Belange entgegenstehen werden. 

Die Verwaltung schlägt vor, die geforderten Fachbeiträge einzuholen und bei bestätigter Unbedenklichkeit des Vorhabens den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Da mit der Einholung der fachgutachterlichen Stellungnahmen neue umweltbezogene Informationen vorliegen werden, muss der angepasste Bebauungsplanentwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB anschließend erneut ausgelegt werden. Hierbei kann jedoch die Auslegung in verkürzter Form und beschränkt auf die geänderten bzw. ergänzten Teile durchgeführt werden.  

Beschluss 1

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 20.06.2023). Die Abwägung vom 20.06.2023 ist Bestandteil des Beschlusses.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, aufgrund der unter 1. beschlossenen Änderungen den Bebauungsplanentwurf anzupassen und die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen und mit verkürzter Auslegungsdauer durchzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Berichterstattung Fortschritt Baumaßnahme Krankenhaus in Seefeld- Bau Notstromaggregat u.a.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Die Verwaltung hat am 15.06.2023 einen Ortstermin auf der Baustelle durchgeführt. Dabei konnte folgender Stand der Bauarbeiten festgestellt werden:

-        Der Bau der Stützmauer ist abgeschlossen. Die Bodenplatte für das Notstromaggregat ist betoniert. Zurzeit wird noch der Hausanschluss für die Niederschlagswasserbeseitigung saniert, weil es mit diesem in der Vergangenheit immer Abflussprobleme gab.
- Innerhalb der nächsten 4 Wochen wird das Notstromaggregat erwartet. Es erfolgt dann die die Wiederherstellung des Geländes.

- Bei dem Termin fiel die sehr hohe Attika bzw. Absturzsicherung auf. Ihre Höhe beträgt 1,33 m. Sie sichert die Parkfläche oberhalb des Notstromaggregats. In den Eingabeplänen ist sie enthalten und mit genehmigt. Sie wirkt derzeit sehr mächtig, weil das Notstromaggregat noch nicht vor Ort steht. Das Notstromaggregat wird die Attika bis auf verbleibende 0,84 m verdecken und die Mächtigkeit nehmen. 

       Eine andere Gestaltung z.B. aus Glas wäre sicherlich wünschenswert gewesen, weil durch die massive Mauer sich der Anblick des Krankenhauses mit seiner bekannten Fassade vom Gehweg verstellt bzw. verändert wird. Eine entsprechende künstlerische Gestaltung mit Fortführung der bekannten Fassade und Grün könnte zumindest optisch eine gewisse Aufwertung bedeuten.


Eine Anfrage an den Immobilienverband Klinik Seefeld seitens des Ersten Bürgermeisters Kögel blieb bisher ohne konkrete Antwort.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung teilt mit, dass ein Antwortschreiben des Immobilienverbandes Seefeld von Frau Taube als zuständige Referentin am Sitzungstag den 20.06.2023 eingegangen ist, kurzfristig aber nicht mehr bei den Sitzungsunterlagen berücksichtigt werden konnte. 

Inhaltlich wird mitgeteilt, dass das Aggregat in der Größe verbunden mit den Umbaumaßnahmen notwendig wurde, weil bei einer Prüfung der bestehenden Notstromversorgung Mängel durch den TÜV Rheinland festgestellt wurden. Verzögerungen bei der Abwicklung der Maßnahme sind durch eine planabweichende Ausführung der Firma im Bereich der Stützmauer und die Auffindung eines unterirdischen Bauwerks entstanden, die beide zurück gebaut werden mussten. 

Für das Gelände des Krankenhauses liegen zwei genehmigte Bauanträge vor: Der Bau des Notstromaggregats und der Anbau der OP-Container mit Verlagerung der Analgen Sauerstofftanks und Müllhauses aus dem Wirtschaftshof an den Dr. Ehrengut-Weg.

Im Bereich der Hauptstraße ist mit einer Fertigstellung August 2023 zu rechnen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Fortgang der Bauarbeiten weiter zu überwachen und im Gespräch mit dem Immobilienverband Klinik Seefeld Verbesserungsmöglichkeiten in der Gestaltung zu suchen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs, Inning und Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 9

Sach- und Rechtslage

Gemeinde Andechs: 1. Änd. Bebauungspl. Nr. 50 „Feuerwehrhaus im Gemeindeteil Erling“ 

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat in seiner Sitzung am 28.06.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 50 „Feuerwehrhaus im Gemeindeteil Erling“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern (1. Änderung). 

Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgebäudes in Erling durch einen eingeschossigen Anbau mit Pultdach geschaffen werden. 

Mit Schreiben vom 07.06.2023 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Es wird vorgeschlagen, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Rathaus / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingesehen werden.


Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“ 

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 16.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 14 „Sportgelände“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern (6. Änderung). 

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgesehene Aufstockung des Kabinentraktes im Ammersee Stadion an der Jahnstraße in Herrsching.

Mit Schreiben vom 31.05.2023 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Es wird vorgeschlagen, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter Gemeindenachrichten eingesehen werden.


