Datum: 26.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauantrag-Nr.18/2016; Bauort: Fl.Nr.104/1, Bahnweg 14 in Hechendorf; Antragsteller: Herr Ulrich Blumenstock
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2 |
Bauantrag zur Errichtung von Mietwohnungen; Bauort: Fl.Nr.248, Hauptstraße 20 in Oberalting -Seefeld; Bauantrag-Nr.32/2016; Antragsteller: Herr Dr. Gaßner
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3 |
Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport; Bauort: Fl.Nr757/5, Graf-Toerring Straße 35; Bauantrag-Nr- 38/2016; Antragsteller: Frau Elen und Herr Stephan Gulde
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4 |
Bauantrag zur Errichtung einer Garage; Bauort: Fl.Nr.112/3, Dorfstraße 15, Meiling; Bauantrag-Nr.35/2016; ANtragsteller: Herr Walter Sebald
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5 |
Bauantrag zur Nutzungsänderung im KG und der Loggien, Erstellung von Balkonen u.a.; Bauort. Fl.Nr.154/1, Inninger Str.11, Hechendorf; Bauantrag-Nr.30/2016; Antragsteller: Herr Janosch Dlouhy
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6 |
Bauantrag zur Errichtung eines Ersatzneubaus für einen Wohnteil am bestehenden landwirt. Anwesen; Bauort: Fl.Nr.30, Starnberger Str. 2 in Drößling; Antragssteller : Herr Peter Eichberger
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7 |
Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit schmalem Quergiebel; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Str. 4, in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 36/2016; Antragsteller:Herr Eberhard und Herr Gerhard Fischer
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8 |
Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit breitem Quergiebel; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Str. 4, in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 37/2016; Antragsteller:Herr Eberhard und Herr Gerhard Fischer
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9 |
Sonstiges
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1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauantrag-Nr.18/2016; Bauort: Fl.Nr.104/1, Bahnweg 14 in Hechendorf; Antragsteller: Herr Ulrich Blumenstock
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Mit Beschluss vom 10.05.2016 wurde der Antrag auf Vorbescheid von Herrn Ulrich Blumenstock durch den Bauauschuss der Gemeinde Seefeld behandelt. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 iVm. § 34 BauGB wurde zu den Fragen der Erstellung einer Babauung
mit zwei Vollgeschossen bei einer Wandhöhe von 6,00 m erteilt. Nicht erteilt wurde das Einvernehmen zur GRZ und GFZ sowie zu einer beantragten überbauten Grundfläche (GR) von 140 m². Das Einvernehmen wurde für den Fall der Reduzierung der GR in Aussicht gestellt.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Landratsamt die Frage nach GRZ und GFZ zurückgezogen. Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil GRZ und GFZ nicht Maßfaktoren des Kriteriums des Einfügens nach § 34 BauGB sind.
Hinsichtlich der der Zulässigkeit einer GR von 140 m² wurde die Frage vom Antragsteller aufrechtgehalten. Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 04.07.2016 wurde der Gemeinde Seefeld die Rechtsaufassung dargelegt, dass von Seiten der Genehmigungsbehörde eine GR von 140 m² genehmigungsfähig ist. So werden die Grundstücke Bahnweg 2, Fl.Nr.875/34 mit ca. 152 m², Bahnweg 2 c/b, Fl.Nr.526/3 und 526/4 mit 186 m² und Bahnweg 6, Fl.Nr.527/7 mit ca. 173 m² angeführt (vgl. Lageplan). Das Landratsamt Starnberg gibt der Gemeinde Seefeld im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit rechtlich Stellung zum Sachverhalt zu nehmen und gegebenfalls das Einvernehmen zu erteilen.
Unter Beachtung der von Seiten des Landratsamtes Starnberg dargestellten Sach- und Rechtslage ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu empfehlen. Sinn und Zweck des Hinweises an den Antragsteller war es, auf dem mit 665 m² relativ kleinen Grundstück, eine geringere überbaute Fläche zu erreichen. Da aber im Rahmen § 34 BauGB die absoluten Maßfaktoren zählen, ist die Darstellung der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der genehmigungsfähigen GR von 140 m², im Vergleich zu den angeführten Nachbargrundstücken, korrekt.
