Datum: 25.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:09 Uhr bis 20:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2025
2 Bestätigung der Wahl des ERSTEN Kommandanten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Drößling
3 Bestätigung der Wahl des STELLVERTRETENDEN Kommandanten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Drößling
4 Verabschiedung des Haushaltsplanes mit Anlagen für das Jahr 2025
5 Erlass einer Kindertageseinrichtungssatzung
6 Erlass einer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung
7 Bebauungsplan "Sondergebiet Holzhandel und Mischgebiet an der Mühlbachstraße"; Aufstellungsbeschluss
8 Stampfgasse 5-9; Präsentation des Ergebnisses des Architekturwettbewerbs
9 Interkommunale Windenergieplanung Andechs, Seefeld, Starnberg: Berichterstattung zum aktuellen Verfahrensstand
10 Sonstiges
10.1 Organisation der Bundestagswahl 2025
10.2 Maro - Abstimmung über Insolvenzplan

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 21.01.2025.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 21.01.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bestätigung der Wahl des ERSTEN Kommandanten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Drößling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Am 27.01.2025 fand die Kommandantenwahl gem. Art. 8 Abs. 2 BayFwG statt. Herr Christoph Preininger hatte das Amt des Ersten Kommandanten bereits sechs Jahre lang inne und wurde bei 13 Stimmberechtigten mit 12 Ja-Stimmen und einer ungültigen Stimme ordnungsgemäß wiedergewählt. Er hatte keine Gegenkandidaten und nahm die Wahl an.
Nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG hat, im Benehmen mit dem Kreisbrandrat, die Bestätigung durch die Gemeinde zu erfolgen. Mit dieser Bestätigung ist das Amt des Kommandanten mit Wirkung ab 01.03.2025 mit allen Rechten und Pflichten an Herrn Preininger  zu übertragen. Die Amtszeit dauert sechs Jahre.
Die notwendige gesundheitliche und fachliche Eignung gem. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG ist gegeben.
Die erforderlichen Lehrgänge sind nachgewiesen und mit Erfolg besucht. Herr Preininger  ist nicht minderjährig und seit mehr als vier Jahren im Feuerwehrdienst. Die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 BayFwG sind somit erfüllt.
Als Kommandant ist Herr Preininger verpflichtet, die Aufgaben gem. Art. 8 Abs. 1 BayFwG verantwortlich wahrzunehmen.
Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode, sofern nicht andere Beendigungsgründe (z. B. strafrechtliche Verfolgung, Krankheit mit der Folge einer dauerhaft nicht leistbaren Ausführung, o. ä.) ein vorzeitiges Ende erfordern.
Mit der Bestätigung des Ersten Kommandanten durch die Gemeinde beginnt die neue Amtszeit zum 01.03.2025 und die bisherige Bestellung des Ersten Kommandanten vom 19.02.2019 (Amtszeitbeginn 01.03.2019) endet zum 28.02.2025 gem. Art.  8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.

Sitzungsverlauf

Nach erfolgter Beschlussfassung beglückwünscht Erster Bürgermeister Kögel Herrn Preininger und dankt ihm für sein Engagement.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Herrn Christoph Preininger als Ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Drößling gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG mit Wirkung ab 01.03.2025. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Bestätigung der Wahl des STELLVERTRETENDEN Kommandanten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Drößling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 3

