Datum: 19.01.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:43 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Genehmigung des Protokolls vom 15.12.2015 und des Bauausschusses vom 08.12.2015
3 Berichterstattung / Bekanntgaben
4 Tempo-30-Zonen in Seefeld und Oberalting; Antrag der SPD-Fraktion
5 Technikpauschale; Änderung der Gemeindeverfassungsrechtssatzung - GVRS
6 Nichtbebauung des "alten Rathausgrundstücks" mit einem Gebäude für die Gemeindeverwaltung; Erweiterung eines innerörtlichen Supermarktes auf diesem Grundstück; Antrag der CSU-Fraktion vom 04.12.2015
7 3. Änderung des Bebauungsplanes "Auf der Riedel", Gemarkung Hechendorf; Änderungsbeschluss
8 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Seestraße I", Gemarkung Hechendorf (4. Änderung)
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an diversen Bauleitplanungen der Gemeinde Andechs
10 Bericht über die Klimaschutzwerkstätte des Landkreises Starnberg vom 13.11.2015 und die daraus folgenden Konsequenzen
11 Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Hermann Ramsauer (Bündnis 90/Die Grünen)
12 Sonstiges

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 1

Sitzungsverlauf

Bereits zu der zuvor abgehaltenen Bauausschusssitzung sind zahlreiche, vorwiegend in Seefeld wohnende Bürger erschienen, um ihren Unmut über die geplante Wohnanlage für Asylbewerber in der Ulrich-Haid-Straße zu äußern. Bemängelt wurde der Standort direkt an ein Wohngebiet angrenzend und die mangelnde Bürgerinformation. Beides konnte erläutert, bzw. die mangelnde Bürgerinformation widerlegt werden.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 15.12.2015 und des Bauausschusses vom 08.12.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Berichterstattung / Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 3

Sitzungsverlauf

Das Erfordernis einer weiteren Anlage, mit voraussichtlichem Standort in Hechendorf, wurde erläutert. Die Anlage wird durch das Landratsamt erstellt, möglicherweise in Form einer Tragluft- oder Fertigteilhalle.

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4. Tempo-30-Zonen in Seefeld und Oberalting; Antrag der SPD-Fraktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gesetzgeber möchte den Kommunen die Einrichtung von Tempo-30-Zonen erleichtern, so das erklärte Ziel der StVO-Änderung. Was früher eher vage in den Verwaltungsvorschriften der StVO formuliert wurde, ist seit 01.02.2001 konkret in der StVO geregelt.
Folgende Änderungen sind erfolgt:
§ 39 StVO wird im Absatz 1a ergänzt:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.“
§ 45 StVO wird im Absatz 1c ergänzt:
„Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrrad-Verkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen, geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Z 295 in Verbindung mit Z 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-fahrtsregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („Rechts vor Links) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo-30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“
Zusammenfassend sind für Tempo-30-Zonen folgende Kriterien Voraussetzung:
-        Keine Lichtsignalanlagen mit Ausnahme von Fußgängerschutzampeln.
-        Grundsätzliche Rechts vor Links – Regelung!
-        Keine benutzungspflichtigen Radwege.
-        Keine Mittelmarkierung.
-        Keine Fahrstreifenbegrenzungen.

Für die Planungspraxis hat der ADAC für Tempo-30-Zonen folgendes zu bedenken gegeben:
-        Problemgebiete müssen höchste Priorität haben (z.B. Bereiche um Kindergärten, Schulen oder Altenheime).
-        Die Eingangsbereiche von Tempo-30-Zonen sollten nach wie vor durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Bäume, Pflasterung, Verengung) hervorgehoben werden („Torcharakter“).
-        Das Verkehrsaufkommen in den Straßen einer Tempozone soll 500 Kfz pro Stunde nicht überschreiten.
-        Nach wie vor sollte nach maximal 1000 Meter die nächstgelegene Verkehrsstraße erreicht werden können. Überschaubare Zonen fördern das Zonenbewusstsein.
-        Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Zone muss nicht immer 30 km/h sein, auch Tempo-20-Zonen (z. B. verkehrsberuhigter Geschäftsbereich o. ä.) sind möglich.
-        Die Kommunen müssen die Verkehrsteilnehmer und Bürger vor und nach Einrichtung der Tempo-30-Zone auf dem Laufenden halten. Information schafft Akzeptanz.

