Datum: 20.06.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 23.05.2023
2 Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.127/6 + 127/7, Seestraße 60 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.17/2023
3 Antrag auf Nutzungsänderung im Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Straße 4 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.19/2023
4 Tektur zum Neubau eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr189/1, Höhenstraße 45; Bauantrag-Nr.18/2023
5 Nutzungsänderung des bestehenden Freisitzes zu Wohnraum; Bauort: Fl.Nr.149/5, Seeleite 14 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.16/2023
6 Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Starnberg; hier: Antrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastens; Bauort: Fl.Nr.146/1, Gemarkung Unering
7 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 23.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö 1

Sitzungsverlauf

Es ergeht der Hinweis und die Bitte, dass die Verwaltung in der IT die technischen Voraus-setzungen für die Einsehbarkeit der zu genehmigenden Protokolle prüft.  Auf manchen Endgeräten war das Protokoll nicht oder nur teilweise aufrufbar.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.127/6 + 127/7, Seestraße 60 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.17/2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.127/6, Gemarkung Hechendorf
       - 1.110 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm mit B-Plan „Seestraße II“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau eines Einfamilienhauses mit Abbruch des derzeitigen Bestandsgebäudes
- Neubau mit einer Bebauung UG, EG, OG (1 Vollgeschoss); Abmessungen 9, 00 m x 11,00 m im EG; im UG Abmessungen von 10, 00 m x 11,00 m und Überschreitung der Baugrenze
- GR 1 beträgt mithin 99 m², die GR 2 beträgt 149m ² nach § 19 Abs.4 BauNVO
- Wandhöhe bergseitig 3,50 m und seeseitig 6,00 m
- Satteldach mit 33 Grad DN und zwei Zwerchgiebeln 
- es werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Ein Stellplatz mittels Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück an der Straße gelegen und der zweite Stellplatz auf dem eigenen Grundstück, östlich des Wohnhauses.
- Nachbarunterschriften liegen vollständig vor
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des B-Plans in Ziffer 4c hinsichtlich der Baugrenze im Untergeschoss nicht ein; bergseitig tritt das UG 1,00 m x 11,00 m über die Baugrenze hervor; weil das UG aber an dieser Stelle komplett unterirdisch ist, tritt das Bauteil somit nicht in Erscheinung und berührt nach Aussage des Landratsamtes Starnberg auch nicht die Grundzüge der Planung bzw. hat keine städtebauliche Wirkung; die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag auf Überschreitung der Baugrenze nach § 31 Abs.2 BauBG zu befürworten
- im Übrigen hält das Vorhaben die Festsetzungen des B-Plans ein
-zwei kleinere Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29) cm sind westlich des Baukörpers zur Fällung beantragt; sie sind nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und ferner nicht im B-Plan als zu erhalten festgesetzt; der Antragsteller beantragt für die Fällung beim Landratsamt eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Baumveränderung nach Landschaftsschutzverordnung; entsprechende Neupflanzungen können durch die Untere Naturschutzbehörde beauflagt werden 
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der unterirdischen Überschreitung der Baugrenze im Norden um 1,00 m x 11,00 m erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die zur Fällung beantragten zwei Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29 cm) nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und nicht im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume festgesetzt sind. Im Rahmen des gestellten Antrags auf Genehmigung einer Baumfällung im Landschaftsschutzgebiet an das Landratsamt Starnberg wird empfohlen eine entsprechende Ersatzpflanzung gegebenfalls anzuordnen.

