Datum: 18.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:51 Uhr bis 20:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bürgerfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Die Agenda Ortsbild übergibt dem Ersten Bürgermeister einen Antrag mit Unterschriftenlisten zu einem Bürgerbegehren für den Verbleib der Klinik in der Ortsmitte und gegen die Herausnahme der Fläche an der Eichenallee aus dem Landschaftsschutzgebiet bzw. Regionalen Grünzug. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird in der Sitzung des Gemeinderates am 08.08.2017 behandelt.
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2. Genehmigung des Protokolls vom 27.06.2017 und des Bauausschusses vom 27.06.2017
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Berichterstattung / Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Herr BGM Gum gibt bekannt, dass die Vergaberichtlinien zum Einheimischenmodell vom Gemeinderat verabschiedet wurden und stellt den vorgesehenen weiteren Zeitablauf kurz dar. Detaillierte Informationen zu den Vergaberichtlinien, zum Zeitplan und zum weiteren Vorgehen werden in Kürze auf der Homepage der Gemeinde und über die Presse bekanntgegeben.
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4. Fahrzeugersatzbeschaffung Feuerwehr Oberalting-Seefeld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Das Löschfahrzeug (LF 8) der Feuerwehr Oberalting-Seefeld ist Baujahr 1991, somit 26 Jahre alt. Der gesamte feuerwehrtechnische Aufbau weist Korrosions- und Ermüdungsschäden an vielen Rahmenteilen auf. Eine weitere Instandsetzung des Aufbaus erscheint nicht wirtschaftlich und würde den Einsatzwert nicht erhöhen.
Als Neubeschaffung steht ein Löschfahrzeug, ein sogenanntes LF 20 an, mit Wassertank (ca. 3.000 L), 200 L Schaum und der Dekontaminationsausstattung für den Landkreis. Die Beladung für das Fahrzeug würde größtenteils vom Altfahrzeug übernommen werden können, so dass nur noch die fehlende Normbeladung erstanden werden muss.
Seitens der Kreisbrandinspektion besteht Einverständnis mit der vorgesehenen Beschaffung.
Die Kosten für ein derartiges Fahrzeug belaufen sich auf rd. 345.000 € brutto.
Nach den Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien ist mit einem Zuschuss seitens des Freistaates i.H.v. 100.000 € zu rechnen.
Nach den Vergabevorschriften ist dieses Fahrzeug öffentlich auszuschreiben. Die Verwaltung schlägt vor, dies in zwei Losen zu bewerkstelligen und zwar Los 1 mit Fahrgestell und feuerwehrtechnischem Aufbau und Los 2 mit Ausstattung und Beladung.
Die Haushaltsmittel sind bei der Haushaltsstelle 1300.93500 vorgesehen – derzeit auf die Jahre 2017 und 2018 verteilt.
Sitzungsverlauf
Auf Nachfrage wird von Herrn Wagner, Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Seefeld, nochmals erläutert, warum das alte Fahrzeug nicht mehr reparabel ist.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt einer Neuanschaffung eines Löschfahrzeuges, LF 20, für die Feuerwehr Oberalting-Seefeld zu.
Die Ausschreibung soll in zwei Losen erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. 2. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Änderungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Der Eigentümer und Betreiber des landwirtschaftlichen Anwesens Am Oberfeld 2 in Hechendorf möchte auf seinem Betriebsgelände den bestehenden Legehennenstall durch einen Erweiterungsbau vergrößern, sowie eine neue Halle für die Unterbringung landwirtschaftlicher Fahrzeuge errichten (siehe Anlage 1). Das Vorhaben widerspricht den derzeitigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ (1. Änderung). Der Landwirt hat daher mit Schreiben vom 20.12.2016 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt.
Das Vorhaben wurde bereits am 04.04.2017 im Gemeinderat behandelt und vorbesprochen (siehe Anlage 2). Der Gemeinderat hat dabei unter der Voraussetzung, dass einzelne Sachverhalte und Detailfragen im Zuge des weiteren Verfahrens noch zu klären bzw. zu konkretisieren sind (u.a. Geruchsimmissionen, Begründung der Erforderlichkeit der Erweiterung), grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren vorzubereiten.
Mittlerweile liegt eine Stellungnahme des Landwirts vor, in welcher die Erforderlichkeit und die Beweggründe für die Erweiterungsplanungen aus betrieblicher Sicht nochmals genauer erläutert werden (siehe Anlage 3). Darüber hinaus wurde auch die Geruchsimmissionsprognose nochmals in aktualisierter Version vorgelegt (siehe Anlage 4). Darin sind auch die jüngsten Planungen der Gemeinde berücksichtigt (Einheimischenmodell Spitzstraße, geplante Bebauung im Bereich zwischen Inninger Straße und Am Oberfeld).
Um das Bebauungsplanverfahren auch formell einleiten zu können, ist die Fassung eines Änderungsbeschlusses (2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“) erforderlich.
Die Übernahme der Planungskosten erfolgt durch den Antragsteller und wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Sitzungsverlauf
Auf Nachfrage aus dem Gemeinderat wird bestätigt, dass das Landschaftsschutzgebiet durch das geplante Bauvorhaben nicht tangiert wird.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ für den Bereich der Grundstücke Flur Nr. 403, 404, 405/1 und 565/1, jeweils Gemarkung Hechendorf, durchzuführen.
2. Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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6. Bebauungsplan "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Die MARO-Genossenschaft aus Ohlstadt möchte im Bereich der Hedwigstraße, südöstlich des Kinderhauses St. Hedwig, ein Genossenschaftswohnprojekt realisieren (Gebäude für Senioren- bzw. generationsübergreifendes Wohnen in Genossenschaftsform für ca. 12-15 Wohneinheiten). Das Vorhaben wurde bereits in mehreren Gemeinderatssitzungen beraten und von Seiten des Gremiums sehr positiv aufgenommen.
Mittlerweile sind die Planungen, Beratungen und Grundstücksverhandlungen so weit fortgeschritten, dass nun auch das erforderliche Bebauungsplanverfahren zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens formell eingeleitet werden kann.
Der vorläufige Geltungsbereich ist in der Anlage 1 gekennzeichnet. Im Zuge des weiteren
Verfahrens kann der Geltungsbereich je nach Erfordernis und in Abstimmung mit dem in direkter Nachbarschaft in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das Seniorenstift Pilsensee noch Änderungen erfahren.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Die anfallenden Planungskosten werden vom Vorhabenträger (MARO-Genossenschaft) getragen. Hierzu wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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7. Bebauungsplan "Eichtalweg", Gemarkung Drößling; Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
In der Gemeinde Seefeld besteht nach wie vor eine sehr hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, insbesondere für einheimische junge Familien. Auch für die kleineren Ortsteile wie z.B. Drößling werden immer wieder Anfragen in Bezug auf Wohnbauflächen gestellt.
Im Ortsteil Drößling besteht am südlichen Ortsrand im Bereich des Eichtalwegs eine Potentialfläche für die mögliche Ausweisung neuer Wohnbauflächen. Derzeit befindet sich nur nördlich des Eichtalwegs eine Wohnbebauung, wohingegen die südlich der Straße angrenzenden Flächen mangels planungsrechtlicher Voraussetzungen derzeit nicht bebaubar sind (planungsrechtlicher Außenbereich gemäß § 35 BauGB, Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan). Aus städtebaulicher Sicht würde sich eine beidseitige Bebauung entlang des Eichtalwegs im Sinne einer Ortsabrundung allerdings sehr anbieten. Da die verkehrliche und technische Erschließung bereits sichergestellt ist, würde eine Ergänzung der Bebauung eine optimierte Ausnutzung bestehender Erschließungsanlagen und Bauflächenpotentiale darstellen und somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in besonderem Maße Rechnung tragen.
Das für eine Wohnbauflächenausweisung geeignete Grundstück Flur Nr. 11, Gemarkung Drößling, befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde Seefeld. Der Grundstückseigentümer ist jedoch bereit, die Flächen zu bestimmten Konditionen für eine Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Nähere Details sollen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages geklärt werden. Der Wohnbauflächenanteil, der der Gemeinde Seefeld dann zukünftig zur Verfügung steht, könnte z.B. im Rahmen eines Einheimischenmodells entwickelt werden.
Zugleich besteht die Möglichkeit, auf dem an das Grundstück Flur Nr. 11 angrenzenden Flurstück 7/4 der Gemarkung Drößling eine Bebauungsmöglichkeit zu schaffen. Der Eigentümer des Flurstücks 7/4, Gemarkung Drößling, hatte bereits im Jahr 2016 einen Bauantrag für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Doppelgarage gestellt. Der Bauausschuss stimmte dem Baugesuch per Beschluss vom 28.06.2016 grundsätzlich zu, von Seiten des Landratsamtes wurde eine Baugenehmigung jedoch verweigert, da das Grundstück als Außenbereichsfläche bewertet wurde. Der Sachverhalt wurde daraufhin in der Gemeinderatssitzung am 17.01.2017 nochmals behandelt (siehe Anlage 1). Hierbei wurde der Beschluss gefasst, eine sog. „große Lösung“ – also die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den gesamten Bereich Eichtalweg – weiterzuverfolgen.
Für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen der Wohnbauflächenausweisungen südlich des Eichtalwegs ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der vorgeschlagene Geltungsbereich für den Bebauungsplan „Eichtalweg“ ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt werden. Der § 13b BauGB wurde mit der jüngst abgeschlossenen Baugesetzbuch-Novelle 2017 eingeführt und sieht vor, dass das sog. beschleunigte Verfahren auch unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen herangezogen werden kann, sofern diese unmittelbar an bestehende Siedlungsflächen anschließen und eine überbaubare Grundstücksfläche von 10.000 m² nicht überschritten wird.
Im beschleunigten Verfahren wird der Verfahrensaufwand erheblich reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Auch ist eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
Sitzungsverlauf
Aus dem Gremium kommt der Vorschlag, dass bei der Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke möglichst Einheimische zum Zuge kommen sollten.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Eichtalweg“ für den in Anlage 2 gekennzeichneten Bereich, Gemarkung Drößling, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufzustellen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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18.07.2017
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Sach- und Rechtslage
Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.
Datenstand vom 29.06.2018 10:51 Uhr