Datum: 10.05.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 19:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Errichtung einer Überdachung über einem bestehenden Fahrsilo;Bauantrag Nr.: 17/2016; Bauort: Fl.Nr.71, Gemarkung Drößling; Bauherr: Herr Florian Bauer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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4. Sitzung des Bauausschusses
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10.05.2016
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ö
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Beschließend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.71 mit einer Größe von 6.387 m² der Gemarkung Drößling befindet sich im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 35 Abs.1 BauGB.
Auf dem Grundstück befinden sich derzeit bereits zwei landwirtschaftliche Maschinen- und Bergehallen. Zusätzlich existiert ein betoniertes offenes Fahrsilo.
Mit dem Bauantragt begehrt der Bauwerber die Errichtung einer Überdachung über dem bestehenden Fahrsilo. Das Fahrsilo wäre somit geschlossen. Die geplanten Ausmaße gehen vom bestehenden Grundriss aus und würden 24,00 m x 5,63 m betragen. An der Südwestseite ist ein großes Tor zur Einfahrt vorgesehen. Es ergibt sich somit eine GR von 135 m². Die Wandhöhe beträgt 5,40 m und die Firsthöhe 6,72 m.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Anlagen:
- Lageplan
- Grundriss, Ansichten, Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung über dem bestehenden Fahrsilo in der Fassung 14.03.2016 wird befürwortet.
Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.1, Nr.1 BauGB als privilegiertes Vorhaben anzusehen, vorbehaltlich der Erteilung der Privilegierung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Beschluss
Der Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung über dem bestehenden Fahrsilo in der Fassung 14.03.2016 wird befürwortet.
Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.1, Nr.1 BauGB als privilegiertes Vorhaben anzusehen, vorbehaltlich der Erteilung der Privilegierung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Errichtung einer Dppelhaushälfte mit Garage; Bauantrag-Nr.: 19/2016; Bauort: Fl.Nr. 757, Graf-Toerring-Straße 33 in Hechendorf; Bauherrn Herr Dr. Tobias und Frau Julia Eichner
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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4. Sitzung des Bauausschusses
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10.05.2016
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Beschließend
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.757 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 864 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Beermahd-Süd, rechtswirksam seit 20.08.1970. Im Bebauungsplan ist das Gebiet als reines Wohngebiet festgesetzt. Die Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan.
Für das Grundstück liegt ein wirksamer Vorbescheid vom 02.09.2015 (Az.40-V-2015-87-14) vor. Darin wurde mit dem Einvernehmen der Gemeinde Seefeld folgende Befreiungen/Ausnahmen erteilt: Eine Verschiebung des Bauraums, zwei Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen (je eine Garage pro Doppelhaus), und ausnahmsweise ein zweites Vollgeschoss im UG.
Der vorliegende Bauantrag zur Errichtung der ersten Doppelhaushälfte mit einer Garage hält die Vorgaben des Vorbescheids ein. Vorgesehen ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und überdachtem Fahrradabstellplatz. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen 12,12m x 10,25m geplant. Die GRZ beträgt 0,14 (lt. B-Plan 0,30 zulässig), die GFZ 0,38 (lt. B-Plan 0,45 zulässig
) bezogen auf die bereits realgeteilte Grundstückshälfte. Die Bebauung ist mit KG, UG, EG, und DG vorgesehen, mit UG und EG entstehen zwei Vollgeschosse, das DG ist kein Vollgeschoss. Die Wandhöhe beträgt talseitig 6,00m, bergseitig ergibt sich eine Wandhöhe von 7,94 m. Die Wandhöhe ist im Bebauungsplan nur talseitig festgesetzt, die höhere bergseitige Wandhöhe ergibt sich aus dem zulässigen asymmetrischen Satteldach, welches eine Dachneigung von maximal 26 Grad einhält. Die Abstandsflächen werden vom Bebauungsplan (Festsetzung A:2.) abweichend von Art. 6 BayBO hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen und den daraus folgenden abweichenden Abstandsflächen für zulässig erklärt. Durch die Verschiebung der Baugrenzen aus dem Vorbescheid um ca. 1m nach Süden ergibt sich für den Oberlieger planungsrechtlich eine leicht verbesserte Situation. Allerdings ist der geplante Baukörper höher als der Bestand.
Die Dachgaube entwickelt keine eigene Wandhöhe, soweit sie in der Dachfläche liegt. Der Dacheinschnitt ist in ähnlicher Form bereits beim Bauvorhaben Petrov, Fl.Nr.758/2 in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden.