Sach- und Rechtslage

Am 27.01.2025 fand die Kommandantenwahl gem. Art. 8 Abs. 2 BayFwG statt. Herr Rainer Grunwald hatte das Amt des stellvertretenden Kommandanten bereits sechs Jahre lang inne und wurde bei 13 Stimmberechtigten mit 12 Ja-Stimmen und einer ungültigen Stimme ordnungsgemäß gewählt. Er hatte keine Gegenkandidaten und nahm die Wahl an.
Nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG hat, im Benehmen mit dem Kreisbrandrat, die Bestätigung durch die Gemeinde zu erfolgen. Mit dieser Bestätigung ist das Amt des Kommandanten mit Wirkung ab 01.03.2025 mit allen Rechten und Pflichten an Herrn Grunwald zu übertragen. Die Amtszeit dauert sechs Jahre.
Die notwendige gesundheitliche und fachliche Eignung gem. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG ist gegeben.
Die erforderlichen Lehrgänge sind nachgewiesen und mit Erfolg besucht. Herr Grunwald ist nicht minderjährig und seit mehr als vier Jahren im Feuerwehrdienst. Die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 BayFwG sind somit erfüllt.
Als stellvertretender Kommandant ist Herr Grunwald verpflichtet, die Aufgaben gem. Art. 8 Abs. 1 BayFwG verantwortlich wahrzunehmen.
Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode, sofern nicht andere Beendigungsgründe (z. B. strafrechtliche Verfolgung, Krankheit mit der Folge einer dauerhaft nicht leistbaren Ausführung, o. ä.) ein vorzeitiges Ende erfordern.
Mit der Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten durch die Gemeinde beginnt die neue Amtszeit zum 01.03.2025 und die bisherige Bestellung des stellvertretenden Kommandanten vom 19.02.2019 (Amtszeitbeginn 01.03.2019) endet zum 28.02.2025 gem. Art.  8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG.

Sitzungsverlauf

Nach erfolgter Beschlussfassung beglückwünscht Erster Bürgermeister Kögel Herrn Grunwald und dankt ihm für sein Engagement.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Herrn Rainer Grunwald als Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Drößling gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG mit Wirkung ab 01.03.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Verabschiedung des Haushaltsplanes mit Anlagen für das Jahr 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2025 die Empfehlung an den Gemeinderat gegeben, die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 mit Haushaltsplan und sämtlichen Anlagen zu verabschieden.
Die umfassenden Unterlagen des Haushaltsplanes für das Jahr 2025 werden an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt und liegen zur Einsicht vor.
Darüber hinaus kann der Haushaltsplan mit sämtlichen Anlagen für das Jahr 2025 selbstverständlich auch jederzeit in der Kämmerei eingesehen und hinterfragt werden.

Sitzungsverlauf

Im Anschluss an die Haushaltsrede von Bürgermeister Klaus Kögel danken die Vorsitzenden der Fraktionen Herrn Spengler und der gesamten Verwaltung für ihr Engagement für die Aufstellung eines auch im Hinblick auf die aktuelle Situation vertretbaren Haushaltes.

Im Vergleich zu den Vorjahren stellt insbesondere die Kreisumlage die Gemeinde Seefeld vor finanzielle Herausforderungen. Um diese bestmöglich zu kompensieren, hält das Gremium es für notwendig, die Einnahmensituation zu verbessern sowie Erweiterungen bzw. Ausweisungen von Gewerbegrund zu beschleunigen. Auch die Ausgabenseite soll weiter optimiert werden.

Der Vorbericht zum Haushalt wird auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.

Beschluss 1

1.
Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025



Der Gemeinderat beschließt gem. Art. 65 GO die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 samt Anlagen in der vorliegenden Fassung.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 2



2.
Genehmigung des Finanzplanes der Jahre 2024 bis 2028



Der Gemeinderat beschließt gem. Art. 65 GO den Finanzplan für die Jahre 2024 bis 2028 in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5. Erlass einer Kindertageseinrichtungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 5

Sach- und Rechtslage

In seiner Sitzung vom 18.06.2024 hat der Gemeinderat aufgrund der Haushaltslage eine moderate 10-prozentige Erhöhung der Kindertageseinrichtungsgebühren für das Kindergartenjahr 2024/2025 und den Erlass der notwendigen Satzungen inkl. einer erneuten, stärkeren Gebührenerhöhung für die folgenden Jahre beschlossen.

Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung mittels Satzungen ist zum einen eine Benutzungs- und zum anderen eine Gebührensatzung erforderlich. Die Benutzungssatzung regelt die grundsätzlichen Benutzungsformalitäten wie z. B. den Anmeldeprozess und Aufnahmekriterien, wohingegen in der Gebührensatzung u. a. die Gebührenhöhe und-fälligkeit geregelt wird.