Folgende Verkehrsadern (Tempo 50 km/h) sind vorgesehen:
-        Drößlinger Straße, Kirchenstraße, Mühlbachstraße und Uneringer Straße bis Einmündung Mühlbachstraße.
-        Hauptstraße und Herrschinger Straße bis Einmündung St 2070.
-        Münchner Straße ab Ende der Bebauung bis Einmündung in die Ulrich-Haid-Straße.
-        Ulrich-Haid-Straße ab Ende der Bebauung (Evangelisches Kirchenzentrum) bis Einmündung in die St 2068.

Zone 30 könnte in folgenden vier Gevierten erfolgen:
-        Geviert 1: Zwischen Hauptstraße, Ulrich-Haid-Straße, St 2068, Kirchenstraße und Mühlbachstraße.
-        Geviert 2: Zwischen Hauptstraße, Münchner Straße und Ulrich-Haid-Straße.
-        Geviert 3: Zwischen St2070, Hauptstraße, Drößlinger Straße und Ortsrand an der Friedinger Straße und der Bergstraße.

Für andere Straßen wie z. B. die Pilsenseestraße, Am Hart, Am Technologiepark, Jahnweg, Meilinger Weg, Stampfgasse, Schützenstraße und Moosdorfweg wäre eine 30 km/h-Tempobegrenzung denkbar.

Sitzungsverlauf

Der Vorschlag für die Regelung von Tempo 30 Zonen wird von einem großen Teil des Gemeinderates positiv aufgenommen. Ergänzend wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob die Geschwindigkeit in der Uneringer Straße weiterhin mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h geregelt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die Neuregelung der Zone 30 durch die Kommunale Verkehrsüberwachung zu kontrollieren ist.

Beschluss

Der Vorschlag für die Regelung von Tempo 30 Zonen wird befürwortet. Die Verwaltung wird unter der Maßgabe der Prüfung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auch im Bereich der Uneringer Straße  mit der Umsetzung des Konzeptes beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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5. Technikpauschale; Änderung der Gemeindeverfassungsrechtssatzung - GVRS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 5

Sach- und Rechtslage

Bereits in der Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Amtszeit 2014 – 2020 wurde geregelt, dass Einladungen und Unterlagen zu den Sitzungen der Gremien auch in elektronischer Form erfolgen kann (§§ 4, 24, 25 GeschO). Schon seit Januar 2015 wurden die Sitzungsunterlagen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form versandt.

Ab 2016 werden die Sitzungsunterlagen nur noch in elektronischer Form versendet. Der finanzielle Mehraufwand für die Inanspruchnahme eigener Infrastruktur kann über eine sogenannte „Technikpauschale“ abgegolten werden. Dies ist in der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht – GVRS“ festzulegen (Anlage). Die Verwaltung schlägt eine monatliche Pauschale in Höhe von 20 € vor.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GVRS wäre folgender Satz 2 einzufügen:

„Für die Nutzung des Ratsinformationssystems und den Verzicht auf postalische Zustellung von Ladungen, Beschlussvorlagen und sonstigen Unterlagen wird eine monatliche Technikpauschale für die Inanspruchnahme eigener Infrastruktur in Höhe von 20 € gewährt.“ Diese Regelung soll ab Januar 2016 gelten.

