Datum: 06.05.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 08.04.2025
2 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
3 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
4 Kommunale Wärmeplanung; Angebotseinholung
5 2. Änderung des Bebauungsplanes "Starnberger Straße"; Änderungsbeschluss
6 4. Änderung des Bebauungsplanes "Beermahd Nord"; Änderungs-, Billigungs- und Veröffentlichungsbeschluss
7 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs
8 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 08.04.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 1

Sach- und Rechtslage

Genehmigung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 08.04.2025.

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2. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 2

Sach- und Rechtslage

Nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung vom 25.03.2025

TOP 1: Stampfgasse 5-9; Anpassung des mit dem SeefeldBau KU geschlossenen Dienstleistungsvertrages

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des Änderungs- und Nachtragsvertrages zum Dienstleistungsvertrag vom 18.10.2019 in der Fassung des beigefügten Entwurfes mit folgender Änderung zu und ermächtigt den Ersten Bürgermeister oder einen seiner Vertreter zur Unterzeichnung:

In § 3 Abs. 1 Erster Spiegelstrich sind die Sätze 2 bis 4 zu streichen.

Der als Anlage beigefügte Änderungs- und Nachtragsvertrag ist Bestandteil dieses Beschlusses.

TOP 2: Genehmigung Grundstückskaufvertrag UVZ-Nr. C 362/2025

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde UVZ-Nr. C 362/2025 vom 07.03.2025 der Notarin Dr. Christina Wolf in Starnberg und stimmt dieser Urkunde zu.

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3. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 3

Sach- und Rechtslage

Die Prüfung des Haushaltsjahres 2023 erfolgte in der Zeit vom 25.09.2024 bis 01.04.2025.
Die vollständige Durchsicht der Unterlagen wurde in den Räumen der Verwaltung durchgeführt. Hierzu standen alle Unterlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Verfügung.
Die in den jeweiligen Sitzungen aufgetretenen Fragen wurden von der Verwaltung erläutert. Es gibt somit keine offenen Prüfungsbeanstandungen mehr.
Der Prüfungsbericht wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 01.04.2025 einstimmig verabschiedet.
Dem Gemeinderat wird die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 und die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung empfohlen.

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4. Kommunale Wärmeplanung; Angebotseinholung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Zum 02.01.2025 ist die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung in Bayern verpflichtend geworden. Als planungsverantwortliche Stelle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AVEn die Gemeinden für die Umsetzung zuständig. Infolge dessen hat die Gemeinde Seefeld bis spätestens zum 30.06.2028 eine Wärmeplanung für das Gemeindegebiet bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die Wärmeplanung soll helfen, die Wärmeversorgung vor Ort mittel- und langfristig auf erneuerbare Energien umzustellen. Es handelt sich dabei um ein Planungsinstrument ohne rechtliche Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte und Pflichten.
Zur Unterstützung wurden den Ländern vom Bund Gelder in Höhe von 500 Millionen Euro für die Finanzierung der Wärmeplanung zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Bayern verteilt die Gelder zur Kostenerstattung an die Kommunen weiter. Die Höhe des Erstattungsbetrags richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Gemeinde Seefeld stehen insgesamt 88.200 € zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Zahlung erfolgt zu Beginn und die zweite nach Abgabe der Wärmeplanung beim Landesamt für Maß und Gewicht (LMG).
Die erste Zahlung des Kostenausgleichs wird nach Schätzung der Verwaltung nicht ausreichen, um sämtliche Kosten für die Wärmeplanung zu decken. Daher muss die Gemeinde in Vorleistung gehen. Die Kosten sind in der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 bereits berücksichtigt worden.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im April allen Kommunen ein Kurzgutachten für die vom WPG (Wärmeplanungsgesetz) geforderte Eignungsprüfung (§ 14 WPG) vorgelegt. Auf Basis des Gutachtens soll entschieden werden, ob für einen Ortsteil oder ein Ortsgebiet ein verkürztes Verfahren angewendet werden soll. Eine Verpflichtung ergibt sich aus der Eignungsprüfung nicht. 
Der Bund hat zudem Gemeinden unter 10.000 Einwohner die Möglichkeit zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens eingeräumt. Bayerische Gemeinden können für insgesamt 25 Maßnahmen eine Verfahrensvereinfachung wählen. Eine Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens besteht nicht.
Der Gemeinde steht es zudem frei, die Wärmeplanung um weitere Punkte, die nicht im WPG vorgeschrieben sind, zu ergänzen. Eine detaillierte Untersuchung des Stromnetzes und des Ausbaupotentials für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wie sie der Energienutzungsplan vorsieht, wäre beispielsweise möglich.
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5. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Starnberger Straße"; Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 5

Sach- und Rechtslage

Für den Bereich des an der Starnberger Straße gelegenen Grundstücks Flur Nr. 61, Gemarkung Drößling, gilt der seit 06.06.2013 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Starnberger Straße“ (1. Änderung) in der Fassung vom 23.04.2013. 

Für den westlichen Teil des Geltungsbereiches ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt, allerdings mit der für das Grundstück Flur Nr. 61 festgelegten Einschränkung, dass dieser Bereich zwingend gewerblich zu nutzen ist (Festsetzungen A 1.1 und C 1.2, siehe Anlage „Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan“). Hintergrund hierfür war, dass der westlichste Bereich des Mischgebietes im Norden und Westen an bestehende Landwirtschaftsbetriebe angrenzte, die in ihrer Nutzung und in ihrem Betrieb nicht eingeschränkt werden durften. Ein entsprechendes immissionsschutzfachliches Gutachten kam zu dem Schluss, dass dies nur durch Ausschluss der Wohnnutzung auf dem Grundstück Flur Nr. 61 zu erzielen wäre.

Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 61 ist nun an die Gemeinde herangetreten und hat eine Änderung des Bebauungsplanes dahingehend angeregt, dass der Passus der Nutzungseinschränkung gestrichen wird. 
Zum einen sei der Grund für eine auf dem Grundstück Flur Nr. 61 geltende Beschränkung auf rein gewerbliche Nutzung weggefallen, da der nördlich angrenzende Landwirtschaftsbetrieb mittlerweile eingestellt und an dieser Stelle neue Wohnhäuser errichtet wurden. Zum anderen befindet sich im vorderen Teil des Bestandsgebäudes ohnehin eine bestandsgeschützte Wohnnutzung (Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses). 
Mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigt der Eigentümer flexiblere Entwicklungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück planungsrechtlich zu sichern (z.B. für eine spätere Schaffung zusätzlichen Wohnraums für die eigenen Kinder). Der auf dem Grundstück vorhandene Gewerbebetrieb soll unabhängig davon auch weiterhin langfristig erhalten bleiben.

Im Falle der Zustimmung zu einer Bebauungsplanänderung wäre aufgrund der nach wie vor bestehenden Mischnutzungen in der näheren Umgebung ggf. eine erneute immissionsschutzgutachterliche Überprüfung der Situation erforderlich.  

Die Änderung des Bebauungsplanes könnte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Sofern Planungskosten durch externe Planer und/oder Gutachterkosten entstehen, müssen diese vom Antragsteller (=Grundstückseigentümer) getragen werden. Entsprechende verbindliche Regelungen hierzu können in einem separaten städtebaulichen Vertrag geschlossen werden.

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6. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Beermahd Nord"; Änderungs-, Billigungs- und Veröffentlichungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Bebauungsplan „Beermahd Nord“ in der Fassung vom 11.07.1989, rechtsverbindlich seit 27.09.1989, regelt die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Bereich An der Beermahd und Günteringer Straße (nördlicher Teil). 

Das Plangebiet ist vor allem von älteren Bestandsbauten geprägt, so dass es vermehrt zu Anfragen hinsichtlich Sanierungs- und Nachverdichtungsoptionen kommt. Insbesondere die Gestaltungsfestsetzungen, die gemäß dem Zeitgeist der 80er Jahre relativ konkret und restriktiv formuliert wurden, schränken die baulichen Möglichkeiten der Grundstückseigentümer teilweise deutlich ein. 

Zugleich besteht innerhalb des Plangebietes ein gewisses Ungleichgewicht zwischen vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vorhandenen Gebäuden, die infolge des Bestandsschutzes von den Festsetzungen teilweise abweichen können, und neueren Gebäuden bzw. geplanten Neubau- und Sanierungsvorhaben, die an die Festsetzungen vollumfänglich gebunden sind. Hinzu kommt, dass einige Gestaltungsfestsetzungen nicht flächendeckend und konsequent im Plangebiet umgesetzt wurden. 

Die Sinnhaftigkeit und städtebauliche Erforderlichkeit einiger Festsetzungen ist daher in Frage zu stellen. Auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes, der gestiegenen Bedeutung der Nachverdichtung und dem hohen Wohnraumbedarf ist eine Anpassung mit dem Ziel einer erhöhten Flexibilität für Bauherren empfehlenswert.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, gewisse gestalterische Festsetzungen, die aus heutiger Sicht überflüssig oder nur mehr eingeschränkt vollziehbar sind, zu streichen (Verhältnis Gebäudelänge zu Gebäudebreite, Verwendung bestimmter Dacheindeckungsmaterialien und Fassadenverkleidungen, Beschränkung der Größe von Dachflächenfenstern). Des Weiteren könnten neue Optionen zum Dachgeschossausbau eröffnet werden (Erhöhung der Dachneigung auf max. 33°, Zulassung von Dachgauben ab 28°, Zulassung von Kniestöcken). Schließlich sollten die nach heutigen rechtlichen Maßstäben zu unbestimmten Höhenfestsetzungen unter Pkt. 5 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes klarstellend angepasst werden.

Da es sich hierbei nur um untergeordnete Anpassungen bzw. Klarstellungen handelt, wodurch weder das Maß der baulichen Nutzung noch das zugrundeliegende städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes geändert werden und die Grundzüge der Planung somit unberührt bleiben, kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

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7. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 die Durchführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pähler Hart im Gemeindeteil Erling“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. 

Mit der Bebauungsplanänderung soll die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insg. 23 Mitarbeiterwohnungen für die Molkerei Scheitz im Bereich zwischen Herrschinger Straße und Panoramastraße im Ortsteil Erling planungsrechtlich gesichert werden. Der bisherige Bebauungsplan lässt an dieser Stelle bislang nur 13 Wohnungen, aufgeteilt auf drei Wohngebäude zu. 

Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Einwände vorzubringen. 

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Rathaus / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung/Bekanntmachungen eingesehen werden.

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö 8
Datenstand vom 30.04.2025 11:36 Uhr