Datum: 27.02.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 23.01.2024
2 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte als Erweiterung des bestehnden Wohnhauses; Bauort: Fl.Nr.872/23, Enterbichl 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.04/2024
3 Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes mit Technikeinheit; Bauort:242/2, Dellinger Buchet in Meiling; Bauantrag-Nr.05/2024
4 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 23.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2024 ö 1

Sitzungsverlauf

Das mit den Sitzungsvorlagen versandte Protokoll vom 23.01.2024 wies Herrn Wastian als Teilnehmer der Sitzung aus. Herr Wastian war tatsächlich aber abwesend. Das Protokoll wurde auf Hinweis durch Geschäftsleiter, Herrn Baumann, vor der Sitzung richtiggestellt. Der Bauausschuss stimmte der korrigierten Fassung in der Sitzung zu.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte als Erweiterung des bestehnden Wohnhauses; Bauort: Fl.Nr.872/23, Enterbichl 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.04/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2024 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.872/23, Gemarkung Hechendorf mit 952 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm- B-Plan Beermahd-Nord
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau einer Doppelhaushälfte als Erweiterung an ein bestehendes Wohnhaus mit Garage und Stellplatz 
- Neubau mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse); Abmessungen 12,05 m x 6,40 m im EG; zzgl. Garage mit 7,24 m x 3,50 m
- GR 1 beträgt mithin 179,98 m², zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus als Altbestand GRZ 1 beträgt damit 0,23; die Festsetzung des B-Plans von 180 m² wird somit eingehalten
- die Geschossfläche beträgt über zwei Vollgeschosse 359,96 m² zusammen mit dem bestehenden Wohnhaus als Altbestand; die Festsetzung des B-Plans von 360 m² wird somit eingehalten
- Traufhöhe straßenseitig 3,90 m; die festgesetzte Traufhöhe von 6,00 m wird somit unproblematisch eingehalten. 
- Satteldach mit 50 Grad DN; die Festsetzung von 18-23 Grad wird nicht eingehalten
- es werden ein Stellplatz in einer Garage und ein weiterer in offener Bauweise nachgewiesen

