Datum: 24.09.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:45 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung des Protokolls vom 10.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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2. Bauantrag zur Errichtung eines Heizhauses mit Hackschnitzelbunker; Bauort: Fl.Nr.878+879, Schloss Seefeld; Bauantrag-Nr.35/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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Beschließend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.878 und 879, Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 35 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Bauantrag zum Neubau eines Heizhauses mit Hackschnitzelbunker
- geplant ist eine eingeschossige, teilweise in das Hanggrundstück eingepasste Bebauung (1 Vollgeschoss); Abmessungen 20,50 m x 13,50 m, Grundfläche 267,75 m² und einer Wandhöhe von maximal 7,33 m
- die Anlage soll das Schloss mit seinen vermieteten Gewerberäumlichkeiten nachhaltig beheizen; lt. Aussage des Antragstellers würden so ca. 200.000 Liter Heizöl jährlich eingespart.
- es werden 2 Stellplätze geschaffen
- es werden drei Bäume Bergahorn und zwei Bäume Feldahorn gepflanzt; zusätzlich erfolgte eine Ausgleichsmaßnahme für Vorhaben im Außenbereich nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV); eine Fläche von rund 70 m² wird als Ausgleich erstellt
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB
- der Standort befindet sich in der Nähe der alten Sägemühle
- das Bauvorhaben wurde als Antrag auf Vorbescheid bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 19.09.2023 positiv behandelt
- es liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 22.01.2024 (Az.: 40-V-2023-113-14) seitens des LRA Starnberg vor
- als teilprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.4, Nr.6 BauGB ist das Vorhaben genehmigungsfähig; bei der Errichtung des Heizhauses mit Hackschnitzelbunker handelt es sich um eine betriebliche Erweiterung eines bereits im Außenbereich bestehenden, zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (Unternehmensverwaltung Graf zu Toerring-Jettenbach mit Forstbetrieb), die als Erweiterung in angemessen Verhältnis steht, um auch zukünftig den Waldbestand effektiv nutzen zu können; die Erweiterung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen; das Vorhaben dient dem Betrieb, da Durchforstungsholz zur Hackschnitzelgewinnung für die Wärmeerzeugung in eigenen nahegelegenen Betriebsgebäuden genutzt wird; insofern besteht ein räumlich funktionaler Zusammenhang
- die Erschließung ist gesichert über die Zufahrt des Privatweges unterhalb des Schlosses; für Außenbereichsvorhaben gelten vereinfachte Vorschriften
Anlagen:
- Eingabepläne mit Lageplan
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 01.08.2024 wird nach § 35 Abs.4, Nr.6 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 01.08.2024 wird nach § 35 Abs.4, Nr.6 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer landwirt. Halle in Gewerbe; Bauort: Fl.Nr.316, Zollschuster in Meiling; Bauantrag-Nr.36/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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Beschließend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.316 Meiling
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 35 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Halle zu einer gewerblichen Lagerhalle für den genehmigten Zimmereibetrieb in der nördlichen Halle
- Genehmigungsbescheid der Zimmerei vom 06.03.1990 (Az.:40Bpl.Nr.403-61-5/89-11)
- der genehmigte Bestand hat eine Grundfläche von 167,31 m²
- Nutzungsänderung zu Lagerzwecken mit Grundfläche von 140,88 m²; ansonsten bleibt die Halle äußerlich unverändert
- Nutzungsänderung der zwischen den Gebäuden gelegenen Rangier- und Lagerflächen von Landwirtschaft zu einer gewerblichen Rangier- und Abbundfläche von 653,40 m²
Frage aus dem Vorbescheid:
Ist die Nutzungsänderung von der landwirtschaftlich genutzten Halle, samt Rangier- und Hoffläche gemäß Darstellung im Plan4.01 vom 10.07.2024 in eine gewerblich genutzte Lagerhalle und gewerbliche Nutzung der Rangier- und Hoffläche als Abbungfläche für den genehmigten Zimmereibetrieb (genehmigt 06.03.1990 40Bpl.Nr.403-61-5/89-11) zulässig?