Beschluss

In der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht – GVRS“ wird nach § 3 Abs. 2 Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt (Anlage):

„Für die Nutzung des Ratsinformationssystems und den Verzicht auf postalische Zustellung von Ladungen, Beschlussvorlagen und sonstigen Unterlagen wird eine monatliche Technikpauschale für die Inanspruchnahme eigener Infrastruktur in Höhe von 20 € gewährt.“

Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Nichtbebauung des "alten Rathausgrundstücks" mit einem Gebäude für die Gemeindeverwaltung; Erweiterung eines innerörtlichen Supermarktes auf diesem Grundstück; Antrag der CSU-Fraktion vom 04.12.2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 6

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 04.12.2015 beantragte die CSU-Fraktion, zeitnah mit der Planung der Erweiterung des innerörtlichen Supermarktes auf dem Grundstück der Gemeinde Seefeld, Hauptstraße 42, zu beginnen. Dazu sei es nötig, die bisherige Planung für die Rathauserweiterung auch formell zu beenden (Anlage).

Am 29. Oktober fand das 1. Bürgerforum zum Thema „Ein Rathaus für Seefeld“ statt. Die Vorträge von externen Sachverständigen zur Organisations- und Raumanalyse, sowie zur möglichen Bebauung des Rathausgrundstücks hinter der Rathausvilla zeigten die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Grenzen von bisher angedachten Varianten auf. Auch angesichts der zu erwartenden Entwicklungen, wie Unterbringung und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie der Ortsentwicklung, sind entsprechende Infrastruktur, steigender Personalbedarf für die Gemeindeverwaltung und damit eine entsprechende räumliche Ausstattung absehbar. Die Ausführungen machten deutlich, dass ein zukunftsfähiges Verwaltungsgebäude, das künftigen Anforderungen gerecht werden soll, am Standort des alten Rathauses baulich nicht zu verwirklichen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein entsprechender Feststellungsbeschluss gefasst werden.

Besonders wichtig ist dem Gemeinderat, dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach Erhalt der Rathausvilla entsprechend, baldmöglichst eine Aussage über die Verwertung des Rathausgrundstückes und des alten Rathausgebäudes zu treffen. Es ist vorgesehen, dass sich nach der Weihnachtspause der Arbeitskreis „Rathaus“ vertiefend auch mit diesen Varianten und Optionen beschäftigt.

In diesem Zusammenhang sollte auch mit dem Grundstücksbesitzer des Nahversorgers auf dem angrenzenden Grundstücks abgeklärt werden, zu welchen Konditionen z.B. im Wege des Erbbaurechtes eine Vereinbarung für die Erweiterung eines Supermarktes getroffen werden kann.

Sitzungsverlauf

Seitens der SPD Fraktion wird gebeten zu ermitteln, wie groß das Baufeld generell sein kann und ob die Erweiterung des Nahversorgers auch kleiner ausfallen könnte.
Die anwaltliche Stellungnahme, die der Verwaltung von Herrn Kloiber zugeleitet wurde, soll durch einen 2. Anwalt im Auftrag der Gemeinde geprüft werden.
Eine Interessenbekundung für die Erweiterung des Tengelmann Marktes durch EDEKA als Übernehmer des Marktes liegt der Verwaltung vor.

Beschluss 1

1.        Am Standort des „Alten Rathauses“, Hauptstrasse 42, Seefeld, wird kein Verwaltungsgebäude für die Gemeindeverwaltung baulich verwirklicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

2.        Mit dem Grundstücksbesitzer des Nahversorgers auf dem angrenzenden Grundstück ist abzuklären, zu welchen Konditionen z.B. im Wege des Erbbaurechtes eine Einigung möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Der Arbeitskreis „Rathaus“ wird gebeten, mögliche Varianten – auch das alte Verwaltungs-gebäude betreffend – mit zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. 3. Änderung des Bebauungsplanes "Auf der Riedel", Gemarkung Hechendorf; Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 7

Sach- und Rechtslage

In der Grundschule am Pilsensee im Ortsteil Hechendorf sind neben den Schulräumen auch ein Kinderhort und die Mittagsbetreuung im südlichen Gebäudeteil untergebracht. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Kapazitäten des Kinderhorts kurz- bis mittelfristig nicht mehr ausreichen, so dass eine Erweiterung der Räumlichkeiten erforderlich wird.