Anlage:
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 hinsichtlich Frage 2 befürwortet.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 hinsichtlich Frage 2 befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Bauantrag zur Errichtung von Mietwohnungen; Bauort: Fl.Nr.248, Hauptstraße 20 in Oberalting -Seefeld; Bauantrag-Nr.32/2016; Antragsteller: Herr Dr. Gaßner
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.248 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 1.416,63 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ortsmitte-Teil Hauptstraße“ in Seefeld.
Der Antragsteller hatte den Bauantrag zunächst unter der Bauantrags-Nr23/2016 im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Mit Schreiben vom 10.06.2016 erging gegenüber dem Antragsteller die Erklärung der Gemeinde Seefeld, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung, namentlich die Einhaltung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Bauvorhaben nicht erfüllt wurden. Bei den entgegenstehenden Festsetzungen handelte es sich um die Geschoßfläche und die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (vgl. Schreiben vom 10.06.2016 in Anlage).
Am 17.06 2016 wurde der Bauantrag im vereinfachten Bauantragsverfahren unter der Bauntrag-Nr.32/2016 erneut eingereicht. Der Antragsteller plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Besonderheit an dem Bauvorhaben ist der bereits bestehende grenzübergreifende Altbestand auf den Grundstücken Fl.Nr.248/2 und 248. Im vorderen Grundstücksteil ist die Volksbank untergebracht, im Übrigen handelt es sich Geschosswohnungsbau mit mehreren Wohneinheiten. Nördlich anschließend an den Bestand plant der Antragsteller nunmehr mit seinem Bauantrag den Anbau eines weiteren Gebäudeteils.
Der Anbau ist mit den Ausmaßen ca. 17,70m x 12,00m, mithin einer GR von 204 m² vorgesehen. Geplant ist weiterhin eine Bebauung mit drei Vollgeschossen. Dies entspricht einer GF von 682 m². Die traufseitige Wandhöhe soll mit 9,00 m ausgeführt werden. Als Dach soll ein versetztes Satteldach entstehen.
Der neu eingereichte Bauantrag hält die Bestimmungen hinsichtlich der Abstandsfächen nach Art. 6 BayBO nunmehr ein. Der Bauwerber hat den Baukörper von 18,00m auf 17,70m in der Tiefe zurückgenommen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßfläche wird jedoch nicht eingehalten. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke Fl.Nr.248 und 248/2 zusammen eine Geschossfläche von 1330 m² fest (vgl. Auszug B-Plan in Anlage). Dazu ist unter den nicht rechtverbindlichen Hinweisen eine „aufzulassende Grundstücksgrenze“ als durchgezogene Linie zwischen den Grundstücken mit zwei X-en festgesetzt. Der grenzüberschreitende Altbau auf beiden Grundstücken weist derzeit eine GF von 1.312,31 m² auf, hält die Festsetzung mithin ungefähr ein. Der beantragte Anbau weist eine zusätzliche GF von 682 m² auf. Bei Verwirklichung des Bauvorhebens würde mithin eine Gesamtgeschoßfläche von 1.994,31 m² entstehen. Somit wäre die festgesetzte Geschoßfläche von 1.330 m² grob überschritten.
Der Antragsteller meldet gegen diese Auslegung des Bebauungsplans rechtliche Bedenken an (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 14.06.2016 in Anlage). Dabei ist richtig, dass ein Bebauungsplan nicht in privatrechtliche Eigentumsverhältnisse eingreifen bzw. konkret eine Auflassung und Verschmelzung der Fl.Nr.248 und 248/2 festsetzen kann. Zudem ist die Festsetzung unter den nicht rechtsverbindlichen Hinweisen getroffen worden.
