Datum: 05.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung des Protokolls vom 15.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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1 |
Sach- und Rechtslage
Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 15.10.2024.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 15.10.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2. Ernennung und Bestätigung Seniorenbeirat 2024/2028
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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Beschließend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Turnusgemäß endet dieses Jahr die Amtsperiode des Seniorenbeirats der Gemeinde Seefeld.
Gem. Seniorenbeiratssatzung erfolgt die Neubesetzung mit bis zu fünf Mitgliedern durch Ernennung.
Eine geheime Wahl nach § 4 Abs. 1 der Seniorenbeiratssatzung ist nur bei mehr als fünf Bewerbern durchzuführen.
Es sind genau fünf Bewerbungen bis zum Fristende am 13.10.2024 eingegangen. Verfristete Bewerbungen gingen nicht ein.
Folgende Personen haben sich beworben:
Elisabeth Charlotte Sengpiel
Anton Deibl
Otto Klausmann
Friedrich Hanrieder
Ingo Jäckel
Alle Bewerber sind in Seefeld wohnhaft und erfüllen die Voraussetzungen.
Zur konstituierenden Sitzung des neuen Seniorenbeirats wird satzungsgemäß rechtzeitig durch den ersten Bürgermeister geladen. Anwesende Bewerber stellen sich dem Gemeinderat vor.
Sitzungsverlauf
Bürgermeister Kögel dankt den bisherigen Seniorenbeiratsmitgliedern für Ihren Einsatz. Im Anschluss erhalten die Bewerber für die künftige Amtszeit die Gelegenheit, sich selbst und die Art und Weise, wie sie sich im Seniorenbeirat einbringen möchten, zu präsentieren.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt gem. § 4 Abs. 4 Seniorenbeiratssatzung die fünf Bewerber/innen als neue Mitglieder des Seniorenbeirats für die Amtsperiode 01.12.2024 bis 30.11.2028.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Beschaffung einer Drehleiter für die FFW Oberalting-Seefeld; Ermächtigungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Nicht sichtbar
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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Beschließend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Für die dringende Ersatzbeschaffung der Drehleiter der Feuerwehr Seefeld-Oberalting wurde in Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr und der Firma AWAS-Ausschreibungen die europaweite Ausschreibung veröffentlicht.
Der Zuschussantrag bei der Regierung von Oberbayern wurde gestellt.
Um den Zuschlag nach dem Submissionstermin erteilen zu können, ist ein Beschluss des Gemeinderats mit Ermächtigung des Bürgermeisters zur Unterschrift erforderlich.
Beschluss
Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach erfolgter EU-Ausschreibung den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, sofern die Auftragssumme 900.000 € nicht übersteigt. Die Verwaltung berichtet in der Sitzung nach Zuschlagserteilung über den Ausgang der Ausschreibung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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4. OD Drößling - Bekanntgabe Dringliche Anordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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4 |
Sach- und Rechtslage
Die Beprobung des im Rahmen der Ortsdurchfahrt Drößling entstandenen Bodenaushubs hat ergeben, dass dieser in einer höheren Konzentration mit Schadstoffen belastet ist, als es die vorher entnommenen Bodenproben gezeigt haben (Deponieklasse I). Für die Entsorgung des belasteten Materials ist daher mit deutlichen Mehrkosten zu rechnen, die zu 70% von der Gemeinde Seefeld und zu 30% vom Staatlichen Bauamt getragen werden müssen.
Um die Mehrkosten so gering wie möglich zu halten, hat die Verwaltung über das Ingenieurbüro Renner alternative Angebote für die Entsorgung des Aushubmaterials eingeholt und ausgewertet. Wie in der Gemeinderatssitzung vom 15.10.2024 bereits erläutert, musste das Aushubmaterial zur Verhinderung eines Baustopps schnellstmöglich von der Lagerfläche entfernt werden, weshalb der Erste Bürgermeister Klaus Kögel die Auftragsvergabe an den günstigsten Bieter im Rahmen einer Dringlichen Anordnung vorgenommen hat.
