Datum: 06.12.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Apartementhauses; Bauort: Fl.Nr.18, Unering; Bauantrag-Nr.63/2016; Antragsteller: Herr Stefan Dellinger
2 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage und Stellplatz; Bauort, Fl.Nr. 71/2 und 71/4, Grundberg 11 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.67/2016; Antragstellerin: Frau Christine Stumbaum
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.492/4, Nähe Günteringer Straße in Hechendorf; Bauantrag-Nr.66/2016; Antragsteller: Frau Anna Hübsch und Herr Ludwig Hudler
4 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr.290/2, Drozzastraße 6 in Drößling; Bauantrag-Nr.64/2016; Antragsteller: Herr Thomas Haggenmüller
5 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (1+2); Bauort: Fl.Nr.919/81, Nähe Am Riedfeld; Bauantrag-Nr. 68/2016; Antragsteller Shlomo GmbH
6 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (3+4); Bauort: Fl.Nr.919/81, Nähe Am Riedfeld; Bauantrag-Nr. 69/2016; Antragsteller Shlomo GmbH
7 Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (5+5); Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf Toerring Straße; Bauantrag-Nr. 70/2016; Antragsteller Shlomo GmbH
8 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Bauantrag zur Errichtung eines Apartementhauses; Bauort: Fl.Nr.18, Unering; Bauantrag-Nr.63/2016; Antragsteller: Herr Stefan Dellinger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.18 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 13.605 m² ist derzeit mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und einem Wohngebäude bebaut. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück zum Teil als Fläche für die Landwirtschaft, zum Teil aber auch als Dorfgebiet (MD) dargestellt.

Der Antragsteller begehrt das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung eines Apartmenthauses mit drei Wohneinheiten. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid in der Sitzung des Bauauschusses vom 07.06.2016 bereits positiv behandelt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde vom Landratsamt in Starnberg mit Bescheid vom 06.09.2016 (Az.: 40-V-2016-54-14) genehmigt.

Der vorliegende Bauantrag hält die Beststimmungen des Vorbescheides im Wesentlichen ein. Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer Bebauung EG, OG (zwei Vollgeschosse) in den Ausmaßen 12,00m x 6,00m. Die Grundfläche beträgt mithin 72 m², die Geschossfläche 144 m². Der Bauantrag sieht ein asymmetrisches Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad vor. Die Wandhöhe beträgt 5,34 m bzw. 6,25 m. Die Firsthöhe 6,90 m.

Das Appartementhaus ist, abweichend vom Antrag auf Vorbescheid nicht mit zwei Wohneinheiten, sondern mit drei Wohneinheiten geplant. Es werden vier Stellplätze errichtet, die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind damit eingehalten.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Anlagen:

-Eingabepläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 25.10.2016 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 25.10.2016 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage und Stellplatz; Bauort, Fl.Nr. 71/2 und 71/4, Grundberg 11 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.67/2016; Antragstellerin: Frau Christine Stumbaum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nrn.71/2 und 71/4 mit einer Größe von zusammen 1403 m² befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld sind die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Beide Grundstücke sind zur Verschmelzung vorgesehen. Der gartenseitig Anbau an das bestehende Wohnhaus ist im Zuge des vorliegenden Bauantrages zum Abriss vorgesehen.

Die geplante Grundfläche (GR) aller baulichen Anlagen zusammen auf den Grundstücken beträgt 441,63 m² (nach § 19 Abs.4 BauNVO mit Nebenanlagen), mithin eine GRZ von 0,31. Die geplante Geschossfläche für das Gesamtgrundstück wird 398,55 m² betragen, mithin eine GFZ von 0,28. Beide Werte halten die Obergrenzen nach der BauNVO für allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4 und GFZ 1,2) ein.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgarage und einem offenen Stellplatz vor. Geplant ist eine Bebauung UG, EG, und DG (zwei Vollgeschosse) in den erdgeschossigen Ausmaßen 15,99m x 7,70m. Die Wandhöhe beträgt talseitig 6,78 m bzw.6,38 m, bergseitig 5,07 m. Geplant ist eine Firsthöhe von 10,27 bezogen auf das geplante Gelände talseitig. Weiterhin vorgesehen sind ein Satteldach mit einer Dachneigung von 33,5 Grad und jeweils zwei Dachflächenfenstern je Gebäudeseite zur Belichtung und Belüftung insbesondere der Bäder im DG. Die Zuwegung erfolgt mittig am Doppelhaus über zwei getrennte Eingänge. Talseitig im Süden wird das UG hervorspringend gebaut und im Erdgeschoss aufliegend eine Terrasse mit 7,70m x 3,00m ausgebildet.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Hinsichtlich der Wandhöhe orientiert sich der Baukörper am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück. Das bestehende Wohnhaus weist eine Wandhöhe von 7,94 m auf und eine Firsthöhe von 11,92 m, bezogen auf das natürliche Gelände auf. Die Ausmaße des Gebäudes sind geringer als die des vergleichbaren Doppelhauses auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstücken Fl.Nrn.71 und 71/4. Die Gebäudelänge beträgt hier 19,80 m. Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO werden eingehalten.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung werden eingehalten, es werden drei Stellplätze geschaffen.

Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.




Anlagen:

  • Eingabepläne: Grundrisse, Ansichten und Schnitt

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 17.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 17.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.492/4, Nähe Günteringer Straße in Hechendorf; Bauantrag-Nr.66/2016; Antragsteller: Frau Anna Hübsch und Herr Ludwig Hudler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.492/4 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 400 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einigen Nebenanlagen grenzständig bebaut, die im Rahmen des Bauvorhabens zum Abriss vorgesehen sind.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage vor. Das Wohnhaus ist mit den Abmessungen 15,99 m x 5,92 m  und mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) geplant. Es ergibt sich mithin eine GR 1 von 98,25 m² ohne Zufahrten und Garage, eine GR 2 mit Zufahrten, Terrasse und Doppelgarage von 151,65 m². Dies entspricht einer  GRZ 1 von 0,24 bzw. einer GRZ 2 von 0,37. Die GF beträgt 196,5 m², mithin eine GFZ von 0,49. Die Wandhöhe ist mit talseitig maximal 5,44 m geplant, die Firsthöhe mit 6,98 m bezogen auf das geplante Gelände talseitig. Weiterhin soll das Wohnhaus mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 27,3 Grad versehen werden.

Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO sind eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Fl.Nr.494/5 besteht eine Wandhöhe von 4,90 m, das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr.496 weist eine Wandhöhe von 6,20 m auf. Hinsichtlich der Wandlänge ist auf den unmittelbaren Nachbarn Fl.Nr.492 mit einer Länge von 19,50 m zu verweisen.

Die Erschließung für das Bauvorhaben ist gem. Art.4 Abs.2 Nr.2 BayBO gesichert. Im Zuge des Bauvorhabens wird ein Wohnweg errichtet mit einer Mindestdurchfahrtsbreite von 3,00m, für den ein Geh-und Fahrtrecht für den Freistaat Bayern zur dauerhaften Erschließung im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Urkunde in Anlage).

Die grenzständige Doppelgarage ist abstandsflächenfrei nach Art. 6 Abs.9 BayBO, da ihre Wandhöhe unter 3,00m im Mittel beträgt. Im Übrigen werden die Vorgaben der Stellplatzverordnung durch die Schaffung von zwei Garagenstellplätzen eingehalten.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Urkunde Dienstbarkeit

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr.290/2, Drozzastraße 6 in Drößling; Bauantrag-Nr.64/2016; Antragsteller: Herr Thomas Haggenmüller

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr. 290/2 mit einer Größe von 1.350 m² ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche für die Landwirtschaft beginnt abschließend an die östliche Gebäudewand, damit einhergehend ist der östliche Grundstücksteil als Außenbereich § 35 BauGB zu qualifizieren. Das Gebäude an sich liegt im Dorfgebiet, die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Umbauten am bestehenden Gebäude beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Für das Grundstück Fl.Nr. 290/2 liegt ein Baugenehmigungsbescheid vom 04.01.2016 (AZ.: 40-B-2015-600-14) zum Umbau des bestehenden Wohnhauses in ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten mit Doppelduplexgarage vor. Da die Umbauarbeiten sich durch Anhebung des Dachstuhls und Vertiefung der Bodenplatte als unwirtschaftlich erwiesen haben, strebt der Antragsteller mit dem vorliegenden Bauantrag den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten an. Dazu sollen elf offene Stellplätze errichtet werden.

