Datum: 19.05.2015
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag: 4. Tektur -Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in der Graf-Toerring-Str. 27; Bauort: Fl.Nr. 758/2 der Gemarkung Hechendorf; Antragsteller; Petrov, Ivo
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.758/2 der Gemarkung Hechendorf mit einer Grundstücksgröße von 1.631 m² liegt im Geltungsbereiche des rechtskräftigen Bebauungsplans „ Beermahd Süd“, rechtskräftig seit 20.08.1970.
Das Grundstück ist bereits mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Die bestehende Bebauung hält die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Vorgaben der Baugenehmigung vom 11.05.2011, Az. 40-B-2011-215-14 in verschiedenen Punkten nicht ein, vgl. dazu Schriftsatz des LRA Starnberg vom 10.09.2013 (Anlage 1).
- Die freistehende Doppelgarage wird als Büro genutzt. Hierbei handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
- Nordwestlich des Hauptgebäudes, straßenabgewandt hinter dem Hauptgebäude wurde ein Saunahaus mit einem umbauten Raum von ca. 52 m³ errichtet.
- Zwischen Hauptgebäude und dem Saunahaus wurde eine Stützwand mit einer Höhe von 2,60 m errichtet.
- Auf der Südwestseite des Hauptgebäudes wurde an das Wohngebäude eine Terrasse mit ca. 36 m² errichtet. Unterhalb der Terrasse wurde ein Geräteraum mit einer Kubatur von. c
a. 39,22 m³ errichtet
- An der Ost- und Westseite des Hauptgebäudes wurden anstelle der Lichtschächte abgetreppte Natursteinwände erstellt. Dadurch entstehen Wandhöhen, die erheblich über den genehmigten 6,00 Metern aus dem Bebauungsplan liegen.
Mit dem 3. Tekturantrag vom 06.04.2013 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung für die planabweichenden Bauausführungen der Errichtung eines Saunahauses, eines Geräteraumes, der Errichtung einer Terrasse über dem Geräteraum, der Errichtung einer Stützmauer, der Nutzung der Doppelgarage als Büro und der Befreiung von der traufseitigen Wandhöhe. Der Bauauschuss der Gemeinde Seefeld hat den Antrag in der Sitzung vom 11.06.2013 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen zum Saunahaus, der Stützwand, zur Terrasse über dem Geräteraum, zur Überschreitung der talseitig zulässigen Wandhöhe sowie zur Umnutzung der Garage in ein Büro nicht erteilt.
Am 17.02.2015 wurde von Seiten des LRA Starnberg der Bauantrag abgelehnt und es erging ein Beseitigungsbescheid, Az. 40-B-2013-354-14, der eine dauerhafte und vollständige Beseitigung des Geräteraumes, und der Terrasse über selbigen, des Saunahauses, des Lichtgrabens mit seinen Abgrabungen und eine Nutzungsaufgabe bzgl. der Garage als Büro anordnete. Zur Begründung wird auf den Bescheid als Anlage 2 verwiesen.
Gegen den Bescheid von 17.02.2014 erhob der Bauwerber Klage zum Verwaltungsgericht in München. Da die Garage inzwischen nicht mehr als Büro genutzt wurde, wurde der Rechtstreit hinsichtlich der Nutzungsaufgabe für erledigt erklärt. Das Gericht bestimmte einen Augenscheintermin mit anschließender mündlicher Verhandlung vor Ort für den 16.04.2015. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die 4.Tektur – Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Auf Grundlage dieser 4. Tektur unterbreitete das Verwaltungsgericht München den Parteien (Herr Petrov, Freistaat Bayern und Gemeinde Seefeld als Beigeladenen) folgenden gerichtlichen Vergleich (vgl. Anlage 3):
