Datum: 14.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:13 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte (5+6) neu; Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf Toerring Straße; Bauantrag-Nr. 06/2017; Antragsteller Shlomo GmbH
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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3. Sitzung des Bauausschusses
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14.03.2017
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ö
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Beschließend
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1 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 1005 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.
Das Bauvorhaben wurde als Bauantrag-Nr.70/2017 bereits in der Sitzung vom 06.12.2016 ablehnend vom Bauauschuss hinsichtlich des Einvernehmens behandelt. Der Bauantrag wurde vom Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde ebenfalls als nicht genehmigungsfähig nach § 34 BauGB beurteilt. Die Beurteilung stützte sich dabei auf die Wandhöhe. Aufgrund der Abgrabungen für die Garagenzufahrten von der Graf-Toerring-Straße betrug die Wandhöhe ab dem straßenniveau 9,64 m, die Firsthöhe 13,99 m.
Der nun vorliegende Bauantrag ist annährend inhaltsgleich mit seinem Vorgängerbauantrag. Es ist weiterhin die Errichtung eines Doppelhauses in den Ausmaßen 18,68 m x 12,62 m mit einer Bebauung UG,EG,OG,DG (drei Vollgeschosse) geplant. Die überbaute Grundfläche für das Hauptgebäude mit 242,59 m² und die Geschossfläche mit 727,77 m² sind gleich geblieben.
Verändert wurde die Breite der Garagenzufahrten von der Graf-Toerring-Straße aus. Der Bauantrag 70/2016 hatte zwei Garagenzufahrten mit einer Zufahrtsbreite von jeweils 5,00m vorgesehen, bezogen auf die Gesamtbreite des Gebäudes handelte es ich nicht mehr um eine untergeordnete Abgrabung. Daher entwickelt sich die eigenständige Wandhöhe, gemessen ab dem Straßenniveau mit 9,64 m. Der vorliegende Bauantrag sieht die Verengung der Einfahrtssituation auf jeweils 3,50 m vor. Damit handelt es sich um eine untergeordnete Abgrabung. Die Wandhöhe bemisst sich daher nicht ab Straßenniveau und damit ab dem UG, sondern erst ab dem EG, d.h. OKFFB +/- 0,00 (Oberkante Fertigfußboden), und beträgt im vorliegenden Bauantrag 6,975 m. Die Firsthöhe wurde um 0,575 m reduziert und beträgt nunmehr ebenfalls ab OKFFB +/- 0,00 gemessen 10,635 m.
Der vorliegende Bauantrag wird vom Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde durch die Fachbereichsleitung als eindeutig genehmigungsfähig nach§ 34 BauBG beurteilt. Als Bezugsfälle für die Wandhöhe, die Grundfläche, die Geschossigkeit
sowie die Firsthöhe wurden die Fl.Nrn. 919/3, 919/23 und die Fl.Nrn.885/1, 895/3 erkannt und benannt.
Anlagen:
- Eingabeplanung (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorlage vom 06.12.2016
Lageplan Bezugsfälle
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.12.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.12.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
Nach Ansicht des Bauausschusses fügt sich das Bauvorhaben in Bezug auf die Höhenentwicklung des Gebäudes nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem Bauantrag kann daher nicht zugestimmt werden.
Dem Bauherrn wird angeboten, im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die Situation nochmals gemeinsam zu erörtern. Als möglicher Termin wird der 05.04.2017 vorgeschlagen.
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2. Bauantrag zur Errichtung eines Büro- und Seminargebäudes; Bauort: Fl.Nr.523/3, Nähe Moosdorfstraße in Seefeld; Bauantrag-Nr.04/2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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3. Sitzung des Bauausschusses
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14.03.2017
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ö
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2 |
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.523/3 der Gemarkung Oberalting Seefeld mit einer Größe von 3.748 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld. In diesem Gebiet sind gewerbliche Nutzungen nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Die Nutzung als Büro- und Seminargebäude ist hiernach zulässig.
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes in den Ausmaßen 17.99 m x 13,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse). Das Keller- und Erdgeschoss sind als Aus- und Weiterbildungsräume mit Lehrküche, Therapiebereich, und Seminarraum u.a. vorgesehen. Das Ober- und das Dachgeschoss bieten Büro- und Besprechungsräume.
Die GR beträgt 260,94 m², die GF 523,22 m². Die Wandhöhe ist mit 6,80 m geplant. Es wird eine symmetrisches Satteldach mit 25 Grad Dachneigung errichtet. Zusätzlich ist eine Holzterrasse vorgesehen, die sich zwar außerhalb des Bauraums befindet, allerdings keine relevante bauliche Anlage darstellt, weil sie ebenerdig und wasserdurchlässig ausgeführt wird.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden soweit eingehalten.
Nach der Garagenstellplatzverordnung des Freistaates Bayern berechnet sich der Bedarf an Stellplätzen mit 22 neu zu schaffenden Stellplätzen. Der Bebauungsplan lässt Stellplätze nur in den hierfür festgesetzten Bereichen hinter dem Gebäude zu, also von der Moosdorfstraße abgewandt. Die festgesetzten Flächen genügen allerdings nicht um die Vorgaben der Garagen-und Stellplatzverordnung hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze zu erfüllen.
Daher beantrag der Bauwerber eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6, dass Stellplätze nur in den vorgesehen Bereichen zulässig sind. Vor dem Hintergrund, dass ein tatsächlich nicht unbedeutender Besucherverkehr durch die Seminarnutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken entsteht und die Vorgaben der Garagenstellverordnung durch die Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfüllt werden können, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Mit einem zusätzlichen Plan zum Stellplatznachweis weist der Bauwerber alle notwendigen 22 neu zu schaffenden Stellplätze und die für das benachbarte Bestandsgebäude erforderlichen Stellplätze nach.
Analgen:
- Eingabeplanung
Stellplatznachweis
Antrag auf Befreiung
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld wird erteilt. Die Vorgaben der Garagen und Stellplatzverordnung des Freistaats Bayern hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Stellplätze können nur erfüllt werden, wenn weitere Stellplätze außerhalb der dafür im Bebauungsplan vorgesehen Flächen zugelassen werden. Hierzu hat der Bauwerber mit dem Bauantrag einen Plan zum Stellplatznachweis eingereicht.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld wird erteilt. Die Vorgaben der Garagen und Stellplatzverordnung des Freistaats Bayern hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Stellplätze können nur erfüllt werden, wenn weitere Stellplätze außerhalb der dafür im Bebauungsplan vorgesehen Flächen zugelassen werden. Hierzu hat der Bauwerber mit dem Bauantrag einen Plan zum Stellplatznachweis eingereicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Es ergeht der Hinweis an den Bauherrn, auf die Einhaltung der zulässigen Nutzung gemäß Festsetzung 2.2 des Bebauungsplanes ist zu achten; Wohnnutzungen sind unzulässig.
Weiterhin sind die neu zu errichtenden Stellplätze im Bereich der Grünfläche an der Moosdorfstraße mit versickerungsfähigem Untergrund zu errichten.
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3. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss
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3. Sitzung des Bauausschusses
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14.03.2017
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3 |
Datenstand vom 02.03.2018 08:41 Uhr