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „An der Riedel“ (2. Änderung) sind keine ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten im südlichen Bereich des Grundschulgebäudes vorgesehen. Für die Errichtung eines Anbaus zur Unterbringung zusätzlicher Räume ist daher eine Vergrößerung des Baufeldes und ggf. eine geringfügige Anhebung der maximal überbaubaren Grundfläche erforderlich. Abgesehen hiervon wären voraussichtlich keine weiteren grundlegenden Änderungen des Bebauungsplanes notwendig.

Der vorgeschlagene Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Riedel“ umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 529, Gemarkung Hechendorf (siehe Anlage).  

Die Änderung des Bebauungsplanes kann aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Riedel“, Gemarkung Hechendorf, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Seestraße I", Gemarkung Hechendorf (4. Änderung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 819/17, Gemarkung Hechendorf, reichte mit Schreiben vom 11.11.2015 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ für den Bereich seines Grundstücks ein:

„Entsprechend beiliegendem Lageplan sollen Baufenster, Firstrichtung sowie Stellplatzsituierung gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan geändert werden. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass keine Ausweitung, sondern lediglich eine Verschiebung des vorhandenen Baurechts gewünscht ist.

Eine Änderung würde eine Reihe städtebaulicher Vorteile ergeben:
-        Die Gebäuderichtung ist der Bebauung des Nachbargrundstücks angepasst.
-        Es lässt sich ein schmälerer Baukörper realisieren, der bei gleicher Dachneigung eine deutlich geringere Firsthöhe ergibt.
-        Das Gebäude rückt weiter von der Straße ab, die entsprechenden Flächen können begrünt werden.
-        Sämtliche Stellplätze sind im straßenabgewandten Grundstücksteil geplant, d.h. sie sind von der Straße gesehen vom Wohnhaus abgedeckt und damit kaum sichtbar.“

Das Grundstück befindet sich in Hechendorf an der Seefelder Straße (St 2070), unmittelbar östlich der S-Bahnlinie und ist Bestandteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Seestraße I“, 2. Änderung, i.d.F. vom 27.03.2012. Der Änderungsvorschlag des Antragstellers ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Aus Sicht der Verwaltung stehen städtebauliche Gründe einer Bebauungsplanänderung grundsätzlich nicht entgegen. Der Änderungsvorschlag würde eine optimalere Ausnutzung des Baugrundstücks erlauben und könnte durchaus zu einer besseren Einfügung des geplanten Gebäudes in die bauliche Umgebung führen. Zwingende städtebauliche Gründe für eine Bebauungsplanänderung bestehen allerdings nicht.

Bei einer Änderung wäre aufgrund der unmittelbar angrenzenden S-Bahnlinie voraussichtlich eine Aktualisierung des Lärmschutzgutachtens erforderlich.

Der Antragsteller wurde von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei einer Befürwortung des Bescheids durch den Gemeinderat sämtliche Planungs- und Gutachterkosten durch den Antragsteller zu tragen sind und das Änderungsverfahren aufgrund der zahlreichen derzeit laufenden Bauleitplanverfahren eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen kann.    

Beschluss

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“, Gemarkung Hechendorf, wird befürwortet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten mit dem Antragsteller abzuschließen und die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an diversen Bauleitplanungen der Gemeinde Andechs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 9

Sach- und Rechtslage

I.        Bebauungsplan Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling“; Erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Andechs möchte südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von drei neuen Wohngebäuden schaffen. Hierzu wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit drei Bauplätzen vor und wurde vom Bauausschuss der Gemeinde Andechs in der Sitzung am 24.11.2015 gebilligt.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die vorliegende Bebauungsplanaufstellung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.  


