Datum: 19.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 27.02.2024
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Erlass einer Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Gemeinde Seefeld (Grünanlagensatzung)
4 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
5 Antrag der Fraktionen BVS & FDP - Verkehrskonzept Günteringer Straße
6 Aufhebung des Bebauungsplanes für den Bereich Rosenweg im Ortsteil Meiling; Aufstellungsbeschluss Aufhebungssatzung
7 Einbeziehungssatzung "Hochstadter Straße, Flur Nr. 291"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
8 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching
9 Sonstiges
9.1 Straßenbeleuchtung
9.2 Stattauto
9.3 Wahlplakatierung
9.4 Insolvenz MARO

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1. Genehmigung des Protokolls vom 27.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 27.02.2024.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 27.02.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 2

Sach- und Rechtslage

Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung vom 23.01.2024

TOP 1: Löschung Wasserleitungsrecht im Bereich Gut Delling im Zuge der Erweiterung des Erbbaurechts TQ

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Löschungsbewilligung in der vom Notariat Barth und Brunner, Theatinerstraße 47, 80333 München in der vorgelegten Fassung vom 27.09.2023 zu unterzeichnen und zum Vollzug dem Notariat vorzulegen.

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3. Erlass einer Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Gemeinde Seefeld (Grünanlagensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Gemeinden können mittels einer Grünanlagensatzung u.a. Regelungen für die Benutzung öffentlicher Parks, Sportplätze und Badeflächen aufstellen. Auch die Gemeinde Seefeld verfügt über entsprechende Flächen, deren Benutzung man entsprechend regeln kann und hat davon per Grünanlagensatzung vom 01.07.2015 Gebraucht gemacht. Da u. a. mit der Fertigstellung des Höhenrückens weitere Grünanlagen sowie rechtliche Regelungsmöglichkeiten hinzugekommen sind, hält die Verwaltung einen Neuerlass der Grünanlagensatzung für notwendig.

Im Rahmen des Neuerlasses der Grünanlagensatzung könnte zudem das bei der Verwaltung vorgebrachte Anliegen des TSV Oberalting-Seefeld behandelt werden, ob der Sportplatz am Jahnweg zu bestimmten Zeiten geschlossen werden könne. Als Begründung wurde u. a. der Anstieg des Arbeitsaufwandes für den TSV aufgrund des zunehmenden Vandalismus und unerlaubter Müllentsorgungen genannt. Der TSV schlägt vor, den Sportplatz am Jahnweg täglich von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie während des Trainings- und Spielbetriebs von Vereinssport zu sperren. Zur Sicherstellung des Betretungsverbotes soll – wo möglich – ein Zaun errichtet werden. Um die Errichtung des Zauns würde sich der TSV kümmern. Die Gemeinde müsste für ein rettungsweggeeignetes Zufahrtstor auf Höhe des Tennisclubs sorgen. Außerdem wären in die bestehenden Tore Schlösser einzubauen und für alle Tore die Instandhaltung zu übernehmen.
Grundsätzlich sieht der Satzungsentwurf für Sportflächen (Bolzplätze usw.) eine Betriebszeit von 8.00 – 22.00 Uhr vor. Hierbei handelt es sich um eine übliche Betriebszeit außerhalb der Nachtruhe. Die Bitte des TSV-Oberalting-Seefeld bzgl. einer weitergehenden Einschränkung der Betriebszeiten für den Sportplatz in Oberalting muss im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Sportplatzes gegenübergestellt werden.

Laut Aussage des TSV Hechendorf gibt es dort keine Vandalismus- und Müllprobleme und man ist dafür, dass der Fußballplatz außerhalb der Vereinsnutzung zu den Betriebszeiten der übrigen Spiel- und Sportplätze von der Allgemeinheit genutzt werden darf.

