Datum: 16.02.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 19:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauantrag-Nr.06/2016; Bauort: Fl.Nr.83/5, Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Herr Stefan und Frau Sabrina Kandlbinder
2 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauantrag-Nr. 03/2016; Bauort: Fl.Nr.812/1, Gemarkung Hechendorf; Bauherr Herr Thomas Strobl
3 Bauantrag zur Errichtung eines Flachdachanbaus an ein bestehendes Wohnhaus; Bauantrag-Nr.,07/2016; Bauort: Fl.Nr.811, Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Frau Dr. Etta und Herr Jochen Gottschalk
4 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einleigerwohnung; Bauantrag-Nr.08/2016; Bauort: Fl.Nr.69/5 Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Herr Dr. Hartmann
5 Antrag auf Vorbescheid zum Dachgeschossausbau und Neubau eines Carports; Bauantar-Nr-01/2016; Bauort: Fl.Nr.162, Meiling, Koppangerweg; Bauwerberin: Frau Irmgard Krönauer
6 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauantrag-Nr.06/2016; Bauort: Fl.Nr.83/5, Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Herr Stefan und Frau Sabrina Kandlbinder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück mit einer Größe von 829 m² beurteilt sich hinsichtlich des zur Bebauung anstehenden Grundstücksteils  bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Der nordwestliche Grundstücksteil ist hingegen nach § 35 BauGB zu beurteilen und ist als Gartenfläche geplant.

Für das Grundstück liegt ein gültiger Vorbescheid vom 16.09.2014, Az.: 40-V-2014-102-14, vor. Das Bauvorhaben hält im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Vorbescheid ein.

Mit dem Bauantrag wird die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Bebauung KG, EG, OG (zwei Vollgeschosse) in den Ausmaßen 13,50 m x 9,00 m (Vorbescheid 8,50 m) beantragt. Die GR beträgt 157,50 m², der Vorbescheid genehmigt 180m².

Die Wandhöhen betragen bergseitig bezogen auf das natürliche Gelände 4,91 m (NW), bzw. 5,09 m(SW), talseitig 5,85 m (NO) und 6,15 m (SO). Die Vorgaben des Vorbescheides werden damit um 9 cm bzw. 15 cm überschritten. Geplant ist ferner eine Abgrabung, bergseitig um 1,09 m und talseitig um 0,53 m.  Das Gebäude fügt sich aber trotzdem nach § 34 BauGB ein, auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.83/4 weist das Gebäude Wandhöhen von 6,00 m bis 7,00 m auf.

Geplant ist weiterhin die Errichtung mit einem Zeltdach mit einer Dachneigung von 20 Grad. Im Vorbescheid genehmigt war ein Satteldach mit 20 Grad, die Dachform an sich ist aber nicht Kriterium hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB.

Die Erschließung ist gem. Art. 4 Abs.2 Nr.2 BayBO gesichert, das Grundstück wird über einen privaten Wohnweg mit einer Breite von ca. 3,50 m erschlossen, die Zuwegung ist durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Leitungen für Schmutzwasser, Frischwasser und Regenwasser werden privat erstellt.

Die Grenzabstände werden eingehalten nach Art. 6 BayBO.

Es wird eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen errichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind somit erfüllt.


Anlagen:
-        Lageplan Bauantrag (M1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten und Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauantrag-Nr. 03/2016; Bauort: Fl.Nr.812/1, Gemarkung Hechendorf; Bauherr Herr Thomas Strobl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das unbebaute Grundstück  Fl.Nr.812/1 der Gemarkung Hechendorf mit einer Fläche von 667 m² ist im rechtwirksamen Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Für das Grundstück liegt ein gültiger Vorbescheid vom 20.11.2014, Az.: 40-V-2014-118-14, vor. Das Bauvorhaben hält im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Vorbescheid ein.

Das Grundstück wird über eine Zufahrt über das Grundstück FL.Nr.810/2 erschlossen werden. Für die Zufahrt wird die im Sinne einer ordnungsgemäßen Erschließung gem. Art 4 BayBO erforderliche Breite mit ca. 4,00 m eingehalten. Das Grundstück Fl.Nr.810/2 steht im Eigentum des Bauwerbers.

Mit dem Bauantrag wird die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) in den Ausmaßen 12,50 m x 10,00 m (Vorbescheid 8,53 m x 11,28 m) beantragt. Die GR beträgt 125,00 m² für das Wohnhaus, der Vorbescheid genehmigt 96,22 m². Desweiteren wird noch eine Doppelgarage mit 46,17 m² errichtet. Als Dach ist ein Zeltdach mit 15 Grad Dachneigung vorgesehen. Die Wandhöhe beträgt 6,375 m allseitig. Die Firsthöhe bleibt mit 7,656 m hinter der im Vorbescheid genehmigten Höhe von 7,98 m zurück.

Die Grenzabstände werden eingehalten nach Art. 6 BayBO.

Es wird eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen errichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind somit erfüllt.


Anlagen:
-        Lageplan Bauantrag (M1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten und Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.01.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.01.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Flachdachanbaus an ein bestehendes Wohnhaus; Bauantrag-Nr.,07/2016; Bauort: Fl.Nr.811, Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Frau Dr. Etta und Herr Jochen Gottschalk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.811 mit einer Größe von 983 m²  liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist es als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB.

Mit dem Bauvorhaben ist ein Flachdachanbau an das bestehende und genehmigte Wohnhaus geplant. Die Bauwerber beabsichtigen mit dem zweigeschossigen Anbau die Erstellung einer zweiten Wohneinheit für die pflegbedürftigen Eltern.

