Datum: 03.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls vom 05.11.2024
2 Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld
3 Einführung einer Zweitwohnungssteuer
4 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching
5 Sonstiges
5.1 Weihnachtsmarkt
5.2 Sportplatz Seefeld
5.3 Smart-Thermostate in gemeindlichen Gebäuden
5.4 Bahnhof Hechendorf

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1. Genehmigung des Protokolls vom 05.11.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 05.11.2024.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 05.11.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 2

Sach- und Rechtslage

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. 
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! 
Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen, dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
Um in der Gemeinde Seefeld die Grundsteuer A und B aufkommensneutral zu gestalten wäre eine Erhöhung der Hebesätze auf 370% (Grundsteuer A) bzw. auf 310% (Grundsteuer B) notwendig.
Ebenfalls ist es notwendig, um den Haushalt auszugleichen, den Hebesatz der Gewerbesteuer zu erhöhen.
Die letzte Hebesatzerhöhung wurde 2019 durchgeführt.
Grundsteuer A        240% auf 290%
Grundsteuer B        250% auf 290%
Gewerbesteuer        290% auf 300%

Für die Hebesätze 2025 haben sich im Landkreis (bis jetzt) folgende Hebesätze ergeben:
Gemeinde
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer

2024
2025
2024
2025
2024
2025
Andechs
310
 
310
 
320
 
Berg
320
 
350
370-400
330
 
Feldafing
375
500
375
500
290
 
Gauting
300
 
360
 
330
 
Gilching
340
340
340
340
340
 
Herrsching
250
370
300
420
320
320
Inning
320
390
320
390
330
350
Krailling
310
500
340
500
310
 
Pöcking
330
420
330
420
240
 
Seefeld
290
?
290
?
300
?
Starnberg
370
 
490
 
380
 
Tutzing
330
400
340
420
300
 
Weßling
250
?
330
?
330
330
Wörthsee
320
320
320
320
330
350

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 26.11.2024 wurde der Empfehlungsbeschluss gefasst, die Hebesätze wie folgt anzupassen:
Grundsteuer A        290 % 400 %
Grundsteuer B        290 % 400 %
Gewerbesteuer        300 % 320 %

Sitzungsverlauf

Der Sachverhalt wurde kurz diskutiert. Bereits in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 26.11.2024 wurden ausführlich alle relevanten Argumente abgewogen. Durch die Anhebung der Hebesätze und der daraus folgenden Steuererhöhung kann der Gesamthaushalt aber nicht gedeckt werden.
Ziel soll es sein neues Gewerbe anzusiedeln und dadurch Gewerbesteuer einzunehmen.  

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Grundsteuer A 400 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Grundsteuer B 400 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Gewerbesteuer 320 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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3. Einführung einer Zweitwohnungssteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die Zweitwohnsitzsteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer und somit eine reine Kommunalsteuer der Gemeinde. Besteuert wird hier das Innehaben einer weiteren Wohnung neben einer Hauptwohnung.
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a des GG wonach die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Diese Gesetzgebungskompetenz wurde von den Ländern fast ausnahmslos an die Gemeinden übertragen.
Beim kommunalen Finanzausgleich werden nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt. Für eine Person mit einer weiteren Wohnung (Nebenwohnsitz) erhält die jeweilige Gemeinde kein Geld, sie hat allerdings gewisse Mehrausgaben für Einrichtungen, die durch den Zweitwohnungsinhaber typischerweise nur sporadisch genutzt und damit nicht ausgelastet werden.
Mit der Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer könnten nach aktuellem Kenntnisstand Einnahmen in Höhe von ca. 150.000 € generiert werden.
In der Sitzung des Haupt- & Finanzausschusses vom 26.11.2024 wurde der Empfehlungsbeschluss gefasst, eine Zweitwohnsitzsteuer einzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer (Zweitwohnsitzsteuersatzung). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen weiteren Schritte in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 4

Sach- und Rechtslage

Gemeinde Herrsching: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Wartaweil“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 03.06.2024 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 23 „Wartaweil“ zu ändern (4. Änderung). 

Der Landesverband Bayern für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. möchte auf dem Grundstück des Schullandheims Wartaweil ein Outdoorklassenzimmer in Form eines Pavillons errichten. Darüber hinaus sollen auch bereits bestehende Einrichtungen im Bereich des als Sport- und Spielfläche genutzten Freibereichs in die Planung mit aufgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um eine Kletterwand, ein Kletterpflanzengerüst, ein Spielplatz sowie eine Sommerstockbahn. Für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen muss der bestehende Bebauungsplan Nr. 23 geändert werden.   

Mit Schreiben vom 19.11.2024 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Einwände vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter Rathaus&Bürgerservice / Gemeindeverwaltung / Satzungen-Ortsrecht / Bebauungspläne eingesehen werden.

Beschluss

Gemeinde Herrsching: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Wartaweil“

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wartaweil“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 5
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5.1. Weihnachtsmarkt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 5.1

Sitzungsverlauf

Herr Bürgermeister Kögel wünscht sich aus dem Gemeinderat eine kurze Einschätzung bzgl. des diesjährigen Weihnachtsmarktes im Schloss Seefeld. Aus seiner Sicht war dieser sehr gelungen. Eine Fortführung und Unterstützung soll es auch in den folgenden Jahren geben. 

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5.2. Sportplatz Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 5.2

Sitzungsverlauf

Auf dem Sportplatz in Seefeld werden immer wieder Pizzakartons aus der Sportheim-Pizzeria liegen gelassen. Es wird darum gebeten, dass die Gemeinde hierfür einen großen Mülleimer bereitstellt. Von Seiten des Bürgermeisters wird darauf verwiesen, dass dies durch den Pächter der Pizzeria zu erfolgen hat.

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5.3. Smart-Thermostate in gemeindlichen Gebäuden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 5.3

Sitzungsverlauf

Es wird der aktuelle Sachstand bzgl. des Umbaus auf Smart-Thermostate in den gemeindlichen Gebäuden angefragt. Es ist eine Umsetzung für 2025 geplant. Der Sachverhalt wird Anfang 2025 mit einem ortsansässigen Elektriker geklärt. Der Effekt beim Umbau bei alten Gebäuden ist aber eher schlecht. 

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5.4. Bahnhof Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 5.4

Sitzungsverlauf

Am Bahnhof Hechendorf steht über drei Parkplätze seit geraumer Zeit ein Anhänger mit einem kleinen Häuschen darauf. Es wird darum gebeten, zu klären, was es hiermit auf sich hat. Die Verwaltung hat hierüber Kenntnis und den Abtransport bereits in die Wege geleitet.
Der Bücherschrank am Bahnhof Hechendorf ist defekt. Die Türe schließt nicht mehr richtig. Eventuell kann diese erneuert werden.

Datenstand vom 18.12.2024 13:06 Uhr