Sitzungsverlauf

Das Gremium diskutiert die Anordnung der Stellplätze. Die Benutzbarkeit des Stellplatzes neben dem Haus (Stellplatz 2) wird in Frage gestellt. Die Verwaltung verweist auf die eingezeichneten Schleppkurven.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass die lange Zufahrt von der Seestraße runter zum Grundstück möglichst unversiegelt bleiben bzw. mit wasserdurchlässigem Belag gestaltet werden soll.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der unterirdischen Überschreitung der Baugrenze im Norden um 1,00 m x 11,00 m erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die zur Fällung beantragten zwei Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29 cm) nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und nicht im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume festgesetzt sind. Im Rahmen des gestellten Antrags auf Genehmigung einer Baumfällung im Landschaftsschutzgebiet an das Landratsamt Starnberg wird empfohlen eine entsprechende Ersatzpflanzung gegebenfalls anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Nutzungsänderung im Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Straße 4 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.19/2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.209, Gemarkung Hechendorf
       - 1.051 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. B-Plan „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Nutzungsänderung im Dachgeschoss; bisheriger Dachboden soll umgenutzt werden; es entsteht eine neue Wohneinheit als Appartement und ein Gastraum, welcher mit der darunter liegenden Wohnung über eine Treppe verbunden wird.
- der Bau des Wohnhauses erfolgte auf Grundlage des Antrags auf Genehmigungsfreistellung vom 21.03.2017
- die jetzige Nutzungsänderung wird im einfachen Bauantragsverfahren eingereicht; der Bauantrag beinhaltet einen Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO und zahlreiche Befreiungsanträge nach Art. 31 Abs.3 BauGB:
1. Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO von der Kinderspielplatzpflicht Art. 7 Abs.3 BayBO
2. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.1 des B-Plans: Grundfläche
3. Antrag auf Befreiung gem § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.3 des B-Plans: Geschossfläche
4. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 4.1 des B-Plans: Baugrenze
5. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 5.6 des B-Plans: Position Gaube
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
1. Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO von der Kinderspielplatzpflicht Art. 7 Abs.3 BayBO:
Zum Zeitpunkt der Errichtung auf Grundlage des Antrags auf Genehmigungsfreistellung gab es noch keine Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen in der BayBO. Beim vorliegenden Antrag ist die Verpflichtung jedoch zu berücksichtigen. Ein Verzicht erscheint unproblematisch, da in angemessener Entfernung (280 m) ein öffentlicher Spielplatz liegt. Es handelt sich um eine Vorschrift des Bauordnungsrechts, zu der die Gemeinde im Falle einer Abweichung nicht ihr Einvernehmen erklären muss.
2. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.1 des B-Plans: Grundfläche
Der B-Plan setzt eine Grundfläche von maximal 200 m² fest. Beim Antrag auf Genehmigungsfreistellung wurden die Balkone nicht berücksichtigt und es ergab sich eine GR von 198 m². Unter Berücksichtigung der Balkone ergibt sich nunmehr eine GR von 207 m². 
3. Antrag auf Befreiung gem § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.3 des B-Plans: Geschossfläche
Durch die zusätzliche Nutzung des Dachgeschosses vergrößert sich die Geschossfläche über die maximal festgesetzten 460 m² hinaus auf 570,15 m².
4. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 4.1 des B-Plans: Baugrenze
Der B-Plan setzt eine Baugrenze fest. Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung beinhaltete eine leichte Abweichung von der Baugrenze.
5. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 5.6 des B-Plans: Position Gaube
Der B-Plan sieht eine mittige Positionierung der Gaube auf dem Baukörper und eine maximale Breite von 1,50 m vor. Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung beinhaltete eine nicht mittige Gaube, die dann aufgrund der zu gewährleistenden Kopfhöhe im darunter liegenden Treppenhaus von den zulässigen 1,50 m auf 1,90 m planabweichend verbreitert wurde.
Die Verwaltung empfiehlt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauBG zuzustimmen: 
Die Grundzüge der Planung sind mehrheitlich durch die Anträge auf Befreiung betroffen. Im Zuge der Bemühungen des Gesetzgebers zusätzlichen Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu schaffen, wurde die Möglichkeit der Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB eingeführt,  auch von Festsetzungen zu befreien, die die Grundzüge der Planung betreffen. Allerdings werden durch den Gebrauch von der Befreiungsmöglichkeit die B-Pläne massiv geschwächt. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht München I bzgl. dem B-Plan „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“ in seinem Beschluss vom 03.04.2003 bereits darauf hingewiesen hat, dass es den B-Plan für nichtig hält, steht der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zum Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB nichts entgegen.
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.03.2023 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zu.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.03.2023 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Tektur zum Neubau eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr189/1, Höhenstraße 45; Bauantrag-Nr.18/2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.189/1, Gemarkung Oberalting- Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. B-Plan Ortsmitte Teil Süd (29.01.1998)
Beschreibung des Bauvorhabens:
- der Neubau eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten wurde am 04.04.2017 bei der Gemeinde als Genehmigungsfreistellung eingereicht; die Erklärung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, erging am 11.04.2017; das Bauvorhaben wurde in der Folge umgesetzt
- im Zuge der Umsetzung ergaben sich zwei Abweichungen von den Festsetzungen des B-Plans, die mit dem vorliegenden Antrag zur Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden; der Antragsteller benötigt zur Schaffung von Wohnraum zwei Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB:
1. Festsetzung 3c: 
„Auf allen Hanggrundstücken, bei denen die Höhendifferenz der Geländeschnitte des geplanten Gebäudes mehr als 1,50 m beträgt (gemessen vom tiefsten zum höchsten Punkt der Außenwand), darf die Oberkante der handaufwärtsgerichteten trauseitigen Wand nicht höher als 3,50 m über dem höchsten Geländeanschnittpunkt liegen“.
Das Gebäude unterfällt der Festsetzung, weil die Höhendifferenz zwischen straßenseitiger und bergseitiger Außenwand am jeweils tiefsten Punkt 2,64 m beträgt. Durch den Bau zweier Terrassen im bergseitigen Bereich wird die traufseitige, maximale Wandhöhe von 3,50 m nicht eingehalten. Bezogen auf das Niveau der Terrasse entsteht eine Höhe von 5,15 m.
Diese Wandhöhe tritt aber nicht in Erscheinung, weil die Terrassen straßenabgewandt sind und in der Ansicht Süd der natürliche Hangverlauf die Abgrabung für die Terrasse verdeckt, so dass nur die Wandhöhe von 3,50 m bebauungsplankonform in Erscheinung tritt. Neben der Steigerung der Wohnqualität durch einen möglichen Aufenthalt im Terrassenbereich wird auch die Wohnqualität im Erdgeschoss verbessert, da durch die größere Befensterung eine Verbesserung der Belichtung und Belüftung erreicht wird. Die Verwaltung empfiehlt daher dem Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus stattzugeben.



