Datum: 17.11.2015
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung von zwei Wohneinheiten in einem ehemaligen Kuhstall und darüber liegenden Scheunenbereich; Bauort: Fl.Nr.275 u. 276 , Gemarkung Meiling (Gut Delling); Antragsteller: Herr Herbert Bichler;
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.100/3, Gemarkung Hechendorf, Nähe Dammweg; Bauantrags-Nr. 48/2015; Bauherrin: Frau Erika Wäcker
3 Antrag auf Nutzungsänderung einer Doppelgarage in einen Lager- und Abstellraum; Bauort: Fl.Nr. 427/22, Oberalting-Seefeld, Gewerbepark 6; Bauherr: Herr Stefan Hirzinger; Bauantrag-Nr.45/2015
4 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Errichtung von zwei Wohneinheiten in einem ehemaligen Kuhstall und darüber liegenden Scheunenbereich; Bauort: Fl.Nr.275 u. 276 , Gemarkung Meiling (Gut Delling); Antragsteller: Herr Herbert Bichler;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 12. Sitzung des Bauausschusses 17.11.2015 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Bauvorhaben ist auf den Grundstücken Fl.Nr.275 und 276 der Gemarkung Meiling geplant. Die Grundstücksgrenzen verlaufen durch das Bestandsgebäude hindurch. Zusammen haben die Grundstücke eine Größe von 4.628 m². Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, das Grundstück liegt im Außenbereich.

Als Bestandsgebäude befinden sich auf den Grundstücken derzeit ein zusammen gebautes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Der Umbau und die Genehmigung zur Vergrößerung des Wirtschaftsgebäudes wurden im Bescheid des Landratsamtes vom 29.03.1979 genehmigt.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung von zwei Wohneinheiten mit ca. 46 m² Wohnfläche im Erdgeschoss und ca. 152,70 m² Wohnfläche im OG und DG des bestehenden Wirtschaftsgebäudes vor. Geplant und beantragt ist somit eine Nutzungsänderung. 

Die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens und das Einvernehmen wurde bereits durch den Vorbescheidsantrag 78/2014 in der Sitzung des Bauauschusses vom 16.12.2014 geklärt. Der Vorbescheidsantrag wurde vom Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 31.03.2015, Az.:40-V-2015-5-14, grundsätzlich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.4 Nr.1 Bau
GB  unter Entprivilegierung von bisher landwirtschaftlichen Gebäudeteilen positiv beschieden.

Allerdings wurden die Fragen zu den beantragten Quergiebeln mit einer Breite von 6,20 m und 5,10 m negativ beantwortet. Nach Ansicht des Landratsamtes sei gem. § 35 Abs. 4 Nr.1 BauGB die äußere Gestalt des Gebäudes als Genehmigungsvoraussetzung zu wahren. Der Antragsteller hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht eingelegt. Mit der beantragten Genehmigung ohne die Quergiebel möchte der Bauwerber mit dem Bau beginnen, um dann nach Abschluss der Verwaltungsstreitigkeit gegeben falls eine Tektur mit den Quergiebeln einzureichen.

Die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von 3 Stellplätzen eingehalten.


Anlagen

-        Lageplan  (M 1:1000)
-        Grundrisse und Ansichten, Schnitt
-           Ansichten   aus dem  Vorbescheid mit Quergiebeln

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.10.2015 wird gem. § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird vorbehaltlich der Zustimmung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.10.2015 wird gem. § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird vorbehaltlich der Zustimmung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.100/3, Gemarkung Hechendorf, Nähe Dammweg; Bauantrags-Nr. 48/2015; Bauherrin: Frau Erika Wäcker

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 12. Sitzung des Bauausschusses 17.11.2015 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.100/3 hat eine Größe von 1.663 m², geplant ist eine zukünftige Größe von 1.208 m². Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist den oberen Grundstücksteil als reines Wohngebiet (WR) aus, den unteren  Teil als private Grünfläche. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nah § 34 BauGB.

Auf dem Grundstück besteht derzeit eine Einzelgarage für das Einfamilienhaus der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.99. Dieses Grundstück wird über den Dammweg und das Grundstück Fl.Nr.100/3 erschlossen. Es erging im Verfahren zum Vorbescheid der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bereits bebaute Grundstück Fl.Nr.99 rechtlich zu sichern und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind.

Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid hat die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zum Gegenstand. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Bebauung UG, EG, OG (zwei Vollgeschosse) und den Ausmaßen von 9,99 m x 14,50m, mithin einer GR von ca. 154 m² und einer GRZ von 0,14. Das Gebäude ist mit einem Satteldach von 20-30 Grad Dachneigung und einem Quergiebel geplant. Es ist vorgesehen, dass die Traufseite talseitig ausgerichtet ist und sich talseitig ein Quergiebel öffnet. Der Quergiebel ist nicht Gegenstand der Fragestellung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid.

Die Wandhöhe ist nach den Eingabeplänen mit 5,605 m ab dem natürlichen talseitigen Gelände geplant. Die Bodenplatte im EG soll sich auf 563,00 m üNN befinden.

Auf dem Grundstück befindet sich zum Bahnweg hin eine nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg erhaltenswerte Rotbuche. Der Baukörper wurde so angeordnet, dass der Baum mit einem Abstand von 8,76 m bei entsprechenden Schutzmaßnahmen während der Bauphase erhalten werden kann. Die Schutzmaßnahmen sind in den Bescheid als Auflage aufzunehmen.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung werden mit der Doppelgarage erfüllt.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB ein. Die Doppelhausbebauung auf dem Grundstücken Fl.Nr.100/6 und 100/8 ist ebenfalls zweigeschossig. Das Einfamilienhaus auf der benachbarten Fl.Nr.99 hat eine Kubatur von 14,50 m x 10,50m. In der unmittelbaren Umgebung sind Wandhöhen zwischen 5,50 m und 6,50 m bei zwei Vollgeschossen im Bestand genehmigt.




Anlagen:

  • Lageplan Bestand (M 1:1000)
  • Lageplan Bauantrag ( M 1:1000)
  • Auszug Flächennutzungsplan
  • Fragenkatalog
  • Grundriss, Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bestehende Wohngebäude auf der Fl.Nr.99, Gemarkung Hechendorf im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens rechtlich zu sichern und entsprechend nachzuweisen sind.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der auf dem Grundstück vorhanden Rotbuche als Auflage in den Genehmigungsbescheid zum Antrag auf Vorbescheid aufgenommen werden sollten.

Zu den Fragen wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:

  1. Ist ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m  genehmigungsfähig.

  • Ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m ist genehmigungsfähig.

  1. Ist eine Wandhöhe von 5,60 m talseitig bis zur Schnittkante Wand/Dachhaut zulässig, bei einer OK FFB im EG von 563,00 üNN?

  • Eine Wandhöhe von 5,60 m  ab dem natürlichen Gelände, wie in den Eingabeplänen dargestellt ist zulässig. Die OK FFB ist mit 563,00 üNN zulässig.

  1. Ist die geplante Lage des Gebäudes im Grundstück denkbar?

  • Das geplante Einfamilienhaus und die Doppelgarage sind mit ihrer Lage zulässig. Das Wohnhaus befindet sich im reinen Wohngebiet. Der Standort der Doppelgarage ist im Flächennutzungsplan zwar als private Grünfläche ausgewiesen, eine geringfügige Abweichung durch die Errichtung der Doppelgarage erscheint vertretbar. Am selben Standort befindet sich zurzeit eine Einzelgarage. Dem Grundstück vorgelagert, auf den Grundstücken Fl.Nr.100/2, 100/8 und 100/6, bestehen bereits drei Doppelgaragen, ebenfalls im Bereich der Grünfläche. Im Übrigen sind die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten

  1. Ist eine gepl. Grundfläche von ca. 154 m², sowie eine 50 m² Grundfläche Garage zulässig?

  • Die geplante Grundfläche von ca. 154,00 m², sowie eine 50 m² Grundfläche für eine Garage sind zulässig.

  1. Ist ein Satteldach mit einer Dachneigung im Bereich von 20 und 30 Grad zulässig?

  • Ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20-30 Grad ist zulässig.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bestehende Wohngebäude auf der Fl.Nr.99, Gemarkung Hechendorf im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens rechtlich zu sichern und entsprechend nachzuweisen sind.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der auf dem Grundstück vorhanden Rotbuche als Auflage in den Genehmigungsbescheid zum Antrag auf Vorbescheid aufgenommen werden sollten.