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
-die Nutzungsänderung der südlichen landwirtschaftlichen Halle ist nach § 35 Abs.4, Nr.1 BauGB genehmigungsfähig; nach § 35 Abs.4, Nr.1 BauGB ist die Nutzungsänderung eines genehmigten landwirtschaftlichen Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn mit der Nutzungsänderung erhaltenswerte Bausubstanz erhalten wird, keine äußere Veränderung am Bestand erfolgt, das Vorhaben vor mehr als 7 Jahren genehmigt wurde, ein räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle besteht und die Verpflichtung übernommen wird, eine landwirtschaftliche Neubebauung als Ersatz zu unterlassen; das Gebäude wurde 1963 als landwirtschaftlicher Maschinenschuppen genehmigt, der Bestand bleibt unverändert; ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht im Rahmen des Hofes; eine entsprechende Verpflichtungserklärung zum Unterlassen eines landwirtschaftlichen Ersatzbaus ist gegenüber dem LRA Starnberg abzugeben
- Die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Rangier- und Lagerfläche ist nach § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB genehmigungsfähig; nach § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB liegt die Genehmigungsfähigkeit vor, wenn die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist; die Zimmerei mit Bescheid des LRA genehmigt und ist angemessen; die Angemessenheit ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung bezogen auf den vorhandenen Bestand zu prüfen; vorliegend weist die Rangier- und Lagerfläche mit 653,40 m² zwar eine erheblich größere Grundfläche als der Gebäudebestand auf, aber als befestigte Fläche geht von ihr eine ungleich geringere Wirkung aus, als von einem Gebäude; die Angemessenheit liegt daher im Rahmen eines qualitativen Unterschieds trotz quantitativ überwiegender Größe bei der Grundfläche positiv vor
Anlagen:
- Eingabepläne mit Lageplan
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 10.07.2024 wird nach § 35 BauGB befürwortet.
Sitzungsverlauf
Es wird festgestellt, dass sich auf der landwirtschaftlichen Rangier- und Lagerfläche derzeit bereits eine Überdachung im Luftbild erkennbar ist. Bei dieser Überdachung soll es sich um eine mobile Anlage handeln. Ein entsprechender Hinweis soll an das Landratsamt zur Prüfung ergehen.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 10.07.2024 wird nach § 35 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass auf der derzeitigen landwirtschaftlichen Rangier- und Lagerfläche bereits eine Überdachung im Luftbild erkennbar ist. Bei dieser Überdachung soll es sich um eine mobile Anlage handeln.
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4. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.812/3, Hochleiten 3a in Hechendorf; Bauantrag-Nr.37/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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Beschließend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und überdachtem Fahrradabstellplatz; Abmessungen 12.99 m x 11,99 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 190,13 m², mithin GRZ 1 von 0,23; GR 2 beträgt 375,58 m² mithin eine GRZ 2 von 0,46
Wandhöhe max. 6,415m; m Bereich der Abgrabung (-1,96 m) an der südöstlichen Außenwand 8,375 m;
Firsthöhe max.8,75 m
Satteldach mit 20 Grad Dachneigung
Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und eine Einzelgarage sind vorhanden;
Ein Weißdorn mit Stammumfang 1,05 m ist zur Fällung vorgesehen; als Ersatzpflanzung ist eine Goldulme geplant
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Referenzobjekt ist hier das Wohngebäude Leitenhöhe 15, Fl.Nr.810/1; es handelt sich ebenfalls um ein Einzelhaus; es hat die Abmessungen 14,48 m x 10,73 m, mithin eine GR von 155,37 m², eine Wandhöhe von 6,26 m
- die Abgrabung ist untergeordnet, weil kleiner als 1/3 der Außenwandlänge, daher ist die dortige Wandhöhe von 8,375 baurechtlich nicht zu berücksichtigen
- Hinsichtlich der absoluten Maße fügt sich das Haus bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung unproblematisch ein; dasselbe gilt auch für die Art der baulichen Nutzung: im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt; in der bestehenden Umgebungsbebauung befinden sich ausschließlich Wohngebäude
- der Stellplatznachweis nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist erbracht
- bei der angebotenen Ersatzpflanzung kann ein Genehmigungsbescheid zur Fällung nach Genehmigung des Bauantrags durch das Landratsamt in Aussicht gestellt werden
Anlagen:
- Eingabeplan
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 24.07.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.
Nach § 6 Ziffer 2a gemeindliche Baumschutzverordnung kann die Fällung des Weißdorns (Stammumfang 1,05 m in der nordöstliche Grundstücksecke) gegen Ersatzpflanzung einer Goldulme in Aussicht gestellt werden, wenn der Bauantrag durch das Landratsamt Starnberg genehmigt wird.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 24.07.2024 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.