1. Der Kläger (Herr Petrov) nimmt seinen Antrag auf 3. Tektur (…) (zum Inhalt vgl. oben) zurück.
2. Der Beklagte (Freistaat Bayern) verpflichtet sich für die 4. Tektur (….) eine Baugenehmigung zu erteilen.
3. Der Beklagte hebt den streitgegenständlichen Beseitigungsbescheid (…) vom 17.02.2015 auf.
4. (…)
5. (…)
6. Nicht von der streitgegenständlichen Klage umfasste bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt.
7. Dieser Vergleich ist für die Beigeladene (Gemeinde Seefeld) bis 31. Mai 2015 widerruflich, wobei ein entsprechender Schriftsatz bis zu diesem Datum bei Gericht eingegangen sein muss.
Die Zustimmung des Bauauschusses zum gerichtlichen Vergleich bedeutet zugleich die Erteilung
Des gemeindlichen Einvernehmens zur 4. Tektur- Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.
Bezugnehmend auf die vorangestellten Darstellungen zu den vom LRA Starnberg beanstandeten Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplans und den Vorgaben der Baugenehmigung vom 11.05.2011, enthält die 4. Tektur folgende baurechtliche Regelungen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München dem geltenden Recht entsprechen (zur 4. Tektur vgl. Anlagen 4 -6):
Danach werden das Saunahaus, das Gerätehaus und die darüber liegende Terrasse vom LRA Starnberg in der 4. Tektur zum Bauantrag durch das LRA genehmigt.
- Das Saunahaus wird als Nebenanlage gem. §14 Abs.1 BauGB qualifiziert. Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass die Festsetzung im Bebauungsplan „Beermahd Süd“ insoweit unzulässig ist. Ein genereller Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen sei nicht zulässig.
- Hinsichtlich des Gerätehauses und der darüber liegenden Terrasse liegt zwar eine Baugrenzenüberschreitung vor, jedoch bestehen tatsächlich auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr.758/7) und im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB. Bezugsfälle sind somit vorhanden.
- Die Abgrabung für eine Doppelgarageneinfahrt ist durch eine Aufschüttung zurückzubauen, so dass nur noch eine Abgrabung auf einer Breite von 6,50 m besteht, anstelle von 10,40 m. Bei der so entstehenden einfachen Garagenzufahrt und dem Hauseingang werden die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen von 6,00 m eingehalten.
- Auf der Nordostseite sind die Abgrabungen ebenfalls zur Einhaltung der Wandhöhe zurückzubauen. D.h. die jetzt teilweise offen liegenden Fenster werden durch die Aufschüttung als Lichtgraben mit Abdeckung gestaltet. Lediglich auf einer Breite von 4,03 m bleibt ein offener Lichtschacht als untergeordnete Abgrabung bestehen, weil weniger als 1/3 der Gebäudebreite betroffen ist.
Anlagen:
1. Schriftsatz des LRA Starnberg vom 10.09.2013
2. Beseitigungsbescheid des LRA Starnberg vom 17.02.2015
3. Gerichtlicher Vergleichsvorschlag VG München vom 16.04.2015
4. Lageplan M 1:1000
5. Grundrisse
6. Ansichten
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2. Bauvorhaben: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit behindertengerechter Austragswohnung und Carport; Bauherr: Ludwig, Michael und Johann; Bauort: Fl.Nr.4, Hemarkung Meiling; Bauantrag Nr.16/2015
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Das Grundstück Fl.Nr.4 der Gemarkung Meiling mit einer Größe von 4.446,00 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Seefeld und ist als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und den zugehörigen Nebenanlagen bebaut. An der Stelle, an welcher das beantragte Mehrfamilienhaus errichtet werden soll befindet sich derzeit eine Streuobstwiese. An der Nordseite des Baugrundstücks befindet sich ein großer Eschenbaum, der durch die Baumschutzordnung der Gemeinde Seefeld geschützt ist. Im Rahmen des Bauantrags wurde durch den Eigentümer die Fällung beantragt, da sich der Baum unmittelbar an der nordöstlichen Ecke des Carports befindet. Für die Einfahrt ist eine Abgrabung nötig, die auch den Starkwurzelbereich des Baumes betrifft.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten. Eine Wohneinheit im Erdgeschoss ist als Barrierefreie Wohnung für die Eltern des Bauwerbers vorgesehen. Das Wohngebäude ist in den Ausmaßen 14,99 m x 12,99 mit einer Bebauung KG, EG, OG, DG (3 Vollgeschosse vorgesehen. Das Dach wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 30,5 Grad ausgeführt. Vorgesehen sind zwei Wiederkehren, auf der Südseite und der Nordseite. Die Giebelseite des Gebäudes ist zur Dorfstraße ausgerichtet, um einen Gegensatz zur traufseitigen Positionierung des Nachbargebäudes auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Fl.Nr. 7) zu erreichen und eine „schlauartige“ Erscheinung der Dorfstraße zwischen den beiden Gebäuden zu vermeiden. Die überbaute GR beträgt 276,56 m², die GF 618,97 m², der Bruttorauminhalt 2.343,85 m³.
