Datum: 15.09.2015
Status: Einladung
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Neuerrichtung einer landwirt.Maschinenhalle mit Schleppergarage und Werkstatt nach Brandfall; Bauort: Fl.Nr.154/4, Gemarkung Meiling; Bauantrag-Nr.26/2015; Antragsteller: Herr L.
2 Bauantrag zur Neuerrichtung einer landwirt. Bergehalle; Bauort: Fl.Nr.323 Meiling, am Hart; Antragsteller: Herr L.
3 Bauantrag zur Errichtung einer Wohncontaineranlage für Asylsuchende; Bauort, Fl.Nr.550/3, Nähe "Am Oberfeld" in Hechendorf; Bauherr: Gemeinde Seefeld
4 Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes auf bestehenden Garagen; Bauort: Fl.Nr.820/26, Seefelder Str. 19, Gemarkung Hechendorf; Antragsteller: Herr L.
5 Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr.35/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.
6 Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 038/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.
7 Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 039/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.
8 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Neuerrichtung einer landwirt.Maschinenhalle mit Schleppergarage und Werkstatt nach Brandfall; Bauort: Fl.Nr.154/4, Gemarkung Meiling; Bauantrag-Nr.26/2015; Antragsteller: Herr L.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das mit einer Hofstelle bebaute Grundstück Fl.Nr.154/4 der Gemarkung Meiling ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) gekennzeichnet und befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.1, Nr.1 BauGB als privilegiertes Vorhaben anzusehen, vorbehaltlich der Erteilung der Privilegierung durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Bei einem Brand am 06.02.2014 wurde die bestehende Wirtschaftshalle vollständig zerstört. Die zerstörte Wirtschaftshalle hatte die Ausmaße von ca. 25,00 m x 11,00 m und befand sich im südwestlichen Teil der Hofstelle.

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der Bauwerber die Neuerrichtung eines Ersatzbaus als landwirtschaftliche Maschinehalle mit Schleppergarage und Werkstatt. Der Standort befindet sich wiederum im Südwesten der Hofstelle, und weicht ca. 10 m in südlicher Richtung vom vorherigen Standort ab. Die Ausmaße der Halle betragen 26,30 m x 15,50m (bzw.15,00 m). Die Halle gliedert sich in eine jeweils baulich mittels einer Zwischenwand abgetrennten Werkstatt und eine Maschinenhalle. Eine Durchgangsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Das Gebäude ist geplant mit vier Sektionaltoren auf der Nordostseite, also zur Hofstelle hin. Weiterhin gibt es jeweils eine Zugangstür. Für die Werkstatt auf der Nordostseite, für die Maschinenhalle auf der Südostseite.

Die Wandhöhen betragen bezogen auf das natürliche Gelände im Südwesten 5,33 m, im Nordwesten 6,12 m, im Südosten 6,12 m und im Nordosten 7,99 m. Da ein Ausgleich des Geländes  auf dem Hanggrundstück mittels Abgrabungen und Aufschüttungen in einem Bereich zwischen  +0,75 m und -1,12 m erforderlich ist, entstehen effektiv sichtbare Wandhöhen von 6,87 m im Nordosten und 5,67 m im Südwesten.

Das Dach ist mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad und mit einem Dachüberstand von 4,00 m geplant.

Die Abstandsflächen werden eingehalten.

Anlagen:

-        Lageplan Bestand (M 1:1000)
-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Lageplan Zustand vor Brand, Luftbild (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten, Schnitt

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2. Bauantrag zur Neuerrichtung einer landwirt. Bergehalle; Bauort: Fl.Nr.323 Meiling, am Hart; Antragsteller: Herr L.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück mit einer Größe von 36.381 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Das Grundstück liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet, nur eine Teilfläche von ca. 1.500 m² im südlichen Bereich des Grundstücks ist als Biotop dargestellt.

Geplant ist die Errichtung einer landwirtschaftlichen Bergehalle in den Ausmaßen von 31,25 m x 15,00 m. Es ergibt sich eine überbaute Fläche von 468,75 m². Die Wandhöhe beträgt 5,78 m, die Firsthöhe 8,51 m. Geplant ist ein Satteldach mit 20 Grad Dachneigung. Der Bruttorauminhalt beträgt 3.350 m³. Das geplante Gebäude erhält bis auf den Einfahrtsbereich eine 1m hohe Betonmauer (gemessen ab Oberkante Bodenplatte).Im Übrigen besteht die Außenwand aus einer überlukten Schalung. An der Nordwestseite sind vier Tore mit einer Breite von jeweils 6,25 Meter und einer separaten Eingangstür vorgesehen.