Die als Entwurf beigefügte Kindertageseinrichtungssatzung wurde in Abstimmung mit den gemeindlichen Einrichtungsleitungen und in Anlehnung an die Mustersatzung des BayGT und den Satzungen umliegender Gemeinden erarbeitet.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.02.2025 einstimmig den Erlass der beigefügten Satzung empfohlen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungssatzung – KiTaS). Der beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Erlass einer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 6

Sach- und Rechtslage

In seiner Sitzung vom 18.06.2024 hat der Gemeinderat aufgrund der Haushaltslage eine moderate 10-prozentige Erhöhung der Kindertageseinrichtungsgebühren für das Kindergartenjahr 2024/2025 und den Erlass der notwendigen Satzungen inkl. einer erneuten, stärkeren Gebührenerhöhung für die folgenden Jahre beschlossen.

Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung mittels Satzungen ist zum einen eine Benutzungs- und zum anderen eine Gebührensatzung erforderlich. Die Benutzungssatzung regelt die grundsätzlichen Benutzungsformalitäten wie z. B. den Anmeldeprozess und Aufnahmekriterien, wohingegen in der Gebührensatzung u. a. die Gebührenhöhe und -fälligkeit geregelt wird.

Derzeit erhebt die Gemeinde Seefeld für die Kinderbetreuung in ihren Einrichtungen sehr niedrige Gebühren. Dies hat zur Folge, dass u. a. von Eltern, die ihre Kinder in den niedrigsten Buchungskategorien im Kindergarten gebucht haben, aufgrund des Elternbeitragszuschusses des Freistaats Bayern keine Gebühren mehr zu tragen sind. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage und gesamtwirtschaftlichen Situation nicht länger vertretbar. Aus diesem Grund hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung einstimmig den Erlass der als Anlage beigefügten Gebührensatzung empfohlen.

Die als Entwurf beigefügte Kindertageseinrichtungsgebührensatzung wurde in Anlehnung an die Mustersatzung des BayGT und die Satzungen umliegender Gemeinden erarbeitet.

Im Vorfeld fand im Rahmen eines persönlichen Termins mit den Elternbeiräten der gemeindlichen Einrichtungen ein konstruktiver Austausch zum Thema „Gebührenerhöhungen“ statt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KiTaGebS). Der beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Sondergebiet Holzhandel und Mischgebiet an der Mühlbachstraße"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Die Holzhandel Schlecht GmbH plant für den Bereich ihres Betriebsgeländes an der Mühlbachstraße mehrere Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen. Im Wesentlichen soll das Ausstellungsgelände nördlich der Mühlbachstraße neu geordnet und durch ein neues Ausstellungs- und Bürogebäude ergänzt werden. Darüber hinaus soll auf dem Grundstück Flur Nr. 306/2 der Gemarkung Oberalting-Seefeld eine neue Lagerhalle mit Garage, Büros und ggf. Mitarbeiterwohnungen entstehen. 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die o.g. Maßnahmen ist eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ erforderlich. Die Verwaltung schlägt im Falle der Zustimmung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes vor, der die bisherige Satzung (unter Ausnahme der nördlich des Betriebsgeländes situierten und von der Veränderung ausgenommenen Ausgleichsflächen) vollständig ersetzt. Die Neuaufstellung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen.   

Neben der planungsrechtlichen Sicherung der bereits genannten baulichen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen wird zudem vorgeschlagen, die bisherigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Abweichungen und Unstimmigkeiten zwischen Bebauungsplansatzung und dem tatsächlichen baulichen (genehmigten) Bestand ergeben.   

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich um die beiden Grundstücke Flur Nrn. 424/1 und 424/3, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld, zu erweitern. Zusammen mit den bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan erfassten Grundstücken Flur Nrn. 424/2 und 424/10 wird die Festsetzung eines Mischgebietes analog zur Ausweisung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Auf Grundlage eines fairen Interessensausgleichs zwischen öffentlichen und privaten Belangen soll dort in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern ein ausgewogenes Mischverhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung dauerhaft sichergestellt werden.

Im Zuge des Verfahrens sind mehrere fachspezifische Untersuchungen und Gutachten durchzuführen (u.a. zum Immissions- und Artenschutz). 