Gemeinde Inning: Bebauungsplan Nr. 2 „Sportpark am Schorn“ und 2. Änderung FNP 

Der Gemeinderat der Gemeinde Inning hat in seiner Sitzung am 31.05.2022 beschlossen, im Bereich der Schornstraße in Inning den Bebauungsplan Nr. 2 „Sportpark am Schorn“ aufzustellen. Zudem wurde in der Sitzung am 16.05.2023 beschlossen, den Flächennutzungsplan an dieser Stelle im Parallelverfahren anzupassen (2. Änderung).

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung und Umstrukturierung der Sportflächen an der Schornstraße in Inning. Damit soll dem nachgewiesenen Bedarf an neuen Sportflächen für den Schulsport, den Vereinssport und den nicht vereinsgebundenen Breitensport Rechnung getragen werden. 

Mit Schreiben vom 23.05.2023 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Es wird vorgeschlagen, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning (www.inning.de) unter Rathaus / Bebauungspläne eingesehen werden.


Gemeinde Inning: 9. Änderung des Bebauungsplanes „Stegner Weg“ 

Der Gemeinderat der Gemeinde Inning hat in seiner Sitzung am 31.05.2021 beschlossen, die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Stegner Weg“ für den Teilbereich östlich der Färberwegs in Inning beschlossen. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Sicherstellung einer zukunftsorientierten Bebauungsentwicklung für die Innenbereichsflächen östlich des Färberwegs. Im Einzelnen sollen die bisherigen Flächenbegrenzungen von Grund- und Geschossfläche, die Baufenster für Gebäude und Garagen sowie die minimierte Geländemodellierung und die Wandhöhen angepasst werden.

Mit Schreiben vom 24.05.2023 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Es wird vorgeschlagen, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning (www.inning.de) unter Rathaus / Bebauungspläne eingesehen werden.


Gemeinde Weßling: 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kiesabbau St. Gilgen“ 

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Seefeld hat in seiner Sitzung am 05.04.2022 beschlossen, für den Bereich der Flurnummer 1061, Gemarkung Weßling, den Bebauungsplan „Kiesabbau St. Gilgen“ zu ändern (3. Änderung). 

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist es, die zeitliche Befristung der bestehenden Nutzung einer Bauschuttrecyclinganlage als Nachfolgenutzung des ehemaligen Kiesabbaus zu verlängern und die Planung geringfügig an die neuen Anforderungen anzupassen. Das Plangebiet liegt nördlich der Autobahn A96 an der Grenze zur Nachbargemeinde Gilching.

Mit Schreiben vom 22.05.2023 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Es wird vorgeschlagen, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss 1

Gemeinde Andechs: 1. Änd. Bebauungspl. Nr. 50 „Feuerwehrhaus im Gemeindeteil Erling“ 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Feuerwehrhaus im Gemeindeteil Erling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“ 

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sportgelände“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Gemeinde Inning: 9. Änderung des Bebauungsplanes „Stegner Weg“ 

Die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Stegner Weg“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Gemeinde Inning: Bebauungsplan Nr. 2 „Sportpark am Schorn“ und 2. Änderung FNP 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sportpark am Schorn“ sowie die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 5

Gemeinde Weßling: 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kiesabbau St. Gilgen“ 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kiesabbau St. Gilgen“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.06.2023 ö 10

Sitzungsverlauf

Auf die Frage, was an der Kreuzung St. 2068/St. 2070 gebaut wird, ergeht der Hinweis, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Wassergewinnung Vierseenland handelt.

Es wird angefragt, ob es Neuigkeiten von Call a Bike gibt und ob wieder Fahrräder angeboten werden. Bisher wurden der Verwaltung trotz mehrfacher Nachfragen keine Auswertungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung vorgelegt und von Call a Bike keine Aussagen zu deren künftigen Plänen getroffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Wasserhäusl am Höhenrücken entfernt und hierdurch eine Kiesfläche hinterlassen wurde. Mit der Umgestaltung dieser Fläche wurde bereits begonnen.

Es wird bzgl. des aktuellen Standes und der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Pächter des Pilsenseebades angefragt. Grundsätzlich wird der neue Kiosk gut angenommen. Vereinzelt gab es Wünsche nach einem größeren Angebot an vegetarischen und veganen Speisen. Hinsichtlich einer Anwohnerbeschwerde wegen Lärmbelästigung konnte Abhilfe geschaffen werden.

Auf Nachfrage wird erläutert, dass der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Bereich der neu eingerichteten Parkraumbewirtschaftung vornimmt.

Die Parkscheinautomaten zeigen Wirkung. Das kann man z. B. daran erkennen, dass Anlieger, die bislang entlang der Wörthseestraße geparkt haben, nun in großer Anzahl auf den eigenen Grundstücken parken. Hierdurch entspannt sich der Parkdruck auf den öffentlichen Verkehrsraum, was u. a. auch Gemeindebürgern die Chance bietet, deutlich einfacher einen Parkplatz zu finden.

Datenstand vom 16.08.2023 10:42 Uhr