Neben den o. g. Schließzeiten sind im beigefügten Satzungsentwurf weitere Passagen gelb eingefärbt, in denen entweder bestimmte Zeitangaben vorgeschlagen wurden oder deren Aufnahme in die Satzung grundsätzlich diskutiert werden soll. Im Detail stellen sich folgende Fragen:

  • Sollen die Benutzungszeiten für Spielplätze, Sportflächen etc. angepasst werden? Insbesondere ist zu entscheiden, ob für den Sportplatz in Oberalting besondere Schließzeiten festzulegen sind. Der Satzungsentwurf beinhaltet die vom TSV Oberalting-Seefeld vorgeschlagenen Nutzungszeiten.
    Betroffen sind folgende Paragraphen:
    § 3 Abs. 4 und 5
  • Soll in der Verordnung die Benutzung von Badeplätzen geregelt werden?
    Betroffen sind folgende Paragraphen:
    § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3

Sitzungsverlauf

Das Gremium spricht sich im Rahmen der Beratung dafür aus, die Benutzungszeiten für Spielplätze und Sportflächen auf 8 – 22 Uhr festzulegen und keine Regelungen für Badegelände in die Grünanlagensatzung aufzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass und die Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Gemeinde Seefeld (Grünanlagensatzung) in der beigefügten Fassung mit folgenden Anpassungen:

  1. Alle Passagen, die Regelungen zu Badegeländen enthalten, sollen gestrichen werden.
  2. Die Benutzungszeiten der Spielplätze sollen auf 8 – 22 Uhr angepasst werden.
  3. Die Benutzungszeiten der Sportflächen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 sollen auf 8 – 22 Uhr angepasst werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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4. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die Prüfung des Haushaltsjahres 2021 erfolgte in der Zeit vom 11.05.2023 bis 30.01.2024.
Die vollständige Durchsicht der Unterlagen wurde in den Räumen der Verwaltung durchgeführt. Hierzu standen alle Unterlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Verfügung.
Die in den jeweiligen Sitzungen aufgetretenen Fragen wurden von der Verwaltung erläutert. Es gibt somit keine offenen Prüfungsbeanstandungen mehr.
Der Prüfungsbericht wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 30.01.2024 einstimmig verabschiedet.
Dem Gemeinderat wird die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 und die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung empfohlen.

Sitzungsverlauf

Herr Gentz berichtet als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses darüber, dass sich die Buchhaltung der Gemeinde in vorbildlichem Zustand befindet. Er weist darauf hin, dass jährlich ca. 200.000 € für die Planungs- und Ausführungsüberwachung von Elektroarbeiten ausgegeben werden und regt an, hierfür entweder eine Stelle in der Verwaltung zu schaffen oder die Arbeiten auszuschreiben.
Außerdem stellt er fest, dass bestehende Mieten und Pachten seit geraumer Zeit nicht angepasst wurden. Dies sollte nachgeholt werden.
Des weiteren begrüßt Herr Gentz, dass der Umstand des 2023 ausgelaufenen Baumpflegevertrags und des nicht vorliegenden digitalen Baumkatasters zwischenzeitlich durch die Neuvergabe und Sicherstellung der Digitalisierung behoben wurde.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde 2021 mit dem in der Anlage beigefügten Ergebnissen gem. Art.102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Ersten Bürgermeister und der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2021, unter Bezugnahme auf die festgestellte Jahresrechnung 2021 für die Gemeinde und den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung, die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Abstimmung ohne Bürgermeister Kögel (Art. 49 GO)

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5. Antrag der Fraktionen BVS & FDP - Verkehrskonzept Günteringer Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

