Datum: 04.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 21:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Genehmigung des Protokolls vom 14.03.2017 und des Bauausschusses vom 14.03.2017
3 Berichterstattung / Bekanntgaben
4 Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberalting-Seefeld
5 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (Spitzstraße); erneuter Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
6 Bebauungsplan "Spitzstraße"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
7 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld" (2. Änderung), Gemarkung Hechendorf
8 4. Änderung des Bebauungsplanes "Seestraße I"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Inning und Herrsching
10 Neufassung der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Gemeinde Seefeld
11 Zyklische Reinigung der Tagwasserkanäle - Zustimmung zur beschränkten Ausschreibung im VOL-Verfahren
12 Sonstiges

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 1

Sach- und Rechtslage

Das Gremium gedenkt Herrn Leonhard Wöll, der am 23. März verstorben ist.
Herr Wöll war langjähriges Gemeinderatsmitglied und hat sich intensiv insbesondere für die Belange des Ortsteils Hechendorf eingesetzt.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 14.03.2017 und des Bauausschusses vom 14.03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Berichterstattung / Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 3

Sach- und Rechtslage

  1. Die Verwaltung ist derzeit telefonisch nicht erreichbar, da durch Bauarbeiten Leitungsschäden verursacht wurden. Voraussichtlich sind die Schäden bis zum 6.April behoben.

  1. In den Ortsteilen fand am 31.März das Ramadama statt. Es wird den Beteiligten für den regen Einsatz gedankt.

  1. Das Seefeld Kommunalunternehmen hat die Arbeit aufgenommen.

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4. Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberalting-Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 4

Sach- und Rechtslage

Am 23.03.2017 fand die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Oberalting-Seefeld statt. Auf dieser wurden die bisherigen Amtsinhaber, Herr Harald Wagner als Kommandant und Herr Michael Wastian als Stellvertreter des Kommandanten, in ihren Ämtern bestätigt. Die Amtszeit der beiden Herren beginnt am 18.04.2017 für weitere sechs Jahre.

Beide Herren erfüllen die gesundheitlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt gem. Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz Herrn Harald Wagner als Kommandanten und Herrn Michael Wastian als Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Oberalting-Seefeld.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (Spitzstraße); erneuter Abwägungs- und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.06.2016 die Durchführung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (Spitzstraße) beschlossen.

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Wohnbauflächen auf den nördlich der Spitzstraße gelegenen Grundstücken der Gemeinde Seefeld. Das geplante Wohngebiet soll im Rahmen eines Einheimischenmodells realisiert werden. Eine Konkretisierung der Planung erfolgt auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanes „Spitzstraße“.

Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft und flossen in den FNP-Entwurf i.d.F. vom 15.11.2016 ein. Auf eine formelle Abwägung in diesem Verfahrensschritt wurde infolge der zahlreichen Änderungsvorschläge verzichtet.

Im Zuge der anschließenden öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden vereinzelt Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, wonach die benachbarten Landwirtschafts-/Gewerbebetriebe im Bereich Am Oberfeld in ihrem Bestand und ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt werden dürften und auf die Verhinderung möglicher immissionsschutzfachlicher Konflikte zu achten sei.

Die Gemeinde Seefeld hat diese Bedenken und Anregungen geprüft (siehe Abwägung vom 14.02.2017 sowie Benachrichtigung über das Abwägungsergebnis vom 16.02.2017). Zur Untermauerung der gemeindlichen Einschätzung, dass keine Immissionskonflikte zu erwarten sind und die benachbarten Betriebe in ihrer Entwicklung auch nicht eingeschränkt werden, wurden im Rahmen der Abwägung neue Erkenntnisse aus einem aktualisierten Fachgutachten ergänzend mit herangezogen (Geruchsimmissionsprognose der Fa. Accon vom 09.12.2016, eingegangen bei der Gemeinde am 20.12.2016). Diese neuen Erkenntnisse lagen zu Beginn der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. zu Beginn der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB jedoch noch nicht vor und konnten somit auch nicht Eingang in den ausgelegten Entwurf i.d.F. vom 15.11.2016 finden.  

Da die neuen Erkenntnisse aus dem Fachgutachten jedoch im Zuge der Abwägung herangezogen wurden und ferner auch zu einer redaktionellen Konkretisierung im Umweltbericht führten, wurde die Gemeinde Seefeld vom Landratsamt Starnberg darauf hingewiesen, dass eine erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der (betroffenen) Öffentlichkeit erforderlich ist.

Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 15.03.2017 bis 30.03.2017 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Feststellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut gefasst werden.  