Nach § 6 Ziffer 2a gemeindliche Baumschutzverordnung kann die Fällung des Weißdorns (Stammumfang 1,05 m in der nordöstliche Grundstücksecke) gegen Ersatzpflanzung einer Goldulme in Aussicht gestellt werden, wenn der Bauantrag durch das Landratsamt Starnberg genehmigt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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5. Bauantrag zur Errichtung von drei Doppelhäusern; Bauort: Fl.Nr.111/1, Rosenweg 1,3 in Meiling; Bauantrag-Nrn.38,39,40/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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Beschließend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.111/1 Gemarkung Meiling
- Größe 1.976 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
-§ 30 BauGB iVm. Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, Rosenweg
Beschreibung des Bauvorhabens:
- geplant ist der Abriss des bestehenden Hauses (Elternhaus/Erbfall) und die Bebauung des relativ großen, langgestreckten Grundstücks mit drei Doppelhäusern; zu jeder Doppelhaushälfte entsteht ein Carport und ein offener Stellplatz auf dem Baugrundstück
A: Bauantrag zu Doppelhaus 1 (DHH1+2):
- Abmessungen 13,24 m x 9,74 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 128,96 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 288,96 m²,
Traufhöhe von max. 5,39 m, Sockelhöhe 0,30 m
Firsthöhe max.8,08 m bezogen auf +/-0,00 (8,38 auf das natürliche Gelände)
Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher
B: Bauantrag zu Doppelhaus 2 (DHH3+4):
- Abmessungen 13,24 m x 9,74 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 128,96 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 271,96 m²,
- Traufhöhe von max. 6,417 m, Sockelhöhe 1,327 m
- Firsthöhe max.8,08 m bezogen auf +/-0,00 (9,407 auf das natürliche Gelände)
- Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
- Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
- Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
- Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher; für den bestehenden Mammutbaum besteht nach § 6 Ziffer 2a der gemeindlichen Baumschutzverordnung ein ermessensgebundener Anspruch auf Fällung, soweit die Baugenehmigung durch das Landratsamt Starnberg erteilt wird
C: Bauantrag zu Doppelhaus 3 (DHH5+6):
- Abmessungen 13,74 m x ,9,49 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 130,40 m² (DHH ohne Terrassen, weil BauNVO vor 1990 gilt); die GR 2 beträgt 273,40 m²,
- Traufhöhe von max. 5,39 m, Sockelhöhe 0,30 m
- Firsthöhe max.8,02 m bezogen auf +/-0,00 (8,32 auf das natürliche Gelände)
- Satteldach mit 27 Grad Dachneigung
- Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
- Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und einen Carport sind vorhanden je Doppelhaushälfte;
- Freiflächengestaltung mit Neupflanzung je einen Obstbaum (Birne Hochstamm und 2 Sträucher
- auf das gesamte Grundstück ist eine GRZ 1 von 0,196 und eine GRZ 2 von 0,42 geplant
- es werden zwei Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB für die Festsetzung A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- (5,90 m) und Sockelhöhe (0,30) für das Doppelhaus 2 (DHH 3+4) beantragt
Baurechtliche Beurteilung:
- die Festsetzungen des Bebauungsplans „Rosenweg“ vom 23.09.1971 werden durch das Bauvorhaben Doppelhaus 2 (DHH 3+4) in zwei Punkten nicht eingehalten:
- die Baugrenze wird überschritten, für die Doppelhäuser 2 und 3 besteht aktuell kein Baurecht, weil die Baugrenze ausschließlich um das Bestandsgebäude verläuft
- die Trauf- und Sockelhöhe von Doppelhaus 2 wird aus topographischen Gründen (hier verläuft ein auch im Bebauungsplan gekennzeichneter Höhenversatz, um 0,517 m bei der Traufhöhe und um 1,027 m bei der Sockelhöhe) nicht eingehalten
- zu beiden Festsetzungen liegt ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB vor; aus fachlicher Sicht sprechen in Abstimmung mit dem Sachgebiet Bauleitplanung keine Gründe gegen die Erteilung der Befreiung:
1. (Befreiung Baugrenze)