Zwischen dem zur Bebauung vorgesehen Grundstück und der St 2068 liegt der Wirtschaftsweg und eine Grünfläche Fl.Nrn.325 und 326, Gemarkung Meiling (Eigentümerin: Gemeinde Seefeld).

Der Abstand zur St 2068 beträgt 32,50 m. Damit muss das staatliche Bauamt in Weilheim als zuständige Straßenbaubehörde sein Einvernehmen erteilen gem. Art.24 BayStrWG.

Der Bauantrag wurde bereits mit Beschluss vom 02.07.2015 positiv im Bauauschuss behandelt. Der Bauwerber zog den Bauantrag jedoch gegenüber dem Landratsamt in Starnberg zurück. Grund hierfür waren Bedenken hinsichtlich des Standorts, der nicht in unmittelbaren Zusammenhang zur Hofstelle steht. Zuständig für die fachliche Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB sind das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und Forsten (AELF) und das Landratsamt in Starnberg. Der Bauwerber hat sich in der Vergangenheit vergeblich um einen alternativen Standort in der Nähe seiner Hofstelle bemüht und strebt daher nun die nochmalige Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung eines fehlenden alternativen Standorts an.

Anlagen:

-        Lageplan Bestand/Luftbild
-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten, Schnitt

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3. Bauantrag zur Errichtung einer Wohncontaineranlage für Asylsuchende; Bauort, Fl.Nr.550/3, Nähe "Am Oberfeld" in Hechendorf; Bauherr: Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.550/3 der Gemarkung Hechendorf hat eine Größe von 30.381 m² und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans ist zur Behandlung im Gemeinderat für den 06.10.2015 vorgesehen.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich. Durch die Neuregelung des § 249 Abs. 9 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4, Satz 1 BauGB handelt es sich darüber hinaus um ein teilprivilegiertes Bauvorhaben, d.h., dass die Darstellung des Flächennutzungsplans als Grünfläche kein Hindernis darstellt.

Der Bauantrag sieht die Errichtung einer Anlage aus Wohnco ntainern für 48 Personen vor. Der Standort der Wohncontainer wird sich im südwestlichen Bereich auf einer Teilfläche des Grundstücks  befinden. Geplant ist die Errichtung einer Anlage in zweigeschossiger Modulbauweise mit den Ausmaßen von 24,38 m x 14,55 m zuzüglich eines Eingangsbereichs von 8,33 m x 2,69 m (zusammen 378 m²) und den zugehörigen Außenanlagen, wie Feuerwehrflächen (182,00m²), Platz für Müll und Fahrräder (80 m²), 3 Stellplätzen 38,00 m², Freifläche bzw. Kinderspielplatz mit 270 m² sowie Zufahrten und Rettungswegen 1.085 m². Die überbaute Fläche (GR) beträgt somit insgesamt 2.133,48 m², dies entspricht einer GRZ von 0,07. Die Geschossfläche (GF) beträgt 759 m², die GFZ mithin 0,02.

Die Wandhöhen betragen straßenseitig ab dem natürlichen Gelände an der südöstlichen Gebäudeecke 6,55 m, an der nordöstlichen Gebäudeecke 6,80 m, an der südwestliche Gebäudeecke 5,45 m und an der nordwestlichen Gebäudeecke 5,75 m. Aufschüttungen und Abgrabungen in geringem Umfang sind zum Ausgleich des bestehenden Geländes vorgesehen.

Die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.

Anlagen:

-        Lageplan Bestand
-        Lageplan Bauantrag
-        Grundrisse, Ansichten, Schnitte

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes auf bestehenden Garagen; Bauort: Fl.Nr.820/26, Seefelder Str. 19, Gemarkung Hechendorf; Antragsteller: Herr L.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.820/26 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 283 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Derzeit ist das Grundstück mit einer Doppelhaushälfte und einer Einzelgarage bebaut. An die Einzelgarage schließen sich in Reihe unmittelbar drei Nachbargaragen mit den Fl.Nrn.820/28, 820/29 und 820/30 an. Es handelt sich um ein Hanggrundstück. Die Garagen sind dergestalt an den Hang gebaut, dass der Höhenunterschied durch sie ausgeglichen wird.