Die Wandhöhen sind auf der Ostseite, d.h. zur Straße orientiert mit 6, 72 m bzw. 7,29 m bezogen auf das Gelände auf dem Grundstück geplant. Zu beachten ist, dass die Dorfstraße bei ihrem Bau im Vergleich zu dem Grundstück im Niveau abgesenkt wurde. Daher ergibt sich vor der Dorfstraße betrachtet ein Höhenunterschied von 1,74 m zwischen der Straßendecke und der Oberkante des Fußbodens im EG. Die Wandhöhe der südlichen Wiederkehr, gezogen auf das natürliche Gelände auf dem Grundstück beträgt 8,70 m bzw. 9,14 m, die Wandhöhe der nördlichen Wiederkehr 9,14 m. Aufgrund des nach Westen ansteigenden Geländes betragen die Wandhöhen im Westen 6,50 m bzw. 6,58 m.
Als Maßstab für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB sind u.a. das Grundstück Fl.Nr. 28, Meiling, der „Sepperlwirt“ und das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Baugrundstück Fl.Nr.4 selbst, als größte Gebäude im Dorf, heranzuziehen.
Der „Sepperlwirt“ weist straßenseitig eine Wandhöhe von 7,50 m auf, bei drei Vollgeschossen und Gebäudemaßen von 32,00m x 20,865 m. Der Bruttorauminhalt beträgt 4.743,69 m³. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Fl.Nr.4 weist Gebäudemaße von 34,00 m x 16,00 m auf, bei einer Wandhöhe von ca. 5,64 m straßenseitig auf. Damit bestehen vergleichbare Baukörper bereits in der prägenden Umgebung.
Für die sechs Wohnungen sind nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld 9 Stellplätze erforderlich. Diese werden auf dem Grundstück als teilweise offene Stellplätze, und teilweise in einem Carport belegende Stellplätze zur Verfügung gestellt. Der Carport mit einer Anzahl von 3 Stellplätzen und den Maßen von ca. 9,00 m x 6,00 m befindet sich ca. 15,00 Meter von der Straßenbegrenzungslinie entfernt.
Anlagen:
- Lageplan Bestand M 1:1000
- Lageplan Bauantrag M 1:1000
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt
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3. Bauantrag: Aufstockung eines bestehenden Holzhauses und Anbau eines zusätzlichen Wohnteils; Bauort: Fl.Nr. 801/4 Hechendorf; Bauherr: Herr Dr. Lumper; Bauantrags-Nr. 15/2015
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück mit einer Größe von 1.2017 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Seefeld und ist als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Wohnhaus (2 Vollgeschosse) und einem verbundenen Holzhaus (1 Vollgeschoss) bebaut. Die derzeitige Längenentwicklung der beiden Baukörper an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, die aufgrund der Verbindung geschlossen in Erscheinung treten, beträgt 21,50 m. Durch das Bauvorhaben erhöht sich die Längenentwicklung auf 25,90 m. Durch die Aufstockung wird das bestehende eingeschossige Holzhaus (im Grundriss gelb gekennzeichnet) zweigeschossig. Zusätzlich wird an der nordwestlichen Grundstücksseite ein ebenfalls zweigeschossiger Anbau (im Grundriss orange gekennzeichnet) geplant, der eine Länge von 13,35 m hat. Insgesamt wird so eine einheitliche zweigeschossige Bebauung auf dem Grundstück entstehen.