II.                5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing" sowie 17. Änderung des Flächennutzungsplanes; Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 sowie der im Parallelverfahren stattfindenden 17. Änderung des Flächennutzungsplanes möchte die Gemeinde Andechs neues Baurecht nördlich der Straße „Am Ulrichsbichl“ am westlichen Ortsrand von Machtlfing schaffen. Durch die Eröffnung einer zusätzlichen Bauzeile sollen die bestehenden baulichen Strukturen am westlichen Ortsrand abgerundet werden. Die Entwürfe der Bauleitpläne sehen diesbezüglich die Erweiterung des bereits vorhandenen Dorfgebietes („MD“) in Richtung Westen vor und wurden vom Bauausschuss der Gemeinde Andechs bereits am 17.09.2013 gebilligt.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zu den Bauleitplänen gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die Planung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.  
 

III.                9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing“; Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Andechs sieht als wesentliches städtebauliches Ziel den Erhalt der prägenden Gebäudestruktur im Ortskern von Machtlfing vor. Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 sollen nun die gestalterischen Festsetzungen für das Grundstück Flur Nr. 85/2 an der Rothenfelder Straße angepasst werden, da entgegen den ursprünglichen Planungen kein kompletter Abbruch des Bestandes, sondern ein sog. Ersatzbau mit Errichtung eines Wohnhauses auf dem weiterhin bestehenden Untergeschoss erfolgen soll.

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat den Entwurf der Bebauungsplanänderung am 15.12.2015 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.  
 

IV.                Bebauungsplan Nr. 54 „Sondergebiet Klosterbrauerei im Gemeindeteil Erling“ sowie 22. Änderung des Flächennutzungsplanes; Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 beabsichtigt die Gemeinde Andechs die bestehenden Anlagen der Klosterbrauerei erstmalig bauplanungsrechtlich zu sichern und der Brauerei für die Zukunft auch ein moderates Entwicklungspotential in Übereinstimmung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung einzuräumen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine von der Brauerei aktuell geplante Erweiterung der bestehenden Flaschenfüllerei entlang der Seefelder Straße. Gleichzeitig soll die Art der Nutzung so festgeschrieben werden, dass die übergeordnete Nutzung „Brauerei“ bestehen bleibt und sich keine Fremdnutzungen in dem Areal ansiedeln können. Im Parallelverfahren wird zudem der Flächennutzungsplan an die aktuellen Planungen angepasst (22. Änderung).

Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 54 sowie der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden vom Bauausschuss der Gemeinde Andechs in der Sitzung am 08.12.2015 und 15.12.2015 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die vorliegende Bauleitplanung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen der jeweiligen Bauleitplanverfahren können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter „Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung“ eingesehen werden.

Beschluss

I.        Bebauungsplan Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling“; Erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.


II.        5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing" sowie 17. Änderung des Flächennutzungsplanes; Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing“ sowie die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Andechs werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.


III.        9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing“; Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Gemeindeteil Machtlfing“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.


IV.        Bebauungsplan Nr. 54 „Sondergebiet Klosterbrauerei im Gemeindeteil Erling“ sowie 22. Änderung des Flächennutzungsplanes; Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Sondergebiet Klosterbrauerei im Gemeindeteil Erling“ sowie die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes  der Gemeinde Andechs werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Bericht über die Klimaschutzwerkstätte des Landkreises Starnberg vom 13.11.2015 und die daraus folgenden Konsequenzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 10

Sach- und Rechtslage

Am 13.11.2015 fand im Landratsamt Starnberg eine Klimaschutzwerkstätte für die Gemeinden statt. 2005 wurde durch den Kreistag ein Energiewendebeschluss, die Region bis zum Jahre 2035 vollständig mit erneuerbaren Energien zu versorgen, gefasst. 2015 wurde hierzu ein Energiebericht verfasst. Die aktuelle Zwischenbilanz des Energieberichts zeigt deutlich auf: auch wenn der richtige Weg eingeschlagen wurde, geht die Umsetzung der Energiewende in den Starnberger Gemeinden nur sehr langsam voran. Dass dies nicht nur an den gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Landes- und Bundesebene liegt, zeigen Positiv-Beispiele aus benachbarten Regionen mit vergleichbaren natürlichen und finanziellen Voraussetzungen. Es bleibt daher die zentrale Fragestellung: Wie soll der „Starnberger Weg“ durch die Energiewende aussehen und wie wird dieser umgesetzt?