Mit dem Bauantrag begehrt der Bauwerber die Errichtung eines Nebengebäudes für Gartengeräte  als untergeordnete Nebenanlage iSv. §14 BauNVO. Die Nebenanlage ist in den Ausmaßen von 5,79 m und 7,00 m Lände x 2,50 m Breite in einem Eckbau geplant. Die überbaute Fläche beträgt 32 m² und befindet sich überwiegend auf den bestehenden Garagen. Der
Bruttorauminhalt beträgt 58,18 m³. Als Dach ist ein Pultdach mit 13,5 Grad Dachneigung vorgesehen.

Die Wandhöhe beträgt durchschnittlich 2,30 m, gemessen ab der Oberkante der bestehenden Garage, ab Oberkante Gelände vor den Garagen, sozusagen ab Niveau der Einfahrt 5,07 m.

Alle Nachbarn mit Ausnahme der Deutsche Bahn AG haben die Nachbarunterschriften geleistet und haben die Abstandsflächen nach Art.6 Abs.2 BayBO übernommen. Ein Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer der unmittelbar benachbarten Garage liegt dem Bauantragt ebenfalls bei.

Anlagen:

-        Lageplan Bestand (M 1:1000)
-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundriss, Ansichten, Schnitt

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5. Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr.35/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.

Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine Baueinstellung verfügt.

Begründet wurde die Anordnung mit der Weiterführung des Daches über den Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage, wobei der in den Eingabeplänen zum Genehmigungsfreistellungverfahren vorgesehen offene Durchgang an der Südwest und Nordostseite Seite mit einer Wand abgeschlossen und als Flur mit WC ausgestaltet wurde. Hierdurch wurde die laut rechtskräftigem Bebauungsplan zulässige GR von 120 m² um 7,46 m² überschritten. Das fortgeführte Garagendach wurde mit einer Dachneigung von 22 Grad errichtet und weicht von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 18 Grad ab. Ferner widerspricht die Erscheinung des Daches der Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt.

Am 15.07.2015 behandelte der Bauauschuss der Gemeinde Seefeld zwei alternative Bauanträge als Tektur zur Genehmigung der planabweichenden Bauausführung.  Der Bauauschuss erteilte sein Einvernehmen zu einem Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit einer Dachneigung von 18 Grad, konform mit der Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. der Dachneigung vorsah, und erteilte das Einvernehmen zu einer Befreiung hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen GR (überbauten Fläche) um 7,46 m² betreffend den geschlossenen Zwischenraum zwischen Garage und Wohnhaus. Der zweite Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit 22 Grad vorsah, derselben Dachneigung wie das Wohnhaus, wurde abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Bauanträge von Seiten des Landratsamts Starnberg ist nicht ergangen. Das Landratsamt Starnberg sieht aber einen Verstoß gegen die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurde zuletzt eine Anhörung mit Frist bis zum 17.06.2015 angeordnet. Nach dem Anhörungsgespräch mit dem Bauwerber wird nun als erste Alternative folgender Bauantrag gestellt:

Der Bauantrag sieht die Reduzierung der Dachneigung des Garagendachs auf 15 Grad vor. Als Folge endet das Garagendach nunmehr 5 cm unterhalb des Daches des Wohnhauses. Oberhalb der Garage entsteht damit ein Garagenspeicher mit einer lichten Höhe von maximal 1,91 m, ohne Verbindung zum Wohnhaus. Der Raum zwischen der Garage und dem Wohnhaus wird nur teilweise verschlossen, und zwar mit einem Raum für Gartengeräte, der eine Größe von 2,20 m² hat und nur erdgeschossig ausgeführt wird. Von der Straßenseite entsteht damit ein offener Durchgang zum Hauseingang. Die Wandhöhe des Geräteraums beträgt 2,65 m.

In Absprache mit dem Landratsamt wird dieser Bauantrag als Genehmigungsfähig erachtet, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen eingehalten werden. Es ist lediglich eine Überschreitung der GR um 2,2 m² gem. § 31 Abs.2 BauGB zu befreien. Die Grundzüge der Planung sind hierdurch nicht berührt. Im Übrigen wird durch die Absetzung des Daches die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit symmetrischer Satteldächer eingehalten. Der Geräteraum ist als Nebengebäude der Garage zulässig, da er aber im Bauraum des Wohnhauses liegt, ist er auf die GR des Wohnhauses anzurechnen, die damit um 2,2 m² geringfügig überschritten ist. Die festgesetzte Wandhöhe von 3,00 m wird eingehalten.