Hinweis: Aufgrund des engen Zeitplans könne n die Abwägungs- und Plandokumente leider erst kurz vor der Gemeinderatssitzung im Ratsinformationssystem eingestellt oder ggf. auch erst auf der Sitzung als Tischvorlage bereitgelegt werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der erneuten eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 04.04.2017). Die Abwägung vom 04.04.2017 ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat stellt die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Plan-zeichnung, Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 04.04.2017 fest.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungs-planes beim Landratsamt Starnberg einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Spitzstraße"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.06.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ beschlossen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert (15. Änderung).

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Wohnbauflächen auf den nördlich der Spitzstraße gelegenen Grundstücken der Gemeinde Seefeld. Das geplante Wohngebiet soll im Rahmen eines Einheimischenmodells realisiert werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 17.01.2017 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 17.02.2017 bis 20.03.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.02.2017 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 20.03.2017 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Im Anschluss daran kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Spitzstraße“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werd en.

Hinweis: Aufgrund des engen Zeitplans sowie infolge von unvermeidlichen Fristverlängerungen für die Abgabe einzelner fachbehördlicher Stellungnahmen können die Abwägungs- und Plandokumente leider erst kurz vor der Gemeinderatssitzung im Ratsinformationssystem eingestellt oder ggf. auch erst auf der Sitzung als Tischvorlage bereitgelegt werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 04.04.2017). Die Abwägung vom 04.04.2017 ist Bestandteil des Beschlusses.
 
2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Spitzstraße“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 04.04.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.

4.        Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld" (2. Änderung), Gemarkung Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer und Betreiber des landwirtschaftlichen Anwesens Am Oberfeld 2 in Hechendorf möchte auf seinem Betriebsgelände den bestehenden Legehennenstall durch einen Erweiterungsbau vergrößern, sowie eine neue Halle für die Unterbringung landwirtschaftlicher Fahrzeuge errichten. Die baulichen Erweiterungen und Umstrukturierungen sind nach Auskunft des Landwirts erforderlich, um den Standort des landwirtschaftlichen Unternehmens langfristig zu sichern und den Betrieb nachhaltig und wirtschaftlich führen zu können.

Die baulichen Maßnahmen widersprechen den derzeitigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ (1. Änderung). Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wäre daher eine Anpassung und Erweiterung des Bebauungsplanes erforderlich. Demzufolge müsste das Plangebiet geringfügig nach Westen hin vergrößert werden und eine Festsetzung zusätzlicher Bauflächen für die geplanten baulichen Erweiterungen erfolgen.  

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich der geplanten Erweiterungen derzeit teilweise als Dorfgebiet, teilweise als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Nachdem die Flächennutzungsplanung keine Parzellenschärfe aufweist, kleinere Abweichungen grundsätzlich möglich sind und die geplanten Erweiterungen überdies einen landwirtschaftlichen Bezug aufweisen, wird derzeit davon ausgegangen, dass für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens keine Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren erforderlich ist.  

Mit Schreiben vom 20.12.2016 hat der Vorhabenträger nun einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich der Grundstücke Flur Nr. 403, 404, 565/1 und 405/1 gestellt. Dem Antrag liegen Detailpläne sowie eine Geruchsimmissionsprognose der Fa. Accon bei (siehe Anlagen).

Bei der Geruchsimmissionsprognose handelt es sich um eine Aktualisierung des Gutachtens aus dem Jahr 2013, welches im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ erstellt wurde. In dem nun aktualisierten Gutachten sind die gegenständlichen Erweiterungsplanungen mit maximalem Tierbesatz sowie alle bestehenden und derzeit in Planung befindlichen Nutzungen im näheren Umfeld des Plangebietes berücksichtigt (Einheimischenmodell Spitzstraße, Gemeinbedarfs-/Freizeitflächen und Wohnbauflächen zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld).  Dem Gutachten zufolge können die Geruchsimmissionsrichtwerte auch nach Realisierung der nun geplanten Erweiterungen in allen umliegenden Bereichen eingehalten werden. Für den Bereich des Einheimischenmodells in der Spitzstraße ist sogar von einer leichten Verbesserung der Geruchsbelastung auszugehen.  

Das Vorhaben wird in heutiger Sitzung nochmals kurz erläutert und dem Gremium zur Diskussion gestellt.