Mit der Erstellung eines Immissionsgutachtens sollen insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen der Neubau- und Umstrukturierungsmaßnahmen untersucht werden. Grundsätzlich ist aufgrund der schalltechnischen Abschirmwirkung der neu geplanten Gebäude mit einer Verbesserung der Situation für benachbarte Grundstücke zu rechnen. Des Weiteren soll angesichts der vorgesehenen Erweiterung des Mischgebietes die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit der umliegenden gemeindlichen Nutzungen (z.B. Sportanlagen) geprüft werden. 

Da im Bereich der Ausstellungsfläche eine bestehende Hecke teilweise vom neu geplanten Ausstellungsgebäude betroffen ist, muss zudem eine artenschutzfachliche Prüfung vorgenommen werden. Der Wegfall bestehender Grünstrukturen muss durch entsprechende Ersatzmaßnahmen (z.B. im Randbereich des Plangebietes) ausgeglichen werden.

Für die Übernahme der anfallenden Planungs- und Gutachterkosten durch den planauslösenden Vorhabenträger ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vorgesehen. Hinsichtlich des Immissionsschutzgutachtens wird eine Kostenteilung vorgeschlagen, da auch Belange der Gemeinde Untersuchungsbestandteil sind (immissionsschutzfachliche Verträglichkeit der Sportanlagen). 

Anlagen: 
1. Geltungsbereich
2. Planungsziele (schematische Übersicht, nicht maßstabsgetreu)
3. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan

Sitzungsverlauf

Der TOP wurde aufgrund der Verschiebung des ursprünglichen TOP 7 vorgezogen und als neuer TOP 7 behandelt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Sondergebiet Holzhandel und Mischgebiet an der Mühlbachstraße“ für den in Anlage 1 („Geltungsbereich“) gekennzeichneten Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens erforderlich werdenden Fachgutachten (u.a. Immissionsgutachten, artenschutzfachliche Untersuchung) einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungs- und Gutachterkosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Stampfgasse 5-9; Präsentation des Ergebnisses des Architekturwettbewerbs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 8

Sach- und Rechtslage

Mit Feststellung des Wettbewerbsergebnisses in der Preisgerichtssitzung am 28.01.2025 ist die Machbarkeitsstudie abgeschlossen und das Ergebnis gemäß § 2 des Dienstleistungsvertrages vom 18.10.2019 zwischen der Gemeinde Seefeld und dem SeefeldBau KU dem Gemeinderat vorzustellen.

Der Jury-Vorsitzende, Herr Hofmann und der Wettbewerbsbetreuer, Herr Fischer werden die Präsentation vornehmen.

Sitzungsverlauf

Der TOP wurde aufgrund des späteren Erscheinens von Herrn Hofmann und Herrn Fischer zunächst zurückgestellt und als TOP 8 behandelt.

Herr Hofmann und Herr Fischer stellten den Umgriff sowie die Entwürfe der fünf Finalisten des Architekturwettbewerbs vor. Aus insgesamt 29 Bewerbern haben sich 19 als gleichranging herausgestellt. Im Losverfahren wurden anschließend fünf Bewerber ermittelt, die konkrete Entwürfe ausarbeiten durften.

Als Sieger konnten sich Hirner + Riehl Architekten durchsetzen. Die T-förmigen Baukörper punkten durch Kosteneffizienz und der Möglichkeit zur Entwässerung auf dem Grundstück. Die Bauweise fügt sich gut in die wechselseitigen Giebel der Bestandsbebauung ein. Auch die Situierung der Bushaltestelle mit Wartehäuschen im nördlichen Bereich wurde positiv aufgefasst. Insgesamt legte die Jury sowohl Wert auf die Ortsverträglichkeit als auch Wirtschaftlichkeit des Vorhabens.

Das Gremium nahm den Vortrag zur Kenntnis und erachtete ebenfalls den Entwurf von Hirner + Riehl Architekten als den gelungensten.

