Datum: 14.05.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 16.04.2024
2 Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen; Bauort: Fl.Nr.82/3, Unterfeldweg 12 und 12a in Hechendorf; Bauantrag-Nr.18/2024
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: Fl.Nr.812/19, Hochleiten 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.20/2024
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: Fl.Nr.786/2, Günteringer Straße 41 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.15/2024
5 Bauantrag zur Errichtung eines Satteldachs auf einer bestehenden Garage; Bauort: Fl.Nr.112/1, Dorfstraße 19 in Meiling; Bauantrag-Nr.13/2024
6 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines altersgerechten Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.757/3, Dr.-Seitner-Weg 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.14/2024
7 Bauantrag zur Anhebung und Ausbau des Dachgschosses eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nrn.62 u. 62/12, Martin-Hebel-Weg 10 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 16/2024 u.17/2024
8 Bauantrag zur Errichtung einer landw. Halle mit Gänsemaststall; Bauort: Fl.Nr.300, Oberaltinger Straße in Unering; Bauantrag-Nr.21/2024
9 Sonstiges

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1. Genehmigung des Protokolls vom 16.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen; Bauort: Fl.Nr.82/3, Unterfeldweg 12 und 12a in Hechendorf; Bauantrag-Nr.18/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.82/3 Gemarkung Hechendorf
  • Größe 848 m² (zusammen, Teilung bereits beim Vermessungsamt beantragt)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelgaragen; Abmessungen Haus 1 10,60 m x 9,00 m mit einer Bebauung EG, OG, Kaltspeicher (2 Vollgeschosse); GR 95,40m²; Wandhöhe max.6,47m und Firsthöhe max. 7,67m; DN angewalmtes Satteldach mit 15 Grad; Doppelgarage
  • Abmessungen Haus 2 10,82m bzw.11,25m (versetzter Baukörper) x 9,00 m mit einer Bebauung EG, OG, Kaltspeicher (2 Vollgeschosse); GR 117 m²; Wandhöhe max.6,75m und Firsthöhe max. 7,95m; DN angewalmtes Satteldach mit 15 Grad; Doppelgarage
  • jeweils GR1 95,40 m² und 117m², zusammen mit Terrassen 243,65 m²; GRZ 0,287
  • Art.6 BayBO: Abstandsflächen eingehalten durch geplante Grundstücksteilung
  • Art. 4 BayBO: Erschließung gesichert; Einleitung in den herzustellenden Kanal Regenwasser und Schmutzwasser

Baurechtliche Beurteilung:

- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
-die Vorgaben des Vorbescheides vom 13.03.2023 (Az.:40-V-2022-138-14) werden weitgehend eingehalten: WH 6,15 m und FH 8,55 m; hinsichtlich der nicht eingehaltenen Kriterien beim Maß der baulichen Nutzung wird auf nachstehendes Referenzobjekt verwiesen.
- Referenzobjekt ist hier das Wohngebäude Hirtenweg 11, Fl.Nr.89/8; es handelt sich ebenfalls um ein Einzelhaus; es hat die Abmessungen 10,10 m x 13,71 m, mithin eine GR von 138,47 m², eine Wandhöhe von 7,50 m und eine Firsthöhe von 9,40 m; 2 Vollgeschosse

Hinsichtlich der absoluten Maße fügen sich die Häuser bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung unproblematisch ein; dasselbe gilt auch für die Art der baulichen Nutzung: im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt; in der bestehenden Umgebungsbebauung befinden sich ausschließlich Wohngebäude
 

Anlagen:

- Eingabepläne
- Antrag auf Vorbescheid

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Bauort: Fl.Nr.812/19, Hochleiten 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.20/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
  • Fl.Nr.812/19 Gemarkung Hechendorf
  • Größe 444 m² 

Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
  • Errichtung eines Einfamilienhauses mit  Garage; Abmessungen 12.68 m x 8,50 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 107,78 m² zzgl. Eingang 3,29 m² und Terrasse 14,95 m², mithin eine insgesamte GR 1 von 126,02 m², die GRZ 1 beträgt somit 0,28; GRZ 2 von 0,42 hält die gesetzliche Überschreitungsmöglichkeit aus § 19 Abs.4 BauNVO ein.
  • Wandhöhe max. 6,08m, Firsthöhe max.7,43 m
  • Satteldach mit 20 Grad Dachneigung
  • Abstandsflächen: Abstandsflächenübernahme auf die Einfahrt im Norden liegt vor
  • Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und eine Einzelgarage sind vorhanden; 
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Referenzobjekt ist hier das Wohngebäude Leitenhöhe 15, Fl.Nr.810/1; es handelt sich ebenfalls um ein Einzelhaus; es hat die Abmessungen 14,48 m x 10,73 m, mithin eine GR von 155,37 m², eine Wandhöhe von 6,26 m 
- Hinsichtlich der absoluten Maße fügt sich das Haus bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung unproblematisch ein; dasselbe gilt auch für die Art der baulichen Nutzung: im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt; in der bestehenden Umgebungsbebauung befinden sich ausschließlich Wohngebäude
- der Stellplatznachweis nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist erbracht 
 