Allerdings steht dem die rechtsverbindliche Festsetzung durch Planzeichnung entgegen, die auch unter Nichtbeachtung der „aufzulassenden Grundstücksgrenze“ für beide Grundstücke als wirtschaftliche Einheit (aufgrund des Grenzüberschreitenden Bestandsbaus) eine maximal GF von 1.330 m² festsetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen der Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans kommt der planerische Wille zum Ausdruck, dass mit Inkrafttreten des Bebauungsplans die GF von 1.330 m² auf beide Grundstücke zu beziehen ist. Eine höhere Verdichtung ist somit nicht möglich.
Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Bebauungsplans sind somit in einem abstrakten Normenkontrollverfahren unmittelbar gegen den Bebauungsplan als Satzung gerichtlich zu klären oder im Wege der Klage gegen einen ggf. ablehnenden Bescheid des Landratsamtes Starnberg als Genehmigungsbehörde. Jedenfalls ist eine Entscheidung in der Sache nicht durch die Gemeinde Seefeld herbeizuführen.
Anlagen:
- Lageplan zum Bauantrag
Grundrisse, Ansichten, Schnitte
Schreiben vom 10.06.2016
Auszug Bebauungsplan
Schreiben vom 14.06.2016
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung von Mai 2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung von Mai 2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
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3. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport; Bauort: Fl.Nr757/5, Graf-Toerring Straße 35; Bauantrag-Nr- 38/2016; Antragsteller: Frau Elen und Herr Stephan Gulde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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3 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.757/7 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 830 m² wurde aus dem ehemaligen Grundstück Fl.Nr.757 herausgemessen. Eine Realteilung wurde vorgenommen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Beermahd Süd, rechtsverbindlich seit dem 20.08.1970.
Für das Grundstück liegt ein wirksamer Vorbescheid vom 02.069.2015 (Az.40-V-2015-87-14) vor. Darin wurde mit dem Einvernehmen der Gemeinde Seefeld folgende Befreiungen/A
usnahmen erteilt: Eine Verschiebung des Bauraums, zwei Garagen außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen (je eine Garage pro Doppelhaus), und ausnahmsweise ein zweites Vollgeschoss im UG.
Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit einem Doppelcarport zusätzlich zur bestehenden Garage vor. Das Wohnhaus wird in einer Bebauung KG, UG, EG, DG (zwei Vollgeschosse mit UG und EG) in den Ausmaßen 11,00m x 7,75 m errichtet. Dies entspricht einer GR von 85,25 m². Die umlaufenden Holzdecks der Terrasse sind nicht auf die GR anzurechnen, weil hinsichtlich des Bebauungsplans von 1970 die BauNVO von 1968 gilt; hiernach sind diese Flächen nicht auf die GR anrechenbar. Unter Beachtung der anzuwenden BauNVO 1968 hält das Bauvorhaben mit einer GRZ von 0,16 und einer GFZ von 0,31 die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Die Wandhöhe ist mit 6,00 m talseitig vorgesehen. Es wird ein asymmetrisches Satteldach mit einer Dachneigung von 26 Grad geplant.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind erfüllt. Zusätzlich zur Bestandsgarage wird ein Doppelcarport errichtet. Es stehen somit drei Stellplätze dauerhaft zur Verfügung. Die Zufahrt erfolgt seitlich von der Straße, eine Stauraumproblematik liegt somit nicht vor.
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt
-Anschreiben Architekt und Antragsteller
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauantrag zur Errichtung einer Garage; Bauort: Fl.Nr.112/3, Dorfstraße 15, Meiling; Bauantrag-Nr.35/2016; ANtragsteller: Herr Walter Sebald
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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4 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.112/3 der Gemarkung Seefeld mit einer Größe von 1.148 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer Doppelgarage bebaut. Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer weiteren Garage als Anbau an die bestehende Doppelgarage.