Die Auftragserteilung erging an die Firma Geiger Entsorgung GmbH, Waltenhofen, die einen Einheitspreis von 62,40 €/to angeboten hat. Geht man vom schlimmsten Fall aus, dass das gesamte noch zu entnehmende Material ebenfalls derart stark belastet ist, müsste mit Mehrkosten in Höhe von insgesamt 260.022,38 € brutto gerechnet werden. Der auf die Gemeinde Seefeld anfallende Anteil von 70 % beliefe sich somit auf 182.015,67 € brutto.
Gemäß den jüngsten Beprobungsergebnissen ist zumindest bei Teilen des Aushubmaterials davon auszugehen, dass diese einer geringeren Schadstoffklasse zugeordnet werden können (Deponieklasse 0), so dass sich die Mehrkosten am Ende etwas reduzieren dürften.
Sitzungsverlauf
Das Gremium nimmt die Bekanntgabe der dringlichen Anordnung zur Kenntnis. Es wird bemängelt, dass den Gemeinden aufgrund der entsprechenden Vorgaben Mehrkosten für Maßnahmen entstehen, deren Sinnhaftigkeit zumindest angezweifelt werden dürfe. Über die Bürgermeisterdienstbesprechung und den Bayerischen Gemeindetag versucht, eine Beschwerde an eine dafür zuständige Stelle zu verfassen.
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5. Ausbau Wörthseestraße 53-79 - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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Beschließend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Für die Herstellung von Erschließungsanlagen, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, ist gemäß § 125 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan voraussetzend. Liegt kein Bebauungsplan vor, so dürfen diese Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Feststellung der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist in einem sogenannten bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu fassen. Dieser Beschluss ist voraussetzend für eine rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Im Falle der erstmaligen Herstellung der Wörthseestraße 53-79 (siehe Anlage 1 Übersichtsplan) wurde aufgrund des Nichtvorliegens eines Bebauungsplanes ein bebauungsplanersetzender Abwägungsbeschluss durch den Gemeinderat in der Sitzung am 21.04.2020 gefasst (siehe Anlage 2 Beschluss vom 21.04.2020). Der Beschlussvorschlag wurde unter Hinzuziehung des von der Gemeinde beauftragten und mittlerweile verstorbenen Rechtsanwaltes Dr. Halter erstellt.
Im Verfahren Spitzstraße hat das Verwaltungsgericht München im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2023 festgestellt, dass der bebauungsplanersetzende Abwägungsbeschluss nicht den rechtlichen Anforderungen genügt.
Da der Abwägungsbeschluss für die Wörthseestraße 53-79 nahezu gleichlautend ist, hat unser Rechtsanwalt Dr. Messerschmidt empfohlen, auch hier den bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss zu wiederholen bzw. neu zu fassen.
Aus dem bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB muss hervorgehen, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Wörthseestraße 53-79 den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die vorgenannte Vorschrift umfasst alle Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgearbeitet werden müssen.
Im Einzelnen ist bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Wörthseestraße 53-79 in Bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB folgendes festzustellen:
Belang
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Abwägung / Bewertung
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§ 1 Abs. 4 BauGB
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
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zu § 1 Abs. 4 BauGB:
Die Wörthseestraße 53-79 verläuft im Wesentlichen auf der schon früher vorhandenen Wegetrasse; es ist nicht ersichtlich, dass durch die jetzt erfolgte endgültige Herstellung Ziele der Raumordnung tangiert würden.
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§ 1 Abs. 5 BauGB
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.
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zu § 1 Abs. 5 BauGB:
Es ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der Straße einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen könnte. Die Maßnahme dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
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§ 1 Abs. 6 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
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zu § 1 Abs. 6 BauGB:
Es sind keine der Herstellung der Wörthseestraße 53-79 entgegenstehenden Belange aus dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB ersichtlich.