Das Mehrfamilienhaus ist in den Ausmaßen 10,49 m x 15,30 m in einer Bebauung UG, EG, OG, DG (drei Vollgeschosse) geplant. Das DG ist kein Vollgeschoss. Die überbaute Grundfläche (GR2) nach § 19 Abs. 4 BauNVO beträgt 216,30 m², dies entspricht einer GRZ von 0,16. Die Geschossfläche beträgt 818,75 m², mithin eine GFZ von 0,61. Die talseitige Wandhöhe bezogen auf das geplante Gelände 7,71 m, bergseitig zur Straße hin 5,29 m. Straßenseitig ist weiterhin ein Quergiebel mit einer eigenständigen Wandhöhe von 6,79 m geplant. Die Firsthöhe für das Gesamtgebäude beträgt vom Straßenniveau aus betrachtet 10,62 m. Es ist ein Satteldach vorgesehen.

Das Gebäude fügt sich in die bestehende Bebauung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. Die Wandhöhe für das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 325/13, Drozzastraße 5, beträgt ausweislich der Genehmigungsplanung vom 02.11.1973 (Az.: 3459/73) talseitig 7,70 m. Die Übereinstimmung der genehmigten Pläne mit der Ausführung wird durch die Messungen des Architekten Tomasi bestätigt (vgl. Schreiben vom Architekten in der Anlage).

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 325/3, Drozzastraße 3, besteht ein vergleichbarer Quergiebel, der eine Firsthöhe von 9,40 m ab natürlichem Niveau, in etwa Straßenniveau, aufweist.

Die Anzahl der Vollgeschosse richtet sich zwar grundsätzlich nach der umgebenden Bebauung. Allerdings ist eine differenzierte Beurteilung nötig, unter Einbeziehung der nach außen tretenden Erscheinung des Baukörpers, so dass die Anzahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter der absoluten Höhe der baulichen Anlage, auch unter Bezug auf die Belange des Ortsbildes und der Gestaltung zurücktritt. Da vorliegend die Firsthöhe und Wandhöhe nicht wesentlich höher als bei den Bestandsbauen Drozzastraße 3 und 5 ist und insgesamt eine abfallende Geländesituation vorliegt, fügt sich das Bauvorhaben auch mit 3 Vollgeschossen ein.

Die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten und nachgewiesen.

Der erforderliche Stellplatznachweis für die sechs Wohneinheiten nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld kann für das Bauvorhaben nicht erbracht werden. Erforderlich ist der Nachweis von 11 Stellplätzen. Die im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Stellplätze P6 bis P11 befinden sich jedoch im Außenbereich und sind nach § 35 Abs. 2 BauBG nicht genehmigungsfähig (vgl. hierzu BayVGH Beschl. Vom 05.10.2010-Az. 1 CS.1793 in Anlage).

Anlagen
-        Eingabepläne: Grundrisse, Ansichten, Schnitte
-        Architektenschreiben zum Bauantrag
-        BayVGH Beschl. vom 05.10.2010-Az. 1 CS.1793

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.10.2016 wird gem. § 34 nicht befürwortet.

Der erforderliche Stellplatznachweis nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Seefeld liegt nicht vor. Die im Bauantrag nachgewiesenen offenen Stellplätze P6 – P11 (6 Stück) sind im Außenbereich geplant und nicht genehmigungsfähig. Stellplätze sind nach der Rechtsprechung des BayVGH als Anlagen iSv § 29 BauGB anzusehen (BayVGH Beschl. vom 05.10.2010-Az. 1 C.1793). Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sind die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, weil eine Vorbildwirkung für ein Herauswachsen ähnlicher baulicher Anlagen in den  Außenbereich zu befürchten ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.10.2016 wird gem. § 34 nicht befürwortet.

Der erforderliche Stellplatznachweis nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Seefeld liegt nicht vor. Die im Bauantrag nachgewiesenen offenen Stellplätze P6 – P11 (6 Stück) sind im Außenbereich geplant und nicht genehmigungsfähig. Stellplätze sind nach der Rechtsprechung des BayVGH als Anlagen iSv § 29 BauGB anzusehen (BayVGH Beschl. vom 05.10.2010-Az. 1 C.1793). Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sind die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, weil eine Vorbildwirkung für ein Herauswachsen ähnlicher baulicher Anlagen in den  Außenbereich zu befürchten ist.


Der Bauausschuss weist darauf hin, dass er durch den geplanten Baukörper mit Sechs Wohneinheiten, einer Baumasse von 2.320,41 m³ und elf oberirdischen Stellplätzen das Ortsbild beeinträchtigt sieht. Eine Reduzierung wird dringend empfohlen und angeregt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

zum Seitenanfang

5. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (1+2); Bauort: Fl.Nr.919/81, Nähe Am Riedfeld; Bauantrag-Nr. 68/2016; Antragsteller Shlomo GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 510 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Für das Grundstück wurde eine formlose Anfrage an den Bauschuss in der Sitzung vom 25.10.2011 gestellt. Der Bauauschuss erteilte seine Zustimmung zur Errichtung von zwei Doppelhäusern in einer Bebauung EG, OG, DG anliegenden an der Ortsstraße „Am Riedfeld“ (vgl. Beschluss in Anlage).

Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Doppelhaushälften 1+2. Der Doppelahaushälfte1 (DHH1) ist eine Doppelgarage zugeordnet, die Doppelhaushälfte 2 (DHH2) erhält eine Einzelgarage und einen offenen Stellplatz.

Das Doppelhaus ist in den Ausmaßen 12.02 m x 11,49 m mit einer Bebauung KG,EG,OG,D (zwei Vollgeschosse) geplant. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche für das Wohnhaus (GR1) von 138 m², mithin einer GRZ 1 von 0,27. Die überbaute Grundfläche des Doppelhauses mit den Garagen und Zufahrten (GR2) beträgt  306,02 m², mithin eine GRZ 2 von 0,59. Gem. § 19 Abs.4 ist ein 50%ige Überschreitung der GR 1 durch die notwendigen Nebenanlagen zulässig, maximal jedoch bis zu einer GRZ 2 von 0,8. Die geringfügige Überschreitung der GRZ 2 um 0,03 kann zugelassen werden. Die Geschossfläche in den zwei Vollgeschossen beträgt 278,54 m², mithin ergibt sich eine GFZ von 0,54. Die Obergrenzen für GRZ und GFZ nach § 17 BauNVO  in entsprechender Anwendung zur Orientierung werden eingehalten. Die Wandhöhen auf dem Hanggrundstück betragen zwischen 6,23 m und 7,20 m. Geplant ist weiterhin ein Satteldach mit 33 Grad Dachneigung und zwei Dachflächenfenstern je Gebäudeseite.

Die Abstandsflächen bezogen auf das geplante Gelände mit 572,35 ü.NN werden auf dem neu zu bildenden Grundstück eingehalten.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von vier Stellplätzen eingehalten. Der Stauraum vor den Garagen beträgt 5,00 m

Anlagen:
  • Beschluss des Bauauschusses vom 25.10.2011 zur formlosen Bauanfrage
  • Eingabepläne
  • Außenanlagenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (3+4); Bauort: Fl.Nr.919/81, Nähe Am Riedfeld; Bauantrag-Nr. 69/2016; Antragsteller Shlomo GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 491 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Für das Grundstück wurde eine formlose Anfrage an den Bauschuss in der Sitzung vom 25.10.2011 gestellt. Der Bauauschuss erteilte seine Zustimmung zur Errichtung von zwei Doppelhäusern in einer Bebauung EG, OG, DG anliegenden an der Ortsstraße „Am Riedfeld“ (vgl. Beschluss in Anlage).

Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Doppelhaushälften 3+4. Der Doppelhaushälfte 4 (DHH 4) ist eine Doppelgarage zugeordnet, die Doppelhaushälfte 3 (DHH 3) erhält eine Einzelgarage und einen offenen Stellplatz.

Das Doppelhaus ist in den Ausmaßen 12.02 m x 11,49 m mit einer Bebauung KG,EG,OG,D (zwei Vollgeschosse) geplant. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche für das Wohnhaus (GR1) von 138 m², mithin einer GRZ 1 von 0,28. Die überbaute Grundfläche des Doppelhauses mit den Garagen und Zufahrten (GR2) beträgt  284,74 m², mithin eine GRZ 2 von 0,57. Gem. § 19 Abs.4 ist ein 50%ige Überschreitung der GR 1 durch die notwendigen Nebenanlagen zulässig, maximal jedoch bis zu einer GRZ 2 von 0,8. Die geringfügige Überschreitung der GRZ 2 um 0,01 kann zugelassen werden. Die Geschossfläche in den zwei Vollgeschossen beträgt 278,94 m², mithin ergibt sich eine GFZ von 0,56. Die Obergrenzen für GRZ und GFZ nach § 17 BauNVO  in entsprechender Anwendung zur Orientierung werden eingehalten. Die Wandhöhen auf dem Hanggrundstück betragen zwischen 6,71 m und 7,89 m. Geplant ist weiterhin ein Satteldach mit 33 Grad Dachneigung und zwei Dachflächenfenstern je Gebäudeseite.