Die Garage ist in den Ausmaßen 7,10 m x 3,76 m geplant. Die mittlere Wandhöhe an der Grundstücksgrenze beträgt 2,50 m. Gem. Art. 6 Abs.9 BayBO ist die Garage damit abstandsflächentechnisch als privilegiertes Vorhaben zu werten, welches ohne eigene Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Als Bedachung ist ein Pultdach vorgesehen.
Die Behandlung des Bauvorhabens im Bauauschuss ist erforderlich, weil die Garage an die Doppelgarage angebaut werden soll. Hierdurch handelt es sich nicht mehr um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Art 57 Abs.1, Nr.1 b BayBO, weil die drei Garagen letztlich die maximale Grundfläche von 50 m² für Gargenbauten im
Allgemeinen überschreiten.
Anlagen:
- Lageplan
Grundriss, Ansichten, Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Bauantrag zur Nutzungsänderung im KG und der Loggien, Erstellung von Balkonen u.a.; Bauort. Fl.Nr.154/1, Inninger Str.11, Hechendorf; Bauantrag-Nr.30/2016; Antragsteller: Herr Janosch Dlouhy
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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5 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.524/1 mit einer Größe von 608 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach §
34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Der Antragsteller hat an dem Gebäude eine verfahrensfreie energetische Sanierung durch Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems sowie durch den Austausch der Fenster vorgenommen. Als weitere Baumaßnahmen sind beantragt:
- Anbringung von Balkonen auf der Südseite des Gebäudes in EG, OG,DG
- Teilausbau des Kellergeschosses mit Nutzungsänderung zu einer weiteren Wohneinheit
- Umschließung der bestehenden Loggien
- Wiederverfüllung der im Bestand vorhandenen Geländeabgrabung auf der Ostseite des Gebäudes und Anpassung des Geländeverlaufs
An der Südseite des Gebäudes wurden auf allen drei Geschossebenen Balkone in aufgeständerter Bauweises geschaffen. Die Höhe bis zur Brüstung im DG beträgt 8,23 m. Die Abstandsfläche von ½ x H(öhe) nach Art. 6 Abs.1 S.1 BayBO wird mit 4,12m eingehalten. Dazu wird das bestehende betonierte Gelände im Hof um 0,80 m aufgeschüttet.
Die bestehenden Loggien wurden nach außen hin baulich geschlossen, um die Wohnfläche zu erhöhen. Da sich die Geschossfläche hierdurch nur unwesentlich vergrößert, die Außenmaße des Gebäudes aber nicht verändert werden, ergeben sich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB.
M Kellergeschoss entsteht eine zusätzliche neue Wohneinheit. Die lichte Höhe von 2,40 m für Aufenthaltsräume wird hierbei eingehalten. Der Bauantrag sieht den Abriss der Bodenplatte mit Neubau auf eine Höhe von 2,40 m vor. Die ausreichende Belichtung und Belüftung mit 1/8 der Nettogrundfläche als Fensterfläche im Sinne von Art.45 Abs. 2 BayBO ist in den Berechnungen zum Bauantrag nachgewiesen.
Es entstehen durch die Baumaßnahme 3 Wohnungen bis 120m² und eine Wohnung bis 50 m². Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind somit 6,0 Stellplätze erforderlich. Es sind vier bestehende Stellplätze vorhanden. Der Bauwerber schafft dauerhaft zwei neue Stellplätze auf dem Grundstück. Dazu entsteht eine weitere Zufahrt auf die Inninger Straße in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt in Weilheim und der Tiefbaumaßnahme der Gemeinde Seefeld.
Anlagen:
-Lageplan (mit Stellplätzen)
-Grundrisse, Ansichten, Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 20.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 20.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag zur Errichtung eines Ersatzneubaus für einen Wohnteil am bestehenden landwirt. Anwesen; Bauort: Fl.Nr.30, Starnberger Str. 2 in Drößling; Antragssteller : Herr Peter Eichberger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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6 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.30 mit einer Größe von 3.106 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Anwesen mit einer Kombination aus Wohnhaus/-teil und Rinderstall bebaut. Der Wohnteil des Anwesens ist im Rahmen des Bauantrags zum Abriss vorgesehen und soll durch einen in den Gebäudeausmaßen gleichen Ersatzneubau ersetzt werden.
