Datum: 14.02.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.100/3, Nähe Dammweg in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 03.2017
2 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.100/3, Nähe Dammweg in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 03.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 14.02.2017 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.100/3 hat eine Größe von 1.200 m² und liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist den oberen Grundstücksteil als reines Wohngebiet (WR) aus, den unteren  Teil als private Grünfläche.

Auf dem Baugrundstück besteht derzeit eine Einzelgarage für das Einfamilienhaus der Eigentümerin auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.99. Dieses Grundstück wird über den Dammweg und das neu gebildete Grundstück Fl.Nr.100/9 erschlossen, welches ebenfalls der Eigentümerin der Fl.Nr.99 gehört. Es erging im Verfahren zum Vorbescheid der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Erschließung und der Stellplatz für das bereits bebaute Grundstück Fl.Nr.99 rechtlich zu sichern ist. Inzwischen stellt sich die Grundstückssituation so da, dass zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.100/3 ein Geh-und Fahrtrecht am Grundstück Fl.Nr.100/9 im Grundbuch zur Eintragung beantragt und durch notariellen Vertrag gesichert ist. Das Grundstück ist somit nach Art 4 Abs.1 Nr.2 BayBO erschlossen.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses im Bereich des reinen Wohngebietes (WR) vor. Die Dreifachgarage mit erdüberschüttetem Anbau 3,00 m x 9,10 m als Kellerersatz, das Wohnahaus ist nicht unterkellert, ist im Bereich der privaten Grünfläche geplant.

Im Vorbescheid vom 07.01.2016 (Az: 40-V-2015-150-14) wird die Lage des Gebäudes und die im Lageplan vom 18.06.2015 ebenfalls eingezeichnete Garage als zulässig beschieden. Der Standort der Garage ist im Flächennutzungsplan zwar als private Grünfläche ausgewiesen, eine geringfügige Abweichung vom Flächennutzungsplan erscheint vorliegend inhaltlich vertretbar. Am selben Standort befindet sich zurzeit eine Einzelgarage. Dem Grundstück vorgelagert, auf den Grundstücken Fl.Nr.100/2, 100/8 und 100/6, bestehen bereits drei Doppelgaragen, ebenfalls im Bereich der Grünfläche. Die Größe der geplanten Garage weicht mit 72 m² vom Vorbescheid ab, der eine Größe von 50 m² für zulässig erklärt. Als ähnlich gelagerter Fall ist das Grundstück Fl.Nr.156/32 im Schröderweg mit einer vergleichbaren, hanglastigen Topographie anzuführen. Die dortige Garage wurde mit einer Größe von 68 m² ausgeführt. Die Schaffung von drei Stellplätzen verbessert die Situation am Ende des Dammwegs, der keinen Wendehammer hat.

Das Wohngebäude ist in den Abmessungen 14,77 m x 8,00 m zuzüglich einem Anbau von ca. 7,00m x 6,00 m in einer Bauweise EG, OG (zwei Vollgeschosse) bzw. für den Anbau UG, EG (ein Vollgeschoss) geplant. Die GR beträgt 151, 69 m². Weiterhin ist ein Flachdach vorgesehen. Die Wandhöhe beträgt talseitig 6,10 m und beim Anbau talseitig 5,90m, bezogen auf das geplante und neu festzusetzende Gelände.

Damit weicht das Bauvorhaben hinsichtlich der Wandhöhe von den im Vorbescheid als zulässig erachteten 5,60m ab. Der Vorbescheid klärt nach Art.71 Bayerische Bauordnung (BayBO) einzelne Fragen rechtsverbindlich ab,  stellt aber keine Obergrenze hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB da. Als Bezugsfälle für die Wandhöhe sind die Gebäude auf den Fl.Nr.68/5,  mit 5,90m und Fl.Nrn.100/6 und 100/8 mit 5,95 m anzuführen.

Mit dem geplanten Flachdach weicht das Bauvorhaben ebenfalls vom Vorbescheid ab. Hier ist allerdings ebenfalls zu beachten, dass der Vorbescheid eine andere Dachform nicht ausschließt. Insbesondere ist der Bauherr in der Wahl der Dachform im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB frei, da die Dachform nicht Kriterium des Einfügens im Sinne von 3 34 BauGB ist.

Im Übrigen werden die Vorgaben des Vorbescheides eingehalten.

Der Bauwerber erhält auf dem Grundstück eine alte Rotbuche und eine Eiche, indem der Baukörper zwischen den Bäumen eingepasst wird.

Anlage:

  • Eingabepläne: Grundrisse, Ansichten, Schlicht

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.01.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.01.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2. Sitzung des Bauausschusses 14.02.2017 ö 2
Datenstand vom 02.03.2018 08:41 Uhr