Zur Klärung dieser Frage hat der Kreistag im Mai beschlossen, im Rahmen einer so genannten Klimaschutzwerkstatt die Diskussion mit den wichtigsten gesellschaftlichen Gruppierungen zu suchen und mehr Verbindlichkeiten im Zuge der Energiewende zu schaffen. Hierzu wurden ausgewählte Vertreter aus Politik und Verwaltung, Wirtschaft & Gewerbe, Kirchen, Umweltschutz, Energieversorgung, Verbänden und weiteren gesellschaftlichen Themenfeldern zu dieser Veranstaltung eingeladen. Da Klimaschutz ein gesamtgesellschaftliches Thema darstellt, sollen sich auch möglichst alle Bereiche der Gesellschaft an der Klimaschutzwerkstatt beteiligen und ihre
Ideen einbringen.

Herr Dr. Gasser war als Vertreter der Gemeinde Seefeld vor Ort.
In dieser Klimaschutzwerkstätte wurde folgend ein so genannter „Klima-Pakt“ beschlossen:

Klima-Pakt
Präambel (zitiert nach Kreistagsbeschluss zur Umsetzung einer Klimaschutzwerkstatt v. 18.5.15)
Die Klimaschutz- und Energiewende-Werkstatt am 13.11.2015 hatte folgende Ziele:
· Vergewisserung der Ziele aus Klimaschutzkonzept und dem Energiewendebeschluss
· Den Klimaschutz wieder ins Bewusstsein rücken
· Schaffung von mehr Verbindlichkeit bei der Umsetzung
· Intensivierung des Klimaschutzmanagement mit gezielten Schwerpunkten

Das heute anwesende Plenum der vom Kreistag beschlossenen Klimaschutzwerkstatt verabschiedet folgenden Klimapakt:

Der Energiewendebeschluss aus dem Jahr 2005 ist weiterhin eine wichtige Zielvorgabe. Nur mit ehrgeizigen Anstrengungen ist das Ziel zu erreichen, die Bedrohung durch den Klimawandel aufzuhalten und Bürgerinnen und Bürger vor den negativen Folgen zu schützen. Dazu ist intensives Handeln auf verschiedenen Ebenen gefordert.
Das Plenum der Klimaschutzwerkstatt empfiehlt daher
o dem Landkreis
o den einzelnen Gemeinden des Landkreises Starnberg und der Stadt Starnberg
o den Unternehmen und Gewerbetreibenden
o allen Gruppen der Zivilgesellschaft wie z. B. Verbände, Vereine, Kirchen
o allen Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis
sich beherzt für die Umsetzung der Energiewende und den Klimaschutz stark zu machen.

Insbesondere die politisch Verantwortlichen und die Verwaltungen der Gemeinden und der Stadt werden aufgefordert, sich dazu zu verpflichten, pro Kalenderjahr mindestens drei aus dem Katalog der heute erarbeiteten Maßnahmen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 zu beginnen und umzusetzen sowie öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Eine davon ist möglichst durch den/die Bürgermeister/-in zur Chefsache zu machen. Zudem ist die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und dem Landkreis bei der Umsetzung von Maßnahmen sowie beim Aufbau entsprechender Strukturen zu intensivieren. Der Klimaschutzgedanke soll fortan verstärkt bei allen Entscheidungen der politischen Gremien Berücksichtigung finden. Hierzu sind alle kommunalen Gremien angehalten, diesen Klima-Pakt zeitnah in einer öffentlichen Sitzung zu behandeln und zu beschließen.