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1. allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
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Die Herstellung der Straße wurde entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und stellt eine Verbesserung der Wohn- und Arbeitssituation dar (geringere Lärm-/Staubbelastung als vor der endgültigen Herstellung).
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2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
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Die Herstellung der Straße dient der Erschließung aller angrenzenden Wohnbaugrundstücke.
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3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
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Mit der Herstellung der Straße geht eine verbesserte Erschließung für die angrenzenden Wohnbaugrundstücke einher.
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5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
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Eine Berührung denkmalschutzrechtlicher Belange ist nicht ersichtlich. Mit der Herstellung der Straße ist eine optische Aufwertung des Ortsbildes verbunden.
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6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d. umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e. die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h. die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i. die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j. unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
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Infolge der vorhandenen Wegeführung bestanden bereits vor der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße Belastungen bzw. ein in naturschutzfachlicher Sicht sehr geringwerter Ausgangszustand der Fläche. Eine zusätzliche Verschlechterung ist durch die Maßnahme nicht ersichtlich.
In Bezug auf Lärmimmissionen konnte durch den Ausbau und die befestigte Oberfläche sogar eine Verbesserung erzielt werden.
Bei der Herstellung wurde auf eine Minimierung des Versiegelungsgrads geachtet.
Europäische Schutzgebiete (Natura 2000) sind durch die Maßnahme nicht betroffen. Die Straßenflächen befinden sich zwar innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, durch den Ausbau ergibt sich jedoch keine Verschlechterung der Bestandssituation vor dem Ausbau.
Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung kann durch die fachgerechte Straßenentwässerung eine Verbesserung erzielt werden.
Eine Berührung oder Beeinträchtigung der übrigen genannten Belange durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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8. die Belange
a. der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b. der Land- und Forstwirtschaft,
c. der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d. des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e. der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f. der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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Im Zuge des Ausbaus der Straße werden die in ihr verlaufenden Entsorgungsleitungen entsprechend gesichert.
Eine Berührung der übrigen Belange ist nicht ersichtlich.
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9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
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Die Herstellung der Straße ist für die gesicherte und ausreichende Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Der zur Ausführung gelangte Ausbau ist auf diesen Umstand ausgelegt und beschränkt sich auf die Abwicklung des Anwohnerverkehrs. Eine Beeinträchtigung der angeführten Belange ist nicht ersichtlich.
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10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
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Zum Zeitpunkt der Planung lag kein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept vor. Hinsichtlich des nach Herstellung der Straße beschlossenen Leitlinienkonzeptes „Seefeld 2035“ gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Maßnahme dem Konzept entgegenstehen könnte.
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12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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14. die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
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Die Herstellung der Straße wurde auf den erforderlichen Querschnitt gemäß den anerkannten Regeln der Technik beschränkt. Angrenzende Grün- und Freiflächen bleiben von der Maßnahme unberührt.
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§ 1 Abs. 7 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
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zu § 1 Abs. 7 BauGB:
Im Zuge der Planung der erstmaligen endgültigen Herstellung der Wörthseestraße 53-79 wurden die Anlieger frühzeitig über die Planung informiert und mit einbezogen (siehe Informationsveranstaltung vom 24.10.2018).
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Beschluss 1
Der Gemeinderat fasst für den in der Anlage 1 (Übersichtsplan) beigefügten Bereich der Wörthseestraße 53-79 den bebauungsplanersetzenden Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB. Die Anlage 1 (Übersichtsplan) ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat stellt fest, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Wörthseestraße 53-79 den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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6. Ausbau Wörthseestraße 1-17a - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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Beschließend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Für die Herstellung von Erschließungsanlagen, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, ist gemäß § 125 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan voraussetzend. Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Bebauungsplan vor (Bebauungsplan „Wörthseeufer“). Da dieser im Rahmen einer Inzidentkontrolle vom Verwaltungsgericht München jedoch als unwirksam erachtet wurde, empfiehlt der von der Gemeinde Seefeld beauftragte Rechtsanwalt Herr Dr. Messerschmidt sicherheitshalber einen sogenannten bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu fassen. Dieser Beschluss ist voraussetzend für eine rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Aus dem bebauungsplanersetzenden Abwägungsbeschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB muss hervorgehen, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Wörthseestraße 1-17a den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Die vorgenannte Vorschrift umfasst alle Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgearbeitet werden müssen.