I. Grundlagenermittlung:
Zur Beurteilung der Auswirkungen im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Güntering“ (zwischen Günteringer Straße und Hochleiten) und Entwicklung eines Verkehrskonzepts ist die Ermittlung der Bestandssituation und die aktuelle Planungssituation durch die Verwaltung aufgenommen worden. Die Ergebnisse wurden zur besseren Anschaulichkeit graphisch, tabellarisch oder mit Fotos aufgearbeitet. Ausführungen erfolgen in der Sitzung durch Wortvortrag. Die einzelnen Unterlagen finden Sie als Anlagen zur Beschlussvorlage.
Es erfolgt eine kurze textliche Zusammenfassung:
Die Einfahrt zur geplanten Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Günteringer Straße aus, die Tiefgaragenausfahrt erfolgt über die Hochleiten. Die Ermittlung des Stellplatzbedarfs für das Vorhaben geht von einer notwendigen Zahl von 75 Stellplätzen nach den gesetzlichen Vorgaben aus. Die aktuelle Planung weist 69 Tiefgaragenstellplätze, 16 Carports und 5 oberirdische, offene Stellplätze, mithin zusammen 90 Stellplätze aus. Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen für das Vorhaben wurden in Bezug auf die geplanten 90 Stellplätze im Mittelwert (Durchschnittswert) mit 196 Fahrtbewegungen pro Tag, d.h. 11 pro Stunde geschätzt. Im Anhaltswert (Maximalwert) mit 339 pro Tag, d.h. mit 19 pro Stunde. 
Die bestehende Verkehrslage wurde vor allem unter dem Gesichtspunkt des ruhenden Verkehrs, also der gegenwärtigen Parkierung und der vorhandenen Straßenbreiten betrachtet. In diesem Zusammenhang wurde auch der derzeitig fließende Verkehr nach den gegenwärtigen Erfahrungen der Verwaltung als zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt, um in einem zweiten Schritt die für die Sicherheit und Leichtigkeit des zukünftigen Verkehrs problematischen Stellen zu identifizieren. Im Übrigen wird der gegenwärtig fließende Verkehr separat hinsichtlich seiner immissionsrechtlichen Auswirkungen an andere Stelle, getrennt im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan berücksichtigt. Insoweit wird die Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg als Träger öffentlicher Belange beteiligt.  
Die Straßenbereite weist Einengungen insbesondere in den Bereichen zwischen Leitenhöhe und Hochleiten mit 5,50 m Breite und 4,90 m Breite auf. Weitere Engstellen sind die Günteringer Straße zwischen Einmündung Leitenhöhe und Inninger Straße und am Ende der Günteringer Straße, im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße mit 6,00 m durchschnittlich. Die aufgezählten Bereiche weisen zudem eine hohe Dichte bei der Anzahl der parkierten Fahrzeuge auf.