Anlagen:
- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen; Bauort: Fl.Nr.786/2, Günteringer Straße 41 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.15/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.786/2, Gemarkung Hechendorf  
- Größe 821 m²                                                                                 
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan „Grubäcker“ v. 01.02.1967
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage zur Zulässigkeit eines Doppelhauses mit zwei Garagen und offenen Stellplätzen auf dem Grundstück anstelle des bestehenden 
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen des Doppelhauses 14,50m x 11,00m, mithin eine Grundfläche von 159,5 m²; Traufhöhe des zweigeschossigen Baukörpers mit UG, EG, D (2 Vollgeschosse) von talseitig maximal 5,80 m bzw. minimal 5,37 m bezogen auf das natürliche Gelände; das Gelände im UG wird straßenseitig abgegraben um max.1,20 m bzw. minimal 1,11m; Satteldach 26 Grad Dachneigung; 2 Garagen und 2 offene Stellplätze straßenseitig 
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu vier Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):
1.) Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit einer Grundfläche von 14,50 m x 1,00 m innerhalb des Baufensters zulässig?
- Die dargestellte Bebauung ist zulässig. Das Baufenster (Baugrenze) weist die Maße 14,50 m x 11,00 m auf. Die Doppelhausbebauung ist nach Festsetzung A:1 als Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Zusätzliche Einliegerwohnung sind damit ausgeschlossen.
2) Ist eine Traufhöhe von 4,78 m bezogen auf das natürliche Gelände zulässig?
- Die dargestellte Traufhöhe von talseitig maximal 4,78 m bzw. minimal 4,69 m bezogen auf das natürliche Gelände ist nach Festsetzung A: 9.) zulässig; festgesetzt ist eine maximale talseitige Traufhöhe von 5,90 m bezogen auf das natürliche Gelände; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig; die talseitigen Abgrabungen von max.1,20 m bzw. minimal 1,11m sind daher zulässig
3.) Ist die notwendige Geländeabgrabung in einer Höhe von max.1,665m zulässig, um den Eingang im UG zu realisieren?
- Bergseitig ist zur Schaffung der Eingangssituation eine Abgrabung zwischen 1,55 m und 1,665 m erforderlich; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig, s.o.
4.) Ist die Situierung einer weiteren Garage an der nordöstlichen Grenze, abweichend vom Bebauungsplan möglich?
- Auf dem Grundstück ist nur an der westlichen Grundstücksgrenze ein Garagenbauraum festgesetzt; Grundsätzlich sind 1967 bei Aufstellung des B-Plans die Voraussetzungen für die Errichtung eines Doppelhauses nicht eingeplant worden; erforderlich wäre eine Befreiung nach § 31 BauGB:
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Änderung der Zufahrtssituation auf die Günteringer Straße berührt wären ; die Verkehrssituation im Bereich der Günteringer Straße würde sich durch eine zusätzliche Ein- bzw. Ausfahrt ändern; gegenwärtig ist je Grundstück jedem Baukörper eine Garage zugeordnet; zwei Zufahrten auf einer Grundstücksbreite von ca.25 m entsprechen nicht dem Planungskonzept des Bebauungsplans
-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB kommt zur Schaffung von Wohnraum infrage; Die Grundzüge der Planung sind zwar verletzt, aber § 31 Abs.3 BauBG ermöglicht zum Zweck der Wohnraumschaffung die Ausnahme soweit die Erteilung der Befreiung städtebaulich vertretbar; die Günteringer Straße ist an dieser Stelle gut einsichtig und ausreichend breit; Landschaftsstrukturen sind an dieser Stelle nicht festgesetzt; eine andere Lösung im Sinne einer besseren Planung ist nicht ersichtlich: zusammen mit den zusätzlich immer erforderlichen zwei offenen Stellplätzen ergeben sich immer zwei Ein-/Ausfahrten, da ein zusammengefasster Garagen und Stellplatzbereich mit nur einer Zufahrt eine gebietsunverträgliche Massierung von Parkierungsflächen gerade im Vorgartenbereich und damit ortsbildwirksam nach sich ziehen würde 

Anlagen:
-  Luftbild
- Eingabeplan
- Anschreiben Kaufinteressentin
- Auszug B-Plan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom März 2024 wird nach § 30 befürwortet.