Zu den Fragen wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:

  1. Ist ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m  genehmigungsfähig.

  • Ein Einfamilienhaus mit ca. 14,50 m x 9,99 m ist genehmigungsfähig.

  1. Ist eine Wandhöhe von 5,60 m talseitig bis zur Schnittkante Wand/Dachhaut zulässig, bei einer OK FFB im EG von 563,00 üNN?

  • Eine Wandhöhe von 5,60 m  ab dem natürlichen Gelände, wie in den Eingabeplänen dargestellt ist zulässig. Die OK FFB ist mit 563,00 üNN zulässig.

  1. Ist die geplante Lage des Gebäudes im Grundstück denkbar?

  • Das geplante Einfamilienhaus und die Doppelgarage sind mit ihrer Lage zulässig. Das Wohnhaus befindet sich im reinen Wohngebiet. Der Standort der Doppelgarage ist im Flächennutzungsplan zwar als private Grünfläche ausgewiesen, eine geringfügige Abweichung durch die Errichtung der Doppelgarage erscheint vertretbar. Am selben Standort befindet sich zurzeit eine Einzelgarage. Dem Grundstück vorgelagert, auf den Grundstücken Fl.Nr.100/2, 100/8 und 100/6, bestehen bereits drei Doppelgaragen, ebenfalls im Bereich der Grünfläche. Im Übrigen sind die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten

  1. Ist eine gepl. Grundfläche von ca. 154 m², sowie eine 50 m² Grundfläche Garage zulässig?

  • Die geplante Grundfläche von ca. 154,00 m², sowie eine 50 m² Grundfläche für eine Garage sind zulässig.

  1. Ist ein Satteldach mit einer Dachneigung im Bereich von 20 und 30 Grad zulässig?

  • Ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20-30 Grad ist zulässig.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Antrag auf Nutzungsänderung einer Doppelgarage in einen Lager- und Abstellraum; Bauort: Fl.Nr. 427/22, Oberalting-Seefeld, Gewerbepark 6; Bauherr: Herr Stefan Hirzinger; Bauantrag-Nr.45/2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 12. Sitzung des Bauausschusses 17.11.2015 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück mit einer Größe von 1.342 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Jahnweg. Mit Genehmigungsfreistellung vom 29.10.2007 wurde der Neubau eines Energie-Plus Wohn-und Geschäftshauses mit Doppelgarage und vier weiteren offenen Stellplätzen genehmigt.

Bei einer Ortsbesichtigung wurde im Jahre 2014 festgestellt, dass die unterkellerte Doppelgarage baulich verändert wurde und zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Vorgang wurde dem Landratsamt in Starnberg zur Kenntnis gebracht und ist dort aktenkundig.

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der Bauwerber die Genehmigung einer Nutzungsänderung der Garage in Abstell- und Lagerräume zur Erweiterung der Gewerbetätigkeit der Hirzinger Solar GmbH. Der Bauantrag sieht den Umbau der Garagentore mittels Alu-Glas-Elementen in denselben Öffnungen vor. Diese Elemente bestehen jeweils aus einer Tür und einem Fenster(vgl. Anlage). Der Wegfall der Stellplätze in der Garage wird durch die Schaffung von zwei neuen Stellplätzen auf dem befestigten Vorplatz vor der Garage kompensiert, so dass wieder die in der Genehmigungsfreistellung vorgesehen sechs Stellplätze vorhanden sind.

Durch die Nutzungsänderung bleibt die GRZ von 0,266 auf dem Grundstück unverändert, da der Garagenvorplatz auch schon vormals auf die GRZ angerechnet wurde. Die neue Nutzung als Abstell- und Lagerraum liegt im Rahmen der durch den Bebauungsplan zugelassen  gewerblichen Nutzung. Das Gebäude ist an der Grenze zum Nachbargrundstück auf einer Länge 6,50 m errichtet. Gem. Art. 6 Abs.9 BayBO sind Garagen und Gebäude ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3,00 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von maximal 9,00 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig.

Anlagen:

  • Lageplan (M 1:1000)
  • Baubeschreibung/Begründung
  • Schnitt; Grundrisse, Ansichten vorher und nachher
  • Stellplatznachweis

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.10.2015 wird befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.10.2015 wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 12. Sitzung des Bauausschusses 17.11.2015 ö 4
Datenstand vom 05.01.2016 10:46 Uhr