Datum: 23.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 05.12.2023
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.241, Nähe Johann-Michael-Fischer 7 in Unering; Bauantrag-Nr.03/2024
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilenhauses (Tiny House); Bauort: Fl.Nr.872/12, Graf-Toerring-Straße 32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.01/2024
4 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung des Protokolls vom 05.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.01.2024 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.241, Nähe Johann-Michael-Fischer 7 in Unering; Bauantrag-Nr.03/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.01.2024 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.241, Gemarkung Unering                                                                                    
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses und einer Doppelgarage auf dem bisher mit einem Nebengebäude (Werkstatt) bebauten Grundstück.
- Art der Nutzung: Wohnen und Garage
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen Wohnhaus 12,49m x 8,24m, mithin eine Grundfläche von 103 m²; Wandhöhe von max. 6,30 m talseitig mit einer Bebauung EG, DG (zwei Vollgeschosse); Garage 5,99 m x 5,99 m mit 3m Straßenabstand (Zufahrt), mithin eine Grundfläche von 35,88 m²; 25 Gard Dachneigung
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu vier Fragen (vgl. Fragenkatalog in Anlage); dabei geht der Antragsteller in seinem Anschreiben von einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aus 

- Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung durch die Verwaltung ist das Grundstück als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen; im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt; es handelt sich bei Betrachtung der nördlichen Seite des Johann-Michael-Fischer Wegs um eine Baulücke und somit Innenbereich gem.§ 34 BauGB

- Das Bauvorhaben fügt ist unproblematisch in die vorhanden Umgebungsbebauung ein; Vergleichsobjekt ist das im Jahre 2018 genehmigte Appartementhaus auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.18/12 in den Ausmaßen 12,00m x 6,00m, einer Bebauung EG, DG (zwei Vollgeschosse), Wandhöhe 6,28 m


- ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung beim Vorbescheidsantrag, wie in Art.71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO vorgesehen, wurde gestellt; d.h. die Nachbarn werden erst in einem folgenden Bauantragsverfahren beteiligt


Anlagen:

- Eingabeplan
- Fragenkatalog zum Vorbescheid
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 05.01.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 05.01.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilenhauses (Tiny House); Bauort: Fl.Nr.872/12, Graf-Toerring-Straße 32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.01/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.01.2024 ö 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.872/12, Gemarkung Hechendorf                                                                                   
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. B-Plan Beermahd- Teil Nord
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage der Zulässigkeit eines zweiten Wohnhauses, südlichen des bestehenden Wohnhauses in Form eines sogn. Tiny Haus mit zwei offenen Stellplätzen im Vorgartenbereich.
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen Wohnhaus 13,00m x 4,50m, mithin eine Grundfläche von 58,50m²; Wandhöhe im zweigeschossigen Bereich von 6,30m - 7,12m und im eingeschossigen Bereich von 4,63m - 4,73m; mit einer Bebauung EG, DG (über 2/3 zwei Vollgeschosse und über 1/3 ein Vollgeschoss); Flachdach; 2 offene Stellplätze straßenseitig
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu drei Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):

1. Ist die Lage des Wohnhauses in dargestellter Form möglich?

- Die dargestellt Lage ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil beim vorgesehen Standort der Baukörper nicht nur „leicht außerhalb der vorhandenen Baugrenze“ platziert wird, sondern der Baukörper komplett außerhalb der Baugrenze zum Liegen kommt; notwendig ist nicht nur eine Verschiebung der Baugrenze, sondern vielmehr würde ein komplett neues Baufeld neben dem bestehenden Baufeld entstehen; eine Befreiung wäre erforderlich 

- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung bei einem Baukörper, der komplett außerhalb der im B-Plan vorgesehenen Baugrenze liegt, berührt sind

-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; der B-Plan sieht mit seinen Baugrenzen eine ungefähr mittige Positionierung der Baukörper als städtebauliches Konzept vor; die Befreiung würde eine entsprechende Bezugsfallwirkung nach sich ziehen, die auf allen Grundstücken eine weitere Bebauung neben den Bestandsgebäuden ermöglicht; dies würde zu einer Auflösung der Homogenität des Ortsbildes im gesamten Baugebiet führen; die Nachverdichtung würde zudem im nördlichen Teil der Beermahd mit den sehr schmalen Straßen aus den 1970er Jahren zu einem nicht mehr zu lösenden Verkehrskonflikt sowohl für den ruhenden als auch den fließenden Verkehr führen


2. Ist der Neubau eines Tiny Haus in dargestellter Form möglich?

Der dargestellte Baukörper ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil der B-Plan das Maß der baulichen Nutzung u.a. mit zwei Vollgeschossen, einer GR 1 von 180 m², einer GF von 360m², Traufhöhe max. 6,00m, Satteldach 18-23 Grad Dachneigung festsetzt. Das geplante Tiny Haus weist jedoch durchgängig eine Wandhöhe von über 6,00 m aus und hat zudem ein Flachdach; es wären somit zwei Befreiungen für die abweichende Traufhöhe und die Dachform erforderlich

- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der deutlichen Überschreitung der Traufhöhe und der Abweichung bei der Dachform berührt sind

-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; mit der Bezugsfallwirkung der Auflösung der Wandhöhe und der Dachform wäre der Bebauungsplan hinsichtlich zweier zentraler Festsetzungen funktionslos

3. Ist der Stellplatz-Nachweis in der dargestellten Form möglich?

Infolge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens erübrigt sich die Frage nach dem Stellplatznachweis inhaltlich; Im Übrigen wäre die Anlage von offenen Stellplätzen, wie dargestellt, aber zulässig; der B-Plan steht nicht entgegen


Ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung beim Vorbescheidsantrag, wie in Art.71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO vorgesehen, wurde gestellt; d.h. die Nachbarn werden erst in einem folgenden Bauantragsverfahren beteiligt

Anlagen:

- Eingabeplan
- Fragenkatalog zum Vorbescheid
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.01.2024 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.01.2024 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.01.2024 ö 4
Datenstand vom 14.03.2024 10:50 Uhr