Anlagen:

-        Ansichten, Grundrisse, Schnitt
-        Schreiben vom LRA Starnberg vom 15.12.2014

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6. Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 038/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.

Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine Baueinstellung verfügt.

Begründet wurde die Anordnung mit der Weiterführung des Daches über den Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage, wobei der in den Eingabeplänen zum Genehmigungsfreistellungverfahren vorgesehen offene Durchgang an der Südwest und Nordostseite Seite mit einer Wand abgeschlossen und als Flur mit WC ausgestaltet wurde. Hierdurch wurde die laut rechtskräftigem Bebauungsplan zulässige GR von 120 m² um 7,46 m² überschritten. Das fortgeführte Garagendach wurde mit einer Dachneigung von 22 Grad errichtet und weicht von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 18 Grad ab. Ferner widerspricht die Erscheinung des Daches der Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt.

Am 15.07.2015 behandelte der Bauauschuss der Gemeinde Seefeld zwei alternative Bauanträge als Tektur zur Genehmigung der planabweichenden Bauausführung.  Der Bauauschuss erteilte sein Einvernehmen zu einem Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit einer Dachneigung von 18 Grad , konform mit der Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. der Dachneigung vorsah, und erteilte das Einvernehmen zu einer Befreiung hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen GR (überbauten Fläche) um 7,46 m² betreffend den geschlossenen Zwischenraum zwischen Garage und Wohnhaus. Der zweite Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit 22 Grad vorsah, derselben Dachneigung wie das Wohnhaus, wurde abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Bauanträge von Seiten des Landratsamts Starnberg ist nicht ergangen. Das Landratsamt Starnberg sieht aber einen Verstoß gegen die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurde zuletzt eine Anhörung mit Frist bis zum 17.06.2015 angeordnet. Nach dem Anhörungsgespräch mit dem Bauwerber wird nun als zweite Alternative folgender Bauantrag gestellt:

Der Bauantrag sieht ebenfalls die Reduzierung der Dachneigung des Garagendachs auf 15 Grad vor. Als Folge endet das Garagendach nunmehr 5 cm unterhalb des Daches des Wohnhauses. Oberhalb der Garage entsteht damit ein Garagenspeicher mit einer lichten Höhe von maximal 1,91 m, ohne Verbindung zum Wohnhaus. Der Raum zwischen der Garage und dem Wohnhaus wird komplett verschlossen, und zwar mit einem „Raum für Gartengeräte“, der eine Größe von 2,20 m² erdgeschossig hat, und einem „Gerätespeicher“ im OG von ebenfalls 2,20 m². Von der Straßenseite entsteht damit ein zurückversetzter geschlossener Durchgang zwischen Garage und Wohnhaus. Die Wandhöhe  des Bauteils zwischen Garage und Wohnhaus beträgt zwischen 5,00 m und 5,90 m.

Die letztgenannte Wandhöhe verstößt gegen die Festsetzung 3.2 des Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“. Der Gebäudeteil zwischen Garage und Wohnhaus ist als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO zu qualifizieren und damit Nebengebäude im Sinne des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan lässt allerdings nur Nebengebäude mit Wandhöhen mit 3,00 m zu. Mit der Zweigeschossigkeit und einer Wandhöhe bis zu 5,90 m  wird die Festsetzung nicht eingehalten. Eine Befreiung kann nicht in Aussicht gestellt werden.

Anlagen:

-        Ansichten, Grundrisse, Schnitt
-        Schreiben vom LRA Starnberg vom 15.12.2014

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7. Tekturantrag betreffend Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.399-9, Am Gilbiger 15; Bauantrag-Nr. 039/2015; Antragsteller: Herr und Frau N.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.

Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine Baueinstellung verfügt.

Begründet wurde die Anordnung mit der Weiterführung des Daches über den Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage, wobei der in den Eingabeplänen zum Genehmigungsfreistellungverfahren vorgesehen offene Durchgang an der Südwest und Nordostseite Seite mit einer Wand abgeschlossen und als Flur mit WC ausgestaltet wurde. Hierdurch wurde die laut rechtskräftigem Bebauungsplan zulässige GR von 120 m² um 7,46 m² überschritten. Das fortgeführte Garagendach wurde mit einer Dachneigung von 22 Grad errichtet und weicht von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 18 Grad ab. Ferner widerspricht die Erscheinung des Daches der Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt.