Die Zustimmung zur Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich eines zusätzlichen Raumes für eine Garage an der östlichen Grundstücksgrenze wird erteilt.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom März 2024 wird nach § 30 befürwortet.
Die Zustimmung zur Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB hinsichtlich eines zusätzlichen Raumes für eine Garage an der östlichen Grundstücksgrenze wird erteilt.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass für einen späteren Bauantrag nach der gemeindlichen Stellplatzverordnung für jede Doppelhaushälfte ein weiterer offener Stellplatz nachzuweisen ist. Bei der der nordöstlichen Doppelhaushälfte ist ein Abstand von 5,00 m zur Straßen Begrenzungslinie als Stauraum einzuhalten. Dazu wird z.B. eine Verkürzung der Garage vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung eines Satteldachs auf einer bestehenden Garage; Bauort: Fl.Nr.112/1, Dorfstraße 19 in Meiling; Bauantrag-Nr.13/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
  • Fl.Nr.112/1 Gemarkung Meiling
  • Größe 892 m² 

Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
  • Sanierung eines bestehenden Garagengebäudes (Dreifachgarage) mit Errichtung eines Satteldachs anstelle eines Flachdachs; das gegenwärtige Flachdach ist undicht; anstelle eines neuen Flachdachs wird nunmehr die Errichtung eines Satteldachs beantragt
  • Wandhöhe 2,045m und Firsthöhe 4,05 m ab vorhandenem und geplantem Gelände
  • Satteldach mit 22 Grad und Ziegeldeckung
  • Nachbarunterschriften liegen (fast) vollständig vor

Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben fügt sich nach unproblematisch § 34 BauGB ein
- die Garage ist nach Art.6 Abs.7 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiert, d.h. sie kann ohne eigene Abstandsflächen in den Abstandsflächen des Wohnhauses liegen, 
Anlagen:
- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.03.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines altersgerechten Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.757/3, Dr.-Seitner-Weg 3 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.14/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.757/3, Gemarkung Hechendorf  
- Größe 1.137 m²                                                                                 
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan „Nordwestlich der Graf-Toerring-Straße“ v. 23.11.2000
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage zur Zulässigkeit eines zweiten Wohnhauses, nordöstlich des bestehenden Wohnhauses mit einer Garage oder einem Carport mit Zufahrt von der Ortsstraße Dr.Seitner Weg
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen Wohnhaus 17,50m x 7,60m bzw. verjüngend auf 4,80m, mithin eine Grundfläche von 120m²; Wandhöhe des zweigeschossigen Baukörpers mit EG und DG (2 Vollgeschosse) von maximal 6,20m und minimal 4,20m;  Satteldach 35 Grad Dachneigung; Firsthöhe 6,90m; 2 Stellplätze straßenseitig in Garage oder Carport 5,50m x 6,00m
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu drei Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):

1. Ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans A:14 von den Baugrenzen bzgl. der Schaffung eines neuen Baufensters mit einer Grundfläche von 120m², wie in den Eingabeplänen dargestellt genehmigungsfähig?

- Die dargestellt Lage ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig; der Bebauungsplan sieht für das Grundstück nur ein Baufenster vor; ein komplett neues Baufeld neben dem bestehenden Baufeld würde eine Befreiung erforderlich machen 

- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung bei einem Baukörper, der komplett außerhalb der im B-Plan vorgesehenen Baugrenze liegt, in jedem Falle berührt sind; was die Grundzüge der Planung ausmacht ist im Einzelfall zu bestimmen: ein komplett neues Baufenster berührt die Grundzüge der Planung, weil durch die Baufenster die städtebauliche Verdichtung und Ordnung mit ihrer Wechselwirkung der Baukörper zueinander im betroffenen Teilbereich geregelt ist
- eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB im Ermessen der Gemeinde scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; die eher lockerer Bebauung im B-Plangebiet würde aufgegeben werden; die beiden nördlichen vom Zuschnitt durchaus vergleichbaren Doppelhausgrundstücke  Fl.Nr.755 und 755/1+755/4 weisen beide eine GRZ 1 von 0,13 bzw. 0,16 auf; im Falle eines Neubaus ergäbe sich auf dem Antragsgrundstück eine GRZ 1 von 0,21; der Grundsatz der Gelichberechtigung wäre im Übrigen verletzt


2. Ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans A:3 Wandhöhe bzgl. einer Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe von 6,20 m, wie in den Plänen dargestellt, genehmigungsfähig?