Die Bauwerber beantrag eine im Bebauungsplan vorgesehen Ausnahme (Festsetzung A:4.) für die Errichtung einer zusätzlichen Nebenanlage in Form eines überdachten Fahrradunterstandes im Anschluss an das zulässige Mülltonnenhäuschen. Aufgrund der Hanglage des Grundstücks erscheint es zweckmäßig die Räder zur täglichen Nutzung möglichst straßennah abstellen zu können. Auf die Empfehlung des Umweltausschusses vom 26.01.2016 wird hierzu verwiesen. Der Antrag der Bauwerber mit Begründung ist in Anlage beigefügt.
Anlagen:
-Lageplan zum Bauantrag
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt
-Antrag auf Ausnahme bzgl. Nebenanlage Fahrradabsteller
-Beschlussbuchauszug Umwelt-und Energieausschuss
Beschlussvorschlag
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird zur Ausnahme nach Festsetzung A:4. des Bebauungsplans Beermahd-Süd vom 20.08.1970 hinsichtlich der Errichtung einer Nebenanlage zum Abstellen von Fahrrädern erteilt.
Beschluss
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird zur Ausnahme nach Festsetzung A:4. des Bebauungsplans Beermahd-Süd vom 20.08.1970 hinsichtlich der Errichtung einer Nebenanlage zum Abstellen von Fahrrädern erteilt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauantrag-Nr. 20/2016; Bauort: Fl.Nr.198/8, Schreyeggstr. 5, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauherr: Herr Sebastian Haberkorn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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4. Sitzung des Bauausschusses
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10.05.2016
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ö
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Beschließend
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.198/8 der Gemarkung Oberalting-S
eefeld mit einer Größe von 1.188 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte- an der Schreyeggstraße“ in Seefeld. Im Bebauungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Für das Grundstück ist keine Festsetzung hinsichtlich einer Einzel- oder Doppelhausbebauung getroffen. Es bestehen demnach keine entgegenstehenden Festsetzungen, so dass im Umkehrschluss die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten zulässig ist.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches zum Abriss vorgesehen ist.
Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten. In der Tiefgarage sind 12 Stellplätze vorhanden, zusätzlich existiert noch ein weiterer oberirdischer Stellplatz. Nach der Festsetzung des Bebauungsplanes sind 10 Stellplätze, 2 je Wohneinheit nachzuweisen.
Das Wohnhaus ist geplant mit einer Bebauung KG, EG, OG, und DG (zwei Vollgeschosse). Die Ausmaße betragen 12,00m x 19,00m. Die GR ist mit 240 m² festgesetzt. Die GR des Wohnhauses beträgt 228 m² zuzüglich 11,44 m² für die Balkone, mithin zusammen 239,44 m². Die Terrassen von 30 m² sind aufgrund ihres wasserdurchlässigen Belages nicht mitzurechnen. Unter Beachtung der Nebenanlagen ergibt sich nach § 19 Abs.4 BauNVO eine GRZ von weiteren 191,25 m², dies entspricht zusammen mit der übrigen GR von 239,44 m² einer GRZ von 0,38. Der Bebauungsplan lässt insoweit eine GRZ von 0,40 zu. Die Wandhöhe beträgt 6,50m bezogen auf einen festen Bezugspunkt, welcher im Bebauungsplan auf 571,30 üNN für das Grundstück festgelegt ist. Das Gebäude ist mit einem symmetrischen Satteldach mit 35 Grad Dachneigung, dunkler Ziegeldeckung und Photovoltaik geplant. Die maximale Fristhöhe von 10,70 m wird eigehalten.
Kleinere Abgrabungen zum Ausgleich des natürlichen Geländes bis zu den maximal erlaubten 0,40 m sind vorgesehen.
Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.9 BayBO werden eingehalten. Die Balkone entwickeln mit 4,40m bei einer Gebäudegesamtbreite von 12,00m eigene Abstandsflächen.
Hinsichtlich der Tiefgaragenabfahrt wird abweichend von der Garagen Verordnung des Freistaates Bayern eine Neigung von 22% geplant. Ein entsprechender Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO wurde gestellt. Eine entsprechende Steigung ist hier möglich, weil die Zufahrt frostsicher eingehaust wird.
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt
-Antrag auf Abweichung Art 63 BayBO
Beschlussvorschlag
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird auch hinsichtlich des Antrags auf Abweichung nach Art.63 BayBO für die Tiefgaragenrampe mit einer Steigung von bis zu 22 Prozent erteilt.