Am 15.07.2015 behandelte der Bauauschuss der Gemeinde Seefeld zwei alternative Bauanträge als Tektur zur Genehmigung der planabweichenden Bauausführung.  Der Bauauschuss erteilte sein Einvernehmen zu einem Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit einer Dachneigung von 18 Grad , konform mit der Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. der Dachneigung vorsah, und erteilte das Einvernehmen zu einer Befreiung hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen GR (überbauten Fläche) um 7,46 m² betreffend den geschlossenen Zwischenraum zwischen Garage und Wohnhaus. Der zweite Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit 22 Grad vorsah, derselben Dachneigung wie das Wohnhaus, wurde abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Bauanträge von Seiten des Landratsamts Starnberg ist nicht ergangen. Das Landratsamt Starnberg sieht aber einen Verstoß gegen die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurde zuletzt eine Anhörung mit Frist bis zum 17.06.2015 angeordnet. Nach dem Anhörungsgespräch mit dem Bauwerber wird nun als dritte Alternative folgender Bauantrag gestellt:


Der Bauantrag sieht die Reduzierung der Dachneigung des Garagendachs auf 7 Grad vor. Als Folge endet das Garagendach 1,485 m unterhalb des Daches des Wohnhauses, ist also optisch deutlich abgesetzt. Es entsteht ein Pultdach. Oberhalb der Garage entsteht ein Luftraum mit 0,70 lichter Höhe. Der Raum zwischen der Garage und dem Wohnhaus wird komplett verschlossen, und zwar schon mit einem direkten Abschluss als Fortsetzung der straßenseitigen Außenwand von Wohnhaus und Garage. Der damit abgeschlossene Durchgang ist als „Garagennebenraum“ (5,48 m²) und als Raum für „Gartengeräte“ (2,20 m²) vorgesehen. Vom Garagennebenraum ausgehend sind dann die Garage und das Wohnhaus zugänglich. Die
Wandhöhe am Punkt des Anschlusses an das Wohnhaus beträgt 3,85 m. Im Dach der Garage liegend ist ein flaches begrüntes Dach mit einer Größe von 19,51 m² geplant. Im OG im Bereich der Galerie soll ein dreiteiliges Fensterelement mit einer Breite von 3,50 m und einer Höhe von 1,80m, auf gleicher Ebene mit dem Gründach eingebaut werden. Ein Übergang von Wohnhaus auf das Gründach ist nicht vorgesehen.

Der Bauantrag weist mit dem komplett abgeschlossenen, erdgeschossigen Durchgang eine Überschreitung der GR von 7,68 m² auf. Bei einem der vorhergehenden Bauanträge wurde das Einvernehmen hinsichtlich einer Befreiung bzgl. einer GR Überschreitung von 7,46 m² erteilt. Das Landratsamt Starnberg hat einer solchen Überschreitung als Genehmigungsbehörde jedoch nicht zugestimmt. Eine Überschreitung von 7,68 m² berührt jedenfalls die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.

Die Wandhöhe des Durchgangs als Nebengebäude verstößt gegen die Festsetzung 3.2 des Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“. Der Gebäudeteil zwischen Garage und Wohnhaus ist als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO zu qualifizieren und damit Nebengebäude im Sinne des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan lässt allerdings nur Nebengebäude mit Wandhöhen mit 3,00 m zu. Die Wandhöhe beläuft sich jedoch auf 3,85 m. Damit wird die Festsetzung nicht eingehalten.

Das geplante flache Gründach, welches in dem Pultdach mit 7 Grad Dachneigung der Garage liegt ist als Dacheinschnitt zu qualifizieren. Damit verstößt es gegen die Festsetzung 7.1.4 des Bebauungsplans, wonach Dacheinschnitte unzulässig sind.

Anlagen:

-        Ansichten, Grundrisse, Schnitt
-        Schreiben vom LRA Starnberg vom 15.12.2014

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8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö 8

Sach- und Rechtslage

Das Bauvorhaben wurde in ähnlicher Form bereits in der Sitzung des Bauauschusses vom 16.09.2014 behandelt und nicht befürwortet. In der Folge wurde der Bauantrag gegenüber dem Landrastamt in Starnberg zurückgezogen (lt. Schreiben vom 19.11.2014).