2. Festsetzung 7.a, Abs.2:
„Garagen sind so zu situieren, dass sie zusammen mit dem Hauptgebäude und den gem. Festsetzung 5. d) zulässigen Nebengebäuden nicht den Eindruck einer geschlossenen Bebauung ergeben. Auf wenigstens einer der (von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehenen) seitlichen Grundstücksgrenzen ist in mindestens 3 m Breite auf jede Grenzbebauung zu verzichten.“
Zwei Garagen wurden jeweils rechts und links neben dem Haus errichtet. Aufgrund des trapezartigen Grundstückzuschnitts war eine Positionierung einer Doppelgarage an einer Hausseite nicht möglich. Die Stellplätze 3 und 4 befinden sich als offene Stellplätze vor dem Haus.
Es handelt sich um eine Gestaltungsvorschrift, die nicht zu den Grundzügen der Planung gehört. Zur Vermeidung des Abstellens von PKWs auf der Straße, wurden die Garagen jeweils benutzerfreundlich in Eingangsnähe positioniert. Da die Garagen auf Höhe des UG in den Hang gebaut wurden, dass Haus ab dem EG und DG jedoch freisteht, ergibt sich nicht der Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Im Bereich der Höhenstraße gibt es einige Häuser als Altbestand, die vor Inkrafttreten des B-Plans errichtet wurden mit einer ähnlichen Gestaltung. Es ist daher in dem Gebiet kein homogenes Erscheinungsbild im Hinblick auf die Gestaltungsfestsetzung vorzufinden. Die Verwaltung empfiehlt daher dem Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus stattzugeben.
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB bzgl. den Festsetzung 3.c) und 7.a, Abs.2 zu.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB bzgl. den Festsetzung 3.c) und 7.a, Abs.2 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Nutzungsänderung des bestehenden Freisitzes zu Wohnraum; Bauort: Fl.Nr.149/5, Seeleite 14 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.16/2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.149/5, Gemarkung Hechendorf
       - 1.504 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem B-Plan Seestraße II
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Nutzungsänderung eines bestehenden Freisitzes zu Wohnraum; Einbau von zwei großen seeseitigen Fenstern nebst Terrassentür; einem großen Fenster auf der Ostseite, Entfernung einiger Innenwände
- Abmauerung des bestehenden Freisitzes in den Abmessungen 4,50 m x 4,57 m, erdgeschossig
- Erhöhung der GR 1 von 162,31 m² um 20,54 m² auf neu insgesamt 182,85 m²
- Nachbarunterschriften liegen nicht vor
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der B-Plan setzt die maximal zulässige GR 1 mit 180 m² fest; mithin entsteht durch die Schaffung von Wohnraum anstelle des Freisitzes eine Überschreitung von 2,85 m²; der Antragsteller stellt hierzu einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB; die Verwaltung empfiehlt  zum Antrag das Einvernehmen der Gemeinde zu erklären, weil die Überschreitung geringfügig ist und nicht die Grundzüge der Planung berührt
- im Übrigen hält das Haus weiter die Festsetzungen des B-Plans ein
Anlagen: 
- Eingabeplan mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.03.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GR 1 (Festsetzung 3 c) um 2,85 m² hinsichtlich der Umwandlung des Freisitzes in Wohnraum erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.03.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GR 1 (Festsetzung 3 c) um 2,85 m² hinsichtlich der Umwandlung des Freisitzes in Wohnraum erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Starnberg; hier: Antrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastens; Bauort: Fl.Nr.146/1, Gemarkung Unering