Sitzungsverlauf

Die vom Antragsteller vorgelegte Eingabeplanung für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs wird von der Verwaltung vorgestellt. Von Seiten des Gremiums werden insbesondere zur Thematik Geruchsimmissionen Bedenken erhoben. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel hinsichtlich der Begründung zur Erforderlichkeit der Erweiterung. Diese Sachverhalte und andere Detailfragen sind im Zuge des weiteren Vorgehens noch zu klären.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens sowie die erforderlichen vertraglichen Regelungen (Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger) vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Abstimmung ohne GR Dosch (freiwillig wegen möglicher persönlicher Betroffenheit gem. Art. 49 GO)

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8. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Seestraße I"; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.04.2016 beschlossen, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

Im Zuge der Bebauungsplanänderung soll durch eine Anpassung des Baufensters, der Firstrichtung sowie der Stellplatzsituierung die Bebaubarkeit des Grundstücks Flur Nr. 819/17, Gemarkung Hechendorf, aus städtebaulicher Sicht optimiert und eine verbesserte Einfügung des Baukörpers in die bauliche Umgebung erzielt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 15.11.2016 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 05.12.2016 bis zum 05.01.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.12.2016 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 05.01.2017 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Da in diesem Zusammenhang nur redaktionelle Konkretisierungen und Ergänzungen in den Planunterlagen erfolgen, kann im Anschluss daran der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ gefasst und das Bebauungsplanverfahren somit abgeschlossen werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 04.04.2017). Die Abwägung vom 04.04 .2017 ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 14.03.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

4.        Der Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Seestraße I“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Inning und Herrsching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 9

Sach- und Rechtslage

I.        Gemeinde Inning a. Ammersee: 1. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Gemeinde Inning a. Ammersee verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung vom 03.07.2012. Dieser Flächennutzungsplan soll nun in elf Bereichen, die sich über das gesamte Gemeindegebiet erstrecken, geändert bzw. ergänzt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten und Planungsabsichten sowie um redaktionelle Korrekturen und Konkretisierungen.

Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Bei den Änderungsbereichen 1-10 handelt es sich um Anpassungen und Ergänzungen in den Ortsteilen Inning, Buch und Bachern . Der Änderungsbereich 11 umfasst die gut 2 ha große Außenbereichssiedlung am Hufschlag, die unmittelbar an das Gemeindegebiet von Seefeld angrenzt. In dem seit 2012 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Inning war dieser Bereich bislang noch unbeplant, da die Gemeinde ursprünglich die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Legalisierung der baurechtlich nicht genehmigten Bestandsbebauung vorsah. Nachdem die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu Ende geführt werden konnte, hat die Gemeinde ihr Planungsziel für diesen Bereich geändert. Die Zukunft der Siedlung soll nun weiterhin im Rahmen des § 35 BauGB geregelt werden. Der bisher aus der Flächennutzungsplanung ausgenommene Bereich wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Damit verdeutlicht die Gemeinde Inning, dass sie nicht beabsichtigt, die Wohnnutzung hier über das nach § 35 BauGB zulässige Maß hinaus zu fördern.

Auswirkungen auf die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld sind weder mit der Anpassung im Bereich der Hufschlagsiedlung noch mit den Änderungen und Ergänzungen in den restlichen Bereichen verbunden. Die Verwaltung empfiehlt daher, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die FNP-Unterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Inning (www.inning.de) unter „Aktuell“ eingesehen werden.


II.        Gemeinde Herrsching: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 28.07.2014 einem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zugestimmt. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung i.d.F. vom 28.10.2016 wurde vom Bauausschuss am 28.11.2016 gebilligt.

Ziel der Planung ist eine städtebaulich vertretbare Verdichtung für das bislang nur teilweise bebaute Wohngebiet zwischen Strittholzstraße, Panoramastraße und Edelweißstraße am südlichen Ortsrand von Herrsching. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1970 mit zwei Änderungen aus den Jahren 1987 und 1998 sieht eine lockere Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern auf großzügig geschnittenen Grundstücken vor, die den heutigen Anforderungen und Nachfragen nicht mehr entspricht und keine ausreichenden Nachverdichtungsmöglichkeiten zulässt.

Mit Schreiben vom 14.03.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Herrsching (www.herrsching.de) unter „Rathaus / Ämter&Verwaltungen / Bauamt/Liegenschaften / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen“ eingesehen werden.

Beschluss

I.        Gemeinde Inning a. Ammersee: 1. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Inning a. Ammersee wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.    


II.        Gemeinde Herrsching: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Neufassung der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sowie Art. 62 Abs. 2, 3 und Art. 112 GO ist eine Gemeinde zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 B 15.2732 (Gemeinde Hohenbrunn vs. Freistaat Bayern) unlängst bestätigt.

Da die aktuelle Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Seefeld vom 26. August 1985  möglicherweise in Teilen nichtig ist, hat die Verwaltung auf Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages beiliegende Ausbaubeitragssatzung neu erstellt und mit dem Landratsamt Starnberg abgestimmt.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat der Ausbaubeitragssatzung in der vorliegenden Fassung vom 06.03.2017 zustimmt.