Hinsichtlich des vorliegenden Bauantrags hat sich die Sach- und Rechtslage grundsätzlich geändert:

Der zur Beratung stehende Bauantrag vom 10.08.2015 enthält als Gegenstand nunmehr die Aufstockung des Dachgeschosses (kein Vollgeschoss), der Aufbau von drei Gauben und den Anbau eines Schwimmbades. Nicht mehr beantragt ist der Bau eines zweigeschossigen Wintergartens auf der Straßenseite.

Weiterhin wurde durch die Bauwerberin im Wege der Selbstanzeige mitgeteilt, dass das Schwimmbad bereits ohne Genehmigung errichtet wurde. Der Sachverhalt wurde dem Landratsamt am 04.09.2015 mitgeteilt.

Zum Bauantrag:

Das Bauvorhaben ist geplant auf den Grundstücken Fl.Nrn.965/6 und 965/47 mit einer Größe von zusammen 1.650 m². Die Bauwerberein beabsichtigt die vorgenannten Grundstücke zu verschmelzen, eine entsprechende Absichtserklärung und ein Vermessungsantrag auf Verschmelzung werden schnellstmöglich gestellt.

Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Mit der Aufstockung des Daches soll eine Bebauung UG, EG, DG (1 Vollgeschoss realisiert werden, damit das DG künftig im Zusammenhang mit dem Aufbau von drei Gauben als Wohnraum genutzt werden kann. Dazu wird die Firsthöhe von 7,13 m ab dem natürlichen Gelände talseitig auf eine neue Firsthöhe von dann 9,00 m erhöht; die Wandhöhe erhöht sich von 5,50 m talseitig auf dann 6,93 m. Diese Wandhöhe tritt aber sichtbar nur mit 3,72 m in Erscheinung, weil der Außenwand ein heruntergezogener Dachüberstand von 1,70 m vorgelagert ist, und das UG mit dem Schwimmbad ebenfalls vorgelagert ist (vgl. Schnitt in Anlage). Das Satteldach wird in seiner Form beibehalten, die Dachneigung wird jedoch von 18 Grad auf 31 Grad erhöht.

Die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses fügt sich im Erscheinungsbild angesichts der vorangehend beschriebenen talseitigen Höhenentwicklung bei Wandhöhe und Firsthöhe gem. § 34 BauGB ein. Die umgebende Bebauung weist talseitige genehmigte Wandhöhen von 6,20 m und maximale Firsthöhen von 9,00 m bezogen auf das natürliche Gelände auf den Grundstücken Fl.Nr.965/19 und 965/20 auf. Aufgrund eines Abstandes von ca. 50 m gartenseitig zum nächsten Nachbarn der Fl.Nr.977/18, des Dachüberstandes und des vorgelagerten Untergeschosses (Schwimmbadanbau) tritt zudem die Wandhöhe von 6,93 m nicht wirkungsmächtig in Erscheinung.

Zusätzlich ist geplant das Dach mit insgesamt drei Schleppgauben zu versehen, um eine ausreichende Belichtung im DG sicherzustellen. Dazu werden zwei Gauben auf der Straßenseite (Osten) platziert. Beide Gauben haben jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 0,80 m. Die dritte Gaube ist gartenseitig (Westen) mit einer Breite 5,00 m und einer Höhe von 0,80 m vorgesehen. Das benachbarte Grundstück Fl.Nr.965/8 weist ebenfalls drei genehmigte,  stehende Gauben auf jeweils zwischen 2,00m und 2,50 m Breite und einer Höhe von 1,50 m und 2,10 m.

Der bereits existierende Anbau des Schwimmbades mit Fitnessraum befindet sich talseitig zur St 2068 hin. Dazu ist ein Anbau mit einer Breite von 6,65 m x 15,56 m Länge errichtet worden, woraus sich eine zusätzliche GR von 103,47 m² ergibt. Im EG wird der Anbau als Freisitz mit der Errichtung einer Brüstung von 0,90 m Höhe genutzt.

Insgesamt ergibt sich dabei unter Berücksichtigung einer zukünftigen Grundstücksfläche von 1.650 m² eine GR von 234 m² (GRZ 0,14), eine GF von 398 m² (GFZ 0,24) und ein Bruttorauminhalt von 1.049,64 m³.

Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO sind auf dem Baugrundstück einzuhalten. Die Genehmigung durch das Landratsamt Starnberg kann nur ergehen, wenn eine Abstandsflächenübernahme auf die Fl.Nr.965/47 ergeht, die bereits der Bauwerberin gehört, oder durch Verschmelzung der Grundstücke.

Datenstand vom 10.09.2015 09:20 Uhr