Datum: 06.10.2015
Status: Einladung
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zum Anbau eines Ballkons an ein bestehndes Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.494/1, Steinebacher Weg , Hechendorf; Bauantrag-Nr.:41/2015; Bauherr: Herr Dr. Thomas Anz
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.494/1 mit einer Größe von 486 m² ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) dargestellt. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die zusätzliche Errichtung eines Balkons an ein bestehendes Einfamilienhaus. Die Genehmigung datiert vom 20.12.1961. Der Balkon ist auf der Südseite des Gebäudes vorgesehen. Unmittelbar anschließend an das Grundstück im Süden befindet sich das Grundstück Fl.Nr.494 mit einer Größe von 247 m², das ebenfalls im Eigentum des Bauherrn steht.
Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig, weil nicht im Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben Art.57 BayBO aufgeführt.
Der Balkon ist mit einer Grundfläche von 8,08 m Länge x 1,74 m Breite als hölzerner Anbau im DG geplant. Im Erdgeschoss ist eine halb offene Veranda geplant, mit Sitzecke. Im Bereich der Sitzecke ist die Veranda mit zwei Fenstern nach Süden abgeschlossen. Seitlich aber offen gestaltet. Die GR auf dem Grundstück erhöht sich durch den Balkon um 14,1 m² auf dann 222,75 m². Die überbaute Fläche auf dem Grundstück erhöht sich damit nur geringfügig.
Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Anlagen:
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
Grundrisse, Ansichten, Schnitte
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2. Antrag zur Nutzungsänderung für das "Rehm-Haus" (Büroräume, Ladeneinheit, Tagespflege);Bauort: Fl.Nr. 24, Hauptstraße 53 in Hechendorf; Bauherr: Nachbarschaftshilfe Hechendorf e.V.
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Sach- und Rechtslage
Das bestehende Gebäude befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr.24 in Hechendorf und hat eine Grundstücksgröße von 1.000 m². Die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung beurteilt sich u.a. aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplans Bebauungsplan „Ortsmitte Hechendorf -Teil II“, 2.Änderung. Im Übrigen sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO)einzuhalten.
Mit Antrag vom 24.08.2014 beantragte der Bauwerber eine Nutzungsänderung des ehemaligen Wohnhauses als Bürogebäude mit Ladeneinheit und Tagespflege im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Damit einhergehend wurden einige Anträge auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BayBO gestellt, u.a. von § 33 Abs.1 BayBO notwendige Treppen und Flure (im Brandfall), Art. 32 Abs.5 und 6 BayBO nutzbare Breite der Treppen unter 1,00 m und nur einseitiger Handlauf. Weiterhin wurden Abweichungsanträge zur Barrierefreiheit gestellt, weil das Gebäude hinsichtlich der Türlichten, Treppen und Fluchtwege nicht barrierefrei ist. Abweichung von der Verkaufstättenverordnung, hinsichtlich § 19 keine Blitzschutzanlage vorhanden, § 23 keine Räume zur Abfallentsorgung, §28 keine Behindertenstellplätze.
Mit Schreiben der Gemeinde Seefeld vom 21.09.2015 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass der Bauantrag zwingend im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und damit im Bauauschuss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu behandeln ist. Nach Rücksprache wurde von Seiten des Landratsamtes Starnberg mitgeteilt, dass das Gebäude mit der beantragten Nutzungsänderung nach Art. 2 Abs.4, Nr.20 BayBO aufgrund der Verbindung der verschiedenen Nutzungen, der beantragten Abweichungen und der baulich möglichen Nutzung durch eine größer Anzahl von Personen, vergleichbare Gefahren zu den übrigen Einzeltatbeständen des Art 2 Abs.4, Nr.1-19 BayBO aufweist. Das Baugenehmigungsverfahren dient der Überprüfung und gegebenenfalls Beseitigung dieser Gefahrpotentiale.
Der Bauantrag sieht die Änderung der Nutzung wie folgt vor:
- Büro und Tagespflege:
Im Erdgeschoss (südlicher Teil) ist eine Büroeinheit mit zwei Büroräumen (drei Arbeitsplätze) und einem Besprechungszimmer für 8 Personen geplant. Zwei Fluchtwege sind vorhanden.
Darüber liegend im Obergeschoss ist ein weiterer Besprechungsraum für 14 Personen geplant. Hinzu kommen zwei Plätze für ambulante Tagespflege/-betreuung für desorientierte (demente) nicht körperlich behinderte Patienten (Niederschwellige Betreuung nach SGB XI). Angegeben werden zwei Fluchtwege, einmal über Fenster und Anleitern seitens der Feuerwehr und über die Treppe, für die ein Abweichungsantrag (s.o.) hinsichtlich der Breite und dem Handlauf gestellt wurde.
- Kleiderbörse:
Im Erdgeschoss (nördlicher Teil) sind zwei Verkaufsräume, ein Lager und ein Aufenthaltsraum für acht Personen geplant. Erdgeschossig bestehen hierzu zwei Fluchtwege.
Im Obergeschoss sind drei Verkaufsräume und ein Raum für Anlieferung und Sortierung vorgesehen. Zwei Fluchtwege über eine zu erstellende Rampe ins Obergeschoss und über Fenster und Anleitern seitens der Feuerwehr sind geplant.