Außerdem wird dem Kreistag empfohlen,
-        am Energiewendebeschluss von 2005 festzuhalten
-        ein Verfahren zur Schaffung eines verbindlichen Controllings einzurichten und die erforderlichen Ressourcen hierfür bereitzustellen
-        sich regelmäßig über den Stand der Umsetzung im Landkreis und den Kommunen berichten zu lassen (mindestens einmal jährlich)
-        die Stelle des Klimaschutzmanagers nach Auslaufen der Förderung am 31.03.2017 im Stellenplan zu verstetigen mit 100% Finanzierung durch den Landkreis
-        die Kommunen strukturell und organisatorisch bei der Umsetzung der Maßnahmen, der Öffentlichkeitsarbeit und beim Erfolgscontrolling zu unterstützen
-        aus den im Katalog der Projektideen genannten Maßnahmen je drei jährlich zur Umsetzung auf Landkreisebene zu bringen.

Diese Selbstverpflichtungen der Kommunen und des Landkreises sind die strukturelle Basis, um eine verstärkte Verbindlichkeit der politischen Akteure in unserem Landkreis bei der Umsetzung der Klimaschutzaktivitäten zu etablieren. Die Politik wird damit ihrer gesellschaftlichen Vorbildfunktion gerecht. Alle weiteren sozialen Gruppen, Gewerbetreibende und die Bürgerschaft sind angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten diesem Beispiel zu folgen und somit aktiv zum Klimaschutz im Landkreis Starnberg beizutragen.
Von den Teilnehmern der Klimawerkstatt am 13.11.2015 einstimmig beschlossen.

In der Umwelt- und Energieausschusssitzung vom 01.12.2015 wurde der Klima-Pakt und seine Inhalte vorbesprochen und folgender Empfehlungsbeschluss gefasst:

„Der Umwelt- und Energieausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, dem Klimapakt der am 13.11.2015 in der Klimaschutzwerkstatt im Landratsamt Starnberg beschlossen wurde, zuzustimmen.“

Sitzungsverlauf

Es soll ein „Chefprojekt“ entwickelt werden, für das sich Herr BGM Gum besonders einsetzt.
Die Radwegenetzförderung soll intensiv gefördert werden.

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11. Niederlegung des Amtes als Gemeinderatsmitglied von Herrn Hermann Ramsauer (Bündnis 90/Die Grünen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 11

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 05.01.2016, eingegangen am 07.01.2016, bittet Herr Ramsauer um Entbindung vom Ehrenamt des Gemeinderates (Anlage). Begründet wird dies mit dem Wegzug nach Obing. Dadurch verliert er gemäß Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG) die Wählbarkeit und es tritt ein „Amtsverlust“ ein, d.h. er verliert das Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GLkrWG).

Der Gemeinderat stellt in diesem Fall lediglich die Niederlegung fest.

Sitzungsverlauf

Herrn GR Ramsauer wird großer Dank für seinen Einsatz im Gemeinderat ausgesprochen.
Er bittet bei seiner Verabschiedung ausdrücklich darum, die Radfahrer nicht zu vergessen.

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2016 ö 12

Sach- und Rechtslage

1.
Das Landratsamt hat angekündigt, dass der Bau einer weiteren Unterkunft für 60 Asylbewerber  im Gemeindegebiet Seefeld erforderlich ist.


2.
Der barrierefreie Ausbau des Bahnhofes soll weiter verfolgt werden. Frau GR Senft steht hierzu weiterhin im Kontakt mit den verantwortlichen Personen des Innenministeriums, die durch den Innenminister Herrmann benannt wurden.
Die SPD Fraktion bietet ihre Unterstützung an.


3.
Mit dem Landratsamt soll geklärt werden, wie die Asylbewerber versichert sind.

Datenstand vom 17.07.2018 09:01 Uhr