Die Abstandsflächen bezogen auf das geplante Gelände werden auf dem neu zu bildenden Grundstück eingehalten.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von vier Stellplätzen eingehalten. Der Stauraum vor den Garagen beträgt 5,00 m

Anlagen:
-        Beschluss des Bauauschusses vom 25.10.2011 zur formlosen Bauanfrage
-        Eingabepläne
-        Außenanlagenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (5+5); Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf Toerring Straße; Bauantrag-Nr. 70/2016; Antragsteller Shlomo GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 1005 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Für das Grundstück wurde eine formlose Anfrage an den Bauschuss in der Sitzung vom 25.10.2011 gestellt. Der Bauauschuss erteilte seine Zustimmung zur Errichtung eines Vierspänners entlang der Graf-Toerring-Straße nicht. Anstelle dessen wurde die Errichtung eines Dreispänners mit einer Gebäudebreite von 18,50 m und einer Bebauung KG, UG/EG, OG und ausgebauten DG befürwortet. Der Abstand zum öffentlichen Verkehrsgrund wurde mit 6,50 m eingefordert (vgl. Beschluss in Anlage).

Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Doppelhaushälften 5+6. Der Doppelhaushälfte 5 (DHH 5) sind eine Doppelgarage und eine in das Wohnhaus integrierte Einzelgarage zugeordnet. Die Doppelhaushälfte 3 (DHH 3) erhält zwei Einzelgaragen, eine davon ist ebenfalls in das Wohnhaus integriert. Die nicht integrierten Garagen werden als Hanggaragen auf Ebene des UG ausgebildet und sind somit von der Graf-Toerring-Straße anfahrbar. Das Dach der Hanggaragen befindet sich auf Niveau des EG und ist als Terrassenfläche vorgesehen.

Das Doppelhaus ist in den Ausmaßen 18,68 m x 12,62 m mit einer Bebauung UG,EG,OG,DG (drei Vollgeschosse) geplant. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche für das Wohnhaus (GR1) von 235,74 m², mithin einer GRZ 1 von 0,23. Die überbaute Grundfläche des Doppelhauses mit den Garagen und Zufahrten (GR2) beträgt  450,03 m², mithin eine GRZ 2 von 0,45. Gem. § 19 Abs.4 ist ein 50%ige Überschreitung der GR 1 durch die notwendigen Nebenanlagen zulässig, dieser Wert wird vorliegend eingehalten. Die Geschossfläche in den drei Vollgeschossen beträgt 727,77 m², mithin ergibt sich eine GFZ von 0,72. Die Obergrenzen für GRZ und GFZ in Mischgebieten nach § 17 BauNVO  in entsprechender Anwendung zur Orientierung werden eingehalten. Die Wandhöhen auf dem Hanggrundstück betragen zwischen 4,07 m bergseitig mit einem ebenerdigen Austritt aus dem EG auf eine geplante Terrasse und 9,64 m straßenseitig im Bereich der Zufahrten zu den Garagen. Die Firsthöhe ist bei einem geplanten Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von 32,57 Grad mit einer Höhe von 13,99 m geplant – gemessen ab dem Niveau der Garagenzufahrten. Der Baukörper hält einen Abstand von 5,50m zur Straßenbegrenzungslinie.

Die Abstandsflächen bezogen auf das geplante Gelände werden auf dem neu zu bildenden Grundstück und der angrenzenden Graf-Toerring-Straße als öffentliche Verkehrsfläche eingehalten.

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von vier Stellplätzen eingehalten. Der Stauraum vor den Garagen beträgt 5,50 m.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB nicht ein. Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB. Bei einer Gesamtschau der Referenzobjekte der Umgebung ergibt sich das Ergebnis, dass Baukörper vorhanden sind, die entweder drei Vollgeschosse auf weisen mit einer sehr flachen Dachneigung (Hubertusstraße 2) oder zwei Vollgeschosse mit einer starken Dachneigung (Herrschinger Str.2). Die im Bauantrag vorgelegte Variante mit drei Vollgeschossen und einer mittleren Dachneigung ergibt die sichtbare Firsthöhe von 13,99 m, welche sich nicht nach § 34 BauGB einfügt.

Anlagen:
-        Beschluss des Bauauschusses vom 25.10.2011 zur formlosen Bauanfrage
-        Eingabepläne
-        Außenanlagenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2016 wird gem. § 34 BauGB nicht befürwortet.

Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass unter Maßgabe einer Reduzierung der Firsthöhe das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2016 wird gem. § 34 BauGB nicht befürwortet.

Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass unter Maßgabe einer Reduzierung der Firsthöhe das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

zum Seitenanfang

8. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö 8
Datenstand vom 02.03.2018 08:40 Uhr