Im Einzelnen ist bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Wörthseestraße 1-17a in Bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB folgendes festzustellen:
Belang
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Abwägung / Bewertung
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§ 1 Abs. 4 BauGB
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
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zu § 1 Abs. 4 BauGB:
Die Wörthseestraße 1-17a verläuft im Wesentlichen auf der schon früher vorhandenen Wegetrasse; es ist nicht ersichtlich, dass durch die jetzt erfolgte endgültige Herstellung Ziele der Raumordnung tangiert werden würden.
|
§ 1 Abs. 5 BauGB
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.
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zu § 1 Abs. 5 BauGB:
Es ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der Straße einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen könnte. Die Maßnahme dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
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§ 1 Abs. 6 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
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zu § 1 Abs. 6 BauGB:
Es sind keine der Herstellung der Wörthseestraße 1-17a entgegenstehenden Belange aus dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB ersichtlich.
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1. allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
|
Die Herstellung der Straße wurde entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt und stellt eine Verbesserung der Wohn- und Arbeitssituation dar (geringere Lärm-/Staubbelastung als vor der endgültigen Herstellung).
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2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
|
Die Herstellung der Straße dient der Erschließung aller angrenzenden Wohnbaugrundstücke.
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3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
|
Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
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Mit der Herstellung der Straße geht eine verbesserte Erschließung für die angrenzenden Wohnbaugrundstücke einher.
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5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
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Eine Berührung denkmalschutzrechtlicher Belange ist nicht ersichtlich. Mit der Herstellung der Straße ist eine optische Aufwertung des Ortsbildes verbunden.
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6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d. umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e. die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h. die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i. die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j. unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
|
Infolge der vorhandenen Wegeführung bestanden bereits vor der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße Belastungen bzw. ein in naturschutzfachlicher Sicht sehr geringwerter Ausgangszustand der Fläche. Eine zusätzliche Verschlechterung ist durch die Maßnahme nicht ersichtlich.
In Bezug auf Lärmimmissionen konnte durch den Ausbau und die befestigte Oberfläche sogar eine Verbesserung erzielt werden.
Bei der Herstellung wurde auf eine Minimierung des Versiegelungsgrads geachtet.
Schutzgebiete sind durch die Maßnahme nicht betroffen.
Eine Berührung oder Beeinträchtigung der übrigen genannten Belange durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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8. die Belange
a. der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b. der Land- und Forstwirtschaft,
c. der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d. des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e. der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f. der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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Im Zuge des Ausbaus der Straße werden die in ihr verlaufenden Entsorgungsleitungen entsprechend gesichert.
Eine Berührung der übrigen Belange ist nicht ersichtlich.
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9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
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Die Herstellung der Straße ist für die gesicherte und ausreichende Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Der zur Ausführung gelangte Ausbau ist auf diesen Umstand ausgelegt und beschränkt sich auf die Abwicklung des Anwohnerverkehrs. Eine Beeinträchtigung der angeführten Belange ist nicht ersichtlich.
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10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
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Zum Zeitpunkt der Planung lag kein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept vor. Hinsichtlich des nach Herstellung der Straße beschlossenen Leitlinienkonzeptes „Seefeld 2035“ gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Maßnahme dem Konzept entgegenstehen könnte.
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12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
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Eine Berührung des Belangs durch die Herstellung der Straße ist nicht ersichtlich.
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14. die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
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Die Herstellung der Straße wurde auf den erforderlichen Querschnitt gemäß den anerkannten Regeln der Technik beschränkt. Angrenzende Grün- und Freiflächen bleiben von der Maßnahme unberührt.