Beschluss
Das Bauvorhaben in der Fassung vom 25.04.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird auch hinsichtlich des Antrags auf Abweichung nach Art.63 BayBO für die Tiefgaragenrampe mit einer Steigung von bis zu 22 Prozent erteilt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauantrag-Nr.18/2016; Bauort: Fl.Nr.104/1, Bahnweg 14 in Hechendorf; Antragsteller: Herr Ulrich Blumenstock
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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4. Sitzung des Bauausschusses
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10.05.2016
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.104/1 der Gemarkung Hechendorf hat eine Größe von 665 m². Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist es als reines Wohngebiet (WR) mit zwei bestehenden Bäumen dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Ein Antrag auf Vorbescheid wurde bereits vom Bauauschuss der Gemeinde Seefeld am 08.12.2015 beraten und nicht befürwortet. Der Antrag wurde am 09.02.2016 beim Landratsamt Starnberg zurückgezogen. Der Antrag beinhaltete die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen, Pultdach und einer Wandhöhe von 8,00m bzw. einer Firsthöhe von 9,22 m.
Die Besonderheit des Grundstücks liegt in seiner exponierten Geländelage (vgl. Schnitt). Vom Bahnweg aus steigt das Gelände stark an, so dass nur EG und OG erhöht zu sehen sind. Das UG tritt straßenseitig nicht in Erscheinung. Eine vergleichbare Geländesituation ist in der näheren Umgebung ansonsten nicht anzutreffen. Das Grundstück ist im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken kleiner.
Frage1:
Der Antrag auf Vorbescheid beinhaltet einen Baukörper, der weiterhin zwei Vollgeschosse in einer Bebauung UG, EG, DG aufweist. Nach Schreiben des Landratsamtes vom 08.12.1988 ist die Umgebungsbebauung von einer zweigeschossigen Bebauung geprägt.
Frage 2:
Im letzten Antrag wurden die Ausmaße 5,75m x 16,00m, mithin eine GR von 92m² abgefragt. Mit dem neuen Antrag begehrt der Bauwerber eine GR von 140m². Eine solche Bebauung findet sich nur auf den Grundstücken Fl.Nr.527/7 mit einer GR von ca. 170m² und Fl.Nr.103 mit 280 m²; diese Grundstücke sind aber im Verhältnis sehr viel größer mit 2.726 m² und 3235 m². Somit ergibt sich auf diesen beiden Grundstücken eine GRZ von 0,06 bzw. 0,08.
Frage 3:
Aufgrund der Grundstücksituation ergeben sich talseitig und bergseitig zwangsläufig sehr unterschiedliche Wandhöhen. Eine Wandhöhe von 6,00m ab dem natürlichen Gelände fügt sich nach § 34 BauGB ein und ist genehmigungsfähig angesichts der prägenden umgebenden Bebauung. Die Darstellung im Querschnitt bergseitig passt hierzu allerdings nicht. Richtigerweise müsste hier das DG, auch wenn es zurück versetzt ist, zusätzlich berücksichtigt werden, so dass sich eine Wandhöhe von 8,00 m ergäbe.
Frage 4:
Die GRZ ist nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen. Nach der Rechtsprechung
ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach Außen wahrnehmbar sind. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe heranzuziehen sind. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Ansichten, Schnitte
-Fragenkatalog
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen befürwortet:
Frage 1:
Ist ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen zulässig?
-Ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen ist zulässig.
Frage 3:
Ist eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände zulässig?
-Eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände ist zulässig.
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht befürwortet.
Frage 2:
Ist ein Baukörper mit einer GR von 140m² zulässig?
-Eine GR von 140m² auf dem Grundstück mit 665 m² ist nicht zulässig.
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht beantwortet.
Frage 4:
Sind eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 0,33 zulässig?
-Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die GRZ und die GFZ nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen sind.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen befürwortet:
Frage 1:
Ist ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen zulässig?
-Ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen ist zulässig.
Frage 3:
Ist eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände zulässig?
-Eine Wandhöhe von 6,00m, bezogen auf das natürliche bzw. neu festzusetzende Gelände ist zulässig.
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht befürwortet.
Frage 2:
Ist ein Baukörper mit einer GR von 140m² zulässig?
-Eine GR von 140m² auf dem Grundstück mit 665 m² ist nicht zulässig.
Es ergeht der Hinweis an den Bauwerber, dass bei einer Reduzierung der GR das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld nach § 34 BauGB in Aussicht gestellt wird.
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 wird hinsichtlich folgender Fragen nicht beantwortet.
Frage 4:
Sind eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 0,33 zulässig?
-Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die GRZ und die GFZ nicht Kriterium im Rahmen § 34 BauGB für das Einfügen sind.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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4. Sitzung des Bauausschusses
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10.05.2016
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Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
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Datenstand vom 02.03.2018 08:37 Uhr