Datum: 18.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zur Erweiterung einer Grenzgarage; Bauort: Fl.Nr.5/1, am Osterfeld 14 A in Unering; Bauantrag-Nr.51/2016; Antragsteller Franz und Silvia Berchthold
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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18.10.2016
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ö
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.5/1 der Gemarkung Unering mit einer derzeitigen Größe von 851 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bebaut. Der Genehmigungsbescheid datiert vom 27.02.2008, Az.: 40B-2008-117-14. In den Plänen vorgesehen war die Garage mit 6,00 m x 6,00m. Die Doppelgarage wurde durch das Landratsamt Starnberg als abweichend ausgeführt beanstandet. Der nunmehr vorgelegte Bauantrag dient der formalrechtlichen Legalisierung der planabweichenden Ausführung der Garage.
Die Doppelgarage wurde in den Ausmaßen 9,00 m x 6,20 m gebaut. Zusätzlich wurde sie in ihrer Lage an die nördliche Grundstücksgrenze verschoben. Hierdurch hat die Garage ihre abstandsflächenmäßige Privilegierung als Grenzgarage nach Art. 6 BayBO verloren. Eine neuer Bauantrag zur Genehmigung der Garage nach § 34 BauGB ist vom Landratsamt Starnberg gefordert worden.
Die Garage in den dargestellten Ausmaßen ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Sie ist allerdings zur Nordseite (Wiesenseite) abstandsflächenpflichtig. Um die Abstandsfächen einhalten zu können hat der Antragsteller eine Teilfläche ca.10,00 m x 3,50 m von der Wiesenfläche erworben und einen Antrag auf Verschmelzung mit seinem Grundstück gestellt. Danach ist die Garage auch hinsichtlich der Abstandsflächen genehmigungsfähig.
Anlagen:
-Lageplan aus der Genehmigung 27.02.2008, Az.: 40B-2008-117-14
-Grundriss, A
nsichten, Schnitt aus dem Bauantrag 51/2016
-Anschreiben Architekt vom 12.09.2016
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 12.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Bauantrag zum Dachausbau eines Einfamilienhauses und Neubau eines Carports mit drei Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.162 in Meiling; Bauantrag-Nr.56/2016; Antragsteller: Frau Irmgard Krönauer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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18.10.2016
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.162 der Gemarkung Meiling mit einer Größe von 5.520 m² liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 21.11.1980, Az.: 40 BG 403-61-5/80-pa gem. § 35 Abs.2 BauGB auf Grundlage des Vorbescheides vom 07.11.1979, Az.: 40 VB 3064/74 genehmigt.
Weiterhin liegt ein genehmigter Vorbescheid vom Landratsamt Starnberg vom 13.05.2016 (Az. 40-V-2016-19-14) vor. Darin wird der Dachgeschossausbau mittels Einbau von Fenster- und Türenelementen und Balkonen an den Giebelseiten sowie die Errichtung eines Carports mit drei Stellplätzen als zulässig erklärt.
Der nunmehr vorliegende Bauantrag behandelt den Dachgeschossausbau und die Errichtung des Carports, zusätzlich sieht er die Errichtung von drei Gauben mit einem Außenmaß von jeweils maximal 1,85 m auf der nordwestlichen Gebäudeseite vor. Diese Seite ist der Staatsstraße 2068 abgewandt. Die Gauben dienen der besseren Belichtung des Dachgeschosses.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Anlagen:
- Lageplan
- Grundriss, Ansichten und Schnitt
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung 07.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung 07.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.514/3, Leitenhöhe 4 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.49/2016; Antragsteller: Herr Richard Obermaier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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18.10.2016
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.514/3 mit einer Größe von 446,41 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus in den Ausmaßen ca. 8,60 m x 8,70 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) bebaut. Die GR beträgt 99,315 m², die GRZ mithin 0,24 (gerechnet ohne Zufahrten o.ä. im Sinne von § 19 Abs.4 BauNVO). Das Grundstück weist zudem eine Grünfläche straßenseitig von ca. 68 m² auf.
