Datum: 21.07.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:08 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauvorhaben: Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses u.a.; Bauort: Grundstück Fl.Nr.916/32, Höhenstraße 28; Bauherr: Dipplich, Eva und Stefan
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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8. Sitzung des Bauausschusses
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21.07.2015
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ö
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Beschließend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Das bebaute Grundstück mit einer Fläche von 842 m² ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Ortsmitte Teil Südwest“ als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit einer Bebauung UG, EG (ein Vollgeschoss) bebaut. Das Dach ist als Satteldach mit 17 Grad Dachneigung gestaltet. Die Baugenehmigung datiert vom 01.08.1962.
Mit Beschluss vom 16.12.2014 hatte der Bauausschuss dem Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 05.11.2014 zur Aufstockung zugestimmt. Das Einvernehmen zur erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Neufestsetzung des Bezugspunktes für die Wandhöhe wurde erteilt. Das Landratsamt Starnberg hat den Vorbescheid am 23.01.2015 genehmigt, Az. 40 V-2015-6-14.
Der nunmehr vorliegende Bauantrag beinhaltet neben der Aufstockung, die Errichtung von zwei Balkonen, die Errichtung eines Zwerchgiebels, den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau eines Carports mit anschließender Pergola, welche zugleich den neuen Hauseingang überdacht.
Der Bauantrag sieht die Aufstockung des bestehenden Gebäudes vor. Es entsteht eine Bebauung mit UG, EG, DG (zwei Vollgeschosse). Die Wandhöhe von 6,50 m wird eingehalten unter Zugrundelegung des neuen Bezugspunktes an der Nordwestecke des Bestandsgebäudes. Die Geschossigkeit ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die Ausmaße des Gebäudes bleiben unverändert mit 10,47 m x 11,44 m. Die Balkone sind im Südwesten straßenseitig mit 3,60 m x 0,80 m und im Nordwesten zum Garten mit 6,65 m x 1,50 m geplant. Die GRZ für das Haus erhöht sich hierdurch leicht auf 0,15; die Festsetzung des Bebauungsplans mit 0,20 wird eingehalten. Der Neubau von Carport und Pergola erfolgt an der nordwestlichen Seite. Der Carport ersetzt die abzubrechende Garage. Die GRZ beträgt mit den hinzuzurechnenden Carport und Pergola und Zufahrt 0,20; der Bebauungsplan lässt 0,40 zu.
Das Dach wird als Satteldach mit 35 Grad Dachneigung ausgebildet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zusätzlich ist auf der südwestlichen Traufseite ein Zwerchgiebel mit Ausmaßen 4,10 m Breite geplant. Die Festsetzungen des Bebauungsplans für Dachaufbauten werden eingehalten.
Anlagen
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
- Lageplan zum Bauantrag (M 1:1000)
- Ansichten, Grundrisse, Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom18.06.2015 wird befürwortet.
Auf die mit Bescheid des Landratsamt Starnberg vom 23.01.2015, , Az. 40 V-2015-6-14, erteilte Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Festsetzung 3.2 des Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Südwest“ wird verwiesen.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom18.06.2015 wird befürwortet.
Auf die mit Bescheid des Landratsamt Starnberg vom 23.01.2015, , Az. 40 V-2015-6-14, erteilte Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Festsetzung 3.2 des Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Südwest“ wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung
Betreffend dem nichtöffentlichen TOP 1 (BV Dipplich) der Ladung wurde die Öffentlichkeit hergestellt. Einwendungen seitens des Gemeinderates wurden nicht erhoben.
TOP 1 aus der nichtöffentlichen Sitzung wurde somit als TOP 1 der öffentlichen Sitzung behandelt.
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2. Bauantrag zur Nachgenehmigung einer Dachgeschosswohnung; Bauort: Fl.Nr.256/1 und 257/1, Gemarkung Oberalting-Seefeld, Aubachstraße 18; Antragsteller: Dr. Stuffler
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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8. Sitzung des Bauausschusses
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21.07.2015
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ö
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Beschließend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das bestehende Mehrfamilienhaus mit derzeit 3 Wohneinheiten befindet sich im Geltungsbereich des seit 29.01.1981 rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Nord“ in Seefeld.
Das Bestandsgebäude wurde mit Bescheid vom 25.06.1980, Az. 40 BG 403-066-021/80 vom Landratsamt Starnberg genehmigt. Die Bauausführung erfolgte abweichend von den genehmigten Eingabeplänen.
Die Genehmigung einer Tektur konnte mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 20.10.1983 nicht in Aussicht gestellt werden (vgl. Schreiben in Anlage). Auch bei einem zweiten Bauantrag zur Legalisierung konnte seitens des Landratsamtes Starnberg mit Schreiben vom 04.01.1995 eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden (vgl. Schreiben in Anlage).
Inhaltlich wurde festgestellt, dass das bestehende Gebäude hinsichtlich der Wandhöhe von den im Bebauungsplan festgesetzten 7,50 m talseitig abweicht mit 8,30 m. Weiterhin war das Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 30 Grad genehmigt, ausgeführt wurde eine Dachneigung von 37 Grad. Das Dachgeschoss wurde als dritte nicht genehmigte Wohneinheit ausgebaut.
Der nunmehr vorliegende Bauantrag begehrt erneut die nachträgliche Genehmigung der Dachgeschosswohnung. Die Pläne enthalten eine Bestandsaufnahme mit den von der ursprünglichen Genehmigung abweichenden Punkten:
Die Wandhöhe beträgt talseitig ca. 8,30 m und entspricht nicht der Festsetzung des Bebauungsplans mit 7,50 m eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Dachneigung ist mit 37 Grad genehmigungsfähig, der seit 1998 rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine Dachneigung von 30-43 Grad zu.
Das Dachgeschoss ist als drittes Vollgeschoss zu bewerten entgegen der Darstellung im Bauantrag. 2/3 seiner Fläche haben eine Höhe von mehr als 2,30 m; gemessen von der Oberkannte des Fertigfußbodens bis zur Dachaußenhaut. Dies entspricht nicht der Festsetzung des Bebauungsplans, eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Der Stellplatznachweis von einem weiteren Stellplatz ist nicht ausreichend. Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind für die neue Wohnung aufgrund der angegebenen Wohnfläche von 82,34 m² 1,5 neue Stellplätze zzgl. 10 % Besucherstellplätze nachzuweisen. Mithin werden 2 weitere Stellplätze benötigt.
Anträge auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB wurden nicht gestellt.
Anlagen:
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
Schreiben vom Landratsamt Starnberg vom 20.10.1983
Schreiben vom Landratsamt Starnberg vom
04.01.1995
Grundriss, Schnitt und Ansichten (M 1:1000)
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 22.06.2015 wird nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 22.06.2015 wird nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung
TOP 1 aus der nichtöffentlichen Sitzung wurde somit als TOP 1 der öffentlichen Sitzung behandelt. TOP 1 aus der öffentlichen Sitzung (BV Dr. Stuffler) wurde somit nachfolgend als TOP 2 behandelt.
Datenstand vom 03.12.2015 10:34 Uhr