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§ 1 Abs. 7 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
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zu § 1 Abs. 7 BauGB:
Im Zuge der Planung der erstmaligen endgültigen Herstellung der Wörthseestraße 1-17a wurden die Anlieger frühzeitig über die Planung informiert und mit einbezogen (siehe Informationsveranstaltung vom 19.05.2020).
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Sitzungsverlauf
Aufgrund persönlicher Beteiligung des Ersten Bürgermeisters Klaus Kögel übernimmt der Zweite Bürgermeister Thomas Zimmermann für diesen Tagesordnungspunkt den Vorsitz.
Beschluss 1
Der Gemeinderat fasst für den in der Anlage 1 (Übersichtsplan) beigefügten Bereich der Wörthseestraße 1-17a den bebauungsplanersetzenden Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB. Die Anlage 1 (Übersichtsplan) ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
(ohne BGM Kögel, Art. 49 GO)
Beschluss 2
Der Gemeinderat stellt fest, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Wörthseestraße 1-17a den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
(ohne BGM Kögel, Art. 49 GO)
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7. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Herrsching und Inning
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
|
ö
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|
7 |
Sach- und Rechtslage
Gemeinde Herrsching: 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“
Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern (10. Änderung).
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Betriebshofes der AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU. Neben dringend benötigten Büros sollen auch Mitarbeiterwohnungen in einem neuen Betriebsgebäude auf dem Betriebshof am Mitterweg in Herrsching entstehen.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Einwände vorzubringen.
Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter den Gemeindenachrichten eingesehen werden.
Gemeinde Inning: Bebauungsplan Nr. 15 und 4. Änd. FNP „Östlich des Fuchsweges“
Der Gemeinderat der Gemeinde Inning hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15 „Östlich des Fuchsweges“ aufzustellen. Der Flächennutzungsplan wird gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2023 im Parallelverfahren geändert (4. Änderung).
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Wohnbauflächen östlich des Fuchsweges im Süden des Ortsteils Buch.
Mit Schreiben vom 07.10. und 08.10.2024 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Einwände vorzubringen.
Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning (www.inning.de) unter Bauen & Gewerbe / Bauleitpläne eingesehen werden.
Beschluss 1
Gemeinde Herrsching: 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 2
Gemeinde Inning: Bebauungsplan Nr. 15 und 4. Änd. FNP „Östlich des Fuchsweges“
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 und die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes „Östlich des Fuchsweges“ werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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8. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8 |
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8.1. Strandbad Pilsensee - Stegerweiterung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.1 |
Sitzungsverlauf
Das Rentamt hat der Erweiterung des Badestegs zugestimmt. Die Gemeinde soll in Kürze ein neues Angebot erhalten und die Umsetzung bis zum Ende der Wintersaison 2024/2025 erfolgen.
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8.2. OD Drößling - Gehweg Höhenbergstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.2 |
Sitzungsverlauf
Im Rahmen der Umsetzung des geplanten Gehwegs in der Höhenbergstraße werden sowohl die Anwohner als auch die Gemeinderatsmitglieder aus Drößling frühzeitig und vor der finalen Auftragsvergabe eingebunden.
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8.3. Am Oberfeld - Straßenbeleuchtung defekt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.3 |
Sitzungsverlauf
Es wird mitgeteilt, dass die Beleuchtung am Oberfeld extrem dürftig sei.
Der Auftrag zur Verbesserung der Situation wurde bereits erteilt. Verwaltungsseitig wird die Umsetzung nachverfolgt.
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8.4. Ortseinfahrt Hechendorf/Seestraße - Straßenbeleuchtung defekt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.4 |
Sitzungsverlauf
Hinsichtlich der defekten Straßenbeleuchtung bei der Ortseinfahrt Hechendorf auf Höhe der Seestraße wird die Verwaltung prüfen, ob bereits eine Meldung an Bayernwerk erfolgt ist. Sollte das nicht der Fall sein, erfolgt die Meldung umgehend.