Weiterhin ist für den Anbau und die Aufstockung ein einheitliches Satteldach mit einer Dachneigung von 28,5 Grad geplant.
Bezogen auf das gesamte Grundstück entsteht eine überbaute Fläche (GR) von 239,68 m², dies entspricht einer GRZ von 0,19. Die Geschossfläche auf dem gesamten Grundstück wird 414,41 m² bei einer GFZ von 0,34 betragen. Zum Bruttorauminhalt liegen keine Angaben vor.
Für das Grundstück liegt ein ähnlicher Baugenehmigungsbescheid vom 10.03.2005, Az.: 40-B-2005-70-14 vor. Dieser beinhaltet bereits den zweigeschossigen Anbau, allerdings ohne Aufstockung des Holzhauses. Danach war eine Längenentwicklung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von ebenfalls 25,90 m genehmigt. Die Länge des Anbaus an der nordwestlichen Grundstücksgrenze war mit 11,80 m genehmigt.
Vor dem Hintergrund des genehmigten Vierspänners auf den Fl.Nrn.801/26 und 801/28, der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, und eine Längenentwicklung von 26,52 m bzw. 22,92 m aufweist, fügt sich der vorliegende Bauantrag nach § 34 BauGB ein.
Gegenstand der vorgenannten Genehmigung war der Anbau in zweigeschossiger Bauweise. Zwei Vollgeschosse fügen sich mithin jedenfalls ein.
Genehmigt war ferner ein gesamte GR von 273,72 m², dies entspricht einer GRZ von 0,22 und liegt über den vorliegend beantragten Werten (vgl. oben). Durch die zusätzlich zur alten Genehmigung geplanten Aufstockung des Holzhauses ergibt sich eine zwangsläufig höhere GF und GFZ. Der vorgenannte Vierspänner auf dem Nachbargrundstück weist eine GF von 345, 77 m² auf, dies entspricht einer GFZ von 0,36, weil das Grundstück nur 956 m² beträgt. Damit bleibt bezogen auf das Bauvorhaben die GFZ mit 0,34 hinter der GFZ der Vierspänners zurück und fügt sich nach § 34 BauGB wohl ein.
Für das Bauvorhaben werden 4 zusätzliche offene Stellplätze auf dem Grundstück geschaffen. Derzeit bestehen 2 Garagen auf dem Grundstück. Somit stehen 6 Stellplätze insgesamt zur Verfügung.
Von dem Bauvorhaben ist eine alte Weide betroffen, welche an der Stelle des Anbaus steht. Die Weide ist durch die Baumschutzverordnung der Gemeinde Seefeld geschützt. Der Bauwerber hat bisher keinen Antrag auf Fällung des Baumes gestellt. Der Fällantrag ist üblicherweise zum Bauantrag beizufügen und wird von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg als Fachbehörde im E
invernehmen mit der Gemeinde mitentschieden.