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9. Interkommunale Windenergieplanung Andechs, Seefeld, Starnberg: Berichterstattung zum aktuellen Verfahrensstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 9

Sach- und Rechtslage

In den Jahren 2011-2012 wurde auf Grundlage eines landkreisweiten Konzepts der Teilflächennutzungsplan Windkraft aufgestellt. Planungsrechtliches Ziel hierbei war es, die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) durch Ausweisung positiver Windkraftstandorte (sog. Konzentrationsflächen) und deren Ausschluss an anderer Stelle in interkommunal abgestimmter Art und Weise zu steuern. Auf dem Gebiet der Gemeinde Seefeld wurde eine solche Konzentrationsfläche u.a. im südöstlichen Grenzbereich zu den Nachbarkommunen Andechs und Starnberg ausgewiesen. 

Nachdem alle bisherigen Versuche und Initiativen zur Realisierung einer WEA an dieser Stelle aufgrund militär- und zivilflugrechtlicher Hürden scheiterten, wurde zuletzt ein interkommunales Projekt zusammen mit den Nachbarkommunen Andechs und Starnberg angestoßen. Mit der Errichtung eines interkommunalen Windparks im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsmodells sollte ein Beitrag zur Energiewende geleistet und die energetische Unabhängigkeit der beteiligten Gemeinden gefördert werden.       

In Zusammenarbeit mit dem Münchener Ingenieurbüro Beermann erfolgte die Erarbeitung eines Grobkonzeptes, welches die Errichtung von max. sieben WEA innerhalb der gemeinsamen Konzentrationsfläche vorsah. Zwei bis drei WEA hätten sich hierbei auf Seefelder Gemeindegebiet befunden. Im Zuge der darauf aufbauenden Machbarkeitsstudie konnte in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erreicht werden, dass die Bauhöhenbeschränkung infolge des militärischen Flugbetriebs auf eine Höhe von 920 m. ü. NHN festgelegt wurde. Dies hätte einen wirtschaftlichen Betrieb der WEA innerhalb der Konzentrationsfläche ermöglicht. Erste Sondierungsgespräche mit den Grundstückseigentümern verliefen ebenfalls positiv.

Aufgrund der Schwierigkeiten beim Windkraftprojekt der Nachbargemeinde Gauting und angesichts der anstehenden Kosten im Falle einer Konkretisierung der Planung wurde die Einholung eines Fachgutachtens durch den Luftfahrtexperten Herrn Mörz veranlasst. 

Im Ergebnis dieses Fachgutachtens ist leider festzustellen, dass luftfahrtrechtliche Hürden einer wirtschaftlichen Umsetzung des Vorhabens nach wie vor entgegenstehen. So liegt das Untersuchungsgebiet innerhalb einer Flugzone des Sonderflugplatzes Oberpfaffenhofen, die im Falle einer misslungenen Landung („missed approach“) für ein spezielles notfallbedingtes Anflugverfahren („Circling-Verfahren“) vorbehalten ist. Innerhalb dieser Zone, die nach Aussage der Deutschen Flugsicherung nicht verändert werden kann, gelten starke Höhenbeschränkungen für bauliche Anlagen. Die Realisierung einer WEA in diesem Bereich wäre demnach auf eine Höhe von ca. 60-100 m beschränkt, so dass ein wirtschaftlicher Betrieb letztlich unmöglich ist. 

Infolgedessen ist eine Fortführung des Projektes, dessen gemeinsame Kosten sich bislang auf einen niedrigen fünfstelligen Betrag belaufen, auf absehbare Zeit nicht sinnvoll.        

Sitzungsverlauf

Das Gremium nimmt den Sachvortrag von Erstem Bürgermeister Kögel zur Kenntnis. 

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 10
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10.1. Organisation der Bundestagswahl 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 10.1

Sitzungsverlauf

Das Gremium dankt der Verwaltung für die gute Organisation zur Durchführung der Bundestagswahl 2025.

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10.2. Maro - Abstimmung über Insolvenzplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.02.2025 ö 10.2

Sitzungsverlauf

Erster Bürgermeister Kögel informiert darüber, dass am 11.03.2025 über den Insolvenzplan der Maro abgestimmt wird.

Datenstand vom 01.04.2025 13:22 Uhr