Im Bereich der Kleiderbörse soll eine neue Treppe das Erdgeschoss mit dem Obergeschoss verbinden.
- Verbindung:
Zwischen dem als Kleiderbörse genutzten nördlichen Gebäudeteil und dem als Büro und zur Tagespflege genutzten südlichen Teil besteht im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine Verbindung mittels jeweils einer Tür, die in der Türlichte unter 1,00 m und damit nicht barrierefrei ist.
- Das Dachgeschoss ist obwohl Aufenthaltsraumqualität nach Art. 45 BayBO vorliegt nicht zur Nutzung vorgesehen. Daher ist die Nichtanrechnung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum als Abweichung beantragt.
Der Bauwerber hat ein Gutachten zum Brandschutznachweis iSv. Art.62 BayBO nachträglich eingereicht. Das Gutachten führt aus, dass keine Bedenken bestehen, sofern die im Nachweis aufgezeigten Maßnahmen baulich umgesetzt werden.
Der Stellplatznachweis ergibt einen Bedarf von 13 Stellplätzen. Vorhanden sind 6 Stellplätze. Beantragt wird die Ablöse von 7 Stellplätzen. Eine Ausnahmeregelung ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld nicht vorgesehen.
Anlagen:
-Lageplan Bestand (M 1:1000)
-Grundrisse Ansichten, Schnitt
-Nutzungsbeschreibung
-Abweichungsanträge
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3. Bauantrag zum Ausbau eines Mehrfamilienhauses durch Anhebung des Dachs u.a.; Bauort: Fl.Nr.290/2, Drössling; Bauherr: Herr Thomas Haggenmüller
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.290/2 mit einer Größe von 1.350 m² ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche für die Landwirtschaft beginnt abschließend an die östliche Gebäudewand, damit einhergehend ist der östliche Grundstücksteil als Außenbereich § 35 BauGB zu qualifizieren. Das Gebäude an sich liegt im Dorfgebiet, die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Umbauten am bestehenden Gebäude beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Aufstockung des bestehenden Gebäudes durch Anhebung des Dachs und Erhöhung des Kniestocks von 0,20 m auf 1,535 m. Die Dachneigung des Satteldachs bleibt unverändert bei 25 Grad. Hierdurch wird das Dachgeschoss zum Vollgeschoss mit 2 Wohneinheiten.
Weiterhin ist der Ausbau des UG zum Vollgeschoss geplant. Dazu ist in allen Räumen eine lichte Raumhöhe von 2,40 m durch Vertiefung der Bodenplatte vorgesehen, damit nach Art 45 Abs.1 vorgesehen Aufenthaltsraumqualität erreicht wird. Weiterhin wird an der nördlichen und südlichen Seite des Gebäudes eine Abgrabung vorgenommen und jeweils eine Stützmauer errichtet, so dass eine ausreichende Belichtung vorhanden ist. Das UG wird zum Vollgeschoss mit 2 Wohneinheiten.
Das Erdgeschoss bleibt als Vollgeschoss mit 1 Wohneinheit im Wesentlichen erhalten.
Die im jetzigen Bestand dem Gebäude vorgelagerte Garage wird abgebrochen, anstelle dessen entsteht ein Treppenhaus mit 2,20 m x 3,61 m als zentraler Zugang zu allen Wohneinheiten. Als Ersatz ist eine Duplexgarage mit 4 Stellplätzen südlich versetzt und am Gebäude anschließend vorgesehen.
Insgesamt entsteht ein Mehrfamilienhaus mit 3 Vollgeschossen und 5 Wohneinheiten. Hierzu werden acht Stellplätze für das Bauvorhaben
hergestellt und stehen dauerhaft zur Nutzung bereit. Vier vor dem Haus auf eigenem Grund und vier in der Duplexgarage. Die Anforderungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind damit erfüllt.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung ein. Die neue Firsthöhe beträgt 6,88 ab OKKFB = Straßenniveau + 0,12 m (entspricht also 7,00m sichtbar ab Straßenniveau). Die Wandhöhen betragen bergseitig ab natürlichem Gelände 4,52 m und talseitig 7,00 m. Es handelt sich um ein Hanggrundstück.
Das Gebäude Drozzastraße 3, Fl.Nr.325/3 weist eine Firsthöhe im Quergiebel von 9,40 m ab natürlichem Niveau, in etwa Straßenniveau auf. Die Wandhöhe beträgt im Quergiebel maximal 7,25 m.
Die Anzahl der Vollgeschosse richtet sich zwar grundsätzlich nach der umgebenden Bebauung. Allerdings ist eine differenzierte Beurteilung nötig, unter Einbeziehung der nach außen tretenden Erscheinung des Baukörpers, so dass die Anzahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter der Höhe der baulichen Anlage, auch unter Bezug auf die Belange des Ortsbildes und der Gestaltung zurücktritt. Da vorliegend die Firsthöhe und Wandhöhe hinter dem Bestandsbau Drozzastraße 3 zurück bleibt und insgesamt eine abfallende Geländesituation vorliegt, fügt sich das Bauvorhaben auch mit 3 Vollgeschossen ein.
Die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.
Anlagen:
- Lageplan Bestand (M 1:1000)
Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
Grundrisse, Ansichten, Schnitte
Anschreiben Architekt mit Bezugsfällen
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4. Sonstiges
Gremium
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Datenstand vom 29.09.2015 16:42 Uhr