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8.5. BRK Kombiwache
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.5 |
Sitzungsverlauf
Hinsichtlich des Sachstands zur BRK Kombiwache teilt die Verwaltung mit, dass mit dem BRK folgende Zeitschiene vereinbart wurde:
- Bis Februar 2025
Finale Rückmeldung BRK an Gemeinde, ob Projekt umgesetzt wird
- Bis Oktober 2025 (bei zeitgerechter und positiver Rückmeldung des BRK)
Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Meldung an AWA-Ammersee
- Umsetzung des Projektes in 2026
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8.6. Alte Hauptstraße - Abgestelltes Wohnmobil
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.6 |
Sitzungsverlauf
Das Gremium bedankt sich bei der Verwaltung für die Entfernung des abgestellten Wohnmobils in der Alten Hauptstraße.
In diesem Zusammenhang macht die Verwaltung auf die insbesondere mit abgestellten Wohnmobilen und Anhängern einhergehenden Probleme hin und ruft die Bevölkerung auf, diese auf eigenem Grund abzustellen.
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8.7. Parken über Unterflurhydranten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.7 |
Sitzungsverlauf
Es wird darauf hingewiesen, dass immer wieder parkende Fahrzeuge über Unterflurhydranten festgestellt werden. Dies könnte u. a. nachteilige Auswirkungen bei einem Brand haben, da die Feuerwehr nicht auf einen verparkten Hydranten zugreifen kann.
Verwaltungsseitig wird geprüft, inwieweit die Bevölkerung entsprechend sensibilisiert und ggfs. durch Beschilderung oder Markierung das Parken über Unterflurhydranten verhindert werden kann.
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8.8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Rettung der Maro
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.8 |
Sitzungsverlauf
BGM Kögel berichtet darüber, dass sich die Gemeinde an der Rettung der Maro beteiligt und weitere Genossenschaftsanteile für 10.000 € erworben hat.
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8.9. Windkraft
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.9 |
Sitzungsverlauf
Es wird nachgefragt, ob es Neuigkeiten zum Thema „Windkraft“ gibt.
BGM Kögel erläutert, dass sieben Anlagen in Vorranggebieten geprüft werden. Ein derzeit in Erstellung befindliches Gutachten betrachtet u. a. die Zusammenhänge mit dem Sonderflughafen Oberpfaffenhofen und der Route, die Piloten bei einem Missed approach (=Fehlanflug) fliegen müssen. Das Vorhaben wird auf politischer Ebene unter anderem von Landrat Frey unterstützt.
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8.10. Sachstand Friedhofsmauer Oberalting
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.10 |
Sitzungsverlauf
Entlang der Friedhofsmauer Oberalting werden noch vor dem Winter Kernbohrungen und Grabungen zur Feststellung, wie weite die Mauer ins Erdreich ragt, vorgenommen. Außerdem wird ein Verfahren zur Dokumentation von möglichen Neigungsveränderungen angewandt. Die Mauer wird nach Durchführung der Maßnahmen wintersicher gemacht.
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8.11. Altes Rathaus Seefeld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.11 |
Sitzungsverlauf
Die Verwaltung informiert darüber, dass die beauftragte Firma den Beginn der Fassadenarbeiten am alten Rathaus Seefeld für Donnerstag, den 07.11.2024 zugesagt hat.
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8.12. Spielplatz Meiling - Genehmigung Flächennutzungsplan
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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05.11.2024
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ö
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8.12 |
Sitzungsverlauf
Am 05.11.2024 ist die Genehmigung des Landratsamtes Starnberg für die im Rahmen der Errichtung des Spielplatzes in Meiling notwendigen Änderung des Flächennutzungsplans eingegangen. Nach erfolgter Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan am 14.11.2024 rechtswirksam.
Datenstand vom 09.12.2024 08:47 Uhr