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die Vantage Towers AG hat für die Firma Vodafon die Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Technikeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr.146/1, Gemarkung Unering beantragt.
Geplant ist die Errichtung eines 49,74 m hohen Mastes mit Technikeinheit. Die Technikeinheit ist mit ca. 7,00 m x 3,00 m mit einer Höhe von ca. 2,50 m neben der Anlage am Boden geplant. 
Der Bauantrag ist am 25.05.2022 bei der Gemeinde Seefeld eingegangen. Aufgrund einer Fristenthematik musste der Bauantrag kurzfristig noch vor der Sommerpause behandelt werden. Da schon damals der Standort als klar mit dem Landschaftsbild der Tiefenbrunner Rinne unvereinbar betrachtet wurde, wurde der Antrag im Dienstweg durch den Bürgermeister wegen entgegenstehender Belange aus § 35 Abs.3 Nr.5 (Landschaftsbild) u.a. abgelehnt. Intention war damals schon einen alternativen Standort mit den angrenzenden Grundstückseigentümern zu finden und der Vantage Towers anzubieten.
In der Folge fanden zahlreiche Gespräche mit der Vantage Towers AG statt, die in höchstem Maße unkooperativ endeten. Zuletzt ein Gespräch in Anwesenheit des Kreisbaumeisters Herrn Dr. Kühnel, der ausdrücklich die Verlegung auf ein nahegelegenes Grundstück am Waldrand, außerhalb des Blicks in die unverbaute Tiefenbrunner Rinne, präferierte. 
In der Zwischenzeit wurde am Bauort eine mobile Anlage zur Versorgung mit niedrigeren Masten als Übergangslösung errichtet.
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 25.05.2023 wurde die Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beanstandet und der Gemeinde Gelegenheit zur Anhörung im Ersetzungsverfahren gegeben. Aus Sicht des Landratsamtes ist der Bauantrag aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage genehmigungsfähig. Inhaltlich kommt die Verwaltung nach Prüfung des Schreibens, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Landschaftsbild in der Tiefenbrunner Rinne, zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Landratsamtes zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sind. Trotzdem hält die Verwaltung den Standort aus tatsächlichen Gründen weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild. Vor allem, weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde.
Anlagen:
- Eingabeplan
- Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 25.05.2023
- Bilder mobile Anlage

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BayBO zum Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2022 wird im Rahmen des Verfahrens und der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erteilt.
Aus tatsächlichen Gründen hält die Gemeinde Seefeld das Bauvorhaben weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild, insbesondere weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde. Die fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen einer Anpassung der bestehenden Planung im Standort und der Zerstörung einer bisher unverbauten Landschaft im Bereich der Tiefenbrunner Rinne wird ausdrücklich nochmals beanstandet.

Sitzungsverlauf

Das Gremium weist darauf hin, dass bei Bauvorhaben von allgemeinem öffentlichem Interesse der Bauausschuss möglichst frühzeitig beteiligt werden soll. Eine frühere Öffentlichkeitsbeteiligung wird in diesen Vorgängen als sinnvoll und wünschenswert erachtet.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BayBO zum Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2022 wird im Rahmen des Verfahrens und der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erteilt.
Die Gemeinde Seefeld hält das Bauvorhaben weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild, insbesondere weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde. Die fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen einer Anpassung der bestehenden Planung im Standort und der Zerstörung einer bisher unverbauten Landschaft im Bereich der Tiefenbrunner Rinne wird ausdrücklich nochmals beanstandet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö 7
Datenstand vom 30.11.2023 10:05 Uhr