Im Vergleich zu den übrigen Grundstücken im Rosenweg ist das Antragsgrundstück sehr viel größer, es wird aber nur das Bestandsgebäude in der Baugrenze festgesetzt; die ebenfalls festgesetzten GRZ 1 von 0,20 als Maß der baulichen Nutzung wird durch das beantragte Bauvorhaben mit 0,196 eingehalten; aus Gründen der Gelichbehandlung und weil sich keine Bezugsfallwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ergeben können erscheint eine Zustimmung zur Befreiung zur Wohnraumschaffung im Sinne § 31 Abs.3 BauBG im Sinne des gesetzgeberischen Ziels
2. (Befreiung Trauf und Sockelhöhe)
Für das Baugrundstück liegt eine trophische Besonderheit mit dem Höhenversatz vor; hieraus ergibt sich an der nördlichen Hauswand zwischen der Straßenseite und der Gartenseite ein Höhenversatz von 1,166 m; die Traufhöhe wird immer vom tiefsten Punkt des natürlichen Geländes gemessen; liegt dieser aber 1,166 m tiefer als die Hausecke an der Straßenseite bzw. 1,644 m tiefer als das Straßenniveau, so ergibt sich bei Einhaltung der Traufhöhe am tiefsten Punkt ein im Vergleich zum Straßenniveau tiefer gesetztes Gebäude; dies zieht eine Problematik mit abfließendem Straßenwasser nach sich und ist dem Ortsbild nicht zuträglich, weil ein Höhenversatz bei der Bebauung der drei Doppelhäuser in der Straßenansicht entstehen würde
Anlagen:
- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung
- Anschreiben des Bauherrn
- Ansichtsplan zum Höhenverlaufs der Gebäude vom Rosenweg
- Auszug B-Plan
Beschlussvorschlag
1.
Der Bauantrag 38/2024 (DHH1+2) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
2.
Der Bauantrag 39/2024 (DHH3+4) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
3.
Der Bauantrag 40/2024 (DHH5+6) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
Sitzungsverlauf
Herr Gentz gibt zu bedenken, dass die Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs.3 BauBG zur Schaffung von Wohnraum vorliegend gleichbedeutend ist mit der Fällung des Mammutbaums. In dem Baum niste ein Falke. Eine lockerere Bebauung mit nur zwei Doppelhäusern könne den Baum erhalten. Die Verwaltung bestätigt, dass im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt Starnberg die Vorschrift § 6 Ziffer 2a der gemeindlichen Baumschutzverordnung anwendbar ist. Danach „kann“ die Genehmigung zur Fällung erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Die Entscheidung ist durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des ökologischen Wertes des Baumes und der geltenden Rechtsprechung zu treffen.
Herr Dr. Gasser gibt zu bedenken, dass mit der Zustimmung zu den Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauGB der Bebauungsplan ausgehöhlt und funktionslos werde. Er stellt in Frage, ob eine Beurteilung nach § 34 BauGB dem dörflichen Umfeld von Meiling gerecht werde. Die Verwaltung gibt Auskunft, dass der Beschlussvorschlag mit Zustimmung zu den Befreiungen mit dem Sachgebiet Bauleitplanung abgestimmt ist. Im Vorfeld der Einreichung des Bauantrags wurde mit die Aufhebung des Bebauungsplans diskutiert und verworfen, weil Bedenken gegen die Umwandlung in ein Gebiet nach § 34 BauGB bestanden. Die vorliegende Befreiung behält den Bebauungsplan als Leitplanken der baulichen Entwicklung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Festsetzung Grundfläche) bei. Die Befreiung von der Baugrenze kommt allen Anwohnern zugute.
Herr Gentz und Herr Weber bitten um namentliche Erwähnung Ihrer Ablehnung.
Beschluss 1
1.
Der Bauantrag 38/2024 (DHH1+2) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von den Festsetzungen A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- und Sockelhöhe erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
Beschluss 2
2.
Der Bauantrag 39/2024 (DHH3+4) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von den Festsetzungen A.8. Baugrenze und A.10. Trauf- und Sockelhöhe erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
Beschluss 3
3.
Der Bauantrag 40/2024 (DHH5+6) wird in der Fassung vom 26.08.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.