 
II. Identifizierung von Problemstellen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Durch das Bauvorhaben wird die gegenwärtige Situation hinsichtlich des ruhenden und des fließenden Verkehrs durch zusätzliche parkierende PKW und zusätzliche Fahrtbewegungen beim fließenden Verkehr verändert. Es besteht eine Mehrung in den bereits aufgeführten Umfängen. Die Verkehrsmehrung (ruhender und fließender Verkehr) wird die bezeichneten Engstellen zusätzlich belasten. Hinsichtlich der Lage der Problemstellen wird auf die Übersicht Verkehrsprobleme verwiesen.
Die Probleme des zusätzlichen ruhenden Verkehrs wird über die Bauvorschriften und den erforderlichen Stellplatznachweis rechnerisch gelöst. Um eine vermehrte oberirdische Parkierung von Fahrzeugen des Bauvorhabens zu vermeiden, die erfahrungsgemäß aus Bequemlichkeitsgründen erfolgt, sind allerdings weitere ergänzende Maßnahmen zur Verkehrsreglung erforderlich. Hierzu folgt eine Maßnahmenempfehlung.
Die Probleme durch die zusätzlichen Verkehrsbewegungen des fließenden Verkehrs sind in den rot gekennzeichneten Einengungen durch verkehrsregelnde Maßnahmen im gesamten Bereich, geringfügige Umplanungen im Bauvorhaben (Verlegung Tiefgaragenausfahrt in der Hochleiten), und eine bauliche Verbreitung der Hochleiten und Leitenhöhe auf dem Baugrundstück zu erreichen. Dabei sind insbesondere auch die beiden „Flaschenhälse“ am Anfang der Günteringer Straße ab der Inninger Straße bis zur Einmündung Leitenhöhe und am Ende bei der Einmündung auf die Bahnhofstraße zu betrachten.
III. Maßnahmenempfehlungen:
Zur Vereinfachung wird hinsichtlich der Maßnahmenempfehlungen der Veraltung auf die Übersicht Maßnahmenempfehlungen in der Anlage verwiesen.   
Es erfolgt eine kurze textliche Zusammenfassung:
Um eine Mehrung des ruhenden Verkehrs zu vermeiden empfiehlt die Verwaltung mit dem Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags bzw. Durchführungsvertrages zu vereinbaren, dass nicht nur die gesetzliche Anzahl von 75 Stellplätze geschaffen werden, sondern 90 Parkplätze. Die oberirdischen Parkplätze sind, wenn möglich auch als Längsparkplätze auf der nordöstlichen Seite der Leitenhöhe und der nördlichen Seite der Hochleiten anzuordnen. Dies vermeidet, dass sich an diesen Stellen parkierende Fahrzeuge auf die angrenzende Fahrbahn stellen. Eine Beschilderung ist insoweit nicht nötig. Die Tiefgaragenausfahrt auf die Hochleiten ist um 1,50 m bis 3,00 m nach Nordosten zu verlegen, so dass keine Blendwirkung bei der Auffahrt mit dem gegenüberliegenden Haus entsteht. Dazu kann die Ausfahrt auf die Höhe der gegenüberliegenden Garage verlegt werden. Schließlich ist durch ergänzende Maßnahmen zu verhindern, dass Anwohner des Bauvorhabens nicht die Garage nutzen, sondern oberirdisch parkieren. Dazu empfiehlt die Verwaltung für die angrenzenden Bereiche das Parkieren entlang des Anfangs der Günteringer Straße, im Mittelbereich der Günteringer Straße und in den an das Bauvorhaben angrenzenden Bereichen in der Leitenhöhe und Hochleiten nur für Anwohner, der in der Übersicht Maßnahmenempfehlung gekennzeichnet Bereiche und nur in vorher auf der Fahrbahn markierten Bereichen zuzulassen. Für die Anwohnern des Bauvorhabens ist somit eine fußläufige, oberirdisch naheliegende Parkierung ausgeschlossen.
Die Mehrung bei den Verkehrsbewegungen, also dem fließenden Verkehr soll durch die Verbreiterung der Hochleiten und Leitenhöhe von 4,90m bzw.  5,50 m auf 7,00 m erreicht werden. Die notwendigen Flächen von ca.1,50 m bzw. 2,10 m sind vom Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen und im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags bzw. Durchführungsvertrages der Gemeinde zu sichern. Die Herstellungskosten fallen dem Vorhabenträgen anheim. Weiterhin ist der Ausfahrtsverkehr aus der Tiefgarage mittels Verkehrszeichen so zu lenken, dass der Abfluss über die Leitenhöhe, auf die Günteringer Straße und dann auf der Inninger Straße mündet. Durch die Anordnung von gekennzeichneten Bereichen zum Anwohnerparken sollte auch dieser Bereich entschärft werden. Schließlich ist die Engstelle am Ende der Günteringer Straße durch Unterbrechung der momentan durchgängigen Parkierung mittels gekennzeichneter Flächen auf der Fahrbahn zu regeln, so dass bei der Zufahrt zum Bauvorhaben von der Lindenallee aus, ein sicherer Begegnungsverkehr über Ausweichmöglichkeiten möglich wird. Auf ein Anwohnerparken wird verzichtet, weil an dieser Stelle häufig Pendler parken, und eine weitere Verknappung der Parkplätze am Bahnhof im Sinne der Verkehrswende nicht wünschenswert erscheint. Den Anwohnern stehen ausreichende Stellplätze auf den eigenen Grundstücken zur Verfügung.

Anlagen:

- Lageplan Tiefgaragenausfahrten
- Tiefgargenkonzept
- Stellplatzermittlung und Verkehrsschätzung
- Straßenbreiten Übersicht
- Parkierung Übersicht
- Verkehrsproblem Übersicht
- Maßnahmenempfehlung Übersicht

Sitzungsverlauf

Das Gremium stimmt mit der Planung der Gemeinde überein, dass im Hinblick auf zukünftige Bebauungen insbesondere die beiden „Flaschenhälse“ in der Günteringer Straße an der Einfahrt von der Inninger Straße und der Bahnhofstraße problematisch sind.

Im Rahmen der Beratung stellt sich zudem heraus, dass die Verbreiterung bzw. Errichtung eines Gehwegs in der Leitenhöhe auf der Länge des Bauvorhabens forciert und dafür mit dem Bauwerber Kontakt aufgenommen werden soll.

Gleichzeitig wird die Bitte vorgetragen, das Konzept von einem externen Dienstleister überprüft und von diesem weitere Vorschläge eingeholt werden sollen.