Sitzungsverlauf

Dieser Top wird zurückgestellt. Das Gremium bittet um Erläuterung der Satzung durch das Landratsamt bzw. fachkundige Personen evtl. auch in einer Fraktionsrunde.

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11. Zyklische Reinigung der Tagwasserkanäle - Zustimmung zur beschränkten Ausschreibung im VOL-Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 11

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 07.06.2016 hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, vor einem neuerlichen Beschlussantrag zur Ausschreibung für die Kanalreinigung zu prüfen, in welcher Häufigkeit ein Kanalnetz sinnvoll zu reinigen ist.

Hierzu hat die Verwaltung folgendes in Erfahrung bringen können:
Die Häufigkeit, mit der ein Kanalnetz gereinigt werden muss, ist von mehreren unterschiedlichen Faktoren abhängig. Je nach Entwässerungsverfahren, Gefälle- und Abflussverhältnissen, Art der Ablagerungen und Rückstauverhältnissen können die erforderlichen Reinigungsintervalle erfahrungsgemäß zwischen einem halben und zehn Jahren liegen. Hierbei sind außerdem noch Auswirkungen auf die Gewässerreinhaltung zu berücksichtigen.

Für die Planung einer bedarfsorientierten Kanalreinigung sind demnach folgende Grundlagen erforderlich:
1.        Definition des Reinigungsziels
2.        Erforderliche Vorgaben und Einschränkungen aufgrund des Bauzustandes
3.        Vollständige Kenntnis des Kanalbestandes

Unter genauer Kenntnis des Kanalbestandes und vor allem des Bauzustandes hat die Landeshauptstadt München das Reinigungsintervall für die Tagwasserkanäle auf 5 Jahre festgelegt.

Nach Überprüfung aller vorliegenden Kanal-TV-Inspektionen (überwiegend aus den Jahren 2010 bis 2012) ist die Verwaltung zu folgender Erkenntnis gelangt. Ein 5-Jahres-Intervall ist in unserem Netz nicht umzusetzen. Innerhalb von 5 Jahren kann eine Haltung ihren Zustand von völlig „offen“ zu fast komplett „zu“ ändern, wie in der Seestraße geschehen (siehe Anlagen).  

Da der Verwaltung zwar der Kanalbestand nahezu vollständig, der aktuelle Bauzustand aber weitestgehend unbekannt ist und die Schadensfälle in den vergangenen Jahren stetig zunehmen,  empfiehlt die Verwaltung dringend, vom derzeit gewählten 2-Jahres-Intervall nicht abzuweichen.
 
Im Gremium wird immer wieder erwogen, den Tagwasserkanal an die AWA-Ammersee abzugeben und deshalb keine Gelder mehr für den Unterhalt auszugeben. Für dieses Vorhaben weist die Verwaltung daraufhin, dass vor einer Übernahme des Kanalnetzes durch die AWA-Ammersee durch die Gemeinde folgende Aufgaben zu erfüllen sind:

       Bewertung der vorhandenen Tagwasserkanäle
- hierzu ist eine Kanalzustandserfassung unumgänglich

       Aufzeichnung aller angeschlossenen Grundflächen
- hierzu ist eine Kanalzustandserfassung inkl. der Anschlussleitungen unumgänglich

       Bereitstellung der Daten der angeschlossenen und nicht angeschlossenen Grundstückseigentümer
- zusätzlich muss festgestellt werden, wer Anschlussgebühren bezahlt hat, da diese ausgeglichen werden müssen

       Einholung von Grunddienstbarkeiten an fremden Grundstücken soweit nicht vorhanden
- erfordert die genaue Kenntnis über die Lage aller Tagwasserkanäle = Vermessung

       Einholung noch nicht vorhandener aber erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungen
- wasserrechtliche Bewilligungen liegen derzeit nur für den OT Hechendorf vor

       Bereitstellung von Grunddienstbarkeiten an gemeindlichen Grundstücken zugunsten der AWA-Ammersee
- bedeutet einen Verlust an Planungshoheit gegenüber der AWA-Ammersee

Sind diese Punkte auf Kosten der Gemeinde abgearbeitet, erlässt die AWA-Ammersee eine Satzung und erhebt Gebühren (Dies könnte die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt auch selbst tun).    

Des Weiteren gibt die Verwaltung zu bedenken, dass die Gemeinde dann zukünftig für die Einleitung des Straßenabwassers Einleitgebühren zu zahlen hat, deren geschätzte Höhe bei 80.000,- €/a liegen. Auch die kostenintensive Reinigung der Ableitungskanäle (Verbindung zwischen Straßeneinlauf und Hauptkanal) würde bei der Gemeinde verbleiben.

Um dem Gremium einen Anhaltspunkt zu geben, um welchen Wert es hier bei der Wartung unseres Tagwasserkanalnetzes geht, sei folgender Betrag genannt, der erforderlich wäre um unser Tagwasserkanalnetz heute neu zu bauen:
46.000.000,-- Euro (in Worten: sechsundvierzig Millionen Euro).

Welchen tatsächlichen Wert unser Tagwasserkanalnetz durch den Investitionsstau und den damit verbundenen Schäden noch hat, lässt sich nur durch eine umfassende Zustandserfassung feststellen (die auch im Falle einer Übergabe an die AWA-Ammersee erforderlich ist).

Die Kostenschätzung für die Ausschreibung liegt bei 85.000,- €. Sie erfolgt als beschränkte Ausschreibung gemäß VOL. Die benötigten Mittel sind im Haushalt 2017 unter der Haushaltsstelle 6300.51320 bereitgestellt.

Sitzungsverlauf

Dieser Top wird zurückgestellt. Die AWA soll in die Maßnahme eingebunden werden und gegebenenfalls die Kanalspülungen als Kommunalunternehmen durchführen.
Da die Übergabe des Tagwassernetzes an die AWA Ammersee erwogen wird, soll dieses Thema in einer der nächsten Sitzungen mit einem Vertreter der AWA Ammersee behandelt werden. Eine Diskussion im Vorfeld im Rahmen einer Fraktionsrunde wäre sinnvoll.

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.04.2017 ö 12

Sach- und Rechtslage

  1. In einem Zeitungsbericht wurde der Neubau an der Inninger Straße in Hechendorf stark kritisiert. Auch Herr GR Dosch äußert sich sehr negativ. Im Gegensatz hierzu wertet Herr GR Schindlbeck das Gebäude als moderne Architektur und äußert sich unter Zustimmung des Gremiums positiv. Die Lage zur Inninger Straße und der S-Bahn sei geschickt gelöst und als Passiv-Energiehaus innovativ.

  1. Es wird nach dem Sachstand zu der Bebauung in der Hedwigstraße gefragt (Genossenschaft). Die Verwaltung erläutert, dass derzeit weitere Abstimmungsgespräche mit dem Vorhabenträger stattfinden. Das weitere Vorgehen wird in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt.

  1. Die Vermarktung der Grundstücke an der Spitzstraße muss abgewogen werden. Die Fraktionen werden hierzu Gedanken austauschen.

  1. Es wird nach dem Stand der Bauleitplanung für den Sportplatz am Oberfeld gefragt. Ein Entwurf kann voraussichtlich Ende Mai vorgestellt werden.

  1. Im OT Hechendorf, Bereich Seefelder Straße/Seestraße kreuzen Radfahrer die Staatsstraße, teilweise aus falscher Richtung der Einbahnstraße herausfahrend. Da der Verkehr aus Hechendorf kommend Orts auswärts bereits höhere Geschwindigkeiten aufweist wird vorgeschlagen, dort Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Die Verwaltung wird dort Messungen veranlassen. (Anmerkung: Aufgrund der Baustelle Inninger Straße wurden die Messungen während der Bauzeit nicht durchgeführt).

  1. Es finden Erdarbeiten im Bereich der Grube Unering statt. Die Verwaltung wird gebeten zu kontrollieren, wer dort Erdarbeiten durchführt. Zudem wird nach dem Stand bezüglich der Planung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Gelände der ehemaligen Grube Unering gefragt. Die Verwaltung erläutert, dass zuerst die Rekultivierung des gesamten Bereiches abgeschlossen werden muss, bevor ein solches Projekt angegangen werden kann. Ohne diesen Schritt besteht keine realistische Möglichkeit, von den zuständigen Fachbehörden die erforderliche Zustimmung zu erlangen.

  1. Im Jahr 2016 wurde mit Herrn Probst vom Staatl. Bauamt Weilheim über die Errichtung eines Kreisels anstelle der Ampelanlage an der Kreuzung ST 2068/ST2070 diskutiert. Herr Probst hat auf eine ausstehende Verkehrszählung Ende 2016 verwiesen. Nach Rückfrage der Verwaltung wurde die Auskunft erteilt, dass noch keine Wertung der Verkehrszählung vorliegt. Die Verwaltung wird sich diesbezüglich nochmals mit Herrn Probst in Verbindung setzen.

Datenstand vom 29.06.2018 10:48 Uhr