In der Sitzung des Bauauschusses vom 15.03.2016 wurde der Antrag auf Vorbescheid, Bauantrag-Nr.05/2016, ablehnend behandelt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde anschließend beim Landratsamt Starnberg durch den Antragsteller zurückgezogen. In diesem Antrag auf Vorbescheid wurde das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld nicht erteilt zu einem Baukörper mit drei Vollgeschossen, zwei Wohneinheiten und einer Praxis, einer Wandhöhe von 7,40 m, einer GR von 153 m² und einer Wiederkehr mit 4,90 m Breite. Das Bauvorhaben fügte sich nach § 34 BauGB nicht in die umgebende Bebauung ein.
Der nunmehr neu gestellte Antrag auf Vorbescheid bezieht sich mit seinen Fragen auf einen grundsätzlich kleineren Baukörper. Geplant ist weiterhin die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit zwei Wohneinheiten, allerdings ohne zusätzliche Praxis. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen 12.49 m x 9,99 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, DG (zwei Vollgeschosse) geplant. Es ergibt sich mithin eine GR 125 m² und eine GRZ von 0,28 (gerechnet ohne Zufahrten und Parkplätze o.ä. im Sinne von § 19 Abs.4 BauNVO). Mit den notwendigen Parkplätzen, die zu einer zusätzlichen Versiegelung führen ergibt sich eine GRZ von 0,39. Der nach § 17 BauNVO zulässige Höchstwert einer GRZ von 0,40 in reinen Wohngebieten wird somit nicht überschritten.
Die Wandhöhe ist mit 6,35 m geplant. Das Dach soll als Satteldach (32 Grad Dachneigung) mit einer überdachten aber offenen Loggia und einer Gaube gestaltet werden. Die Dachaufbauten liegen in der Dachfläche und entwickeln keine eigenständige Wandhöhe. Die Firsthöhe ist mit 9,39 m geplant.
Hinsichtlich der Fragen zum Antrag auf Vorbescheid wird auf den Fragenkatalog in Anlage verwiesen.
Anlagen:
- Grundriss und Schnitt zum Vorbescheid 49/2016
Fragenkatalog zum Vorbescheid 49/2016
Beschlussvorlage zum Antrag auf Vorbescheid 5/2016 (15.03.201
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Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 07.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 07.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei offenen Stellpätzen; Fl.Nr.965/31, Ludwig-Thoma-Straße 8a in Seefeld; Bauantrag-Nr.54/2016; Antragsteller: Herr Bernd Pabel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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18.10.2016
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.965/31 mit einer Fläche von 1.351 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Das derzeitige Wohnhaus mit Garage als Bestandsgebäude ist im Rahmen des Bauantrages zum Abbruch vorgesehen.
Es liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 07.03.2014 (Az.: 40-V-2014-22-14) durch das Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde vor. Darin wird eine Neubebauung des Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern in den Ausmaßen von jeweils 11,40 m x 10,80 m, mit einer Wandhöhe von 6,20 m, einem Satteldach mit 30 Grad Dachneigung und mit einer Doppelgarage sowie zwei Einzelgargen für genehmigungsfähig erklärt. Das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld wurde in der Sitzung des Bauauschusses vom 11.02.2014 erteilt.
Der nunmehr vorgelegte Bauantrag geht von einer Realteilung des Grundstücks aus. Die zwei entstehenden neuen Flurstücke sollen dann jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut werden. Eine neue Flurnummer liegt für das Baugrundstück noch nicht vor. Das geplante realgeteilte Grundstück soll eine Größe von 625 m² haben und ist im beigefügten Lageplan rot dargestellt.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Wohnhaus ist geplant in den Ausmaßen 9,99 m x 9,89 m mit einer Bebauung UG, EG, D (ein Vollgeschoss). Die GR beträgt 98 m², die GRZ mithin 0,16. Weiterhin ist ein Satteldach mit 30 Grad Dachneigung vorgesehen. Das Wohnhaus ist zusätzlich mit einem aufgeständerten Freisitz im EG in den Ausmaßen 6,65 m x 3,55 m geplant.