Beschluss 1

Gemeinderatsmitglied Gentz stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, im Bereich des Bauvorhabens zwischen Günteringer Straße und Hochleiten die Realisierbarkeit eines beidseitigen Gehwegs zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 2

Gemeinderatsmitglied Senft stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, das von der Verwaltung erarbeitete Konzept einem externen Dienstleister zur Überprüfung und Einbringung weiterer Vorschläge vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 3

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber in Verhandlungen über den Grunderwerb für die Errichtung eines Gehwegs zu treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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6. Aufhebung des Bebauungsplanes für den Bereich Rosenweg im Ortsteil Meiling; Aufstellungsbeschluss Aufhebungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 6

Sach- und Rechtslage

Die Eigentümer des Grundstücks Rosenweg 1 im Ortsteil Meiling beabsichtigen ihr Flurstück 111/1 einer Nachverdichtung zuzuführen. Anstelle des derzeit dort vorhandenen Einzelhauses mit größeren Freiflächen und einer Doppelgarage ist die Errichtung von drei neuen Doppelhäusern in Anlehnung an die Doppelhausbebauung auf dem nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstück Rosenweg 5 und 7 geplant. 

Im Bereich des Rosenwegs ist zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben der Bebauungsplan „für die Grundstücke Fl. Nr. 111, 3, 113, 112/2, 112 124 u. 128 der Gemarkung Meiling bzw. Teilflächen“ in der Fassung vom 23.09.1971 (rechtsverbindlich seit 27.01.1973)  heranzuziehen. Für das Flurstück 111/1 ist im Bebauungsplan nur im Norden des Grundstücks ein Baufeld für eine zweigeschossige Wohnbebauung festgesetzt, wohingegen der südliche Teilbereich lediglich eine Baufläche für eine Doppelgarage aufweist. Die Errichtung von mehreren Doppelhäusern steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes somit entgegen und ist planungsrechtlich nicht zulässig.    

Vor diesem Hintergrund haben die Eigentümer eine Anfrage an die Gemeinde gestellt, ob der Bebauungsplan aufgehoben werden könnte, um eine Nachverdichtung an dieser Stelle zu ermöglichen (siehe Schreiben vom 21.12.2023). 

Die Verwaltung hat das Vorhaben anhand des Kriterienkatalogs für Ortsabrundungen einer Vorprüfung unterzogen (siehe Anlage). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bereich für eine Nachverdichtung grundsätzlich geeignet ist und nach derzeitigem Kenntnisstand keine Ausschlussgründe oder städtebauliche Bedenken entgegenstehen. 

Der Bebauungsplan, der ursprünglich zur Schaffung des erforderlichen Baurechts am damaligen Ortsrand von Meiling aufgestellt wurde, hat seine Entwicklungsfunktion mittlerweile erfüllt. Alle Grundstücke wurden vollständig bebaut. Es besteht lediglich noch eine gewisse Steuerungsfunktion dahingehend, dass der südliche Teilbereich des Grundstücks Flur Nr. 111/1 (vormals 111) einer weiteren Bebauung nicht zugeführt werden kann. Die Gründe hierfür sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht genannt und können nicht mehr nachvollzogen werden. 

Sollte eine Nachverdichtung befürwortet werden, wird zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen die Aufhebung des Bebauungsplanes vorgeschlagen. Die Genehmigungsfähigkeit würde sich dann zukünftig – wie in allen umliegenden Bereichen des Dorfgebietes von Meiling auch – nach den Vorgaben des § 34 BauGB richten (Einfügungsgebot). Die städtebauliche Erforderlichkeit zusätzlicher Festsetzungen, die über das Einfügungsgebot hinausgehen, ist nicht ersichtlich, insbesondere da sich die Nachverdichtungsmöglichkeiten auf nur einen kleinen Teilbereich beschränken (südliche Teilfläche des Flurstücks 111/1).   

Die Aufhebung des Bebauungsplanes kann über die Aufstellung einer Aufhebungssatzung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes von 1971 mit den heutigen Flurstücken 111, 111/1 bis 111/6, 111/12, 111/14 bis 111/16 und 127 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Meiling.  

Sitzungsverlauf

Im Rahmen der Beratung äußert das Gremium den Wunsch, bestimmte Themen erneut mit dem Bauwerber zu diskutieren. Hierzu zählt u. a. die Erhaltung des bestehenden Mammutbaums, die Gestaltung der Fahrbahn inkl. eines möglichen Wendehammers sowie die Einbeziehung der Nachbarn. Das Gremium stellt sich einer Aufhebung des Bebauungsplans nicht grundsätzlich entgegen, möchte jedoch bestimmte Voraussetzungen vorab geprüft wissen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber im Hinblick auf den Baumschutz, die Parkierung, die Fahrbahngestaltung und die Nachbarbeteiligung in Kontakt zu treten und den Sachverhalt dem Gremium erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Einbeziehungssatzung "Hochstadter Straße, Flur Nr. 291"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.11.2023 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Hochstadter Straße, Flur Nr. 291“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. 