Der dargestellte Baukörper ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil der B-Plan das Maß der baulichen Nutzung u.a. mit einer Wandhöhe von 4,30 m festsetzt; die Vorgabe der Wandhöhe von 6,20 m des Vorbescheids hält diese Festsetzung nicht ein, die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB scheidet aus

- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der deutlichen Überschreitung der Wandhöhe berührt sind; die Wandhöhe gehört bei einer Einzelfallbetrachtung des Baugebiets zu den Grundzügen; sie regelt in dem hanglastigen Gelände die Höhen der Baukörper und damit als zentrales Festsetzungsmittel die Grundzüge des Bebauungsplans hinsichtlich des  des Maßes der baulichen Nutzung

-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; mit der Bezugsfallwirkung der Auflösung der Wandhöhe wäre der Bebauungsplan in einer zentralen Festsetzung funktionslos mit der Folge, dass die Höhenentwicklung der Baukörper nicht mehr geregelt wäre und sich städtebauliche Spannungen ergeben würden

3. Ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans A:6 bzgl. der Flächen für Garagen hinsichtlich der Neuerrichtung einer Garage/Carport in den Abmessungen 6,00m x 5,50m mit einer Erschließung vom Dr.Seitner-Weg aus genehmigungsfähig? 

Die Erschließung aller umliegender Grundstücke erfolgt über den öffentlichen Eigentümerweg, der abzweigend vom Dr.Seitner-Weg alle Anlieger erschließt; im Bereich der geplanten Zufahrt befindet sich ein bestehendes Gehölz, das als im Bebauungsplan festgesetzte Landschaftsstruktur, entfernt werden müsste

- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Änderung der Zufahrtssituation zum Quartier berührt wären; die Verkehrssituation im Bereich des Dr.Seitner-Weg würde sich durch eine zusätzliche Ein- bzw. Ausfahrt ändern; gegenwärtig ist je Grundstück jedem Baukörper eine Garage zugeordnet; ohne die Genehmigungsfähigkeit zu den Fragen 1 und 2 würde isoliert betrachtet hier ein zusätzlicher, zweiter Bauraum für eine Garage/Carport geschaffen, der auf den anderen Grundstücken nicht zu finden ist

-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB scheidet aus, weil die Erteilung der Befreiung städtebaulich nicht vertretbar ist; es würde sich eine Bezugsfallwirkung für den gesamten Planbereich ergeben, infolge dessen die Entfernung weiterer Landschaftsstrukturen und eine gegebenfalls Verschlechterung der Verkehrssituation aufgrund zahlreicher, kleinteiliger Ein-/und Ausfahrten zu besorgen wäre


Anlagen:

- Eingabeplan
- Fragenkatalog zum Vorbescheid
- Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.04.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.  

Das Einvernehmen wird ausdrücklich nicht zu den Anträgen (Fragen 1,2 und 3) auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB erteilt. Die Gemeinde Seefeld erteilt nicht ihre Zustimmung nach § 31 Abs.3 BauGB.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 02.04.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.  

Das Einvernehmen wird ausdrücklich nicht zu den Anträgen (Fragen 1,2 und 3) auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB erteilt. Die Gemeinde Seefeld erteilt nicht ihre Zustimmung nach § 31 Abs.3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Anhebung und Ausbau des Dachgschosses eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nrn.62 u. 62/12, Martin-Hebel-Weg 10 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 16/2024 u.17/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.62 und 62/12, Hechendorf
       - Größe jeweils 678 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- je Doppelhaushälfte, gemeinsam, ein erscheinungsgleicher Ausbau Dachgeschoss mittels Anhebung des Dachstuhls und Einbau zweier Gauben und eines Erkerüberbaus; 
- Anhebung des Dachstuhls um 0,74 m; neue Wandhöhe damit 4,55 m straßenseitig und 7,295 m talseitig
- jeweils je DHH eine Gaube straßenseitig, eine Gaube und ein Erker talseitig; Ansichtsfläche der Gauben/Erker ist größer als 4,00 m, damit sind die Gauben/Erker nicht mehr untergeordnet und weisen eine eigenständige Wandhöhe auf; Wandhöhe straßenseitige Gaube 5,91 m, Wandhöhe talseitige Gaube 8,295 m und Erker 8,34 m
- Dachneigung 30 Grad, Gauben mit 15 Grad
- Firsthöhe 10,35 m
Baurechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wand- und Firsthöhen nach § 34 BauGB in die umgebende Nachbarbebauung ein.
- Referenzobjekt ist das Grundstück Fl.Nr.60/9, Alte Hauptstraße 33; das Einfamilienhaus weist eine Wandhöhe von 8,20 m talseitig auf
- Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 20.09.2022 bereits positiv behandelt; das Landratsamt Starnberg hatte mit E-Mail vom 20.06.2023 das Bauvorhaben für nicht zulässig erklärt, weil durch den Höhenunterschied bei der Aufstockung und den Dachaufbauten der Charakter eines Doppelhauses nicht mehr gegeben gewesen wäre; nunmehr werden beide Doppelhaushälften baugleich umgebaut, so dass kein Höhenunterschied zwischen den Haushälften entsteht und gleichzeitig ein einheitliches Erscheinungsbild gegeben ist
Anlagen:
- Eingabepläne
- Lageplan Referenzobjekt
- Eingabeplan Referenzobjekt
- E-Mail Landratsamt vom 20.07.2023