Anlagen:
- Lageplan Bestand M 1:1000
- Lageplan Bauantrag M 1:1000
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt
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4. Antrag auf Vorbescheid zur Sanierung und Nutzungsänderung des Bahnhofsgebäudes in Hechendorf, Bahnhofstraße 4, FlNrn. 806/0 und 875/63, jeweils Gemarkung Hechendorf; Antragstellerinnen: Dr. Isabel Mühlfenzel und Caroline Mühlfenzel
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Die Gründstücke Fl.Nr. 806/0 mit einer Größe von 311 m² (identisch mit der überbauten Fläche) und Fl.Nr. 875/63 mit einer Fläche von 644 m² (Gesamtfläche 955 m²) liegen im Innenbereich und sind baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Im derzeitigen Bestand sind 3 Wohneinheiten, 1 Brotzeitstüberl, Fahrkartenverkauf, Neben-/Abstellraum, ehemalige Bahnhofswartehalle und 2 Nutzräume der Deutschen Bahn (Stromversor-gung und Technik) vorhanden.
Das Gebäude ist teilunterkellert mit einer Nutzfläche von 68,08 m²,
davon ist im nordöstlichen Bereich eine Lagerfläche mit 31,94 m²
vorgesehen.
Nutzfläche KG 68,08 m²
Im EG sind folgende Nutzungen vorgesehen:
Verkaufsfläche mit Verköstigung 110,56 m²
Weinlaube (anrechenbare Fläche ½) 40,30 m²
Zeitschriften, Lotto, Toto 32,82 m²
Küche 32,67 m²
Sanitär und sonstige Nebenflächen 53,15 m²
Nutzfläche EG 269,50 m²
Im OG sind folgende Nutzungen geplant:
Künstler-Studio 1 Südwest 13,83 m²
Künstler-Studio 2 Südwest 13,79 m²
Büro 1 Nordost 15,43 m²
Büro 2 Nordost 15,08 m²
Galerie 31,95 m²
Küche/Aufenthalt 9,72 m²
Sanitär und sonstige Nebenflächen 19,62 m²
Nutzfläche OG 119,42 m²
Geplante Nutzung im DG
Büro 1 12,07 m²
Büro 2 10,55 m²
Büro 3 12,33 m²
Büro 4 13,85 m²
Nebenraum 9,45 m²
Sanitär und sonstige Nebenflächen 15,79 m²
Nutzfläche DG 74,04 m²
Speicher Südwest DG 18,37 m²
Die Gesamtnutzfläche einschließlich Speicher beträgt 549,41 m²
Hinweis:
Bei den Grundstücksverhandlungen zum Verkauf des Bahnhofes
ist zu berücksichtigen, dass die Fläche zwischen dem Bahnhofs-
gebäude und der Bahnhofstraße nicht veräußert werden darf.
Es handelt sich hierbei um die Lückenschließung zwischen den
Gehwegteilen Fl.Nrn. 875/59 und 875/60. Die Verkaufsfläche aus
dem Umgriff des Bahnhofgebäudes Fl.Nr. 875/63 ist entsprechend
zu reduzieren.
Die Verkaufsfläche Bahnhofsgebäude Fl.Nr. 806/0 und die
Verbleibende Umgriffsteilfläche aus Fl.Nr. 875/63 sind zu
Verschmelzen (Bildung einer Flurnummer), damit sich keine
Abstandsflächenprobleme (Art. 6 BayBO) ergeben.
Anlagen
Anlagen Lageplan Bestand und Vorbescheid M 1:1000
Grundriss KG, EG OG und DG
Schnitte und Ansichten
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5. Bauantrag: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr. 763, Gemarkung Hechendorf; Bauherr Schneider, Detlef und Katharina; Bauantrag-Nr.12/2015
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Das Grundstück Fl.Nr.763 der Gemarkung Hechendorf, mit einer Größe von 1.887 m², liegt im Geltungsbereich des seit 20.08.1970 rechtskräftigen Bebauungsplans „Beermahd Süd“. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein „reines Wohngebiet „ (WR) fest.
Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Die Bauten sind im Zuge des Bauantrags zum Abriss vorgesehen.
Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Wohngebäude ist geplant in den Ausmaßen 21,46 m x 16,98 m, mit einer Bebauung UG, EG, OG (2 Vollgeschosse). Anschließend an das Haus ist eine Garage in den Ausmaßen 8,51 m x 6,86 m geplant. Talseitig erhält das UG eine großzügig überdachte Terrasse, die im Südwesten und Südosten am Haus anschließt. Das Dach soll als Walmdach ausgeführt werden. Die Wandhöhe ist im Bauantrag talseitig mit 8,89 m vorgesehen, bei einem dreigeschossigen Erscheinungsbild (vgl. Anlage). Die geplante GR beträgt 364,29 m², dies entspricht einer GRZ von 0,19. Die GF beträgt 436,86 m², die GFZ beläuft sich mithin auf 0,23. Der Bruttorauminhalt beträgt 2.502 m³.
Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend mehrere Festsetzungen nicht ein, so dass folgende Befreiungen beantragt werden:
- Die Baugrenze und Baulinie aus dem Bebauungsplan werden nicht eingehalten. Der Bebauungsplan sieht ein Baufenster von ca.18,00 m x 11,50 m zzgl. eines Bauraums für eine Garage vor, diese Baufenster wird sowohl von der Größe als auch der Position auf dem Grundstück nicht eingehalten (vgl. Anlage). Ein Bezugsfall für die Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB liegt mit dem Grundstück 757/4 der Gemarkung Hechendorf vor.
Durch die starke Hanglage des Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans außergewöhnlich ist, tritt das Wohngebäude talseitig dreigeschossig mit UG, EG, OG in Erscheinung bei einer Wandhöhe von 8,89 m talseitig. Das UG ist kein Vollgeschoss, somit verbleiben EG und OG als 2 Vollgeschosse. Bei einem Ortstermin wurde von Seiten des Landratsamtes Starnberg durch Herrn Dzaack eine entsprechende Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB in Aussicht gestellt. Dabei wurde auf die ebenfalls dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bezugsfälle Fl.Nr.758 und 758/3 Hechendorf abgestellt, die Wandhöhen von ca. 8,00 m entwickeln(vgl. Anlage).
Der Bebauungsplan sieht eine Ausnahme gem. § 31 Abs.1 BauGB für die Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen im UG und EG vor. Der Bauwerber beantragt eine Befreiung gem. § 31 Abs.1 BauGB hinsichtlich der Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen, allerding in EG und OG, das UG ist nicht als Vollgeschoss geplant. Auch hierbei ist auf die starke Hanglage und die Aussage der LRA Starnberg positiv Bezug zu nehmen.
Das Bauvorhaben ist weiterhin mit einem Walmdach geplant. Der Bebauungsplan setzt ein Satteldach mit 15- 26 Grad Dachneigung fest. Vor dem Hintergrund der dreigeschossigen Erscheinung durch die starke Hanglage des Grundstücks und der daraus folgenden Höhenentwicklung der Wandhöhen, fügt sich ein Walmdach in die Umgebung weitaus besser ein als das festgesetzte Satteldach, weil die Firsthöhe geringer ausfällt. Auf dem Grundstück Fl.Nr.766/1 Hechendorf befindet sich in der nahen Umgebung zudem ein Wohngebäude mit Walmdach. Allerdings kann dieses formal nicht als Bezugsfall gelten, weil es im Jahre 1958 errichtet wurde, also noch vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Aus gestalterischen Gesichtspunkten ist daher eine Befreiung hinsichtlich der Dachform gem. § 31 Abs.1 BauGB zu empfehlen.
Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten.
Es wird eine Garage mit mindestens 2 Stellplätzen errichtet. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind eingehalten. Der Abstand der Garage zur Straßenbegrenzungslinie beträgt durchschnittlich 10,45 m.
Anlagen:
- Lageplan Bestand M 1:1000
- Lageplan Bauantrag M 1:1000
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt
-
Anlage Verschiebung Baugrenze und Baulinie
- Anlage Entwicklung Wandhöhe und Geschossigkeit
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6. Sonstiges
Gremium
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Datenstand vom 13.05.2015 12:04 Uhr