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ortsabrundung im Bereich des Grundstücks Flur Nr. 291 an der Hochstadter Straße in Unering geschaffen werden. Die Fläche wurde anhand einer durchgeführten Vorprüfung für eine Ortsabrundung als geeignet beurteilt.

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung wurde am 23.01.2024 gebilligt und anschließend veröffentlicht. Die Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 02.02.2024 bis zum 05.03.2024 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.01.2024 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 05.03.2024 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung gefasst und das Verfahren abgeschlossen werden.
 

Sitzungsverlauf

Im Rahmen der Beratung wird der Wunsch geäußert, vom Antragsteller die Abtretung einer Fläche in der Breite eines Geh- und Radwegs zu forcieren. Um einen Geh- und Radweg auf Höhe des Gründstücks entlang der Hochstadter Straße zu realisieren, müsste das Bestandsgebäude jedoch abgerissen werden. Die Verwaltung wird deshalb mit den Grundstückseigentümern des hinter dem betreffenden Grundstück verlaufenden Feldwegs Kontakt aufzunehmen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 19.03.2024). Die Abwägung vom 19.03.2024 ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 2

Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die Einbeziehungssatzung „Hochstadter Straße, Flur Nr. 291“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 19.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 4

Der Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Hochstadter Straße, Flur Nr. 291“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes „Strittholz West“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat am 27.07.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 6 „Strittholz West“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern. Im Zuge des Änderungsverfahrens soll der bisher für diesen Bereich heranzuziehende Bebauungsplan aus den 1970er Jahren durch eine neue Bebauungsplansatzung vollständig ersetzt werden. 

Ziel der Planung ist die Sicherstellung einer städtebaulich vertretbaren Nachverdichtung im Bereich der Wohnbaugrundstücke zwischen Panoramastraße, Edelweißstraße und Enzianstraße in Herrsching (Flur Nrn. 676, 677, 678, 679, 680, 692, 693, 694, 695, 697 und 698, jeweils Gemarkung Herrsching).  

Mit Schreiben vom 26.02.2024 wurde die Gemeinde Seefeld im Zuge der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter Rathaus/Ämter u. Verwaltungen/Bauamt/Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.

Beschluss

Gemeinde Herrsching: 6. Änderung des Bebauungsplanes „Strittholz West“

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 9
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9.1. Straßenbeleuchtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 9.1

Sitzungsverlauf

Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbeleuchtung in Seefeld auch tagsüber leuchtet. Das Problem ist der Verwaltung und Bayernwerk bekannt. Grund ist eine Störung bei Bayernwerk in Frankfurt. Bayernwerk arbeitet derzeit an der Behebung des Problems. Zusätzliche Kosten entstehen der Gemeinde Seefeld dadurch nicht.

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9.2. Stattauto

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 9.2

Sitzungsverlauf

Es wird darum gebeten, bei den Betreibern des am Bahnhof Seefeld-Hechendorf befindlichen Stattautos den Umstieg auf ein E-Fahrzeug und die Errichtung einer zugehörigen Ladesäule anzuregen.

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9.3. Wahlplakatierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 9.3

Sitzungsverlauf

Im Hinblick auf die anstehende Europawahl vereinbaren die dem Gemeinderat angehörigen Parteien, dass künftig wieder nur auf den aufgestellten Plakatwänden plakatiert werden soll. Die Verwaltung wird durch die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse das Plakatieren auf Plakatwände beschränken. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der ersatzweisen kostenpflichtigen Entfernung erlaubniswidriger Plakate vorgesehen.

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9.4. Insolvenz MARO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2024 ö 9.4

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung informiert darüber, dass die MARO Wohnungsbau-Genossenschaft Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt hat. Grund ist der überraschende Ausfall von Finanzierungszusagen. Seefeld wird im Gegenzug zu anderen Beteiligten, die mit der MARO derzeit Projekte planen und errichten, weniger von der Insolvenz betroffen sein.

Datenstand vom 17.04.2024 13:45 Uhr