Geplant ist der Anbau in den Maßen 15,22 m x 3,33 m in zweigeschossiger Bauweise. Damit entsteht eine zusätzliche GR (überbaute Grundfläche) von 50,68 m², dies entspricht einer GF 101, 36 m². Vorgesehen ist aus Kostengründen ein Flachdach. Die Wandhöhe und Firsthöhe des Flachdachanbaus wird 6,00 m betragen.

Der Flachdachanbau fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Wandhöhe nimmt die bestehende Wandhöhe des Satteldachs im Wesentlichen auf und bleibt dementsprechend weit unter der Firsthöhe von 7,16 m. Die Gestaltung als Flachdach orientiert sich am Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.811/2, welches ebenfalls ein Flachdachbau ist. Hinsichtlich des Zuwachses bei der GR fügt sich das Bauvorhaben ebenfalls ein, hierzu wird ergänzend auf das Anschreiben der Architektin in Anlage verwiesen.

Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO zum Nachbargrundstück Fl.Nr.811/2 werden eingehalten. Die Nachbarunterschrift des Eigentümers Fl.Nr.811/2 liegt vor.

Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind für das erweiterte Wohnhaus mit zukünftig vier Stellplätzen nachzuweisen. Der Stellplatznachweis liegt insoweit vor.

Anlagen:

-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten und Schnitt
-        Anschreiben Architektin

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.01.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.01.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einleigerwohnung; Bauantrag-Nr.08/2016; Bauort: Fl.Nr.69/5 Gemarkung Hechendorf; Bauwerber: Herr Dr. Hartmann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.69/5 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 789 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.

Das derzeit bestehende Wohngebäude ist zum Abriss vorgesehen.

Der Bauwerber hat das Hausgrundstück zusammen mit einer weiteren Person zum Miteigentum erworben. Das Grundstück ist zurzeit nicht realgeteilt. Geplant ist die Errichtung jeweils einer Doppelhaushälfte durch jeweils einen der Miteigentümer.

Der vorliegende Bauantrag hat die Errichtung einer Doppelhaushälfte zum Gegenstand. Geplant ist die Errichtung eines Wohngebäudes in den Ausmaßen 7,48 m x 11,03 m mit einer Bebauung UG, EG, DG (zwei Vollgeschosse). Die GR beträgt 82,61 m², die GRZ bezogen auf den Miteigentumsanteil von 326,83 m² beträgt 0,48. Die GF beträgt 165,23 m², die GFZ mithin 0,51. Die Wandhöhe ist talseitig mit 6,66 m geplant und bergseitig mit 4,95 m jeweils bezogen auf das bestehende natürliche Gelände. Aufgrund der Abgrabungen auf das neue geplante Gelände ergeben sich damit sichtbare Wandhöhen von 7,66 m talseitig und 5,93 m bergseitig. Die Firsthöhe beträgt bezogen auf die Oberkante des Fertigfußbodens 8,27 m. Das Dach ist als Satteldach mit 26 Grad Dachneigung geplant.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB ein. Der talseitig unterliegende Nachbar mit dem Grundstück Fl.Nr.69/2 weist eine bergeseitige Wandhöhe von 6,53 m bzw. 6,57 m und eine talseitige Wandhöhe von 7,40 bzw. 7,67 m auf. Die Firsthöhe beträgt 8,20 m.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden eingehalten.

Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden zwei Stellplätze für das Bauvorhaben geschaffen.

Anlagen:

-        Lageplan Bauantrag (M 1:1000)
-        Grundrisse, Ansichten und Schnitt
-        Gebäudehöhen Fl.Nr.69/2, Nachbar

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.02.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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5. Antrag auf Vorbescheid zum Dachgeschossausbau und Neubau eines Carports; Bauantar-Nr-01/2016; Bauort: Fl.Nr.162, Meiling, Koppangerweg; Bauwerberin: Frau Irmgard Krönauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.162 der Gemarkung Meiling mit einer Größe von 5.520 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und Garage bebaut. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 21.11.1980, Az.: 40 BG 403-61-5/80-pa gem. § 35 Abs.2 BauGB  auf Grundlage des Vorbescheides vom 07.11.1979, Az.: 40 VB 3064/74 genehmigt.

Die Bauwerberin begehrt nunmehr mittels eines Dachgeschossausbaus die Herstellung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss durch den Einbau von Fenster-bzw. Türelementen an den Giebelseiten und den Anbau von zwei Balkonen an den Giebelseiten. Zusätzlich soll ein Carport für drei PKW auf der Südwestseite des Gebäudes errichtet werden. Im Anschreiben zum Bauantrag begründet die Bauwerberin den Antrag mit dem verständlichen Anliegen nunmehr nur noch das Dachgeschoss zu Wohnzwecken nutzen zu wollen und die Erdgeschosswohnung vermieten zu wollen (vgl. Fragenkatalog und Anschreiben in Anlage).

Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 BauGB liegen nicht vor, insbesondere ist die Ausweisung als landwirtschaftliche Fläche im Flächennutzungsplan durch das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB beeinträchtigt.

Grundlage für den genehmigten Vorbescheid von 1979 war ein Gespräch zwischen Bgm Eulitz und dem Oberregierungsrat Plathner, in dem die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet ankündigt (vgl. Gesprächsnotiz in Anlage). Ein Bebauungsplan ist jedoch bis zum heutigen Datum nicht rechtswirksam aufgestellt worden.


Anlagen:

-        Lageplan Vorbescheid (M 1:1000)
-        Eingabeplan Vorbescheid
-        Anschreiben und Fragenkatalog
-        Gesprächsnotiz LRA

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid i. d. F. vom 05.01.2016 wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid i. d. F. vom 05.01.2016 wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 16.02.2016 ö 6
Datenstand vom 02.03.2018 08:36 Uhr