Die bauliche Gestaltung orientiert sich an den Ausmaßen des zum Abriss vorgesehenen Wohnteils. Vorgesehen ist eine dreigeschossige Bebauung mit EG, OG, und DG (zwei Vollgeschosse mit EG und OG). Die Ausmaße betragen 13,94 m x 12,50 m. Die Wandhöhe zwischen 6,10 m und 6,78 m je nach Lage im natürlichen Gelände. Vorgesehen ist ein Satteldach mit 32 Grad Dachneigung. Dies entspricht dem Bestandsbau. Weiterhin ist ein Balkon auf der Ostseite im OG mit 7,00m x 1,00m geplant und ein weiterer auf der Nordseite mit 2,60 m x 1,00m.
Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Es entstehen in dem Wohnteil zwei Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 227,4 m² bzw. 58,4 m². Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind mithin 3,5 Stellplätze, aufgerundet 4 Stellplätze nachzuweisen. Der Bauwerber weist im Stellplatznachweis jedoch nur 3 Stellplätze aus.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 06.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller einen weiteren Stellplatz herzustellen und zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung zu halten um die Anforderung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld (4 Stellplätze) zu erfüllen.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 06.06.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller einen weiteren Stellplatz herzustellen und zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung zu halten um die Anforderung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld (4 Stellplätze) zu erfüllen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit schmalem Quergiebel; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Str. 4, in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 36/2016; Antragsteller:Herr Eberhard und Herr Gerhard Fischer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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7 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.209 mit einer Größe von 1.051 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Beides ist im Rahmen des Bauantrages zum Abriss vorgesehen.
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und zehn offenen Stellplätzen. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen von 18,00m x 12,00m mit einer Bebauung KG, EG , OG und DG (drei Vollgeschosse geplant. Die GR ist mit 216 m², die GF mit 432 m² vorgesehen. Das Gebäude soll mit einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad, einem straßenseitigen Zwerchgiebel von 3,70 m Breite mit vorgelagertem Balkon und zwei stehenden Gauben mit 3, 00 m Breite auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes zur Belichtung des Treppenhauses errichtet werden. Die Wandhöhe beträgt maximal 6,20 m. die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.
Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein, die Grundzüge der Planung sind berührt. Das Bauvorhaben überschreitet die laut Bebauungsplan zulässige GR von 200m ² mit einer GR von 216m² um 16 m ² nicht nur unerheblich. Laut Bebauungsplan sind ferner nur zwei Vollgeschosse zulässig. Das Bauvorhaben weist im DG ein weiteres Vollgeschoss auf. Ein rechnerischer Nachweis der Bauwerber, dass es sich beim DG nicht um ein Vollgeschoss handelt wurde in den Bauantragsunterlagen nicht erbracht.
Ferner haben die Bauwerber folgende Befreiungsanträge nach § 31 Abs.2 BauGB gestellt:
- Verschiebung des Baufensters/-grenze (4.1)
Kombination aus Zwerchgiebel und Balkon (5.6)
Die Verschiebung des Baufensters wurde von Seiten der Bauwerber mit einer Besserung Ausnutzung des Grundstücks im Hinblick auf die Breite des Bauköpers und die damit verbundenen Möglichkeit zur Erreichung besserer durchgangsbreiten in den Flurbereichen begründet. Keinesfalls sollte jedoch das Baurecht hinsichtlich einer Überschreitung der GR gemehrt werden. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der GR ist formal nicht beantragt und im Übrigen auch nicht genehmigungsfähig aufgrund der Berührung der Grundzüge der Planung.
Bei der Kombination hinsichtlich Zwerchgiebel und Balkon handelt es sich um überwiegend gestalterische Aspekte. Die Erteilung einer Befreiung steht insoweit im Benehmen des Bauauschusses.