Die Zustimmung wird auch zum Antrag auf Befreiung dem. § 31 Abs.3 BauGB von den Festsetzungen des Bauungsplans für die Grundstücke Fl.Nr.111, 113, 112/2, 112, 124, 128 Gemarkung Meiling, von der Festsetzung A.8. Baugrenze wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4
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6. Änderungsantrag zum Neubau eines Gartenpavillions/Gewächshauses; Bauort: 872/12, Garf-Toerring-Str.32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 41/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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ö
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Beschließend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.872/12Hechendorf
- Größe 1.521 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Beermahd Nord“- 3. Änderung
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Tektur zum genehmigten Bauantrag des LRA Starnberg vom 18.05.2015 (Az.:40-B-2015-125-14) zur Genehmigung u.a. eines Gartengewächshauses; das Gewächshaus war genehmigt in runder Bauform mit 39,01 m³ und einem Abstand von 3,70 m zur Grundstücksgrenze
- zwischenzeitlich wurde durch eine Baukontrolle des LRA eine planabweichende Ausführung des Gartenpavillons festgestellt; dazu aus dem Schreiben des LRA vom 16.03.2021: „Dieses Gebäude enthält entgegen der Genehmigung einen Holzfußboden, sowie eine Raumaufteilung, Zu- und Abwasseranschlüsse und einen Sicherungskasten (Strom). Der kleine abgetrennte Raum ist mit Fliesen an der Wand und Boden, sowie einer Dusche und weiteren Vorrichtungen für diverse Badearmaturen ausgestattet.“
- zusätzlich wurde das Gebäude planabweichend an anderer Stelle errichtet als ursprünglich genehmigt; anstelle eines Grenzabstands von 3,70 m nunmehr ein Grenzabstand von 2,00 m
- weiterhin wurde das Gewächshaus mit einer größeren Grundfläche und größerem Volumen errichtet als genehmigt; anstelle von 15,42 m² GR und 39,01 m³ Volumen nunmehr 25,51 m² GR und ein Volumen von 78,26 m³
- die nunmehr vorliegende Tektur soll die planabweichenden Bauausführung legalisieren; sie enthält als Veränderung ein teilweise offenes Holzlager, einen Antrag auf Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften Art.6 BayBO nach Art.63 BayBO und einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Festsetzung 3. des B-Plans 3. Änderung -Beermahd Nord
Baurechtliche Beurteilung:
- die vorgelegte Tektur ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig
- in ausführlichen Gesprächen mit dem Antragsteller bekundete dieser, dass der Grund für die abweichende Ausführung die Nutzung eines alten, bereits vorhandenen Fundaments im Garten gewesen sei.
- bauplanungsrechtlich ist eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung des festgesetzten Volumens nicht genehmigungsfähig, weil die Grundzüge der Planung berührt sind; welche Festsetzung zu den Grundzügen der Planung zählt, ist nach gefestigter Rechtsprechung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen; vorliegend enthielt der B-Planung Beermahd Nord in seiner ersten Ausführung die Festsetzung, dass Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs.1 BauNVO, mit Ausnahme von Einfriedungen und Mülltonnenhäuschen, unzulässig waren; die 3. Änderung Beermahd Nord (von 2001) änderte diese Festsetzung zugunsten der Zulässigkeit von Nebenanlagen bis zu 40 m³; aus der Begründung geht hervor, dass damit den großen Grundstücksgrößen Rechnung getragen und Altbestand legalisiert werden sollte; mit der Festsetzung der 40 m³ Volumen kommt also der planerischer Wille zum Ausdruck hinsichtlich der Angemessenheit des Maßes der baulichen Nutzung
- eine Überschreitung um 38,26 m³ auf 78,26 m³ steht der planerischen Abwägung hinsichtlich der Angemessenheit der Größe der Nebenanlage im Verhältnis zur Grundstücksgröße entgegen; es handelt sich nicht nur um eine geringfügige Abweichung; der Bereich des Holzlagers ist weiterhin zum Volumen hinzuzurechnen; baurechtlich handelt es sich um eine fiktive Außenwand aufgrund der notwendigen Stütze
- für den angegebenen Bezugsfall liegt keine genehmigte isolierte Befreiung vor, so dass keine formale Bezugsfallwirkung besteht
- nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann auch die Erteilung der bauordnungsrechtlichen Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art.63 BayBO nicht in Aussicht gestellt werden
Anlagen:
- Eingabeplan Tektur
-Eingabeplan a.F.
- Auszug 3. Änderung B-Plan Beermahd Nord
- Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB und Abweichung nach Art.63 BayBO
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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Sitzung des Bauausschusses
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24.09.2024
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Datenstand vom 24.10.2024 10:17 Uhr