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.
2.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Aus dem Gremium wird die Meinung geäußert, dass die Eingabeplanung betreffend die Aufsetzung von eckigen, großen Gauben auf die runden, bestehenden Erker im Hinblick auf das Ortsbild nicht gut gelungen ist. Vergleichbare Gestaltungen sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Allerdings befinden sich die beiden Gauben gartenseitig zum Bahnweg. 

Beschluss

1.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.
2.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass im Hinblick auf das Ortsbild eine verbesserte architektonische Gestaltung der Gauben unbedingt wünschenswert ist. Das gemeindliche Bauamt bietet eine Bauberatung an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

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8. Bauantrag zur Errichtung einer landw. Halle mit Gänsemaststall; Bauort: Fl.Nr.300, Oberaltinger Straße in Unering; Bauantrag-Nr.21/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 8

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.303, Unering
       - Hofgrundstück mit angrenzender Wiese mit 17.262 m², 
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 35 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Anbaugeräte und Ernteerzeugnisse mit Schleppergarage und Gänsemaststall; Niederschlagswasserbeseitigung mit Versickerung über Rigole; PV-Anlage von 312 m² Größe mit 62,4 kWp
- der Neubau erfolgt teilweise auf einem bestehendem Reitplatz, der bereits teilversiegelt ist; die Erschließung der Halle erfolgt über den nicht überbauten Teil des Reitplatzes als Rangierfläche; zwischen der Hofstelle und der Halle werden vier Birnenbäume Hochstamm auf 240m² Intensivgrünland gepflanzt
- Abmessungen Halle 36,00 m x 15,00 m und Gänsemaststall 7,50m x 15,00m
       - GR 796,50 m²; Nutzfläche 758,69 m²
       - 2 Sektionaltore für Schleppergarage, Schubtore für Halle, Flügeltor für Maststall
       - Wandhöhe straßenseitig max. 5,79 m im Süden und im Norden max. 5,80m 
       - Satteldach 18 Grad Dachneigung
       - Versickerung über Rigole
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
-  Das Bauvorhaben wäre nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig, vorbehaltlich der Zustimmung des AELF (Amt für Landwirtschaft) in Weilheim; Nachweis für Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft liegt vor; die Angemessenheit des Baus wird durch das Landwirtschaftsamt im weiteren Verfahren beim Landratsamt geprüft
-die Abstandsflächen sind eingehalten, die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nachgewiesen

Anlagen:
- Luftbild
- Eingabepläne 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2024 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Sitzungsverlauf

Das Gremium weist darauf hin, dass bei einer Mehrung des Bestandes an Gänsen im Vergleich zum derzeitigen Bestand, auf jeden Fall ein Emissionsschutzgutachten im weiteren Verfahren beim Landratsamt durchzuführen ist.

Hinsichtlich der Lage und Größe des Baukörpers wird seine ortsbildprägende Wirkung am Eingang von Unering diskutiert. Dazu wird angemerkt, dass auch an weiteren Ortseinfahrten größere landwirtschaftliche Gebäude vorhanden sind.

Die Idee eines zukünftigen Radwegs wird zur Sprache gebracht. Die Verwaltung soll das Gespräch mit dem Antragsteller suchen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2024 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass der Bestand an Gänsen nicht erhöht werden soll. Ein Emissionsgutachten soll im weiteren Verfahren beim Landratsamt Starnberg die Belastung für die Anlieger klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö 9
Datenstand vom 25.06.2024 11:45 Uhr