Weiterhin weist die Eingabeplanung folgende fachliche Mängel auf, es geht folgender Hinweis:
- Ein Bezugspunkt für +/- 0,00 ist nicht in den Eingabeplänen vermerkt
- Es sind keine Höhenquoten an den Gebäudeecken abgetragen
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Schnitt, Ansichten
-Hinweis LRA Starnberg zu Höhenquoten
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.03.2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.03.2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
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8. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit breitem Quergiebel; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Str. 4, in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 37/2016; Antragsteller:Herr Eberhard und Herr Gerhard Fischer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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Beschließend
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8 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.209 mit einer Größe von 1.051 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Beides ist im Rahmen des Bauantrages zum Abriss vorgesehen.
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und zehn offenen Stellplätzen. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen von 18,00m x 12,00m mit einer Bebauung KG, EG , OG und DG (drei Vollgeschosse geplant. Die GR ist mit 216 m², die GF mit 432 m² vorgesehen. Das Gebäude soll mit einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad, einem straßenseitigen Zwerchgiebel von 6,00 m Breite mit vorgelagertem Balkon und zwei stehenden Gauben mit 3, 00 m Breite auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes zur Belichtung des Treppenhauses errichtet werden. Die Wandhöhe beträgt maximal 6,20 m. die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.
Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein, die Grundzüge der Planung sind berührt. Das Bauvorhaben überschreitet die laut Bebauungsplan zulässige GR von 200m ² mit einer GR von 216m² um 16 m ² nicht nur unerheblich. Laut Bebauungsplan sind ferner nur zwei Vollgeschosse zulässig. Das Bauvorhaben weist im DG ein weiteres Vollgeschoss auf. Ein rechnerischer Nachweis der Bauwerber, dass es sich beim DG nicht um ein Vollgeschoss handelt wurde in den Bauantragsunterlagen nicht erbracht.
Ferner haben die Bauwerber folgende Befreiungsanträge nach § 31 Abs.2 BauGB gestellt:
1. Verschiebung des Baufensters/-grenze (4.1)
2. Kombination aus Zwerchgiebel und Balkon (5.6)
3. Breite des Zwerchgiebels mehr als 1/5 der Gebäudelänge
Die Verschiebung des Baufensters wurde von Seiten der Bauwerber mit einer Besserung Ausnutzung des Grundstücks im Hinblick auf die Breite des Bauköpers und die damit verbundenen Möglichkeit zur Erreichung besserer durchgangsbreiten in den Flurbereichen begründet. Keinesfalls sollte jedoch das Baurecht hinsichtlich einer Überschreitung der GR gemehrt werden. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der GR ist formal nicht beantragt und im Übrigen auch nicht genehmigungsfähig aufgrund der Berührung der Grundzüge der Planung.
Bei der Kombination hinsichtlich Zwerchgiebel und Balkon handelt es sich um überwiegend gestalterische Aspekte. Die Erteilung einer Befreiung steht insoweit im Benehmen des Bauauschusses. Die Verbreitung des Zwerchgiebels auf über 1/5 der Gebäudelänge berührt hingegen wiederum die Grundzüge der Planung, auch wenn es hier zu einer wesentlich gefälligeren Gestaltung der Außenansicht des Gebäudes kommt.
Weiterhin weist die Eingabeplanung folgende fachliche Mängel auf, es geht folgender Hinweis:
- Ein Bezugspunkt für +/- 0,00 ist nicht in den Eingabeplänen vermerkt
- Es sind keine Höhenquoten an den Gebäudeecken abgetragen
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Schnitt, Ansichten
-Hinweis LRA Starnberg zu Höhenquoten
-Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.03.2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.03.2016 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
zum Seitenanfang
9. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
|
7. Sitzung des Bauausschusses
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26.07.2016
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ö
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9 |
Datenstand vom 02.03.2018 08:38 Uhr