Die Wandhöhe beträgt talseitig, zur Staatstraße 2068, 6,70 m bzw.7,475 m. Damit werden die Vorgaben des Vorbescheides nicht eingehalten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass inzwischen auf dem Grundstück Fl.Nr.965/6 , Ludwig-Thoma-Straße 14, ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 6,93 m durch das Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 04.01.2016, Az.: 40-B-215-583-14, genehmigt wurde. Auf Grundlage dieses Bescheides und der doch steileren Hanglage des Grundstücks, fügt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB insgesamt noch ein.
Aufgrund der Hanglage erfordert die Eingangssituation einen sogn. Erschließungssteg, der bis zur Haustüre eine Höhe von 3,30 m über dem Hanggrundstück aufweist. Es handelt sich um ein abstandsflächenpflichtiges Bauteil nach Art.6 BayBO. Danach müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selber eingehalten werden. Dies war vorliegend nicht möglich. Der Bauwerber hat mit dem betroffenen Nachbarn jedoch eine Übernahme der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück vereinbart. Die Vereinbarung liegt in schriftlicher Form vor.
Mit der Herstellung von zwei offenen Stellplätzen werden die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Anlagen:
-Eingabeplan zum Bauantrag-Nr.54/2016 (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Fl.Nr.965/31, Ludwig-Thoma-Straße 8a in Seefeld; Bauantrag-Nr.55/2016; Antragsteller: Frau Goller-Proske
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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18.10.2016
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Beschließend
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.965/31 mit einer Fläche von 1.351 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Das derzeitige Wohnhaus mit Garage als Bestandsgebäude ist im Rahmen des Bauantrages zum Abbruch vorgesehen.
Es liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 07.03.2014 (Az.: 40-V-2014-22-14) durch das Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde vor. Darin wird eine Neubebauung des Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern in den Ausmaßen von jeweils 11,40 m x 10,80 m, mit einer Wandhöhe von 6,20 m, einem Satteldach mit 30 Grad Dachneigung und mit einer Doppelgarage sowie zwei Einzelgargen für genehmigungsfähig erklärt. Das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld wurde in der Sitzung des Bauauschusses vom 11.02.2014 erteilt.
Der nunmehr vorgelegte Bauantrag geht von einer Realteilung des Grundstücks aus. Die zwei entstehenden neuen Flurstücke sollen dann jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut werden. Eine neue Flurnummer liegt für das Baugrundstück noch nicht vor. Das geplante realgeteilte Grundstück soll eine Größe von ca. 630 m² haben und ist im beigefügten Lageplan rot dargestellt.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Gebäude orientiert sich am vorher behandelten Bauantrag-Nr.54/2016. Das Wohnhaus ist geplant in den Ausmaßen 9,99 m x 9,89 m mit einer Bebauung UG, EG, D (ein Vollgeschoss). Die GR beträgt 98 m², die GRZ mithin 0,16. Weiterhin ist ein Satteldach mit 30 Grad Dachneigung vorgesehen. Das Wohnhaus ist zusätzlich mit einem aufgeständerten Freisitz im EG in den Ausmaßen 6,65 m x 3,55 m geplant.
Die Wandhöhe beträgt talseitig, zur Staatstraße 2068, ca. 7,30 m bzw.7,475 m. Damit werden die Vorgaben des Vorbescheides ebenfalls nicht eingehalten. Zu berücksichtigen ist jedoch wie beim Bauantrag-Nr.54/2016, dass inzwischen auf dem Grundstück Fl.Nr.965/6 , Ludwig-Thoma-Straße 14, ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 6,93 m durch das Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 04.01.2016, Az.: 40-B-215-583-14, genehmigt wurde. Auf Grundlage dieses Bescheides und der doch steileren Hanglage des Grundstücks, fügt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB insgesamt noch ein.