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Die Grundzüge der Planung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden vorliegend mit Grundfläche, Geschossfläche und Traufhöhe eingehalten
- nicht eingehalten werden die Festsetzungen in folgenden Punkten:
1. Baugrenze: Das Vorhaben überschreitet die Baugrenze um 1,50 m; hierbei handelt es sich um eine geringe Überschreitung, es entsteht kein zweites Baufenster
2.Dachneigung: Das Vorhaben überschreitet die maximal zulässige Dachneigung von 23 Gard mit der geplanten Dachneigung von 50 Grad; Hintergrund ist, dass ein profilgleicher Anbau an das bestehende Wohnhaus erfolgen soll; das bestehende Wohnhaus ist ein Altbestand aus der Zeit vor der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Beerrmahd Nord 1989.
3. Sockelhöhe: Der B-Plan setzt eine maximale Sockelhöhe zwischen dem natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzten Gelände und der Oberkante Untergeschossdecke von 0,30 m fest. Vor dem Hintergrund, dass profilgleich an das bestehende Wohnhaus angeschlossen werden soll und das bestehende Wohnhaus Altbestand aus der Zeit vor dem B-Plan 1989 ist und dementsprechend eine Sockelhöhe von 0,65 m genehmigt ist, empfiehlt die Verwaltung auch hier die Befreiung. Im Übrigen bestehen Zweifel an der rechtlichen Haltbarkeit der Festsetzung im Hinblick auf die Bestimmtheit.
4. Garage: Das Vorhaben sieht die Schaffung einer zusätzlichen Garage zur Deckung des Stellplatzbedarfs vor. Eine Fläche zum Bau von Garagen ist nur auf der Nordseite vorhanden. 
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung die Zustimmung zu den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs. III BauGB. Die Errichtung der Doppelhaushälfte berührt die Festsetzungen des Bebauungsplans entweder in geringem Maß (Baugrenze) bzw. die Befreiungen dienen der Verwirklichung eines profilgleichen Anbaus an den Altbestand, der aufgrund des Gedankens der Homogenität des entstehenden Gesamtbaus städtebaulich gut vertretbar ist. 
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan
- Luftbild
-Auszug B-Plan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.01.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung zu Befreiungen nach §31 Abs. III BauGB zu den Festsetzungen B:11.(Baugrenze), B: 5.(Dachneigung u. Sockelhöhe) und B. 12. (Fläche für Garagen) des Bebauungsplans Beermahd Nord wird erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.01.2024 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung zu Befreiungen nach §31 Abs. III BauGB zu den Festsetzungen B:11.(Baugrenze), B: 5.(Dachneigung u. Sockelhöhe) und B. 12. (Fläche für Garagen) des Bebauungsplans Beermahd Nord wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastes mit Technikeinheit; Bauort:242/2, Dellinger Buchet in Meiling; Bauantrag-Nr.05/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2024 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.242/2, Gemarkung Meiling 
-  gemeindliches Waldgrundstück, Nähe Bahnlinie S8
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Bau eines 40,24 m hohen Gittermast mit Plattform und Antennen; dazu vier Outdoor Technikschränke mit 2,50 m x 1,00 m x 2,25 m
- Standort:gemeindliches Waldgrundstück; auf einer bereits vorhandenen Lichtung mit entsprechendem Weganschluss
- nach Auskunft der Vantage Towers dient der Mast zur Versorgung des bisher unterversorgten Bereiches entlang der Bahnlinie S8. Der Bundesgesetzgeber verpflichtet die Mobilfunkanbieter aktuell zur Schließung der noch vorhandenen Versorgunglücken, den sogn. „white spots“, insbesondere entlang der Verkehrswege
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Anlagen zu Telekommunikationsdienstleistungen sind vom Gesetzgeber als privilegierte Anlagen im Außenbereich als zulässig vorgesehen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- der Standort weist einen Abstand von ca.1,3 Kilometer Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Meiling, 1,5 Kilometer zum Gut Delling und ca. 400 m zur nächstliegenden Bauung in der Gemeinde Wörthsee, Ortsteil Steinebach auf.
- am 15.06.2023 fand eine bautechnische Begehung (BTB) mit den zuständigen Sachbearbeitern der Vantage Towers, Herrn Zach als Mitarbeiter Grundstücksakquise und Herrn Bürgermeister Klaus Kögel statt; der Standort kann auf einer vorhandenen Lichtung mit teilweise Jungbestand, zurückversetzt vom Weg realisiert werden, ohne größere Eingriffe in den Wirtschaftswald 
- der Standort ist zur Lückenschließung entlang der Bahnlinie S8, in einer Senke alternativlos
- als Anbieter werden Vodafon, Telekom und Telefónica den Masten nutzen - für das gemeindliche Grundstück ist ein separater Mietvertrag zwischen der Gemeinde Seefeld und der Vantage Towers abzuschließen; der Vertrag ist Gegenstand der Gemeinderatssitzung
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Baugenehmigungsverfahren das gemeindliche Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden kann. Dazu zählen gerade nicht, formale Aspekte der Beteiligung im Rahmen bayerischen Mobilfunkpakt und § 7a der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzrecht, fehlende Nachbarunterschriften oder Bedenken im Sinne der Strahlensicherheit. 
Anlagen: 
- Luftbild und Lageplan
- Eingabeplan
- Schreiben des bay. Gemeindetages vom 31.07.2020 zum 5G-Ausbau
- Betreiberanschreiben v. 15.01.2024

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2023 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Herr Weiß hinterfragt die Höhe. Er ist der Ansicht, dass die Rodung weitläufiger sein müsste als die angegebenen 400 m² auf Grund der Verkehrssicherungspflicht. Er bittet um eine rechtzeitige Information an die Waldbauern im Hinblick auf die notwendigen Rodungsarbeiten. Er bittet zu prüfen, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Entschädigung an die Nutzungsrechtlichen durch die Gemeinde zu zahlen ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.11.2023 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.02.2024 ö 4

Sitzungsverlauf

Dieser TOP wurde nicht in Anspruch genommen.

Datenstand vom 18.04.2024 09:20 Uhr