Aufgrund der Hanglage erfordert die Eingangssituation auch bei diesem Bauvorhaben einen sogn. Erschließungssteg, der bis zur Haustüre eine Höhe von 3,50 m über dem Hanggrundstück aufweist. Es handelt sich um ein abstandsflächenpflichtiges Bauteil nach Art.6 BayBO. Danach müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selber eingehalten werden. Dies war vorliegend nicht möglich. Der Bauwerber hat mit dem betroffenen Nachbarn jedoch eine Übernahme der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück vereinbart. Die Vereinbarung liegt in schriftlicher Form vor.
Mit der Herstellung der Doppelgarage in den Ausmaßen 7,00 m x 6,00 m werden die Vorgaben des Vorbescheides eingehalten. Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellpl
ätze werden geschaffen.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Anlagen:
-Eingabeplan zum Bauantrag-Nr.55/2016 (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 26.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 26.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses und Umplanung des Erdgeschosses; Bauort: Fl.Nr.41, Perchtingerstr.1 in Unering; Bauantrag-Nr.50/2016; Antragsteller Herr Johan Eirenschmalz
Gremium
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.41 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 525 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Der Antragsteller plant das Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses auszubauen, d.h. zu erhöhen und mit zwei Quergiebeln zu versehen. Hierdurch entsteht im Dachgeschoss eine neue Wohneinheit mit 76 m² Wohnfläche. Weiterhin ist ein Umbau des Erdgeschosses vorgesehen, der im Wesentlichen in einer geänderten Innenraumaufteilung und in einer geringfügigen Änderung bei den Fensteröffnungen der Fassade besteht.
Das derzeitige Wohnhaus weist eine Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse) auf. Die Wandhöhe beträgt 6,20 m, die Firsthöhe 9,50 m.
Der Bauantrag verändert an der Bebauung KG,EG,OG,D nichts, die Zahl der Vollgeschosse (zwei Vollgeschosse) bleibt unverändert. Insgesamt wird der Dachstuhl allerdings angehoben und mit einem Quergiebel straßenseitig und zwei Gauben auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes versehen. Durch diese Maßnahme entsteht beim Hauptgebäude eine straßenseitige Wandhöhe von 6,64 m und eine Firsthöhe von 10,10 m. Der Quergiebel entwickelt straßenseitig eine selbstständige Wandhöhe von 8,125 m und eine Firsthöhe von 9,61 m. Die Breite beträgt ca. 3,90 m. Die beiden Gauben auf der rückwärtigen Seite liegen in der Dachfläche und weisen daher keine eigene Wandhöhe auf. Sie haben jeweils eine Breite von 2,40 m.
Die Umbauten im EG spielen im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB keine Rolle, da es sich losgelöst vom Ausbau des Dachgeschosses um verfahrensfrei Baumaßnahmen handeln würde.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird die Anhebung und der Ausbau des Dachgeschosses als genehmigungsfähig betrachtet. Zwar weist der mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 08.01.214 (Az.: 40-B-2013-666-14) genehmigte Dachgeschossausbau auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.42 mit einer Wandhöhe von 6,20 und Firsthöhe von 9,36 m für das Hauptgebäude geringere Ausmaße auf, jedoch findet sich im Umgriff der bestehenden Umgebungsbebauung, die für das Einfügen nach § 34 BauGB heranzuziehen ist, mit dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.21 (Johann-Michael-Fischer Weg 8), eine Wohngebäude mit einer Wandhöhe von 7,60 m und einer Firsthöhe von 10,60 m.
Das Landratsamt weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Untere Denkmalschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf die besondere Situation mit der Kirche in Unering beteiligt werden wird.
Durch die mit dem Bauantrag beantragten Umbaumaßnahmen entsteht ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen, zusätzlich zu den bereits in der ursprünglichen Genehmigung des Wohnhauses geforderten zwei Stellplätzen. Der Stellplatznachweis von insgesamt vier Stellplätzen auf dem Baugrundstück wurde erbracht.
Anlagen:
- Eingabepläne zum Bauantrag 50/2016 (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 14.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 14.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Sonstiges
Gremium
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Bauausschuss
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9. Sitzung des Bauausschusses
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Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr